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BGH · b ZR 579/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 579/80

Zur Statthaftigkeit der (nicht zugelassenen) Revision, wenn das Berufungsurteil eine Familiensache und außerdem einen vermögensrechtlichen Anspruch, der nicht Familiensache ist, zu dem Gegenstand hat. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Juli 1977 erhobenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten als Erbin des Erblassers Zugewinnausgleich und ihren Pflichtteil verlangt, in Sie vertritt die Auffassung, die Revision sei statthaft; die besondere Regelung des § 621 d ZPO für Familiensachen finde keine Anwendung, da die Klage nicht nur eine Familiensache (Zugewinnausgleichsanspruch), sondern auch einen Pflichtteilsanspruch zu dem Gegenstand habe. Die Revision ist nicht statthaft, weil sie nicht zugelassen ist und es hinsichtlich der Entscheidung über den Pflichtteilsanspruch an der erforderlichen Beschwer der Klägerin fehlt (§§ 545 Abs* 1, 546 Abs.1, 621 d Abs. 1 ZPO). 1. Soweit die Klägerin Zugewinnausgleich verlangt hat, handelt es sich um einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht und damit um eine Familiensache im Sinne von § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Liegt materiell eine Familiensache vor, so richtet sich die Statthaftigkeit der Revision auch dann nach § 621 d ZPO, wenn der Rechtsstreit im Berufungsverfahren nicht von einem Senat für Familiensachen, sondern - wie hier - von einem Senat für allgemeine Zivilsachen entschieden worden ist (BGH NJW 1979, 550 - MDR 1979, 388 = FamRZ 1979, 220). Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Ansicht gewesen, daß die Revision gegen sein Urteil aufgrund deö Wertes der Beschwer von mehr als DM 40.000,— für die Klägerin ohne Zulassung statthaft sei. Ob in einem solchen Fall angenommen werden kann, das Oberlandesgericht habe eine Entscheidung über die Zulassung nicht getroffen, und ob diese Entscheidung gegebenenfalls durch Urteilsergänzung analog § 321 ZPO nachgeholt werden kann, ist umstritten (vgl. Das Revisionsgericht kann über die vom Berufungsgericht unterlassene Zulassung der Revision auch nicht selbst befinden; die Entscheidung über die Zulassung nach § 621 d Abs. 1 ZPO ebenso wie nach § 546 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen (BGH FamRZ 1980, 233, 234). 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 621 d ZPO hier nicht deshalb unanwendbar, weil die Klägerin auch einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat und der Rechtsstreit insoweit keine Familiensache ist. Trotz der zusätzlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist hier § 621 d ZPO auf die Entscheidung über den Zugewinnausgleich schon deshalb uneingeschränkt anzuwenden, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Pflichtteilsanspruch für die Klägerin nicht die nach den §§ 545 Abs.1, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwer aufweist und die Revision damit auch gegen diesen Teil der Entscheidung nicht statthaft ist. Die Klägerin hat die DM 42.650,02, die sie in der Berufungsinstanz über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus eingeklagt hat, wie folgt berechnet: Das Oberlandesgericht hat die an sie geleisteten Zahlungen vom Zugewinnausgleich abgesetzt und ihr einen Pflichtteil in Höhe von DM 43.704,99 Die Klägerin ist also, soweit es sich um den Pflichtteilsanspruch handelt, allenfalls gegenüber dem von ihr alternativ verlangten Betrag von DM 44.301,39

Zitierte Normen: § 321 ZPO
OberlandesgerichtFamiliensacheAnspruchZPOKlägerinZugewinnausgleichRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 546 Abs. 1, 621 d Abs. 1
Zur Statthaftigkeit der (nicht zugelassenen) Revision, wenn das Berufungsurteil eine Familiensache und außerdem einen vermögensrechtlichen Anspruch, der nicht Familiensache ist, zu dem Gegenstand hat.
BGH, Beschl. v. 26. März 1980 - IV b ZR 579/80 - OLG MUnchen
LG MUnchen I
BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZR 579/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Anna B
, A<
Istraße 41 b.
Klägerin und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
 gegen
Frau Anna R
Straße 218,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof,	Dr,
/
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 1979 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Gründe :
I.
Die Klägerin war die zweite Ehefrau des am 9. November 1973 verstorbenen Herrn Hugo	(Erblas-
 ser). Die Eheleute hatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Die Beklagte ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe und dessen testamentarische Alleinerbin. Die Klägerin hat ein ihr ausgesetztes Rentenvermächtnis ausgeschlagen.
Mit der vor dem 1. Juli 1977 erhobenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten als Erbin des Erblassers Zugewinnausgleich und ihren Pflichtteil verlangt, in
 
erster Instanz beschränkt auf einen Teilbetrag von DM 50.000,—, in zweiter Instanz in voller Höhe.
Das Landgericht hat einen Zugewinnausgleichsanspruch von DM 45.148,38 und einen Pflichtteilsanspruch von DM 43.721,01 angenommen, auf die Summe von DM 88.869f39 die an die Klägerin geleisteten Zahlungen in Höhe von DM 38.150,— angerechnet und der Klägerin von dem verbleibenden Betrag von DM 50.719,39 die damals verlangten DM 50.000,— zuerkannt.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung, auf die es hier allein ankommt, über die ihr vom Landgericht zugesprochenen DM 50.000,— hinaus Zahlung von weiteren Ml 42.650,02 begehrt. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, DM 50.575,20 an die Klägerin zu zahlen, teilweise Zug um Zug gegen gewisse Leistungen der Klägerin, die nicht im Streit sind. Der zuerkannte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
DM 45.148,38
DM 38.150,—
DM 128.17 Ml 6.870,21
Pflichtteil
 Zugewinnausgleich (wie vom Landgericht angenommen/
hiervon ab
 Zahlungen an die Klägerin Teilerfolg der Berufung der Beklagten Rest
 zusammen
DM 43.704.99
25=12^2^20
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin auf DM 42.074,82 festgesetzt und der Beklagten Vollstreckungsschutz gewährt. Einen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält das Berufungsurteil nicht.
Die Klägerin hat Revision eingelegt, mit der sie ihren Berufungsantrag weiterverfolgt. Sie vertritt die Auffassung, die Revision sei statthaft; die besondere Regelung des § 621 d ZPO für Familiensachen finde keine Anwendung, da die Klage nicht nur eine Familiensache (Zugewinnausgleichsanspruch), sondern auch einen Pflichtteilsanspruch zu dem Gegenstand habe.
II.
Die Revision ist nicht statthaft, weil sie nicht zugelassen ist und es hinsichtlich der Entscheidung über den Pflichtteilsanspruch an der erforderlichen Beschwer der Klägerin fehlt (§§ 545 Abs* 1, 546 Abs. 1,
 621 d Abs. 1 ZPO).
1. Soweit die Klägerin Zugewinnausgleich verlangt hat, handelt es sich um einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht und damit um eine Familiensache im Sinne von § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG und § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Insoweit wäre die Revision gemäß § 621 d Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen worden wäre.
 
Die zulassungsfreie Revision bei einem Wert der Beschwer von mehr als DM 40.000,— nach den §§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO ist in Familiensachen, auch wenn sie vermögensrechtliche Ansprüche zu dem Gegenstand haben, ausgeschlossen. Liegt materiell eine Familiensache vor, so richtet sich die Statthaftigkeit der Revision auch dann nach § 621 d ZPO, wenn der Rechtsstreit im Berufungsverfahren nicht von einem Senat für Familiensachen, sondern - wie hier - von einem Senat für allgemeine Zivilsachen entschieden worden ist (BGH NJW
 1979,	550 - MDR 1979, 388 = FamRZ 1979, 220).
Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Ansicht gewesen, daß die Revision gegen sein Urteil aufgrund deö Wertes der Beschwer von mehr als DM 40.000,— für die Klägerin ohne Zulassung statthaft sei. Hierfür spricht insbesondere, daß es der Beklagten Vollstrek-kungsschutz gewährt hat. Das Berufungsurteil läßt auch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht eine etwa in Betracht kommende vorsorgliche Zulassung der Revision in Erwägung gezogen habe.
Ob in einem solchen Fall angenommen werden kann, das Oberlandesgericht habe eine Entscheidung über die Zulassung nicht getroffen, und ob diese Entscheidung gegebenenfalls durch Urteilsergänzung analog § 321 ZPO nachgeholt werden kann, ist umstritten (vgl. BGH FamRZ
 1980,	233, 234 m.w.N.). Die Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn eine solche Urteilsergänzung käme hier Jedenfalls deshalb nicht mehr in Betracht, weil die Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ab-
 
gelaufen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in diesem Falle nicht gewährt werden, da die Frist nicht zu den in § 233 ZPO bezeichneten Fristen gehört.
Das Revisionsgericht kann über die vom Berufungsgericht unterlassene Zulassung der Revision auch nicht selbst befinden; die Entscheidung über die Zulassung nach § 621 d Abs. 1 ZPO ebenso wie nach § 546 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich dem Oberlandesgericht übertragen (BGH FamRZ 1980, 233, 234).
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 621 d ZPO hier nicht deshalb unanwendbar, weil die Klägerin auch einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat und der Rechtsstreit insoweit keine Familiensache ist.
Wie zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin diesen Anspruch gegenüber dem Anspruch auf Zugewinnausgleich nur hilfsweise oder in zweiter Linie zur eventuellen Auffüllung des Klagebetrages erhoben hätte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls in der Berufungsinstanz hat sie beide Ansprüche in vollem Umfang und nebeneinander zur Entscheidung gestellt.
Trotz der zusätzlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist hier § 621 d ZPO auf die Entscheidung über den Zugewinnausgleich schon deshalb uneingeschränkt anzuwenden, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Pflichtteilsanspruch für die Klägerin nicht die nach den §§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwer aufweist und die Revision damit auch gegen diesen Teil der Entscheidung nicht statthaft ist.
Die Klägerin hat die DM 42.650,02, die sie in der Berufungsinstanz über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus eingeklagt hat, wie folgt berechnet:
Zugewinnausgleich
 Pflichtteil
zusammen
DM 89.775,60 DM 41.024.42 DM 130.800,02
hiervon ab:
Zahlungen an die Klägerin vom Landgericht zugesprochene Mehrbetrag somit
DM 38.150,— DM 50.000.— DM 42.650.02
■ SS8S8B8USBK
Bei Abzug eines etwaigen unechten Zugewinns (Kaufkraftschwund der D-Mark) hat die Klägerin einen Zugewinnausgleichsanspruch von DM 63.559,81 und einen Pflichtteilsanspruch von DM 44.301,39 errechnet. Das Oberlandesgericht hat die an sie geleisteten Zahlungen vom Zugewinnausgleich abgesetzt und ihr einen Pflichtteil in Höhe von DM 43.704,99 zugebilligt (s. oben unter I.). Die Klägerin ist also, soweit es sich um den Pflichtteilsanspruch handelt, allenfalls gegenüber dem von ihr alternativ verlangten Betrag von DM 44.301,39 geringfügig beschwert, nicht aber in der den §§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzten Höhe von mehr als DM 40.000,—.
8
Die unstatthafte Revision war somit gemäß /	§	554	a	ZPO	zu	verwerfen.
Dr. Grell
 Dr. Seidl