Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte, durch die ein Ablehnungsantrag gegen einen Familienrichter zurückgewiesen worden ist, sind die Familiensenate des Oberlandesgerichts zuständig, Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beklagten ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe zuständig. Bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe sind die nach der Geschäftsverteilung für 1978 in Betracht kommenden beiden Senate unterschiedlicher Auffassung darüber, welcher Senat für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -hat sich durch Beschluß vom 11. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn sich innerhalb eines Oberlandesgerichts ein Familiensenat und ein anderer Zivilsenat für unzuständig erklären, weil sie verschiedener Ansicht darüber sind, ob eine Familiensache vorliegt (BGHZ 71, 264; NJW 1978, 1925 = FamRZ 1978, 771). Das ist hier der Fall, weil beide nach der Geschäftsverteilung für 1978 in Betracht kommenden Senate sich wegen ihrer unterschiedlichen Auffassung darüber, ob es sich um eine Familiensache handele, für unzuständig erklärt haben. Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe für 1979 zuständigen Familiensenat, da es sich um eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG handelt. zu entscheiden hatte CBGH NJW 1979, 551), ändert nichts daran, daß es sich um eine Familiensache handelt, in der bei dem Oberlandesgericht der Familiensenat zu entscheiden hat. Die Zuständigkeit der Senate für Familiensachen bei den Oberlandesgerichten hängt nicht davon ab, ob im ersten Rechtszug ein Familiengericht entschieden hat (§ 119 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2 i.V. m.
Nachschlagewerk BGHZs ja nein GVG §§ 23 b, 119 i.d.F. vom 14. Juni 1976 BGBl I 1421 ■ » Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte, durch die ein Ablehnungsantrag gegen einen Familienrichter zurückgewiesen worden ist, sind die Familiensenate des Oberlandesgerichts zuständig, BGH, Besohl, v. 4. April 1979 - IV ARZ 112/78 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF iv arz 112/78 BESCHLUSS in der Unterhaltssache des Herrn Dr. Adolf Straße1 » 9 Beklagten und Beschwerdeführers, gegen 1. Gerhard K geboren am 2. Wolfgang K geboren am " 3. Dorothea K geboren am HHHHV 1961, sämtlich wohnhaft in Cr| 1959, »Weg Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt X Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner, Dr, Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beklagten ist ein Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe zuständig. Gründe : Die Kläger machen gegen den Beklagten, ihren ehelichen Vater, Unterhaltsansprüche geltend. Der Beklagte hat die Familienrichterin bei dem Amtsgericht Pforzheim wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Durch Beschluß vom 10. Mai 1978 hat das Landgericht Karlsruhe das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe sind die nach der Geschäftsverteilung für 1978 in Betracht kommenden beiden Senate unterschiedlicher Auffassung darüber, welcher Senat für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist. Der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -hat sich durch Beschluß vom 11. Oktober 1978 für unzuständig erklärt und die Sache dem 6. Zivilsenat vorgelegt , weil es sich nicht um eine Familiensache handele. Der für allgemeine Rechtsstreitigkeiten aus dem Bezirk des Amtsgerichts Pforzheim zuständige 6. Zivilsenat hat durch Beschluß vom 18. Oktober 1978 die Übernahme abgelehnt, weil eine Familiensache vorliege und daher der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - zuständig sei. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Senats durch den Bundesgerichtshof sind gegeben. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn sich innerhalb eines Oberlandesgerichts ein Familiensenat und ein anderer Zivilsenat für unzuständig erklären, weil sie verschiedener Ansicht darüber sind, ob eine Familiensache vorliegt (BGHZ 71, 264; NJW 1978, 1925 = FamRZ 1978, 771). Das ist hier der Fall, weil beide nach der Geschäftsverteilung für 1978 in Betracht kommenden Senate sich wegen ihrer unterschiedlichen Auffassung darüber, ob es sich um eine Familiensache handele, für unzuständig erklärt haben. Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe für 1979 zuständigen Familiensenat, da es sich um eine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG handelt. Der Rechtsstreit betrifft in der Hauptsache die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber ehelichen Kindern. Der Streit über die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen den Familienrichter folgt in seiner rechtlichen Qualifikation der Einordnung der Hauptsache als Familiensache. Daß hier gemäß § 45 Abs. 2 ZPO das Landgericht über das Ablehnungsgesuch - das kein Rechtsmittel darstellt - zu entscheiden hatte CBGH NJW 1979, 551), ändert nichts daran, daß es sich um eine Familiensache handelt, in der bei dem Oberlandesgericht der Familiensenat zu entscheiden hat. Die Zuständigkeit der Senate für Familiensachen bei den Oberlandesgerichten hängt nicht davon ab, ob im ersten Rechtszug ein Familiengericht entschieden hat (§ 119 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2 i.V.m. § 23 b Abs. 1, 2 GVG; BGH NJW 1978, 1925). Dr. Hoegen Rottmüller