559) stehen einer Zulassung von Rechtsbeiständen zu dem mündlichen Verhandeln vor den Entschädigungskammern der Landgerichte 157 Abs.3 ZPO; nicht entgegen. betreffend die Rücknahme der Zulassung «um mündlichen Verhandeln vor den Entsehädigungekammera des Landgerichts Hildesheim» Die Justizverwaltung hat ihm gestattet, vor den Entschädigungskammern des Landgerichts Hildesheim mündlich zu verhandeln (§ 157 Abs.3 ZPO). Bie Befugnis zu dem mündlichen Verhandeln hat der Landgericht spräsident in Hildesheim durch Bescheid vom 19. Die Beschwerde des Antragstellers hat der Oberlandesgeriohtspräsident durch Bescheid vom 22. Bas Oberlandesgericht hat den Antrag dem Bundesgerichts, hof zur Entscheidung vorgelegt '§ 29 Abs. 1 Satz 2 EG-GVG], Es ist der Auffassung, die Zulassung zu dem Verhandeln vor den Entschädigungskammem des Landgerichts sei zu Unrecht widerrufen worden. Art. Ill Hr. 17 des 3* ÄndG BErgG stehe zwar einer auf das Entschädigungsrecht beschränkten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung ’§ 2 Abs. 2 RBei*G) entgegen, untersage aber nicht die Zulassung eines Rechtsbeistandes mit unbeschränkter Erlaubnis zu dem mündlichen Verhandeln unter Beschränkung auf Entschädigungsgerichte. Bie Allgemeinverfügung des Reichsjustizministers von 1935 schließe die Zulassung zu dem mündlichen Verhandeln vor einem Landgericht nicht aus, weil sie der besonderen Ausgestaltung des entschädigungsgerichtliohen Verfahrens )§ 224 BEG] noch nicht habe Rechnung tragen können. In diesen Beschlüssen wird ausgeführt, das Verbot des Art. Ill Hr. 17 aaO beziehe sich zwar zunächst auf die Neuerteilung von Teilerlaubnäieeen nach § 2 Abs. 1 der 1. laubnis zur Rechtsbesorgung in der mündlichen Verhandlung aufzufassen; die Beschränkung einer solchen Erlaubnis auf Entschädigungssachen wolle das Änderungsgesetz zu dem BEG nach seinem eindeutigen Wortlaut verhindern. 195 wird allerdings der Anlaß für das Verbot darin gesehen, daß die Länder gelegentlich Nichtanwälten die Erlaubnis erteilt hätten, vor den Landgerichten in Entsohädigungs-sachen aufzutreten. Das mündliche Verhandeln wird jedoch von jeher und mit Recht als eine zu der umfassenden Rechtebe-ratung und -besorgung, wie sie das Mißbrauehsgesetz versteht, hinzutretende und nach den Bedürfnissen des Gerichtsbetriebes geregelte Tätigkeit der Rechtsbeistände bewertet {BVerfGE 10, 185, 192;. Eine begriffliche Operation kann keinen Aufschluß darüber geben, ob diese Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung von dem Verbot der Nr. 17 aaO, das nach seiner Fassung einen anderen Tätigkeitskomplex im Auge hat, ergriffen wird. darin, daß in der ersten, landgerichtlichen Instanz die vorbereitende und verhandelnde Mitwirkung von Anwälten vom Gesetzgeber nicht für nötig erachtet wird. Der Zulassung von Hechtsbeiständen mit unbeschränkter Erlaubnis zur Heehtsbesorgung zu dem mündlichen Verhandeln vor den SntschädigungBkammem der Landgerichte stehen daher § 183 BEG und Art. Ill Br. 17 des 3. Der Antragsteller wird aus diesem Grunde durch den Bescheid des Oherlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 22. Bemerkt sei, daß auch die weitere Begründung dieses Bescheides die Zurücknahme der Zulassung zu dem mündlichen Verhandeln vor dem Landgericht nicht trögt. lassung der Rechtebeistände zu dem mündlichen Verhandeln vor den Entschädigungskammern von der Justizverwaltung für ein bestimmtes Landgericht ausgesprochen wird.
Nachschlagewerk: ja
BGH^_______________nein
BEG §.183} 3. ÄndG-BErgG Art. III »r. 17
§ 183 BEG, Art. III Nr. 17 des 3. ÄndG zu dem BBrgG vom 29. Juni 1956 {BGBl S. 559) stehen einer Zulassung von Rechtsbeiständen zu dem mündlichen Verhandeln vor den Entschädigungskammern der Landgerichte 157 Abs. 3 ZPO; nicht entgegen.
BGH, Besebl. v. 27.Sept. 1967 - 17 ARZ{Vz) 16/67- OLG Celle
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BUNDESGERICHTSHOF
SLm.L2ä.l&§l BESCHLUSS
in Sachen
des RechtsheiStandes Hans-Hermann
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betreffend die Rücknahme der Zulassung «um mündlichen Verhandeln vor den Entsehädigungekammera des Landgerichts Hildesheim»
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Vüstenberg, Br. Graf und von der Mühlen
in der Sitzung vom 27. September 1967 beschlossen:
Ber Besoheid des landgeriohtsprHsidenten in Hildesheim vom 19. Dezember 1966 - E 3712 Hi i64} 6 - wird aufgehoben.
Ber Bescheid des Oberlandesgeriehtspräsidenten in Celle vom 22. März 1967 - 3712 - 309 - wird aufgehoben.
Ber Geschäftswert der Antragssache beträgt 3.000 BM.
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Bern Antragsteller ist erlaubt, fremde sfchtsangelegen-heiten geschäftsmäßig zu besorgen (§1 Abs, 1 RBerG). Die Justizverwaltung hat ihm gestattet, vor den Entschädigungskammern des Landgerichts Hildesheim mündlich zu verhandeln (§ 157 Abs. 3 ZPO).
Bie Befugnis zu dem mündlichen Verhandeln hat der Landgericht spräsident in Hildesheim durch Bescheid vom 19. Dezember 1966 zurückgenommen, weil die Erlaubnis Art. Ill Br. 17 des Britten Änderungsgesetzes zu dem BSrgG (BGBl. S. 559} und § 2 Abs. 1 der AV vom 23. März 1935 £DJ S. 486} widerspreche. Die Beschwerde des Antragstellers hat der Oberlandesgeriohtspräsident durch Bescheid vom 22. März 1967, zugestellt am 25. März, unter Berufung auf Art. III Hr. 17 aaO zurückgewiesen. Mit einem am 7. April 1967 bei
dem Oberlandesgericht Celle eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Bescheide des Land- und des Oberlandesgerichtspräsidenten (§ 23 EG-GVG).
Bas Oberlandesgericht hat den Antrag dem Bundesgerichts, hof zur Entscheidung vorgelegt '§ 29 Abs. 1 Satz 2 EG-GVG], Es ist der Auffassung, die Zulassung zu dem Verhandeln vor den Entschädigungskammem des Landgerichts sei zu Unrecht widerrufen worden. Art. Ill Hr. 17 des 3* ÄndG BErgG stehe zwar einer auf das Entschädigungsrecht beschränkten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung ’§ 2 Abs. 2 RBei*G) entgegen, untersage aber nicht die Zulassung eines Rechtsbeistandes mit unbeschränkter Erlaubnis zu dem mündlichen Verhandeln unter Beschränkung auf Entschädigungsgerichte. Bie Allgemeinverfügung des Reichsjustizministers von 1935 schließe die Zulassung zu dem mündlichen Verhandeln vor einem Landgericht nicht aus, weil sie der besonderen Ausgestaltung des entschädigungsgerichtliohen Verfahrens )§ 224 BEG] noch nicht habe Rechnung tragen können.
Bas Oberlandesgericht möchte den Widerrufsbescheid des Landgerichtspräsidenten und den Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten aufheben, sieht sich daran aber durch die Beschlüsse des Oberlandesgeriohts Köln vom 12. Mal 1965 und vom 31♦ Januar 1966 - 2 Verw - Z -2/65, 6/65 - gehindert. In diesen Beschlüssen wird ausgeführt, das Verbot des Art. Ill Hr. 17 aaO beziehe sich zwar zunächst auf die Neuerteilung von Teilerlaubnäieeen nach § 2 Abs. 1 der 1. AVO-RBerßO vom 13. Bezember 1935 "’RGBl. S. 1481) ; es betreffe aber ebenso die Gestattung des mündlichen Verhandelns mit Beschränkung auf Entschädigungsgerichte. Bonn die Zulassung als Prozeßagent auf diesem Sondergebiet sei gedanklich als selbständige Er-
laubnis zur Rechtsbesorgung in der mündlichen Verhandlung aufzufassen; die Beschränkung einer solchen Erlaubnis auf Entschädigungssachen wolle das Änderungsgesetz zu dem BEG nach seinem eindeutigen Wortlaut verhindern.
Die Vorlage ist zulässig, da das Oberlandesgericht Celle seiner eigenen Entscheidung Uber den Antrag eine von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln abweichende Auffassung Uber die Tragweite des Art. XIX Hr. 17 des 3. ÄndG-BErgG zugrundelegen will. Hach § 29 Abs. 1 Satz 3 EG-GVG entscheidet der erkennende Senat anstelle des Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigfceit des angefochtenen Beschwerdebescheides ;BGHZ 46, 354;.
Der Senat tritt der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
Auch das Oberlandesgericbt Köln geht davon aus, daß das Mantelgesetz zu dem BEG 1956 zunächst die weitere Zulassung von Reohtsbeiständen auf dem besondem Gebiete der Entschädigung unterbinden wolle; es verweist auf die Anmerkung bei van Dam-Looe, BEG, zu Art. Ill Kr. 17.
Bei Blessin-Ehrig-Wilden, BEG 3. Auflage, S. 195 wird allerdings der Anlaß für das Verbot darin gesehen, daß die Länder gelegentlich Nichtanwälten die Erlaubnis erteilt hätten, vor den Landgerichten in Entsohädigungs-sachen aufzutreten. Die Verhandlungen des Wiedergutmaehungs-ausschusses und des Plenums des Dsutschen Bundestages über das Mantelgesetz zu dem BEG 1956 ergeben aber nichts über den
insbesondere- darfibe r/.ubb^un&äiyea. Zulas> ■ /sun^-yon^ Rechts bqietändenn /auf- demYS ond 0 rgeltoeto 'de# En-t a ohäd i •
mit Vollerlaubnis vor den Entschädigungskammern unterbunden werden sollte. Diese weitergehende Absieht hat Jeden-
falle im Wortlaut der Vorschrift entgegen der Auffassung des OberlandesgerichtB Köln keinen Ausdruck gefunden.
Die streitige Vorschrift knüpft mit dem Begriff der "Erlaubnis zur Rechtsbesorgung" offenkundig an die Tätig-keitsbeschreibung des § 1 des Re eh t sberattingemi Öbrauchs-gesetzes an. Gedanklich ist freilich auch die Vertretung der außergerichtlich beratenen und gerichtlich betriebenen Rechtsangelegenheit in der mündlichen Verhandlung eine Rechtsbesorgung. Das mündliche Verhandeln wird jedoch von jeher und mit Recht als eine zu der umfassenden Rechtebe-ratung und -besorgung, wie sie das Mißbrauehsgesetz versteht, hinzutretende und nach den Bedürfnissen des Gerichtsbetriebes geregelte Tätigkeit der Rechtsbeistände bewertet {BVerfGE 10, 185, 192;. Eine begriffliche Operation kann keinen Aufschluß darüber geben, ob diese Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung von dem Verbot der Nr. 17 aaO, das nach seiner Fassung einen anderen Tätigkeitskomplex im Auge hat, ergriffen wird. Die Antwort muß - da sie nicht dem Gesetz entnommen werden kann - aus Sinn und Zweck der prozessualen Regelung gefunden werden.
Es sind aber keine prozessualen Gesichtspunkte er-siohtlich, die es rechtfertigen würden, einem Rechtabeistand, der nach § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsmißbrauchgesetzes vonfc-l'S'V Dezember U-93&*<(&GB& I&lföüBdl die-; « u»Vbe -
schränkte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erhalten hat und der daher das entschädigungsge-x-ichtliche Verfahren vor den Landgerichten in jeder anderen Beziehung betreiben darf, die mündliche Vertretung der Sache zu verwehren, sofern die Justizverwaltung die besonderen Voraussetzungen des § 157 ZR0 bejaht. Die Eigentümlichkeit des Entschädigungsverfahrens liegt eben
darin, daß in der ersten, landgerichtlichen Instanz die vorbereitende und verhandelnde Mitwirkung von Anwälten vom Gesetzgeber nicht für nötig erachtet wird. Die dem Gesetzgeber offensichtlich unerwünschte Folge einer Teilerlaubnis für das Gebiet der Entschädigung, daß Personen mit speziellen Kenntnissen des Entschädigungsrechts, aber unzulänglicher Unterrichtung im übrigen sachlichen und Verfahrensrecht geschäftsmäßig Angelegenheiten der Verfolgten an sich ziehen, tritt nicht ein, wenn Bechtsbeistände mit uneingeschränkter Erlaubnis zur mündlichen Vertretung ihrer Entschädigungssachen zugelassen werden. Der Entschädigungsprozeß vor dem Landgericht wird nicht behindert, den Zwecken des § 157 ZPO wird genügt. Die Beschränkung dieser Tätigkeit auf Entschädigungssachen beruht nicht auf einer Entscheidung der Justizverwaltung, wie sie § 2 Abs. 1 der 1. AV-BBerG, § 2 der AV RJM vom 23. März 1935 und insbesondere Art. Ill Br. 17 des 3. ÄndG-BErgG im Auge haben; sie ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus dem Prozeßrecht, das für das landgerichtliche Verfahren grundsätzlich die Mitwirkung von Anwälten vorschreibt '(§ 78 ZPO/.
Der Zulassung von Hechtsbeiständen mit unbeschränkter Erlaubnis zur Heehtsbesorgung zu dem mündlichen Verhandeln vor den SntschädigungBkammem der Landgerichte stehen daher § 183 BEG und Art. Ill Br. 17 des 3. ÄndG-SBrgG nicht entgegen.
Der Antragsteller wird aus diesem Grunde durch den Bescheid des Oherlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 22. März 1967 in seinen Rechten verletzt. Der Bescheid
ist durch den erkennenden Senat aufzuheben.
Zur Klarstellung ist gleichzeitig der Bescheid des Landgerichtspräsidenten in Hildesheim vom 19. Dezember 1966 aufzuheben. Bemerkt sei, daß auch die weitere Begründung dieses Bescheides die Zurücknahme der Zulassung zu dem mündlichen Verhandeln vor dem Landgericht nicht trögt. Hach § 2 Abs. 1 der AV RJM vom 25. März 1955 kann die Zulassung als Prozeßagent für mehrere Amtsgerichte eines Landgerichtsbezirks erfolgen? in diesem Bezirk soll der Hechtsbeistand seinen Wohnsitz haben. Die Beschränkung auf Amtsgerichte, die diese Vorschrift vorsieht, folgt aus dem Prozeßrecht und enthielt keine selbständige Entscheidung des Reichsjustizministers. Die Hegelbeschränkung auf den Bezirk des Wohnsitzes kann keine Geltung für ein Prozeßverfahren beanspruchen, in welchem Rechtsanwälte ohne Rücksicht auf ihre örtliche Zulassung, Rechtsbeistände tind nicht geschäftsmäßig handelnde Bevollmächtigte jeder Art vor Gericht verhandeln können. Den Erfordernissen des örtlichen Gerichtsbetriebes wird dadurch Rechnung getragen, daß die Zu-
lassung der Rechtebeistände zu dem mündlichen Verhandeln vor den Entschädigungskammern von der Justizverwaltung für ein bestimmtes Landgericht ausgesprochen wird.
Ascher Baske Wüstenberg
Dr. Graf
von der Kühlen