Für die Abänderung einer gerichtlichen Festsetzung des Regelunterhaltsbetrages ist das Gericht zuständig, das den abzuändemden Beschluß erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Beschluß um eine Neufestsetzung des ursprünglich in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO bezifferten Regelunterhaltsbetrages gehandelt hat. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in allen Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei - wie hier - vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder - wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift voraus. Hierzu weist der Senat im Hinblick auf die von den beteiligten Gerichten bisher geäußerten Rechtsansichten vorsorglich darauf hin, daß er nach § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO das Gericht für zuständig erachtet, das den abzuändemden Beschluß erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Beschluß um eine (vor dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsregelung des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO vorgenommene) Neufestsetzung des ursprünglich von einem anderen Gericht festgesetzten oder in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO bezifferten Regelunterhalt sbetrages gehandelt hat (ebenso: Zöller/Karch, ZPO 12.
Jtf Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO § 642 b Für die Abänderung einer gerichtlichen Festsetzung des Regelunterhaltsbetrages ist das Gericht zuständig, das den abzuändemden Beschluß erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Beschluß um eine Neufestsetzung des ursprünglich in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO bezifferten Regelunterhaltsbetrages gehandelt hat. BGH, Beschl. v. 5. März 1980 - IV ARZ 11/80 - AG Bremen AG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF iv arz 11/80 BESCHLUSS in der Regelunterhaltssache des Kindes Oliver F geboren amMHBl 1972, B\ gesetzlich vertreten durch das Jugendamt B< Amtspfleger, als Antragsteller, gegen Herrn Siegfried Antragsgegner. Der IV b Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März I960 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blu-menröhr beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in allen Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei - wie hier - vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder - wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift voraus. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP ZPO § 36 Nr. 17) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1964, 224, 227 * NJW 1964, 1573, 1574) mit ausführlicher Begründung dargelegt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten nicht, daß dem Antragsgegner die Antragsschrift mitgeteilt worden ist. Das Amtsgericht Wuppertal, das der Antragsteller gemäß seinem im Vorstadium des Verfahrens gestellten Verweisungsantrages nunmehr anrufen will, muß daher zunächst das Verfahren durch Beteiligung des Antragsgegners einleiten. Erst wenn danach ein (negativer) Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO entsteht, kommt eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht. Hierzu weist der Senat im Hinblick auf die von den beteiligten Gerichten bisher geäußerten Rechtsansichten vorsorglich darauf hin, daß er nach § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO das Gericht für zuständig erachtet, das den abzuändemden Beschluß erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Beschluß um eine (vor dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsregelung des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO vorgenommene) Neufestsetzung des ursprünglich von einem anderen Gericht festgesetzten oder in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO bezifferten Regelunterhalt sbetrages gehandelt hat (ebenso: Zöller/Karch, ZPO 12. Aufl. § 642 b Anm. III 2). Dr. Grell Dr. Seidl