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BGH · IV ARZ 11/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ARZ 11/80

Für die Abänderung einer gerichtlichen Festsetzung des Regelunterhaltsbetrages ist das Gericht zuständig, das den abzuändemden Beschluß erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Beschluß um eine Neufestsetzung des ursprünglich in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO bezifferten Regelunterhaltsbetrages gehandelt hat. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in allen Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei - wie hier - vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder - wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift voraus. Hierzu weist der Senat im Hinblick auf die von den beteiligten Gerichten bisher geäußerten Rechtsansichten vorsorglich darauf hin, daß er nach § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO das Gericht für zuständig erachtet, das den abzuändemden Beschluß erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Beschluß um eine (vor dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsregelung des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO vorgenommene) Neufestsetzung des ursprünglich von einem anderen Gericht festgesetzten oder in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO bezifferten Regelunterhalt sbetrages gehandelt hat (ebenso: Zöller/Karch, ZPO 12.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
WuppertalAntragsgegnerBeschlußZPOZuständigkeitsstreit

Volltext der Entscheidung

Jtf
 Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
ZPO § 642 b
Für die Abänderung einer gerichtlichen Festsetzung des Regelunterhaltsbetrages ist das Gericht zuständig, das den abzuändemden Beschluß erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Beschluß um eine Neufestsetzung des ursprünglich in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO bezifferten Regelunterhaltsbetrages gehandelt hat.
BGH, Beschl. v. 5. März 1980 - IV ARZ 11/80 - AG Bremen
AG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
iv arz 11/80 BESCHLUSS
in der Regelunterhaltssache
 des Kindes Oliver F geboren amMHBl 1972, B\ gesetzlich vertreten durch das Jugendamt B< Amtspfleger,
 als
Antragsteller,
 gegen
Herrn Siegfried
 Antragsgegner.

Der IV b Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März I960 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blu-menröhr
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe :
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in allen Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei - wie hier - vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder - wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt - Mitteilung der Antragsschrift voraus. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP ZPO § 36 Nr. 17) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1964, 224, 227 * NJW 1964, 1573, 1574) mit ausführlicher Begründung dargelegt. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten nicht, daß dem Antragsgegner die Antragsschrift mitgeteilt worden ist. Das Amtsgericht Wuppertal, das der Antragsteller gemäß seinem im Vorstadium des Verfahrens gestellten Verweisungsantrages nunmehr anrufen will, muß daher zunächst das Verfahren durch Beteiligung des Antragsgegners einleiten.
 
Erst wenn danach ein (negativer) Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO entsteht, kommt eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht. Hierzu weist der Senat im Hinblick auf die von den beteiligten Gerichten bisher geäußerten Rechtsansichten vorsorglich darauf hin, daß er nach § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO das Gericht für zuständig erachtet, das den abzuändemden Beschluß erlassen hat. Das gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Beschluß um eine (vor dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsregelung des § 642 b Abs. 1 Satz 4 ZPO vorgenommene) Neufestsetzung des ursprünglich von einem anderen Gericht festgesetzten oder in einer Verpflichtungserklärung nach § 642 c ZPO bezifferten Regelunterhalt sbetrages gehandelt hat (ebenso: Zöller/Karch, ZPO 12. Aufl. § 642 b Anm. III 2).
Dr. Grell
 Dr. Seidl