September 1991 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben und ist in das darüber gemäß § 915 Abs. 1 ZPO geführte Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen worden. Der zuständige Rechtspfleger - und darauf bezugnehmend auch der Direktor des Amtsgerichts - beantworteten die Schreiben damit, es werde geprüft, ob es sich bei der Beschwerde um Einwände handele, über die gemäß § 766 ZPO zu entscheiden sei; andernfalls sei beabsichtigt, die Akte dem Präsidenten des Landgerichts Osnabrück vorzulegen, da dieser "die Weitergabe von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis genehmigt" habe. November 1991 stellte der Präsident des Landgerichts Osnabrück fest, das Begehren des Antragstellers sei als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß S 23 EGGVG anzusehen. Der Antragsteller habe eine Verletzung seiner Rechte durch die Weitergabe der Daten geltend gemacht und der mit Schreiben vom 22. Über die Begründetheit dieses Antrages zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht gehindert, weil es dabei von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 1. 1. Das Oberlandesgericht hat zwar die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG beachtet: Danach hat das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof die Sache vorzulegen, wenn es von einer aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines der in § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG bezeichnten Gerichte abweichen will. Indessen erschließt sich aus dem Vorlagebeschluß zu demindest inhaltlich, daß das Oberlandesgericht den Antrag nicht wie das Oberlandesgericht Frankfurt als unbegründet zurückweisen will, ihn vielmehr der Sache nach für begründet erachtet. a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß eine Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG betreffen. Nach §§ 23 Abs.1, 24 Abs. 1 EGGVG hat der Antragsteller eine konkrete Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zu bezeichnen, aus der er die geltend gemachte Verletzung in seinen Rechten herleitet. September 1991 wendet sich im Kern gegen die generelle Zulässigkeit der Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis, soweit diese Das wird insbesondere in seinem Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts deutlich, in dem er klarstellt, daß er eine höchstrichterliche Klärung erstrebe, ob die Vorschriften der AV vom 1. Dieses Begehren des Antragstellers deutet darauf hin, daß sich sein Antrag gegen die Entscheidungen des Präsidenten des Landgerichts richten soll, mit denen die Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis an die vom Antragsteller benannten privaten Gesellschaften und Auskunfteien bewilligt worden ist. Denn er hat sich mit seiner Beschwerde an den Direktor des Amtsgerichts gewandt, in dessen Zuständigkeit die Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis vollzogen wird. Seine Beschwerde gegen die Weiterleitung der Daten kann daher auch als gegen den jeweiligen Vollzugsakt gerichtet angesehen werden, mit dem die Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis unter Einschluß seiner Daten erfolgt ist. Das Oberlandesgericht ist zwar davon ausgegangen, daß sich der Antrag "zugleich gegen die mittlerweile vollzogene Weitergabe der Daten" richte. Dessen bedurfte es jedoch, da sich die vom Antragsteller gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG geltend zu machende Verletzung in seinen Rechten auf eine solche konkrete Maßnahme, deren Ablehnung oder Unterlassung beziehen muß, die Prüfung einer Rechtsverletzung nur darauf gerichtet erfolgen kann und auch eine gemäß § 28 EGGVG zu treffende Entscheidung die Bestimmung der angegriffenen Maßnahme voraussetzt. Das Oberlandesgericht durfte es demgemäß nicht ungeklärt lassen, ob der Antragsteller Bewilligungsentscheidungen des Präsidenten des Landgerichts oder/und die jeweiligen Vollzugsakte im Zuständigkeitsbereich des Direktors des Amtsgerichts mit seinem Rechtsmittel angreifen wollte. Sache des Oberlandesgerichts war es deshalb, im Wege der Amtsermittlung gemäß § 12 FGG aufzuklären, welche Maßnahmen im einzelnen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfaßt, den Antragsteller darauf hinzuweisen und gegebenenfalls auf Klarstellung des Antrages hinzuwirken. b) Ein zulässiger Antrag gemäß § 23 EGGVG setzt weiterhin voraus, daß der Antragsteller zugleich den Antragsgegner bezeichnet, dem die angegriffene Maßnahme zuzurechnen ist (vgl. Zwar hat der Antragsteller seine Beschwerde an den Direktor des Amtsgerichts gerichtet, jedoch hat dieser die Beschwerdeschrift an den Präsidenten des Landgerichts weitergeleitet, der sich - wie dessen Aktenvermerk vom 4. Es oblag deshalb auch insoweit dem Oberlandesgericht, nach Feststellung der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen auf Klärung hinzuwirken, gegen wen sich der Antrag richtet. Der Bezeichnung des Antragsgegners kommt überdies nicht nur formale Bedeutung zu: Nach den gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des FGG ist die Behörde, der die angegriffene Maßnahme zuzurechnen ist, Beteiligte des Verfahrens (vgl. c) Dem Oberlandesgericht oblag es schließlich auch, aufzuklären und festzustellen, ob die Maßnahme, die den Gegenstand des Antrages bildet, aufhebbar, nach deren Vollzug noch rückgängig zu machen ist, oder ob sie sich - hier etwa bei Löschung der Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis und entsprechender Mitteilung an die Empfänger der Abschriften - erledigt hat. 3. Da nach allem die Tatsachenfeststellung durch das Oberlandesgericht unzureichend ist und weitere Ermittlungen erfordert, das Oberlandesgericht zudem das Recht des Antragsgegners auf Gehör nicht beachtet hat, war der Vorlagebeschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Behandlung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ARZ (VZ) 1/92 vom 23. September 1992 in der Rechtssache betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den SS 23ff. EGGVG des Herrn Peter Di 1 d, Antragsteller, 9 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno am 23. September 1992 beschlossen: Der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Dezember 1991 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung an das Oberlandesgericht zurücJeverwiesen. Gründe: I. 1. Der Antragsteller hat am 5. September 1991 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben und ist in das darüber gemäß § 915 Abs. 1 ZPO geführte Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen worden. Mit an "die Geschäftsstelle des Amtsgerichts" gerichtetem Schreiben vom 5. September 1991 legte er gegen die 3 "Weiterleitung persönlicher Daten an Privatgesellschaften - z.B. Schufa und Auskunfteien - Beschwerde" ein. Mit weiterem Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts wies er darauf hin, daß nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften des Bundesministers der Justiz vom 1. August 1955 "über die Erteilung und die Entnahme von Abschriften oder Auszügen aus den Schuldnerverzeichnissen" (BAnz. Nr. 156 vom 16. August 1955 - im folgenden: AV vom 1. August 1955 -) Privatgesellschaften der Zugriff auf persönliche Daten ermöglicht werde. Dies verstoße gegen Grundrechte. Er beantrage daher, die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen, bevor von ihm abgegebene Daten durch das Amtsgericht an Dritte weitergeleitet werden. Der zuständige Rechtspfleger - und darauf bezugnehmend auch der Direktor des Amtsgerichts - beantworteten die Schreiben damit, es werde geprüft, ob es sich bei der Beschwerde um Einwände handele, über die gemäß § 766 ZPO zu entscheiden sei; andernfalls sei beabsichtigt, die Akte dem Präsidenten des Landgerichts Osnabrück vorzulegen, da dieser "die Weitergabe von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis genehmigt" habe. Mit weiterem Schreiben vom 22. September 1991 wies der Antragsteller erneut auf die Grundsätzlichkeit seines Antrages und sein Anliegen um höchstrichterliche Klärung hin. In einem Aktenvermerk vom 4. November 1991 stellte der Präsident des Landgerichts Osnabrück fest, das Begehren des Antragstellers sei als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß S 23 EGGVG anzusehen. Gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG sei da- her das Oberlandesgericht zuständig. Der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt ergebe im übrigen keine Anhaltspunkte dafür, daß seitens der Empfänger der Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis Verpflichtungen aus der AV vom 1. August 1955 verletzt worden seien; es bestehe keine Veranlassung, die erteilten Bewilligungen zu widerrufen. Am 20. Dezember 1991 erklärte der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts Osnabrück auf eine Anfrage des Oberlandesgerichts, daß "die Benachrichtigungen wie sonst auch üblich erfolgt" seien. 2. Das Oberlandesgericht erkannte in der Beschwerde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Es hält den Antrag für zulässig. Er sei der richtige Rechtsbehelf, da die Auskunft über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis eine Angelegenheit der Justizverwaltung betreffe. Es könne dahinstehen, ob aufgrund des am Tage der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingegangenen Antrages auch vorbeugender Rechtsschutz zu erlangen gewesen wäre. Der Antragsteller habe eine Verletzung seiner Rechte durch die Weitergabe der Daten geltend gemacht und der mit Schreiben vom 22. September 1991 fristgerecht wiederholte Antrag richte sich zugleich gegen die mittlerweile vollzogene Weitergabe der Daten. Über die Begründetheit dieses Antrages zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht gehindert, weil es dabei von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 1. September 1989 (NJW 1989, 423f.) abweichen müs- 5 se. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG vorgelegt. II. Der Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts ist aufzuheben und die Sache zur anderweiten Behandlung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 1. Das Oberlandesgericht hat zwar die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG beachtet: Danach hat das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof die Sache vorzulegen, wenn es von einer aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines der in § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG bezeichnten Gerichte abweichen will. Das ist hier der Fall. Die vom Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist aufgrund des § 23 EGGVG ergangen. Zwar ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daß es einer Stellungnahme zu der von ihm herausgestellten Rechtsfrage bedarf (BGHZ 77, 209, 211; 108, 32, 35). Der Bundesgerichtshof hat jedoch nachzuprüfen, ob ein Abweichungsfall vorliegt (Senatsbeschluß vom 8. November 1989 - IVa ARZ (VZ) 2/89 - NJW 1990, 841). Dazu hat das Oberlandesgericht darzutun, daß die Befolgung der - abweichenden, von ihm vertretenen - Rechtsansicht zu einer anderen Fallentscheidung führen würde (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1977 - IV ARZ (VZ) 2/77 - NJW 1977, 1014). Es ist also ein Abweichen im Ergebnis erforderlich, eine lediglich abweichende Begründung reicht nicht aus. Der Vor- lagebeschluß genügt diesen Anforderungen noch. Zwar legt das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich dar, wie es über den Antrag zu entscheiden beabsichtigt. Indessen erschließt sich aus dem Vorlagebeschluß zu demindest inhaltlich, daß das Oberlandesgericht den Antrag nicht wie das Oberlandesgericht Frankfurt als unbegründet zurückweisen will, ihn vielmehr der Sache nach für begründet erachtet. 2. Der Senat ist dennoch gehindert, über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu befinden. Die Sachaufklärung durch das Oberlandesgericht stellt sich als unzureichend dar. Sein Verfahren verletzt insoweit § 12 FGG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 EGGVG. Die vom Oberlandesgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen vermitteln dem Senat daher keine ausreichende Entscheidungs-grundlage. Das gilt schon für die Frage der Zulässigkeit des Antrags, über die der Senat selbst zu entscheiden hat. a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß eine Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG betreffen. Der Vorlagebeschluß stellt schon nicht zweifelsfrei fest, gegen welche Maßnahme sich der Antrag richtet. Nach §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 EGGVG hat der Antragsteller eine konkrete Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zu bezeichnen, aus der er die geltend gemachte Verletzung in seinen Rechten herleitet. Der vom Antragsteller als "Beschwerde" bezeichnete Antrag vom 5. September 1991 wendet sich im Kern gegen die generelle Zulässigkeit der Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis, soweit diese 7 aufgrund der nach § 915 Abs. 4 ZPO erlassenen AV vom 1. August 1955 erfolgt. Das wird insbesondere in seinem Schreiben an den Direktor des Amtsgerichts deutlich, in dem er klarstellt, daß er eine höchstrichterliche Klärung erstrebe, ob die Vorschriften der AV vom 1. August 1955 einer Prüfung an den Grundrechten standhalten. Aus dem Schreiben vom 22. September 1991, auf das das Oberlandesgericht im Vorlagebeschluß Bezug nimmt, ergibt sich nichts anderes. Dieses Begehren des Antragstellers deutet darauf hin, daß sich sein Antrag gegen die Entscheidungen des Präsidenten des Landgerichts richten soll, mit denen die Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis an die vom Antragsteller benannten privaten Gesellschaften und Auskunfteien bewilligt worden ist. Gleichermaßen erstrebte es der Antragsteller jedoch, die von ihm als rechtswidrig erachtete Weiterleitung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zu verhindern. Denn er hat sich mit seiner Beschwerde an den Direktor des Amtsgerichts gewandt, in dessen Zuständigkeit die Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis vollzogen wird. Seine Beschwerde gegen die Weiterleitung der Daten kann daher auch als gegen den jeweiligen Vollzugsakt gerichtet angesehen werden, mit dem die Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis unter Einschluß seiner Daten erfolgt ist. Das Oberlandesgericht ist zwar davon ausgegangen, daß sich der Antrag "zugleich gegen die mittlerweile vollzogene Weitergabe der Daten" richte. Es hat damit jedoch die Mehrdeutigkeit des Antrages nicht hinreichend beachtet und die & mit dem Antrag angegriffenen Maßnahme gemäß § 23 EGGVG nicht eindeutig festgestellt. Dessen bedurfte es jedoch, da sich die vom Antragsteller gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG geltend zu machende Verletzung in seinen Rechten auf eine solche konkrete Maßnahme, deren Ablehnung oder Unterlassung beziehen muß, die Prüfung einer Rechtsverletzung nur darauf gerichtet erfolgen kann und auch eine gemäß § 28 EGGVG zu treffende Entscheidung die Bestimmung der angegriffenen Maßnahme voraussetzt. Das Oberlandesgericht durfte es demgemäß nicht ungeklärt lassen, ob der Antragsteller Bewilligungsentscheidungen des Präsidenten des Landgerichts oder/und die jeweiligen Vollzugsakte im Zuständigkeitsbereich des Direktors des Amtsgerichts mit seinem Rechtsmittel angreifen wollte. Dabei liegt es auf der Hand, daß der Antragsteller selbst weder zur genauen Bezeichnung der im Verantwortungsbereich des Präsidenten des Landgerichts insoweit getroffenen Maßnahmen noch zur Bezeichnung der jeweiligen Vollzugsakte in der Lage war. Sache des Oberlandesgerichts war es deshalb, im Wege der Amtsermittlung gemäß § 12 FGG aufzuklären, welche Maßnahmen im einzelnen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfaßt, den Antragsteller darauf hinzuweisen und gegebenenfalls auf Klarstellung des Antrages hinzuwirken. b) Ein zulässiger Antrag gemäß § 23 EGGVG setzt weiterhin voraus, daß der Antragsteller zugleich den Antragsgegner bezeichnet, dem die angegriffene Maßnahme zuzurechnen ist (vgl. Kissel, GVG § 23 EGGVG Rdn. 58; Zoller, ZPO 17. Auf1. § 26 EGGVG Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/ 9 Hartmann, ZPO 50. Aufl. § 23 EGGVG Anm. 2 A, B). Das Oberlandesgericht stellt nicht fest, wen es nach dem Antrag vom 5. September 1991 als Antragsgegner ansieht. Zwar hat der Antragsteller seine Beschwerde an den Direktor des Amtsgerichts gerichtet, jedoch hat dieser die Beschwerdeschrift an den Präsidenten des Landgerichts weitergeleitet, der sich - wie dessen Aktenvermerk vom 4. November 1991 erweist - darauf zu einer sachlichen Prüfung des Beschwerdevorbringens veranlaßt sah. Es oblag deshalb auch insoweit dem Oberlandesgericht, nach Feststellung der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen auf Klärung hinzuwirken, gegen wen sich der Antrag richtet. Der Bezeichnung des Antragsgegners kommt überdies nicht nur formale Bedeutung zu: Nach den gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des FGG ist die Behörde, der die angegriffene Maßnahme zuzurechnen ist, Beteiligte des Verfahrens (vgl. Kissel, aaO; Baumbach/Lau-terbach/Albers/Hartmann, aaO). Ihr kommt demgemäß schon aus Art. 103 Abs. 1 GG das Recht zu, sich zu dem Antrag zu äußern (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A, 12. Aufl. § 12 Rdn. 107f.). Das Oberlandesgericht hat auch dies verfahrensfehlerhaft unbeachtet gelassen. Es hat zudem nicht berücksichtigt, daß eine Anhörung des Antragsgegners auch im Interesse sachgemäßer Ermittlung (§ 12 FGG) regelmäßig - und auch hier - geboten ist. c) Dem Oberlandesgericht oblag es schließlich auch, aufzuklären und festzustellen, ob die Maßnahme, die den Gegenstand des Antrages bildet, aufhebbar, nach deren Vollzug noch rückgängig zu machen ist, oder ob sie sich - hier etwa bei Löschung der Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis und entsprechender Mitteilung an die Empfänger der Abschriften - erledigt hat. Das erfordert schon § 28 EGGVG. Denn nach dieser Vorschrift hängt der Inhalt der vom Gericht zu treffenden Entscheidung davon ab, welche der zuvor genannten Voraussetzung gegeben ist. 3. Da nach allem die Tatsachenfeststellung durch das Oberlandesgericht unzureichend ist und weitere Ermittlungen erfordert, das Oberlandesgericht zudem das Recht des Antragsgegners auf Gehör nicht beachtet hat, war der Vorlagebeschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Behandlung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (vgl. Kei-del/Kuntze/Winkler, aaO § 28 Rdn. 32; Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 5. Aufl. § 27 Anm. 6; Bassen-ge/Herbst, FGG/RpflG 5. Aufl. § 28 FGG Anm. III, 3 - jeweils zu dem Vorlageverfahren gemäß § 28 Abs. 2 FGG). Bundschuh Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Ter no