Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ellwangen hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, nachdem es die Betroffene schriftlich angehört hatte, durch Beschluß vom 25. hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd die persönliche Vernehmung der Betroffenen unter Hinzuziehung eines sachverständigen Arztes des Bezirkskrankenhauses iw Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht angeordnet. Oktober 1978 hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht Kaufbeuren überwiesen. Daraufhin hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd die Sache gemäß § 650 Abs.3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es kann jedoch gemäß § 650 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht des Aufenthaltsortes (hier: Amtsgericht Kaufbeuren) überweisen, wenn es mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Betroffenen erforderlich erscheint. Der Richter, der das Verfahren eingeleitet hat, soll davon nur Gebrauch machen, wenn eine sachgemäße Entscheidung durch ihn nicht möglich ist, etwa weil er noch eine persönliche Vernehmung des Betroffenen für erforderlich hält und weil ihm die Möglichkeit genommen oder sehr erschwert ist, dies zu tun. Hier hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd noch eine persönliche Vernehmung der Betroffenen unter Hinzuziehung der sachverständigen Ärztin für notwendig gehalten. kommt hier eine Überweisung nach Maßgabe des § 650 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, weil dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd die Möglichkeit, seinerseits die Betroffene zu vernehmen, weder genommen noch unverhältnismäßig erschwert ist. Nach dessen Auffassung hängt die Entscheidung, ob die Betroffene zu entmündigen ist oder nicht, allein noch davon ab, daß dieses Gericht selber unter Hinzuziehung der Sachverständigen die Betroffene vernimmt.
BUNDESGERICHTSHOF tv Aft? iin/7B BESCHLUSS in der Entmündigungssache betreffend die am 3. März 1956 geborene Gerda R wohnhaft in z.Zt. im Bezirkskrankenhaus Antragsteller: Staatsanwaltschaft Ellwangen. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd. Gründe : Die Betroffene, die bei ihren Eltern in (Amtsgerichtsbezirk Schwäbisch Gmünd, Landgerichtsbezirk Ellwangen) ihren Wohnsitz hat, wurde Anfang 1978 mittellos in Füssen aufgegriffen und aufgrund des Bayerischen Verwahrungsgesetzes in dem Bezirkskrankenhaus auf genommen, wo sie zur Zeit untergebracht ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ellwangen hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, nachdem es die Betroffene schriftlich angehört hatte, durch Beschluß vom 25. Juli 1978 gegen sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB das Entmündigungsverfahren eingeleitet und zugleich die Anhörung eines ärztlichen Gutachters über ihren Geisteszustand durch das Bezirkskrankenhaus angeordnet. Dieses Gutachten wurde am 4. September 1978 durch die Assistenzärztin Dr. FMBl und die Fachärztin Dr. schrift- lich erstattet. Durch Beschluß vom 25. September 1978 hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd die persönliche Vernehmung der Betroffenen unter Hinzuziehung eines sachverständigen Arztes des Bezirkskrankenhauses iw Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht angeordnet. Die richterliche Verneh- mung der Betroffenen ist am 3. Oktober 1978 in Anwesenheit der Assistenzärztin Dr. erfolgt, die sich anschließend gutachtlich äußerte. Durch Beschluß vom 9. Oktober 1978 hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht Kaufbeuren überwiesen. Es hat sich nicht in der Lage gesehen, aufgrund des bisher gewonnenen Ermittlungsergebnisses eine gewissenhafte und zuverlässige Entscheidung ohne einen eigenen persönlichen Eindruck von der Betroffenen zu fällen. Nach seiner Auffassung wäre es wegen weiter Entfernung unverhältnismäßig, wenn die Betroffene vom Bezirkskrankenhaus in K^P-«»nach Schwäbisch Gmünd gebracht werde; um eine ausreichende eigene Beurteilung bilden zu können, müßte die Sachverständige Dr. erneut hinzugezo- gen werden und ebenfalls in Schwäbisch Gmünd erscheinen. Durch Beschluß vom 19. Oktober 1978 hat das Amtsgericht Kaufbeuren die Übernahme der Sache abgelehnt. Es hält die Überweisung nicht für rechtmäßig, weil das Verfahren objektiv gesehen entscheidungsreif sei (Entmündigung der Betroffenen wegen Geisteskrankheit) und weil das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd etwaige weitere Ermittlungen selber veranlassen könnte. Daraufhin hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd die Sache gemäß § 650 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 4/ - k - Zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Nach § 648 Abs. 1 ZPO ist für die Einleitung des Entmündigungsverfahrens das Amtsgericht zuständig, bei dem der Betroffene seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; das ist hier das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd gewesen. Dieses Gericht hat grundsätzlich auch die Verhandlung durchzuführen und über den Entmündigungsantrag zu entscheiden. Es kann jedoch gemäß § 650 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht des Aufenthaltsortes (hier: Amtsgericht Kaufbeuren) überweisen, wenn es mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Betroffenen erforderlich erscheint. Der Richter, der das Verfahren eingeleitet hat, soll davon nur Gebrauch machen, wenn eine sachgemäße Entscheidung durch ihn nicht möglich ist, etwa weil er noch eine persönliche Vernehmung des Betroffenen für erforderlich hält und weil ihm die Möglichkeit genommen oder sehr erschwert ist, dies zu tun. Hier hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd noch eine persönliche Vernehmung der Betroffenen unter Hinzuziehung der sachverständigen Ärztin für notwendig gehalten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergeben die schriftliche und die im Wege der Rechtshilfe durchgeführte mündliche Anhörung der Betroffenen in Verbindung mit den gutachtlichen Äußerungen der sachverständigen Ärztin noch nicht zwingend, daß über den Geisteszustand der Betroffenen bereits jetzt keine Zweifel bestünden und ohne weiteres deren Entmündigung wegen Geisteskrankheit erfolgen müsse. Gleichwohl kommt hier eine Überweisung nach Maßgabe des § 650 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, weil dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd die Möglichkeit, seinerseits die Betroffene zu vernehmen, weder genommen noch unverhältnismäßig erschwert ist. Nach dessen Auffassung hängt die Entscheidung, ob die Betroffene zu entmündigen ist oder nicht, allein noch davon ab, daß dieses Gericht selber unter Hinzuziehung der Sachverständigen die Betroffene vernimmt. Hierbei kann dahinstehen, ob eine solche Vernehmung in Schwäbisch Gmünd "unverhältnismäßig” wäre, wie das dortige Amtsgericht meint. Ihm ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen zu demutbar, die Vernehmung in durch zu führen. Besondere Gründe, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd nicht geltend gemacht. Die Entfernung zwischen Schwäbisch Gmünd und KdIHHfc reicht allein nicht aus, um eine Überweisung nach § 650 Abs. 1 ZPO zu rechtfertigen. Dr. Hoegen Knüfer