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BGH · IV ARZ 12/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 12/72

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I hat das Amtsgericht München durch Beschluß vom 11. wechsel hat das Amtsgericht München durch Beschluß vom 7. Februar 1972 das Verfahren gemäß § 650 ZPO an das Amtsgericht Hamburg-Harburg verwiesen mit der Begründung, es komme vorliegendenfalls besonders auf den persönlichen Eindruck des entscheidenden Richters an. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat die Übernahme des Entmündigungsver- Ob es auf den persönlichen Eindruck des entscheidenden Richters ankömme, könne erst nach Einholung eines Gutachtens des Arztes, der die Witwe BflBK im Landeskrankenhaus behandelt habe, imd nach einer Vernehmung der Witwe durch einen ersuchten Richter entschieden werden. Tatsachen, die für die Notwendigkeit einer persönlichen Vernehmung durch den Entmündigungsrichter sprechen könnten, hat das Amtsgericht München nicht angeführt. Bei dieser Sachlage ist die Verweisung an das Amtsgericht Hamburg-Harburg nicht gerechtfertigt.

AmtsgerichtMünchenWitweHamburg-HarburgWohnungswechselBeschluß

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ 12/72
BESCHLUSS
in dem Entmündigungsverfahren betr# die
 Witwe
z.Zt. wohnhaft in
2

Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24, Mai 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Blindesgerichtshofes Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Für das Entmündigungsverfahren ist das Amtsgericht München zuständig.
Gründe:
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I hat das Amtsgericht München durch Beschluß vom 11. Mai 1971 das Verfahren auf Entmündigung der am flIBI 1914 geborenen Witwe Bfl^m eingeleitet. Die Witwe BflHB wohnte zu dieser Zeit in Sie wurde dann in das Landeskrankenhaus aufgenommen. Vor dem von dem Amtsgericht München auf den 12. Januar 1972 angesetzten Vernehmungstermin wurde sie aus dem Krankenhaus entlassen. Seit dem 1. Februar 1972 wohnt sie in	Mit	Rücksicht	auf	diesen Wohnungs-
wechsel hat das Amtsgericht München durch Beschluß vom 7. Februar 1972 das Verfahren gemäß § 650 ZPO an das Amtsgericht Hamburg-Harburg verwiesen mit der Begründung, es komme vorliegendenfalls besonders auf den persönlichen Eindruck des entscheidenden Richters an. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat die Übernahme des Entmündigungsver-
fahrens mit Beschluß vom 21. Februar 1972 abgelehnt.
Es hat ausgeführt, der Wohnungswechsel reiche für die Überweisung nicht aus. Ob es auf den persönlichen Eindruck des entscheidenden Richters ankömme, könne erst nach Einholung eines Gutachtens des Arztes, der die Witwe BflBK im Landeskrankenhaus	behandelt	habe,
 imd nach einer Vernehmung der Witwe durch einen ersuchten Richter entschieden werden. Eine weitere Klärung könne die Vernehmung von Zeugen ergeben. Da diese und der Arzt in	wohnten,	spreche	auch	das Interesse
 an einer Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gegen eine sofortige Überweisung.
Den Ausführungen im Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Harburg ist beizupflichten. Sie entsprechen den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 10, 316 ausgesprochen hat (ebenso die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1971 - IV ARZ 21/71 -). Grundsätzlich hat das Gericht, das das Verfahren eingeleitet hat, dieses weiter durchzuführen und die Entscheidlang über den Entmündigungsantrag zu treffen. Die Überweisung an ein anderes Gericht ist als Ausnahmefall gedacht. Hierfür reicht Jedenfalls der Wohnungswechsel der Person, über deren Entmündigung entschieden werden soll, nicht aus. Vorliegendenfalls steht nicht einmal fest, ob die Wohnungnahme in HflMIM nicht nur vorübergehenden Charakter hat und die Witwe BflU nicht alsbald wieder nach MHHHI zurückzuziehen beabsichtigt oder in einem anderen Ort Wohnung nehmen will.
 
Es würde auf eine unangemessene Verzögerung des Entmündigungsverfahrens hinauslaufen, wenn die Zuständigkeit des Entmündigungsgerichts jeweils dem sich möglicherweise häufenden Wohnungswechsel nachzufolgen hätte. Tatsachen, die für die Notwendigkeit einer persönlichen Vernehmung durch den Entmündigungsrichter sprechen könnten, hat das Amtsgericht München nicht angeführt. Ob es auf den persönlichen Eindruck des entscheidenden Richters ankommt, wird sich im allgemeinen auch erst beurteilen
 lassen, wenn Material vorliegt, aus dem sich entnehmen
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läßt, daß nur dadurch Zweifel an dem Vorhandensein der Entmündigungsvoraussetzungen behoben werden können. Unterlagen in dieser Richtung sind aber aus dem Akteninhalt nicht zu ersehen. Bei dieser Sachlage ist die Verweisung an das Amtsgericht Hamburg-Harburg nicht gerechtfertigt.
Dr. Hauß
 Dr. Buchholz