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BGH · IX ZR 9/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 9/67

2 0 Mai 1968 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bauunternehmers August Im Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23o November 1966 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen,. Von Rechts wegen Tatbe stand und t Ent sehe i dung s gründe j.Die Klägerinnen und ihre während des Rechtsstreits verstorbene Mutter v/aren bis zu dem 51 o Dezember 1961 Kommanditist innen einer Gesellschaft, deren Unternehmen seitdem der Beklagte allein v/eitergeführt hat» Das Berufungsgericht hat nach dem Antrag der Klägerinnen festgestellt, daß in der Auseinandersetzungsbilanz das Gesellschafts vermögen mit seinem wahren Wert und nicht , wie der Beklagte meint, mit dem Buchwert anzusetzen sei, Die dagegen eingelegte Revision des Beklagten war gemäß § 554 a Abs* 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn der Beklagte hat nicht, wie § 546 Abs» 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Abs» 1 dieser Vorschrift das erfordert, glaubhaft gemacht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15o000 DM übersteigto Diese Glaubhaftmachung v/ar insbesondere deshalb unerläßlich, weil der Beklagte in

GesellschaftKlägerinnenWertBundesrichterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 9/67	URTEIL
Verkündet am
2 0 Mai 1968 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers August
 Im
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Brau Anna Maria Kl
5
20 Frau Rosa Bl
 geb
9
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pro
 Pr o
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2* Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr» Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23o November 1966 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen,.
Von Rechts wegen
 Tatbe stand und t Ent sehe i dung s gründe j.
Die Klägerinnen und ihre während des Rechtsstreits verstorbene Mutter v/aren bis zu dem 51 o Dezember 1961 Kommanditist innen einer Gesellschaft, deren Unternehmen seitdem der Beklagte allein v/eitergeführt hat» Das Berufungsgericht hat nach dem Antrag der Klägerinnen festgestellt, daß in der Auseinandersetzungsbilanz das Gesellschafts vermögen mit seinem wahren Wert und nicht , wie der Beklagte meint, mit dem Buchwert anzusetzen sei,
 Die dagegen eingelegte Revision des Beklagten war gemäß § 554 a Abs* 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn der Beklagte hat nicht, wie § 546 Abs» 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Abs» 1 dieser Vorschrift das erfordert, glaubhaft gemacht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15o000 DM übersteigto Diese Glaubhaftmachung v/ar insbesondere deshalb unerläßlich, weil der Beklagte in
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seinem Schriftsatz vom 17«. Oktober 1966 S0 2 selbst ausgeführt hatte, den Klägerinnen fehle das Peststellungsinteresse, da ihr Kommanditanteil wegen Überschuldung der Gesellschaft auch dann wertlos sei, v/enn man von den wahren Werten des Gesellschaftsvermögens ausgehe *
Bundesrichter
 Er»Kuhn ^urlaubt18^ Br.Schulze Fleck Stimpel
 ortsabv/esend und verhindert, zu unterschreiben
 Br.Kuhn