Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof konnte nicht erfolgen, weil es an der nach § 36 Nr. 6 ZPO erforderlichen Voraussetzung fehlt, daß sich verschiedene Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. November 1978 - IV ARZ 95/78 - und vom 20. Das Amtsgericht - Familiengericht - Charlotten bürg kann jedoch, wenn es sich für unzuständig hält, auf Antrag und nach Anhörung der Beteiligten das Verfah ren an das zuständige Gericht verweisen (BGHZ 71, 15).
BUNDESGERICHTSHOF iv arz 119/78 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die elterliche Gewalt über s flHHHHHHHB geboren amfllHiHB 1963» wohnhaft bei ihrem Vater, Beteiligte: Vater: Helmut -Straß« Hertha Wl Istraße Mutter: «N7 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe : Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof konnte nicht erfolgen, weil es an der nach § 36 Nr. 6 ZPO erforderlichen Voraussetzung fehlt, daß sich verschiedene Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Es liegen nur formlose Abgabeverfügungen der beteiligten Gerichte vor, die weder für die Gerichte selbst bindend noch für die Verfahrensbeteiligten unanfechtbar sind (Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 51/78 -; vom 30. August 1978 - IV ARZ 72/78 und IV ARZ 78/78 -; vom 29. November 1978 - IV ARZ 95/78 - und vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 41/78 -). Das Amtsgericht - Familiengericht - Charlotten bürg kann jedoch, wenn es sich für unzuständig hält, auf Antrag und nach Anhörung der Beteiligten das Verfah ren an das zuständige Gericht verweisen (BGHZ 71, 15). Dr. Hoegen Knüfer