b) Die Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch oder über die Beiordnung eines Armenanwalts gehört zur Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte, wenn das Gesuch ausschließlich die Zwangsvollstreckung betrifft. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Pforzheim - Zweigstelle Neuenbürg - vom 19. August 1976 war ihr für die erste Instanz einschließlich der Zwangsvollstreckung das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt KHftals Armenanwalt beigeordnet worden; die Beiordnung war nicht auf das Erkenntnis verfahren beschränkt. Juli 1978 lehnte das Amtsgericht Pforzheim den Antrag auf Entpflichtung des Rechtsanwalts KflHab. Mit einem an das Amtsgericht Pforzheim gerichteten Schriftsatz beantragte die von Rechtsanwalt Wvertretene Klägerin dessen Beiordnung für die Zwangsvollstreckung. Das angegangene Gericht teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, daß nach seiner Auffassung für die "Bewilligung des Armenrechts für die Zwangsvollstreckung” das Vollstreckungsgericht zuständig sei. Nachdem sich jedoch herausgestellt hatte, daß der Beklagte sich auf dem Campingplatz in EflHHHHi auf hält, gab das Amtsgericht Pforzheim die Sache an seine Zweigstelle in Neuenbürg ab. Der Rechtspfleger dieser Zweigstelle lehnte den Antrag ab, da der Klägerin ein Rechtsanwalt beigeordnet und die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nicht geboten sei. Hiergegen legte die Klägerin Erinnerung ein, die der Richter nicht für begründet erachtete und dem Landgericht vorlegte. Das Landgericht hat sich durch einen den Parteivertretem mitgeteilten Beschluß für unzuständig erklärt. Entscheidung über die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Familiensenat des Oberlandesgerichts zuständig sei. Der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hat sich ebenfalls durch einen den Parteien bekannt gegebenen Beschluß für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Nach der ständigen Praxis des Senats genügt vielmehr auch die Vorlage eines der beteiligten Gerichte (vgl. Zuständig für die Entscheidung über das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel ist das Landgericht. 2. Im vorliegenden Fall hat in erster Instanz nicht das Prozeßgericht - die Hauptstelle des Amtsgerichts Pforzheim -, sondern das Vollstreckungsgericht - nämlich der Rechtspfleger der Zweigstelle Neuenbürg - entschieden. Dies allein genügt allerdings nicht, um die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Landgerichts zu begründen. 182; BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978 , 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 * VersR 1978, Die Entscheidung über Armenrechtsgesuche und die Beiordnung des (vom Vorsitzenden auszuwählenden) Armenanwalts ist grundsätzlich Sache des Prozeßgerichts (§ 118 Abs. 1 ZPO); dieses hat auch über die Bewilligung des Armenrechts für die an das Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung zu befinden (§ 119 Abs. 1 ZPO). Nicht das Prozeßgericht, sondern das Vollstreckungsgericht hat zu entscheiden, wenn das Armenrecht ausschließlich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird (vgl. Die Entscheidung darüber gehört daher auch in Fällen, in denen der zu vollstreckende Titel eine Familiensache zu dem Gegenstand hat, nicht zur Zuständigkeit des Familiengerichts als des Prozeßgerichts, sondern zu derjenigen des Vollstreckungsgerichts.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2; ZPO §§ 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 a) Die Familiengerichte sind nicht für diejenigen Verrichtungen zuständig, die im achten Buch der Zivilprozeßordnung den Vollstreckungsgerichten zugewiesen sind. b) Die Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch oder über die Beiordnung eines Armenanwalts gehört zur Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte, wenn das Gesuch ausschließlich die Zwangsvollstreckung betrifft. BGH, Beschl. v. 31. Januar 1979 - IV ARZ 111/78 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe AG Pforzheim - Zweigstelle Neuenbürg - BUNDESGERICHTSHOF IV ARZ 111/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der am 1973 geborenen Marion P gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Frau Renate Margot GflHBstraße^, Klägerin, - Verfahrensbevollmächtigters gegen den Weinküfer und Ersten Steward Helmut Horst P Campingplatz Beklagten. / c Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Pforzheim - Zweigstelle Neuenbürg - vom 19. April 1978 ist das Landgericht Karlsruhe zuständig. Gründe : I. Die Klägerin hatte den Beklagten, ihren Vater, vor dem Amtsgericht Pforzheim auf Zahlung von Unterhalt verklagt. Durch Beschluß dieses Gerichts vom 19. August 1976 war ihr für die erste Instanz einschließlich der Zwangsvollstreckung das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt KHftals Armenanwalt beigeordnet worden; die Beiordnung war nicht auf das Erkenntnis verfahren beschränkt. Durch Urteil dieses Gerichts vom 7. Dezember 1976 ist der Beklagte seinem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung des mit der Klage verlangten Betrages verurteilt worden. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1977 bat Rechtsanwalt KflU um Aufhebung der Beiordnung. Am 23. Mai 1978 meldete sich für die Klägerin Rechtsanwalt Wfll. Er bat um Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts KflPvom 27. Dezember 1977; gleichzeitig teilte er mit, daß er von der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin beauftragt sei, seine eigene Beiordnung für die Zwangsvollstreckung zu beantragen. Durch Beschluß vom 5. Juli 1978 lehnte das Amtsgericht Pforzheim den Antrag auf Entpflichtung des Rechtsanwalts KflHab. Mit einem an das Amtsgericht Pforzheim gerichteten Schriftsatz beantragte die von Rechtsanwalt Wvertretene Klägerin dessen Beiordnung für die Zwangsvollstreckung. Das angegangene Gericht teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, daß nach seiner Auffassung für die "Bewilligung des Armenrechts für die Zwangsvollstreckung” das Vollstreckungsgericht zuständig sei. Daraufhin beantragte die Klägerin die Abgabe des Antrags an das Amtsgericht Speyer, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz haben sollte. Nachdem sich jedoch herausgestellt hatte, daß der Beklagte sich auf dem Campingplatz in EflHHHHi auf hält, gab das Amtsgericht Pforzheim die Sache an seine Zweigstelle in Neuenbürg ab. Der Rechtspfleger dieser Zweigstelle lehnte den Antrag ab, da der Klägerin ein Rechtsanwalt beigeordnet und die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nicht geboten sei. Hiergegen legte die Klägerin Erinnerung ein, die der Richter nicht für begründet erachtete und dem Landgericht vorlegte. Das Landgericht hat sich durch einen den Parteivertretem mitgeteilten Beschluß für unzuständig erklärt. Es vertritt die Auffassung, daß es sich um eine Familiensache handele und daß daher für die . v Entscheidung über die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Familiensenat des Oberlandesgerichts zuständig sei. Der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hat sich ebenfalls durch einen den Parteien bekannt gegebenen Beschluß für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulässig. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht (RGZ 121, 20, 21; BayObLG 1964, 224 = NJW 1964, 1573 = MDR 1964, 767; OLG München NJW 1975, 504, 505; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 36 Anm. 1 B; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 36 Anm. 1 b; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 37 Anm. A II; Sydow/Busch, ZPO 21. Aufl. § 37 Anm. 1; Stein/Jonas/ Pohle, ZPO 19. Aufl. § 37 Anm. I; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. § 36 II; Rosen-berg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 38 II) setzt eine Entscheidung nach § 36 ZPO keinen Antrag einer Partei voraus. Nach der ständigen Praxis des Senats genügt vielmehr auch die Vorlage eines der beteiligten Gerichte (vgl. die Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330; 1978, 585 Nr. 427; 1976, 585 Nr. 428; NJW 1978, 1923; 1978, 1925; ebenso Jetzt auch das Bayerische Oberste Landesgericht FamRZ 1978, 801). III. Zuständig für die Entscheidung über das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel ist das Landgericht. 1. Der vorlegende Senat geht mit Recht davon aus, daß sich die Zuständigkeit der Familiengerichte nicht auf diejenigen Verrichtungen erstreckt, die die Zivilprozeßordnung den Vollstreckungsgerichten zuweist (ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 725). Nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG sind lediglich Streitigkeiten. die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind betreffen, Familiensachen, nicht aber auch die Vollstreckung aus Urteilen, die in diesen Streitigkeiten ergehen. Entsprechendes gilt für die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) und für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9). Das 1. EheRG hat demnach an der Verteilung der funktioneilen Zuständigkeit in Zwangsvollstreckungsverfahren zwischen dem Vollstreckungs- und dem Prozeßgericht nichts geändert. Dies wäre auch wenig sinnvoll gewesen. Die rechtlichen Probleme, die bei der Vollstreckung von Unterhaltsurteilen auftreten, sind im wesentlichen die gleichen wie in anderen Zwangsvollstreckungssachen. Ihre Bearbeitung verlangt daher in erster Linie Kenntnisse auf dem Gebiet des Zwangsvollstreckungsrecht s und nicht so sehr eine besondere Vertrautheit mit familienrechtlichen Problemen. 2. Im vorliegenden Fall hat in erster Instanz nicht das Prozeßgericht - die Hauptstelle des Amtsgerichts Pforzheim -, sondern das Vollstreckungsgericht - nämlich der Rechtspfleger der Zweigstelle Neuenbürg - entschieden. Dies allein genügt allerdings nicht, um die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Landgerichts zu begründen. Nach der ständigen Praxis des Senats kommt es für die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Senate für Familiensachen einerseits und den allgemeinen Zivilsenaten der Oberlandesgerichte sowie den Berufungs- und Beschwerdekammem der Landgerichte andererseits nicht darauf an, ob in erster Instanz ein Familiengericht entschieden hat, sondern vielmehr darauf, ob die Sache ihrem Wesen nach vor die Familiengerichte gehört oder nicht (BGHZ 72, 182; BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978 , 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 * VersR 1978, 447; NJW 1978, 1923; NJW 1978, 1925). Die Entscheidung über Armenrechtsgesuche und die Beiordnung des (vom Vorsitzenden auszuwählenden) Armenanwalts ist grundsätzlich Sache des Prozeßgerichts (§ 118 Abs. 1 ZPO); dieses hat auch über die Bewilligung des Armenrechts für die an das Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung zu befinden (§ 119 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hatte das Prozeßgericht das Armenrecht sowohl für das Erkenntnis- als auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren bewilligt. Für beide Verfahren hatte es Rechtsanwalt beigeordnet. Der jetzige Armenrechtsantrag geht ersichtlich dahin, daß in Abänderung der ursprünglichen Armenrechtsbewilligung anstelle von Rechtsanwalt KflB Rechtsanwalt als Armenanwalt beigeordnet werde. Der Antrag bezieht sich indessen ausdrücklich nur noch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren; das Erkenntnisverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. In einem solchen Fall ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben. Nicht das Prozeßgericht, sondern das Vollstreckungsgericht hat zu entscheiden, wenn das Armenrecht ausschließlich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 118 Anm. 1), Antrag und Entscheidung also nicht das Erkenntnisverfähren betreffen. Das gleiche gilt, wenn zwar das Prozeßgericht das Armenrecht für das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren bewilligt und für beide Verfahren einen Rechtsanwalt beigeordnet hat, jedoch nach rechtskräftigem Abschluß des ersteren die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts für das letztere beantragt wird. Ein solcher Antrag betrifft ebenfalls ausschließlich die Zwangsvollstreckung. Die Entscheidung darüber gehört daher auch in Fällen, in denen der zu vollstreckende Titel eine Familiensache zu dem Gegenstand hat, nicht zur Zuständigkeit des Familiengerichts als des Prozeßgerichts, sondern zu derjenigen des Vollstreckungsgerichts. Als Beschwerdeinstanz ist somit nicht das Oberlandesgericht (Familiensenat), sondern das Landgericht zuständig. Dr. Hoegen Dehner