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BGH

Gericht: BGH
EGGVGNachprüfungOberlandesgerichtspräsidentenBehördeRechtZulassungBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZs 1	ja
EGGVG §§ 23, '24, 29
I	:	'	...
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über,die Nichtzulassung als Prozessagent (§ 157 Abs» 3 ZPO) kann in Oberlandesgerichtsbezirken, in denen nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 23. März 1935 - DJ S. 486 - verfahren wird, nur gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten gerichtet werden.
BGH, Beschl.v. 14. Juli 1966 - IV ARZ (VZ) 7/66 - OLG
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Düsseldorf
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BUNDESGERICHTSHOF
IV ARZ, _(yZj_7/66
BESCHLUSS
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in der Justizverwaltungssache
 des Rechtsbeistandes Dr. Johannes 1
betreffend die Zulassung als Prozessagent gemäß §157 Abs. 3 ZPO.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlagebeschluß des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, 3}r. Graf und von/der Mühlen
 in der Sitzung vom H. Juli 1966 beschlossen;
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23« August 1965 über die Rechtmäßig]«;it des Bescheides des Landgerichtspräsidenten in Kleve vom 5= August 1965 wird abgelehnt.
Der Geschäf tswert des Antragsverfahrens ' be- •• trägt 3000 DM.
G r ü n d e_%_
1	I	.	:
Der Antragsteller hat die Erlaubnis, geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten hu besorgen (§ i Abs. 1 RBeratG). Seine Zulassung als Prozeßagent im Amtsgerichts-b.ezirk Moers (§ 157 Abs. 3 ZPO) hat der Landgerichtspräsident durch Bescheid vom 5. August 1965 abgelehnt, da die Zahl der zugelassenen Anwälte den Rechtsschutz der Bevölkerung sichere.
Am 23* August 1965 hat der Antragsteller bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf die Aufhebung dieses Bescheides beantragt (§ 23 Abs. 1 EGGVG). Er erstrebt eine anderweitige Entscheidung des Landgerichtspräsidenten unter Berücksichtigung besonderer Umstände seines Palles.
Das Oberlandcsgericht hat über den Antrag nicht
 entschieden, weil ec sich in der Präge, ob der Antrag'
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gegen den Bescheid des Landgerichtspräsidenten gerichtet werden könne oder ob der Antragsteller zunächst die BeschwerdeentScheidung de3 Oberlandesgerichtspräsidenten
(§ 5 Abs. 2 Satz 1 der AY von 23.3.1935 - DJ S. 486)
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 herbeizuführen habe, entweder nit dem Kammergericht (JVB1. 63, 136) oder mit den Oberlandesgericht Celle (NsRpflo 63, 106) in Widerspruch setzen müsse.
I.
Die Vorlage ist zulässig.
hach §' 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG legt ein Oberlandesgericht 5 das von einer auf Grund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Im Sinne dieser Bestimmung ergehen auch solche Entscheidungen auf Grund des § 23, die die Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Überprüfung der Justizverwaltungsnaßnahne (§ 24 EGGVG) und andere Prägen des .gerichtlichen Überprüfungsverfahrens betreffen. Der abweichenden Auffassung bei Baumbach-Lauterbach Ann. 2 zu § 29 EGGVG ist nicht zuzustimmen: das gerichtliche Verfahren im ganzen beruht auf § 23 EGGVG; zur Vorlage verpflichtet daher nicht nur eine Meinungsverschiedenheit über die Recht: -mäßigkeit des Verwaltungsakts, sondern auch eine solche über das gerichtliche Prüfungsverfahren (BGH HJW 635 1789; BGHZ 3, 110 zu § 28 Abs. 2 PGG).

Der Vorlageschluß "braucht nicht darzulegen, wie da,s vorlegende Gericht entscheiden möchte und von welcher Entscheidung es damit abweichen müßte. Es genügt die Darlegung, daß es sich in einer entscheidungserheblichen Frage mit einer der voneinander abweichenden Entscheidungen .in Widerspruch setzen würde. Auch insoweit bestehen daher gegen die Zulässigkeit der Vorlage keine Bedenken.
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Endlich1 bringt die Vorlage den erkennenden Senat auch nicht in die Lage, über die Anwendung von Landesrecht zu entscheiden und sich damit einer Aufgabe zu unterziehen, die dein Bundesgerichtshof nicht übertragen ist. Denn die Meinungsverschiedenheit der Oberlandesgerichte betrifft lediglich die sich nach Bundesrecht - § 24 Abs. 2 EGGVG - beantwortende Frage, ob sie in solchen Bezirken, in denen die LandesJustizverwaltung nach der Allgemeinen Verfügung vom 25« März 1955 verfährt und dem Rechtsbeistand gegen die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten eine Beschwerde an den Ober-landesgerichtspräsidenten gewährt, bereits gegen den Bescheid des Landgerichtspräsidenten angerufen werden können. In1 diesem Rahmen kann der Bundesgerichtshof die Rechtsnatur, eines landesrechtlichen Rechtsbehelfs prüfen Es bedarf deswegen keiner Ausführungen darüber, daß das in der Allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers geregelte Verfahren der Zulassung von Nichtanwälten zu dem mündlichen Verhandeln vor Gericht als akzessorisches Verwaltungsverfahrensrecht nach Art. 125, Art. 74 Nr. 1 Bundesrecht geworden ist (vgl. BVerfGE 9, 185, 190).
Der "bei dem•verlegenden Oberlandesgericht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtemäßigkeit seiner Ablehnung als Prozeßagent durch den Landgerichtspräoidenten wäre unzulässig, wenn die ihn in lande Nordrhein-Westfalen eingeräumte Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten als ein "förmlicher Rechtsbehelf" im Sinne des § 24 Abc. 2 EQQYQ anzuschen ist. her Hechtsbehelf wird gewährt in Anwendung von § 5 Abs. 2 der AV vom 23.2.1935» Nach dieser Bestimmung ist gegen die Entscheidung des Landgerichtspräoidenten die "Beschwerde im Aufsichtswege" an den Oberlandesgerichtspräsidenten zulässig; dieser "entscheidet endgültig".
!>has Kammergericht nimmt in seinem Beschluß vom 31. Januar 1963 (JVB1. 63, 136 = DVB1. 65, 295) an, daß es sich hierbei um eine rechtsförmliche Beschwerde im
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Unterschied zu einer formlosen Dienstaufsichtsbeschwerde handle, weil eine Diehstaufsichtsbeschwerdd keiner ausdrücklichen Zulassung bedürfe und es mit ihrem Wesen unvereinbar sei, daß sie auf die Anrufung der Mittelbehörde beschränkt werde. Dieser Hechtsbehelf beruhe zwar auf einer ministeriellen Verwaltungsanordnung. Die Anordnung trage aber Hechtssatzcharakter, weil sie sich an den Rechtsbeistand und Antragsteller als Außenstehenden wende und ihm ein Hecht auf sachliche Nachprüfung des Erot^e-scheides gewähre. Die gesetzliche Ermächtigung zu dieser Hechtssetzung habe in § 157 Abs. 3 ZPO gelegen; der Recht satz sei auch in der seinerzeit vorgeschriebenen Porm in der "Deutschen Justiz" bekannt gemacht worden.
Demgegenüber behandelt das Oberland^sgericht Gelle in seinem Beschluß vom 13* Pebruar 1963 (NsRpfl. 63, 106;
 ebenso aaO 65, 103) die Beschwerde gemäß § 5 der Allgemeinen Verfügung als formlosen Rechtsbehelf im Sinne einer Dienstaufsichtsbeschwerde; es verneint den Rechtssatzcharakter der Bestimmung, da es sich bei ministeriellen Allgemeinverfügungen stets nur um innerdienstliche Anweisungen handle.
Beide Gerichte gehen davon aus, daß die Anorndung, die einem Rechtsbestand das mündliche Verhandeln vor Gericht gestattet, im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG eine einzelne Angelegenheit auf dem Gebiete des Zivilprozesses regelt und daß die Nichtzulassung als Prozeßagent deshalb von den Zivilgerichten nachzuprüfen ist. Soweit festzustellen, hat seit dem Inkrafttreten der §§ 23 f. EGGVG am 1. April I960 nur noch der Bayerische Verwaltungs-gerichtshof eine Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte angenommen (Vv/Rspr. 14, Nr. 96). Die Meinung des Schrifttums ist geteilt (Eyermann-Fröhler VGO § 40 Rdn. 88 Ule VGO § 42 Anm. IV 3 c, beide mit Nachweisungen). Der erkennende Senat teilt die Auffassung, daß die.Zulassung zu dem mündlichen Verhandeln vor Gericht eine "einzelne An-gelegenheit'f des Zivilprozesseshbetrifft. V’
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In der hier streitigen Frage tritt der Senat im Ergebnis der Auffassung des Kammergerichts bei.
,	§	157	Abs. 3 ZPO überträgt die Zulassung der Prozeß-
agenten der Justizverwaltung. Soweit die oberste Justizbehörde zu diesem Zwecke die Zuständigkeit der ihr unter-
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stellten Behörden und deren Verfahren regelt, inacht sie zunächst nur von ihrer Organisationsgewalt Gebrauch.
Aus einer in diesem Rahmen liegenden Weisung an die Ober-landesgerichtspräsidenten, auf Verlangen des Rechtebeistandes die Entscheidung der Landgerichtspräsidenten zu überprüfen, könnte daher der Rechtsbeistand keinen Anspruch auf sachliche Nachprüfung seiner Ablehnung als Prozeßagent herleiten. Er könnte nur im Wege einer Dienst-aufsichusbeschwerao an den Justizmixiister zu erreichen suchen, daß der Oberlandesgerichtspräsident zur Beachtung der ministeriellen Verwaltungsanordnung angehalten wird. Die gesetzliche Ermächtigung zur Ordnung des Zulassungsverfahrens schließt aber auch das Recht ein, dem Antragsteller einen förmlichen Rechtsbehelf im Sinne eines Anspruchs auf sachliche Nachprüfung und Bescheidung durch die als Besehwerdeinstanz bestimmte Behörde einzuräumen.
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Es kommt deshalb zunächst darauf an, was der Reichsjustizminister mit der Regelung, nach der die Justizverwaltungen unter anderen der Länder Berlin, NicderSachsen und Nordrhein-Westfalen weiterhin verfahren, beabsichtigt hat. Dabei ist im Auge zu behalten, daß der Unterscheidung solange keine allzu große praktische Bedeutung zukam., wie auch die Verweigerung einer sachlichen Nachprüfung und eines förmlichen Beschwerdebescheides durch den Oberlandesgerichtspräsidenten ihrerseits wiederum nur im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde an den Justizminister und nicht durch Anrufung eines Gerichts hätte angegriffen worden können. Gleichwohl gestattet die Allgemeine Verfügung von ,1935 die Feststellung, was mit § 5 Abs. 2 beabsichtigt
 war.
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Die Annahme des Oberlandesgerichts Celle, diese Be-Stimmung eröffne im Wege einer innerdienstlichen Anweisung an die Oberlandesgerichtspräsidenten eine Dienstauf-sichtsbeschwerde, ist unvereinbar mit dem Wesen dieses Rechtsbehelfs und mit dem Inhalt der Vorschrift«
Die Möglichkeit, die höhere Behörde um die Nachprüfung des Verfahrens und der Entscheidung der nachgeordne-ten Behörde anzugehen, folgt bereits aus hierarchischen Aufbau der Verwaltung und der Natur der Dienstaufsicht.
Die "Zulassung" einer Beschwerde kann nicht als Hinweis auf die Möglichkeit gemeint sein, eine Dienstaufsichts-1 Beschwerde an die Oberlandesgerichtspräsidenten zu richten mit dem Ziel, das dienstliche Verhalten des Land-
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Gerichtspräsidenten in dieser Angelegenheit als solches einer Nachprüfung zu unterstellen. Ihr muß vielmehr der Sinn beigemessen werden, die Oberlandesgerichtspräsidenten zu einer sachlichen Nachprüfung der Vorentscheidung unter den in § 157 Abs. 3 ZPO bezeichneten Gerichtspunkten des , Bedürfnisses der Rechtspflege und der Eignung des Antragstellers und etwaigen weiteren Ermessensgesichtspunkten wie zur Erteilung eines Sachbeseheides zu verpflichten.
Eine Nachprüfung diesen Umfanges wird im Wege der _ Dienstaufsichtsbeschwerde nicht notwendig erreicht« Diese ist ihrem Wesen nach nicht auf eine eigene Entscheidung der höheren Behörde in der Sache, sondern auf eine Einwirkung der Vorgesetzten auf die nachgeordnete Behörde ge-richtet (BGHZ 4-2, 390). Die Dienstaufsichtsbeschwerde kann deswegen auch durch die Mitteilung beschieden werden, daß zu Maßnahmen im Dienstaufsichtswege kein Anlaß gesehen werde. Eine Pflicht der Oberlandesgerichtspräsidenten zur sachlichen 'Prüfung und Bescheidung der Beschwerde eines
 
abgewiesenen Eechtsbeistand.es mußte daher bei der Regelung des Zulassungsverfahreno ausdrücklich begründet werden. Wäre dabei aber beabsichtigt gewesen, nur den unterstellten Behörden eine Dienstpflicht aufzuerlegen, ohne dem Betroffenen einen förmlichen Rechtsbehelf einzuräumen, so wäre eine Anordnung diesen Inhalts nicht1 in die Bora der "Zulassung" einer Beschwerde gekleidet worden. Mit dieser Zulassung wendet sich die Allgemeine Verfügung an den vom Landgerichtspräsidenten abgewieoenen Antragsteller.
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Auch die Bestimmung, daß der Oberlandesgerichtspräsi-dent über die Zulassung als Prozeßagent endgültig entscheide, widerspricht dem Wesen einer Dienstaufsichtsbeschwerde, Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Allgemeine Verfügung ist daher auch mit der Natur einer innerdienstlichen Verwaltungsanordnung unvereinbar. Das Recht, eine Vorgesetzte Behörde gegen die Entscheidung einer nachgcordneten Behörde anzurufen, kann nicht beschnitten werden; die Vorgesetzte Behörde ist stets verpflichtet, das Verfahren der ihr unterstellten Behörde nachzuprüfen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, ob sie zu Maßnahmen der Dienstaufsicht Anlaß gesehen hat. Der obersten Justizverwaltungsbehörde kann aber auch nicht unterstellt werden, daß sie sich ihres Rechts begeben habedie Entscheidung der Angelegenheit an sich zu ziehen und über die Zulassung des Rechtsbeistandes als Prozeßagent abweichend zu befinden (vgl. Jonas, RBerG Anm. zu § 12 der 1. AVO). Die Aufnahme einer derartigen Selbstbindung in eine nur für die unterstellten Behörden bestimmte Verwaltungsanordnung wäre vollends widersinnig, da die oberste Dienstbehörde mit der Beanstandung der
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Beschwerdeentscheidung von außen, durch den Antragsteller, befaßt wird. Die Vorschrift besagt deshalb, daß der Anspruch des Antragstellers auf sachliche Nachprüfung und Bescheidung auf eine weitere Instanz, den Qberlandesgerichtspräsidenten, beschränkt wird; sie wendet sich auch insoweit nach außen.
, Gegen die Einräumung eines förmlichen Rechtbehelfs spricht nicht seine Bezeichnung als "Beschwerde im Aufsichtswege" . Damit wird nur der Gegensatz zur Verwaltungsklage und zur Anrufung von Beschlußausschüssen gekennzeichnet, die als Rechtsbehelfe seinerzeit nicht in Betracht kamen. Dies hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch für die "Aufriehtsbeschwerde" in Bei-
hilfesachen-angenommei(BGHZ 10, 295, 299)= Im gleichen
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Sinne führt der Bundesjustizminister nach einem bei den Verfahrensakten liegenden Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz-vom 4° April 1963 aus, der Ausdruck besage nach der damaligen Rechtslage einerseits, daß der Rechtsweg ausgeschlossen sei; er sei aber andererseits darauf gerichtet, dem Betroffenen mehr zu geben als eine bloße Dienstaufsichtsbeschwerde, nämlich ein Anrecht 'auf materielle Nachprüfung und förmlichen Beschwerdebescheid.
Endlich spricht gegen die Einräumung eines förmlichen Rechtsbehelfs auch nicht, wie das Oberlandesgericht Celle annimmt, die Aufnahme in eine ministerielle Allgemeinverfügung. Im allgemeinen sind zwar Anordnungen.), dieser •Arfepnur für den Gebrauch der Behörden bestimmt. Ob eine Außen-
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Wirkung beabsichtigt wird, richtet sich jedoch nach dem Inhalt der Binzelvorschrift (Eorsthoff, Verwaltungsrecht S. 128; Hauck NJW 57, 809).
Zu bedenken ist insoweit zunächst, daß der Rechtsbeistand zwar nicht in einem besonderen Gewaltverhältnis zur Justizverwaltung steht und auch durch die Antrag-Stellung gemäß § 15? Abs. 5 ZPO nicht in ein solches Verhältnis tritt, daß er über, wenn er als von der Justizverwaltung nach dem Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz zugelassener Rechtsberater um die weitere Genehmigung nach-sucht, vor den Gerichten auftreten zu dürfen, nicht einem beliebigen Staatsbürger gleicherachtet werden kann, dem Pflichten auferlegt und Rechte eingeräuirit werden. Von ihm kann erwartet werden, daß er sieh nach Ablehnung seines Antrages durch den Landgex'ichtspräsidenten über den weiteren Gang des Zulassungsverfahrens unterrichtet und sich Kenntnis von den Anordnungen der Justizverwaltung gemäß § 157 Abs. 5 ZPO aus deren Verkündungsblättern verschafft. Es ist daher sehr zweifelhaft, ob der Reichs-justizrainister im Jahre 1535 eine Notwendigkeit gesehen hat, diejenige Bestimmung der Gesamtregelung, die sich als einzige an den Antragsteller des Verfahrens wendet und ihm einen verfahrensmäßigen Behelf gewährt, zu dem Gegenstand einer besonderen Rechtsverordnung (Beschverdeordnung) zu machen.
Zu berücksichtigen ist weiter, daß die Allgemeine
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Verfügung von 1935 nur die in Preußen geltende Regelung der AV vom 25.9.1899 - JMinBl. S. 2?2 - auf das Reichsgebiet .ausdehnt. Beim Erlaß dieser preußischen Allgemeinverfügung konnte die Verwaltung noch keinen Anlaß sehen, eine einzelne VerfahrensBestimmung wegen ihrer Außenwirkung zu dem Gegenstände einer gesonderten Rechtsverordnung zu machen. Denn die Unterscheidung zwischen der Verordnung mit Rechts satz —und der Verwaltungsanordnung mit rein innerdienstlichem Weisungscharakter hat sich noch lange Zeit an
 Kriterien materieller Natur wie dem Eingriff in Freiheit und Eigentum orientiert (Anschütz, Verfassung, 1932 S. 409 fO« Auch wenn hei Erlaß der Allgemeinen Verfügung von 1935 das Kriterium der Außenwirkung in der Verwaltungsrechtslehre bereits als entscheidend betrachtet wurde, so besagt die Übernahme der preußischen Regelung in der bisherigen Form nicht, daß an die Stelle des Beschwerderechts der Rechtsbeistände nunmehr eine bloße innerdienstliche Verpflichtung der Oberlandesgerichtspräsidenten treten sollte, auf Verlangen den Erstbescheid sachlich nachzuprüfen.	h.;,	■■	■	V	^	.
Es erscheint dem erkennenden Senat vertretbar, die Rechtsförmlichkeit der den Rechtsbeiständen gewährten Beschwerde im Sinne des § 24 Abs. 2 EGGVG schon im Hinblick auf die vorbezeichneten besonderen Umstände, insbesondere also auf die von der gesetzlichen Ermächtigung getragene Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens und ihre Bekanntmachung in einem Ministerialblatt, das dem zugelassenen1 Rechtsberater ohne weiteres zugänglich und die sich ihm anbietende Quelle der Unterrichtung über das ZulassungsVerfahren ist, zu bejahen (vgl. OVG Münster, OVGE 13, 126).
Verlangt man indes mit dem Kammergericht als Grundlage eines förmlichen Rechtsbehelfs einen ordnungsgemäß in der für Rechtsverordnungen allgemein vorgeschriebenen Form verkündeten Rechtssatz, so genügte die Bekanntmachung in der "Deutschen Justiz" dieser Anforderung nicht. Nach dem Reichsgesetz vom 13- Oktober 1923 - RGBl. S. 959 -bedurften Rechtsverordnungen der Verkündung im Reichs-gesetzblatt, Reichsministerialblatt oder Reichsanzeiger.
 
Der Inhalt der "Deutschen Justiz" weist aus, daß sieh die ReichsJustizverwaltung weit über das Jahr 1935 hinaus an diesen Grundsatz gehalten hat. Es ist daher nicht zutreffend, daß die Allgemeine Verfügung ,vom 23.3.1935 -beziehungsweise die in ihr enthaltene Vorschrift über das Beschwerderecht der Rechtsbeistände -t in der seinerzeit vorgeschriebenen oder auch nur üblichen Form bekannt gemacht worden sei«
Die gesetzmäßige Verkündung von § 5 Abs. 2 der Allgemeinverfügung kann jedoch nicht mehr als Voraussetzung für die Anerkennung der Rechtsförmlichkeit der Beschwerde angesehen werden. Das Beschwerderecht beruht seit langem auf der gleichmäßigen, unangefochtenen und von der Überzeugung d^r sachlichen Notwendigkeit getragenen Weitergewährung des um die Jahrhundertwende in Ausführung des Gesetzesauftrages geschaffenen Rechtsbehelfs.
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Im allgemeinen entstehen allerdings auch aus einer longdauernden Verwaltungsübung keine Rechte und Pflichten des Bürgers oder der Behörden. Insbesondere ist die rechtsirrige Anwendung gesetzten Rechts ungeeignet, Gewohnheitsrecht zu erzeugen (statt vieler eingehend Merk, Verwaltungsrecht, 1962, S. 331 f.). Die langdauernde Handhabung einer Rechtsvorschrift wird regelmäßig auch das Wirksamkeitserfordernis der ordnungsmäßigen Verkündung nicht ersetzen und eine Bindung des Bürgers und der Behörden nicht begründen können. Eine andere Betrachtung ist jedoch geboten, wo es sich nicht um die materielle Rechtslage, insbesondere um die ieistungsanoprüche, Be~ tatigungorechte oder Verpflichtungen des Bürgers handelt, sondern -wie im vorliegenden Palle lediglich um einen ihm
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im Interesse des Rechtsschutzes gewährten Verfahrensbehelf mit dem Ziele einer Überprüfung der materiellen Rechtslage.
Die Justizverwaltungen der deutschen Länder haben bereits seit der Jahrhundertwende im Rahmen der ihnen durch die Änderung der Zivilprozeßordnung übertragenen Zulassung der Rechtsbeistände zu dem mündlichen Verhandeln vor Gericht eine sachliche Nachprüfung des Erstbescheides auf Verlangen des abgewiesenen Antragstellers als erforderlich erachtet (Bayer.Bekanntm. v. 4,1.1900 - JMB1, S. 115; Sächs. VO v. 1.11.1899 - GVB1. S. 481; Württemb. VO v. 4,7.1899 - VB1. d. JM 8» 91J Bad. VO v. 10.11.1899 -GVB1. S. 518). Die Länder der Bundesrepublik haben das Recht der Sachbeschwerde in Anerkennung des sachlichen Bedürfnisses inzwischen mehr als zwei Jahrzehnte weitergewährt. Ein Verkündungsmangel der das Zulassungsverfahren im Deutschen Reich lediglich vereinheitlichenden, aber am Recht der Sachbeschwerde nichts ändernden Allgemeinverfügung von 1935 kann unter diesen Umständen gegen die Rechtsförmlichkeit dieses Verfahrcnsbehelfs nicht mehr ins Feld geführt werden. Solange er in Anwendung der Verfügung ausnahmslos gewährt wird, muß er als ein förmlicher Rechtsbehelf zu dem Schutze des Betroffenen behandelt werden. Sine zu enge Auslegung dieses Begriffs im Rahmen des § 24 EGGVG würde'dazu führen, daß die Nichtzulassung als'Prozeßagent - ein Justizverwaltungsakt, der unter Umständen für den Rechtsbeistand von erheblicher Tragweite ist - der Nachprüfung in einem einfachen, schnellen und vor allen Dingen sämtliche Ermessensgründlagen der Entscheidung mitergreifenden behördlichen Beschwerdeverfahren entzogen wird. Welche Bedeutung aber der Gesetzgeber einer solchen
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Überprüfung vor Anrufung der Gerichte beimißt, ist daraus zu ersehen, daß die §§ 6ö f. der Verwaitungs-gerichtsordnung den Verwaltungsakt einer Unterbe-hörde grundsätzlich einem der Klage vorgeschalteten Widerspruchsverfahren unterwerfen, in welchem Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von der übergeordneten Behörde geprüft werden.
Im Hinblick auf die förmliche Natur des Beschwerderechts der Rechtsbeistände kann nach alledem in den Bundesländern, in denen entsprechend der Allgemeinen Verfügung des Reiehojustizministers vom 23. März 1935 verfahren wird, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung oder beschränkten Zulassung als Prozeßagent nur gegen den Beschwer d ebescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten

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gerichtet werden. Nach § 29 Abs« 1 Satz 2 BGGYG ist deshalb der vorliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den erkennenden Senat als unzulässig, abzulehnen.
Senatspräsident Ascher	Baske	Wüstenberg
 ist z.Zt. dienstunfähig und dadurch verhindert zu unterschreiben.
Baske	Er.Graf	von der Mühlen