Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10. dung des Amtsgerichts über diesen Antrag ist nicht ergangen; jedoch teilte eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Bevollmächtigten des Klägers mit, daß nach ihrer, der Rechtspflegerin, Ansicht "eine nachträgliche generelle Beiordnung für die Zwangsvollstreckung nicht möglich ist, sondern nur bei jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme beantragt werden kann”. Hiergegen legte die Klägerin Erinnerung ein, die der Richter nicht für begründet erachtete und dem Landgericht vorlegte. Das Landgericht hat sich durch einen den Par-teivertretem mitgeteilten Beschluß für unzuständig erklärt. Es vertritt die Auffassung, daß es sich um eine Familiensache handele und daß daher für die Entscheidung über die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Familiensenat des Oberlandesgerichts zuständig sei. Der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hat sich ebenfalls durch einen den Parteien bekannt gegebenen Beschluß für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Für die Entscheidung über das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel ist das Landgericht zuständig.
BUNDESGERICHTSHOF iv arz 110/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des am HHBHHBi 1962 geborenen Schülers Kai S » gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau Rosemarie H^i geb. SflR KHB®straße Klägers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte id gegen den Arbeiter Egon Bm^Bstraße Beklagten, - Verfahrensbevollmächtigte: Rech 2 Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr beschlossen: Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10. August 1978 ist das Landgericht Karlsruhe zuständig. Gründe : I. Der Kläger hatte den Beklagten, seinen Vater, vor dem Amtsgericht Karlsruhe auf Zahlung von Unterhalt verklagt. Durch Beschluß dieses Gerichts vom 21. April 1971 war ihm für die erste Instanz einschließlich der Zwangsvollstreckung das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt WflHB als Armenanwalt beigeordnet worden; die Beiordnung war nicht auf das Erkenntnisverfahren beschränkt. Durch Urteil vom 15. Juli 1971 ist der Beklagte zur Zahlung des mit der Klage verlangten Betrages verurteilt worden. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos. Am 30. Juni 1977 meldeten sich für den Kläger die Rechtsanwälte Kfllund Kollegen. Sie baten, die Armenrechtsbewilligung dahin zu ändern, daß anstelle des Rechtsanwalt de Rechtsanwalt ■■■der zur Sozietät K^p gehören-■PPP bei geordnet werde. Eine Entschei- dung des Amtsgerichts über diesen Antrag ist nicht ergangen; jedoch teilte eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Bevollmächtigten des Klägers mit, daß nach ihrer, der Rechtspflegerin, Ansicht "eine nachträgliche generelle Beiordnung für die Zwangsvollstreckung nicht möglich ist, sondern nur bei jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme beantragt werden kann”. Nunmehr beantragten die Bevollmächtigten des Klägers beim Vollstreckungsgericht die Bewilligung des Armenrechts für einen Zustellungs- und Pfändungsauftrag unter gleichzeitiger Beiordnung des Rechtsanwalts Döring. Dem Armenrechtsantrag gab der Rechtspfleger der Vollstreckungsabteilung statt; den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts £■■■■ lehnte er ab, da der Kläger für das Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Anwalt benötige. Hiergegen legte die Klägerin Erinnerung ein, die der Richter nicht für begründet erachtete und dem Landgericht vorlegte. Das Landgericht hat sich durch einen den Par-teivertretem mitgeteilten Beschluß für unzuständig erklärt. Es vertritt die Auffassung, daß es sich um eine Familiensache handele und daß daher für die Entscheidung über die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Familiensenat des Oberlandesgerichts zuständig sei. Der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hat sich ebenfalls durch einen den Parteien bekannt gegebenen Beschluß für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Für die Entscheidung über das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel ist das Landgericht zuständig. Der vorlegende Senat geht mit Recht davon aus, daß sich die Zuständigkeit der Familiengerichte nicht auf diejenigen Verrichtungen erstreckt, die die Zivilprozeßordnung den Vollstreckungsgerichten zuweist. Diese Auffassung hat der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 31. Januar 1979 -IV ARZ 111/78 - gebilligt. Dort ist auch ausgeführt, daß nach rechtskräftigem Abschluß des ErkenntnisVerfahrens für alle nur noch die Zwangsvollstreckung betreffenden Armenrechtsentscheidungen das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Das gilt insbesondere auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beiordnung eines neuen Armenanwalts anstelle des ursprünglich beigeord-neten beantragt wird. Dr. Hoegen Dehner