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BGH

Gericht: BGH

Der an dem Verfahren beteiligte Präsident des Amtsgerichts hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der fortlaufenden Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis stelle einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG dar. Es hält den Antrag jedoch für unbegründet: Im Ergebnis zutreffend sei der Präsident des Amtsgerichts davon ausgegangen, daß es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis zu dem von der Antragstellerin verfolgten Zweck fehle. Wenngleich nach § 915 Abs. 1 ZPO das Vollstreckungsgericht ein Schuldnerverzeichnis zu führen habe, das Verzeichnis damit also regional geführt werde, so folge daraus noch nicht, daß die nach § 915 Abs.4 ZPO in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften des Bundesministers der Justiz vom 1. Das von der Antragstellerin vorgesehene Verfahren, mit dem ihren Kunden die verarbeiteten Daten zugänglich gemacht werden sollen, sei einer solchen Veröffentlichung vergleichbar. Der Antragstellerin sei deshalb eine Bewilligung zu dem fortlaufenden Bezug von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis zu dem von ihr verfolgten Zweck zwingend zu versagen. richts Bremen, mit dem dieser einen Antrag der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens auf Bewilligung des fortlaufenden Bezugs von Abschriften aus dem beim Amtsgericht Bremen geführten Schuldnerverzeichnisses im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hatte, daß die Errichtung und Führung zentraler, bundesweiter Schuldnerverzeichnisse, insbesondere im Wege der Datenverarbeitung, durch die derzeitige Gesetzeslage nicht gedeckt sei. Zudem zeige der angefoch-tene Bescheid mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf, unter welchen Voraussetzungen gleichlautende Anträge anderer Auskunfteien genehmigt und wie sichergestellt werde, daß dort die Bildung überörtlicher Schuldnerverzeichnisse verhindert wird. Darüber hinaus habe die Antragstellerin im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu demindest substantiiert vorgetragen, daß in ihrem System eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werde, die gewährleiste, daß eine Auskunft nur erteilt wird, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht ist; ein unmittelbarer Zugriff des Benutzers auf die Datei sei ausgeschlossen. Ebenso wie im Vorlageverfahren gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört es im Vorlageverfahren gemäß § 29 EGGVG zu den Vorlagevoraussetzungen, daß das vorlegende Gericht von einer Entscheidung eines der in der jeweiligen Vorschrift be-zeichneten Gerichte mit seiner Entscheidung abweichen will. Zwar ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts gebunden, daß es einer Stellungnahme zu der von diesem herausgestellten Rechtsfrage bedarf (BGHZ 77, 209, 211). Es genügt auch nicht, daß die Rechtsfrage in der anderen Entscheidung sonst eine von der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts abweichende Beurteilung erfahren hat. Die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung beruht auf der Erwägung, der Antragstellerin sei die begehrte Bewilligung deshalb zwingend zu versagen, weil das von dieser vorgesehene Auskunftsverfahren, mit dem sie aus dem Schuldnerverzeichnis erhaltene, elektronisch verarbeitete Daten ihrem Kunden zugänglich machen wolle, einer Veröffentlichung des Schuldnerverzeichnisses in jedermann zugänglichen Druckerzeugnissen vergleichbar sei. Die für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts erhebliche Rechtsfrage besteht demgemäß darin, ob die Art und Weise der von der Antragstellerin vorgesehenen Auskunftserteilung - das Auskunftsverfahren - in der genannten gesetzlichen Bestimmung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften eine ausreichende Rechtsgrundlage findet oder diesen Regelungen - wie das Kammergericht meint - widerspricht. Entscheidung hat das Oberlandesgericht das von der Antragstellerin vorgesehene Auskunftsverfahren gerade nicht mit Blick darauf einer rechtlichen Prüfung unterzogen, ob es in seiner konkreten Ausgestaltung der Vorschrift des § 915 Abs.4 Satz 2 ZPO widerstreiten könnte. Vielmehr hat es eine solche Prüfung schon deshalb nicht vorgenommen, weil die Antragstellerin in jenem Verfahren zu den Einzelheiten der Auskunftserteilung erst in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen hatte und dem Antragsgegner deshalb nach Auffassung des Oberlandesgerichts Gelegenheit zu geben war, das Vorbringen zu prüfen und die Antragstellerin erneut zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat damit die vom vorlegenden Gericht für erheblich erachtete Rechtsfrage nicht entschieden, die Entscheidung darüber, ob das vorgesehene Auskunftsverfahren mit den insoweit einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist, vielmehr der neuerlichen Entscheidung des Antragsgegners jenes Verfahrens überlassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das vorlegende Gericht nach seiner rechtlichen Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, der Antragstellerin sei die begehrte Bewilligung zwingend zu versagen, während in der vorausgegangenen Entscheidung die Verpflichtung des Antragsgegners jenes Verfahrens ausgesprochen worden ist, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens erneut zu befinden. Das Kammergericht hat demnach mit der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen einen Vorlagefall im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG nicht aufge-zeigt.

Zitierte Normen: § 23 EGGVG § 915 ZPO Art. 3 GG § 29 EGGVG § 28 FGG § 915 ZPO § 29 EGGVG
VorschriftRechtsfrageSchuldnerverzeichnisAbschriftKunde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ARZ (VZ) 1/93
vom 22. September 1993 in der Rechtssache
 betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23ff. EGGVG
der A0 Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft Afll Rechenzentrum für Rechtsanwälte mbH, Geschäftsführer Rudi HHHi WflB-■1. bMMMI DM1 flMB, HaM,
Antragstellerin,
 Beteiligter:
Der Präsident des Amtsgerichts, TflBstraße
 Bei
Antragsgegner,
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 22. September 1993
beschlossen:
Die Sache wird an das Kammergericht Berlin zur weiteren Behandlung zurückgegeben.
Gründe:
1.	Die Antragstellerin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das für Rechtsanwälte Aufgaben des gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung übernimmt. Am 12. Juli 1990 beantragte sie beim Präsidenten des Amtsgerichts Berlin, ihr den fortlaufenden Bezug von Abschriften aus dem beim Amtsgericht Schöneberg geführten zentralen Schuldnerverzeichnis zu bewilligen. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, sie beabsichtige, die erhaltenen Informationen elektronisch zu einem überregionalen, zentralen Schuldnerverzeichnis zu verarbeiten, um daraus in ihrem Unternehmenszweig "Auskunftei" Kunden Auskünfte zu erteilen. Das Auskunftsverfahren solle wie folgt gestaltet werden: Ihr Kunde werde vertraglich zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes und dazu verpflichtet, die Informationen ausschließlich für Zwecke der Geschäftsanbahnung und -abwicklung zu verwenden. Er erhalte einen nur für die Formulierung von Anfragen tauglichen Rechner.
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Mit diesem könne der Kunde unter Benutzung eines Passwortsystems konkrete Anfragen formulieren und diese an den Datenbankrechner der Antragstellerin übermitteln. Darüber hinaus sei eine Einzelfallprüfung der jeweiligen Anfrage dahin vorgesehen, ob ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht ist; das Ergebnis dieser Prüfung werde dokumentiert.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 wies der Präsident des Amtsgerichts den Antrag in erster Linie mit der Begründung zurück, der mit ihm verfolgte Zweck, ein überregionales privates Schuldnerverzeichnis zu schaffen und wirtschaftlich zu nutzen, stehe nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des S 915 ZPO. Die Erteilung der begehrten Bewilligung sei deshalb zwingend ausgeschlossen.
Dagegen hat die Antragstellerin binnen Monatsfrist Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23ff. EGGVG dahin gestellt, den vorgenannten Bescheid aufzuheben und ihrem Antrag vom 12. Juli 1990 zu entsprechen. Der an dem Verfahren beteiligte Präsident des Amtsgerichts hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
2.	Das Kammergericht hält den Antrag für statthaft.
Die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der fortlaufenden Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis stelle einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG dar. Der Antrag sei auch gemäß S 24 EGGVG zulässig, da die Antragstellerin geltend mache, durch den Ablehnungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein.
S6
 
Es hält den Antrag jedoch für unbegründet: Im Ergebnis zutreffend sei der Präsident des Amtsgerichts davon ausgegangen, daß es an einer gesetzlichen Grundlage für die Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis zu dem von der Antragstellerin verfolgten Zweck fehle. Allerdings sei die begehrte Bewilligung nicht schon deshalb zwingend zu versagen, weil die Antragstellerin ein überregionales, privates Schuldnerverzeichnis schaffen und wirtschaftlich nutzen wolle. Wenngleich nach § 915 Abs. 1 ZPO das Vollstreckungsgericht ein Schuldnerverzeichnis zu führen habe, das Verzeichnis damit also regional geführt werde, so folge daraus noch nicht, daß die nach § 915 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit den Allgemeinen Vorschriften des Bundesministers der Justiz vom 1. August 1955 ("über die Erteilung und Entnahme von Abschriften oder Auszügen aus den Schuldnerverzeichnissen" - BAnz. Nr. 156 vom 16. August 1955 -) erteilten Abschriften vom Empfänger nur zu regional geführten Verzeichnissen zusammengefaßt werden dürften. Der Antragstellerin könne jedoch die begehrte Bewilligung deshalb nicht erteilt werden, weil sie ihren Kunden die Möglichkeit eröffnen wolle, Daten selbst abzufragen. § 915 Abs. 4 Satz 2 ZPO gestatte die Veröffentlichung des Verzeichnisses in Druckerzeugnissen, die jedermann zugänglich sind, nicht. Das von der Antragstellerin vorgesehene Verfahren, mit dem ihren Kunden die verarbeiteten Daten zugänglich gemacht werden sollen, sei einer solchen Veröffentlichung vergleichbar. Denn es sehe vor, daß Kunden selbst eine Auskunft aus der Datei abfragen können. Da der AbfrageVorgang beliebig oft wiederholbar sei, könne damit ein ähnlicher Erfolg erzielt werden wie beim Durchblättern einer Druckschrift. Diese, der Veröffentlichung in einer allgemein zu-
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gänglichen Druckschrift vergleichbare Situation werde auch nicht dadurch entscheidend verändert, daß die Antragstellerin in ihrem Programm eine konkrete Einzelfallprüfung in bezug auf die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses vorsehe. Denn auch dieser Umstand hindere den Benutzer nicht, nacheinander beliebig viele Daten abzufragen.
Auch aus den Allgemeinen Vorschriften des Bundesministers der Justiz vom 1. August 1955 folge, daß das von der Antragstellerin vorgesehene Auskunftsverfahren nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung stehe. Empfänger, die fortlaufend Abschriften von Eintragungen im Verzeichnis erhalten und die nicht zu den Berufsvertretungen rechnen, dürften zwar im Einzelfall aus den Abschriften vertrauliche Auskunft erteilen, hingegen sei ihnen eine weitergehende Verwendung der Abschriften ausdrücklich untersagt. Eine solche weitergehende Verwendung liege aber vor, wenn die Antragstellerin ihren Kunden einen eigenen Zugriff auf die gesammelten Daten ermögliche. Schließlich komme auch eine ausdehnende Auslegung von § 915 Abs. 2 und 4 ZPO und der Allgemeinen Vorschriften vom 1. August 1955 nicht in Betracht. Der Antragstellerin sei deshalb eine Bewilligung zu dem fortlaufenden Bezug von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis zu dem von ihr verfolgten Zweck zwingend zu versagen.
Das Kammergericht sieht sich aber an einer Sachentscheidung durch die aufgrund der §§ 23ff. EGGVG ergangene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Mai 1991 - (4) VA 1/91 - gehindert. Gegenstand jenes Verfahrens war ein Bescheid des Präsidenten des Amtsge-
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richts Bremen, mit dem dieser einen Antrag der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens auf Bewilligung des fortlaufenden Bezugs von Abschriften aus dem beim Amtsgericht Bremen geführten Schuldnerverzeichnisses im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hatte, daß die Errichtung und Führung zentraler, bundesweiter Schuldnerverzeichnisse, insbesondere im Wege der Datenverarbeitung, durch die derzeitige Gesetzeslage nicht gedeckt sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat diesen Bescheid aufgehoben und die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen, die Antragstellerin unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Dazu hat es dargelegt, daß nach den aufgrund von § 915 Abs. 4 Satz 3 ZPO vom Bundesminister der Justiz erlassenen Allgemeinen Vorschriften vom 1. August 1955 die Führung überörtlicher Schuldnerverzeichnisse nicht ohne weiteres ausgeschlossen sei. Zudem zeige der angefoch-tene Bescheid mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf, unter welchen Voraussetzungen gleichlautende Anträge anderer Auskunfteien genehmigt und wie sichergestellt werde, daß dort die Bildung überörtlicher Schuldnerverzeichnisse verhindert wird. Darüber hinaus habe die Antragstellerin im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu demindest substantiiert vorgetragen, daß in ihrem System eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werde, die gewährleiste, daß eine Auskunft nur erteilt wird, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht ist; ein unmittelbarer Zugriff des Benutzers auf die Datei sei ausgeschlossen. Insoweit müsse dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben werden, die Angaben der Antragstellerin zu überprüfen und sodann im
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Rahmen pflichtgemäßen Ermessens erneut über den Antrag zu befinden.
Das Kammergericht hat daher die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
3.	Die Vorlage ist nicht zulässig.
Ebenso wie im Vorlageverfahren gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört es im Vorlageverfahren gemäß § 29 EGGVG zu den Vorlagevoraussetzungen, daß das vorlegende Gericht von einer Entscheidung eines der in der jeweiligen Vorschrift be-zeichneten Gerichte mit seiner Entscheidung abweichen will. Zwar ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts gebunden, daß es einer Stellungnahme zu der von diesem herausgestellten Rechtsfrage bedarf (BGHZ 77, 209, 211). Er hat jedoch zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 36/88 - LM S 28 FGG Nr. 30? Beschluß vom 8. November 1989 - IVa ARZ (VZ) 2/89 -NJW 1990, 841). Die Rechtsauffassung, von der das Oberlandesgericht abweichen will, muß für die vorausgegangene Entscheidung erheblich gewesen sein; sie muß die Grundlage jener Entscheidung gebildet haben. In der Entscheidung ausgesprochene Empfehlungen reichen nicht aus. Es genügt auch nicht, daß die Rechtsfrage in der anderen Entscheidung sonst eine von der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts abweichende Beurteilung erfahren hat. Vielmehr muß die Entscheidung auf einer anderen Beurteilung der Rechts-
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frage beruhen (BGH, Beschluß von 12.10.1988 - IVb ZB 36/88 - aaO m.w.N.).
An diesem Erfordernis fehlt es hier.
Die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung beruht auf der Erwägung, der Antragstellerin sei die begehrte Bewilligung deshalb zwingend zu versagen, weil das von dieser vorgesehene Auskunftsverfahren, mit dem sie aus dem Schuldnerverzeichnis erhaltene, elektronisch verarbeitete Daten ihrem Kunden zugänglich machen wolle, einer Veröffentlichung des Schuldnerverzeichnisses in jedermann zugänglichen Druckerzeugnissen vergleichbar sei. Letzteres gestatte § 915 Abs. 4 Satz 2 ZPO ausdrücklich nicht; auch aus den gemäß S 915 Abs. 4 Satz 3 ZPO erlassenen Allgemeinen Vorschriften des Bundesministers der Justiz vom 1. August 1955 folge, daß das von der Antragstellerin vorgesehene Auskunftsverfahren nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung stehe. Die für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts erhebliche Rechtsfrage besteht demgemäß darin, ob die Art und Weise der von der Antragstellerin vorgesehenen Auskunftserteilung - das Auskunftsverfahren - in der genannten gesetzlichen Bestimmung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften eine ausreichende Rechtsgrundlage findet oder diesen Regelungen - wie das Kammergericht meint - widerspricht.
Diese Rechtsfrage war indessen für die vorausgegangene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen nicht erheblich; seine Entscheidung beruht nicht auf einer anderen Beurteilung dieser Rechtsfrage. Denn mit seiner
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Entscheidung hat das Oberlandesgericht das von der Antragstellerin vorgesehene Auskunftsverfahren gerade nicht mit Blick darauf einer rechtlichen Prüfung unterzogen, ob es in seiner konkreten Ausgestaltung der Vorschrift des § 915 Abs. 4 Satz 2 ZPO widerstreiten könnte. Vielmehr hat es eine solche Prüfung schon deshalb nicht vorgenommen, weil die Antragstellerin in jenem Verfahren zu den Einzelheiten der Auskunftserteilung erst in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen hatte und dem Antragsgegner deshalb nach Auffassung des Oberlandesgerichts Gelegenheit zu geben war, das Vorbringen zu prüfen und die Antragstellerin erneut zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat damit die vom vorlegenden Gericht für erheblich erachtete Rechtsfrage nicht entschieden, die Entscheidung darüber, ob das vorgesehene Auskunftsverfahren mit den insoweit einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist, vielmehr der neuerlichen Entscheidung des Antragsgegners jenes Verfahrens überlassen. Seine Entscheidung beruht schon deshalb nicht auf einer anderen Beurteilung dieser Rechtsfrage.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das vorlegende Gericht nach seiner rechtlichen Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, der Antragstellerin sei die begehrte Bewilligung zwingend zu versagen, während in der vorausgegangenen Entscheidung die Verpflichtung des Antragsgegners jenes Verfahrens ausgesprochen worden ist, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens erneut zu befinden. Denn das bedeutet nicht zugleich, daß mit der vorausgegangenen Entscheidung zu demindest incident über
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die vom vorlegenden Gericht herausgestellte Rechtsfrage abweichend entschieden worden ist. Da mit ihr die nähere Ausgestaltung des Auskunftsverfahrens gerade darauf, ob sich aus ihm rechtliche Hinderungsgründe für die begehrte Bewilligung ergeben können, nicht geprüft worden ist, blieb auch nach der Entscheidung offen, ob insoweit einer Bewilligung der Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis gesetzliche Vorschriften entgegen stehen können, die möglicherweise für eine Ermessensentscheidung keinen Raum lassen.
Das Kammergericht hat demnach mit der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen einen Vorlagefall im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG nicht aufge-zeigt. Es kann die Sache in eigener Zuständigkeit entscheiden.
Bundschuh
 Dr. Ritter
 Römer
Dr. Schlichting
 Ter no