Das Kreis Jugendamt in Miesbach, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt, hat mit Schreiben vom 14. Juli 1977 bei dem Amtsgericht Köln die Neufestsetzung des Regelunterhalt8 gemäß § 642 b ZPO beantragt und nach Rückfrage seitens des Amtsgerichts Köln die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Miesbach« Durch Beschluß vom 2« Januar 1978 hat sich das Amtsgericht Köln für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Miesbach verwiesen. Dieses hat sich durch Beschluß vom 11« Januar 1978 ebenfalls für Örtlich unzuständig erklärt und die Akten mit einem Schreiben, in dem der Rechtspfleger den Beschluß begründet hat, an den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt. Der Bundesgerichtshof ist nach § 36 Nr. 6 ZPO berufen, das zuständige Gericht zu bestimmen, auch wenn die Un- Im übrigen sind die Gründe, die das Amtsgericht Miesbach für seine Unzuständigkeit angeführt hat, nicht stichhaltig. Nach § 642 a Abs.4 Satz 1 und § 642 b Abs. 1 Satz 3 ZPO ist für die Festsetzung und die Neufestsetzung des Betrages des Regelunterhalts das Amtsgericht zuständig, bei dem der Unter-haltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Etwas anderes gilt nach § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO nur, soweit es sich um die Änderung eines gerichtlichen Festsetzungsbeschlus ses handelt, für die das Amtsgericht zuständig ist, das diesen Beschluß erlassen hat (ebenso Brüggemann DAVorm 1977,
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 642 a Abs. 4 Satz 1, 642 b Abs. 1 Für die Festsetzung des Regelunterhaltsbetrages 1st das Amtsgericht zuständig, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, es handelt sich um die Änderung eines gerichtlichen Festsetzungsbeschlusses; für sie ist das Amtsgericht zuständig, das diesen Beschluß erlassen hat. BGH, Beschl• v. 8. Februar 1978 - IV ARZ 14/78 - AG Miesbach BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 14/78 BESCHLUSS in der Unterhaltesache des Jörg H ■■■■■■■■ » geboren am vertreten durch das KreisJugendamt Straße £ AZ: Antragsteller, gegen Erich Aufenthalt zur Zeit unbekannt, Antrag sgegner Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Das Amtsgericht in Niesbach ist das örtlich zuständige Gericht« Gründe : Durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 29. Juni 1971 ist die vor dem Amtsgericht Köln am 9. Februar 1966 errichtete Urkunde dahin abgeändert worden, daß der Antragsgegner mit Wirkung vom 23. Mai 1971 dem Antragsteller den Regelunterhalt zu zahlen hat. Das Kreis Jugendamt in Miesbach, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt, hat mit Schreiben vom 14. Juli 1977 bei dem Amtsgericht Köln die Neufestsetzung des Regelunterhalt8 gemäß § 642 b ZPO beantragt und nach Rückfrage seitens des Amtsgerichts Köln die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Miesbach« Durch Beschluß vom 2« Januar 1978 hat sich das Amtsgericht Köln für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Miesbach verwiesen. Dieses hat sich durch Beschluß vom 11« Januar 1978 ebenfalls für Örtlich unzuständig erklärt und die Akten mit einem Schreiben, in dem der Rechtspfleger den Beschluß begründet hat, an den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt. Der Bundesgerichtshof ist nach § 36 Nr. 6 ZPO berufen, das zuständige Gericht zu bestimmen, auch wenn die Un- Zuständigkeitserklärung eines Gerichts unzulässig ist (BGH LM ZPO § 36 Nr* 6 Ziff. 1; BGHZ 17, 168, 171; BAG BB 1973, 754). Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Miesbach. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 2. Januar 1978 war für das Amtsgericht Miesbach bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es war daher unzulässig, daß sich das Amtsgericht Miesbach seinerseits fUr örtlich unzuständig erklärte. Im übrigen sind die Gründe, die das Amtsgericht Miesbach für seine Unzuständigkeit angeführt hat, nicht stichhaltig. Nach § 642 a Abs. 4 Satz 1 und § 642 b Abs. 1 Satz 3 ZPO ist für die Festsetzung und die Neufestsetzung des Betrages des Regelunterhalts das Amtsgericht zuständig, bei dem der Unter-haltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Etwas anderes gilt nach § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO nur, soweit es sich um die Änderung eines gerichtlichen Festsetzungsbeschlus ses handelt, für die das Amtsgericht zuständig ist, das diesen Beschluß erlassen hat (ebenso Brüggemann DAVorm 1977, 416 ff; LG Braunschweig DAVorm 1977, 682 und für die entsprechende Regelung des § 641 l Abs« 3 Satz 3 ZPO Franz FamRZ 1977, 24, 25; ander» Zeindl DAVor* 1977, 409 **)• Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dr. Grell Dr. Buchholz