2 0 Mai 1968 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bauunternehmers August Im Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23o November 1966 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen,. Von Rechts wegen Tatbe stand und t Ent sehe i dung s gründe j.Die Klägerinnen und ihre während des Rechtsstreits verstorbene Mutter v/aren bis zu dem 51 o Dezember 1961 Kommanditist innen einer Gesellschaft, deren Unternehmen seitdem der Beklagte allein v/eitergeführt hat» Das Berufungsgericht hat nach dem Antrag der Klägerinnen festgestellt, daß in der Auseinandersetzungsbilanz das Gesellschafts vermögen mit seinem wahren Wert und nicht , wie der Beklagte meint, mit dem Buchwert anzusetzen sei, Die dagegen eingelegte Revision des Beklagten war gemäß § 554 a Abs* 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn der Beklagte hat nicht, wie § 546 Abs» 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Abs» 1 dieser Vorschrift das erfordert, glaubhaft gemacht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15o000 DM übersteigto Diese Glaubhaftmachung v/ar insbesondere deshalb unerläßlich, weil der Beklagte in
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 9/67 URTEIL Verkündet am 2 0 Mai 1968 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bauunternehmers August Im Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Brau Anna Maria Kl 5 20 Frau Rosa Bl geb 9 Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pro Pr o 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2* Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr» Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23o November 1966 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen,. Von Rechts wegen Tatbe stand und t Ent sehe i dung s gründe j. Die Klägerinnen und ihre während des Rechtsstreits verstorbene Mutter v/aren bis zu dem 51 o Dezember 1961 Kommanditist innen einer Gesellschaft, deren Unternehmen seitdem der Beklagte allein v/eitergeführt hat» Das Berufungsgericht hat nach dem Antrag der Klägerinnen festgestellt, daß in der Auseinandersetzungsbilanz das Gesellschafts vermögen mit seinem wahren Wert und nicht , wie der Beklagte meint, mit dem Buchwert anzusetzen sei, Die dagegen eingelegte Revision des Beklagten war gemäß § 554 a Abs* 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn der Beklagte hat nicht, wie § 546 Abs» 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit Abs» 1 dieser Vorschrift das erfordert, glaubhaft gemacht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15o000 DM übersteigto Diese Glaubhaftmachung v/ar insbesondere deshalb unerläßlich, weil der Beklagte in - 3 ~ seinem Schriftsatz vom 17«. Oktober 1966 S0 2 selbst ausgeführt hatte, den Klägerinnen fehle das Peststellungsinteresse, da ihr Kommanditanteil wegen Überschuldung der Gesellschaft auch dann wertlos sei, v/enn man von den wahren Werten des Gesellschaftsvermögens ausgehe * Bundesrichter Er»Kuhn ^urlaubt18^ Br.Schulze Fleck Stimpel ortsabv/esend und verhindert, zu unterschreiben Br.Kuhn