Die Anstellungsbedingungen für den Prokuristen Schfli^P der Beklagten, die schon während der von ihm geführten Verhandlungen über den Erwerb der Patentanmeldungsrechte durch die Pirma von dieser angenommen worden seien, ergäben erhebliche Vorteile gegenüber der Vergütung des Schliewe bei der Bank. bei der Beklagten für diese Rechte gezahlt haben, wenn die Beklagte nicht nur ihr eigenes Interesse, sondern auch das des Sicherungsgebers verfolgt hätte. August 1953 gegenüber dem Klager verpflichtet habe, ihn von seiner BürgschaftsVerpflichtung gegenüber der Beklagten freizustellen, sei es zur Vereinbarung des Entgelts für die Hechte in Höhe des Pebctsaldos gekommen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten erneut die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgeotellt, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag von 2.000 DM hinaus keine weitere Forderung in Höhe von 20.000 DM gegen die Beklagte zustehe. Pas Berufungsgericht ist auf Grund der weiteren Beweisaufnahme und erneuten mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wiederum zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht bewiesen, daß die beklagte Bank bei der Behandlung der Sicherheiten die Interessen des Klägers pflichtwidrig und schuldhaft in solcher Weise zurückgesetzt habe, daß dem Kläger daraus ein Schaden entstanden sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts (S, 33), die die Revision angreift, der Kläger müsse grundsät z<~ lieh beweisen, zu demindest Anhalte dafür beibrIngen, daß die Birma PflHK ohne die - unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten bereit gewesen sei, einen höheren Preis für die Patentanmeldungsrechte als das Bebet der Birma M4HH) bei der Beklagten zu bewilligen, sind nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat auch nicht zu Unrecht unterlassen, entsprechend dem Urteil des Senats vom lc März 1962 zu prüfen, ob die Birma nicht wenigstens den hier eingeklagten Betrag von 2.000 UM dem Kaufpreis zugelegt hätte, wenn die Beklagte ihn nachdrücklich gefordert hätte. Indem es bei seiner Prüfung nach § 287 ZPO, der hier maßgebend ist, auch nach den Grundsätzen des An-’" scheinsbewoisca überhaupt keinen Schaden für dargetan hält, weil die Birma nichts, also auch keine Das Berufungsgericht hat die Präge verneint, daß Sch^BHl durch das ihm während der Verhandlungen über die Verwertung der Sicherheiten gemachte Angebot, in die Dienste der Erwerberin zu treten, veranlaßt worden sei, das Interesse des Klägers an einem möglichst hohen Erlös der Patentanmeldungsrechte zu vernachlässigen und keinen höheren Preis auszuhandeln. Es sei nicht beachtet worden, daß persönliche Gründe, die das Berufungsgericht für den Stellenwechsel für ausschlaggebend gehalten habe, schon deshalb ausschieden, weil nur eine befristete Tätigkeit Schliewes bei der in Aussicht genommen gewesen und Scliliewe auch An-fang 1956 in den Dienst der Beklagten zurückgemehrt. Ob aus der Abtretung der titulierten Wechselforderung an die die diese später zu dem Konkursantrag gegen den Kläger benutzte, zu schließen war, SchBH^ habe ein erhebliches Interesse gehabt, dem Inhaber der Pp-auf Kosten des Klägers gefällig zu sein, unterlag ebenfalls der Würdigung des Berufungsgerichts, die. keinen Verfahrens fehler erkennen läßt, wenn sie ein solches Motiv daraus nieht entnehmen Wille Bas Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, sich zu der Passung des Vertrages vom 16» September 1953 und dem Schreiben der Beklagten vom 18» Mai 1954 zu äußern Es war nicht genötigt, daraus, daß etwa der Vertrag nicht mit dem mündlich vereinbarten Inhalt niedergelegt wurde, zu entnehmen, die Beklagte habe auch hier nicht die beachtlichen Interessen des Klägers wahrgenommeno Bio Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe der Beklagten keine anderweite, Verwertungsmpglich-keit für die Patentanmeldungsrechte nachweisen können, ist ohne Verfahrensverstoß getroffen» Ber Kläger gibt nicht an, wem die Rechte günstiger zu verkaufen gewesen wären» Insbesondere ist vom Kläger* nicht dargetan, daß die Beklagte keinen ernsthaften Versuch gemacht hat, die Rechte der A1& zu verkaufen» War das ursprüngliche Angebot der Firma von 100o000 BM nicht ernst gemeint und nur aus taktil sehen Gründen genannt, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu folgern, daß Sch^B^ erkennen konnte, die Firma werde auch noch mehr als den schließlich vereinbarten Betrag des Bebets der Firma & Go bei der Beklagten zahlen» Es war Sache des Berufungsgerichts , abzuschätzen, ob die Verhandlungsposition der Be- Sov/eit sich die Revision mit den Ausführungen des Berufungsgerichts (So 31) befaßt, die Verhandlungen in der Nacht zu dem 7. Das Berufungsgericht brauchte sich auch nicht damit zu befassen, welches der "objektive Yfert" der Patentanmeldungsrechte gewesen ist 0 In Präge stand die Verv/ertung zur Sicherheit übertragener Rechte, nachdem die gesicherte Forderung fällig geworden war0 Maßgebend war die Verwertbarkeit der Rechte in diesem Zeitpunkt bei einem freihändigen Verkauf, zu dem die Beklagte ermächtigt war0 Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es SchjflBP, auch nachdem er das starke Interesse der Firma am Er- v/erb der Rechte erkannt hatte, Mühe kostete, den Preis bis zur Höhe des Debetsaldos hinaufzusteigern und daß er der Auffassung sein konnte, eine noch höhere Forderung werde das Geschäft gefährden, jedenfalls werde ein höherer Preis sicherlich nicht bewilligt werden0 Eine Möglichkeit, den "objektiven Wert" der Rechte, etwa an Hand der von der Revision angeführten Unterlagen, zu ermitteln, bestand für Schfll^ nichto Er hatte allerdings das Interesse des Klägers an möglichst günstiger Verv/ertung v/ahr-zunehmeno Wenn das Berufungsgericht nicht in der Lago ge-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
26. Januar 1967
Hell,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Nikolaus J^H^straße Wh
Klägers und Revisionsklägers,
- Pro zeßbevollmächt igter: Rechtsanwalt
die Bank für Gerneinv/irtschalt in
vertreten durch 6±e Bankfto^foygj^
Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« -
Nebenintervenientin:
Firma P W^WWWK^ , Produktionsgesellschaft für Elektro-akustische Geräte GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Direktor Kurt NflP und Direktor Ernst BrMHBp, Iia( BüfHDstr. W>
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Prof. Br, und Dr0 - .
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kuhn, Br, Norr, Licsecke, Br. Schulze und Pieck
für Recht erkannt:
Bio Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseh»
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Bio Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszug. Wegen des Sachund Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 1. März 1962 - II ZR 70/60 - verwiesen. Ber Kläger hat noch geltend gemacht:
Die Anstellungsbedingungen für den Prokuristen Schfli^P der Beklagten, die schon während der von ihm geführten Verhandlungen über den Erwerb der Patentanmeldungsrechte durch die Pirma von dieser angenommen
worden seien, ergäben erhebliche Vorteile gegenüber der Vergütung des Schliewe bei der Bank. Die Pirma PflHIK habe den Wert der Anmelderechte mit 750.000 BM angenommen. Sie würde auch mehr als das Bebet der Pirma & Co.
bei der Beklagten für diese Rechte gezahlt haben, wenn die Beklagte nicht nur ihr eigenes Interesse, sondern auch das des Sicherungsgebers verfolgt hätte.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben noch vorgetragens
i
Der Debetsaldo der Firma & Co. bei der Be-
klagten sei der höchstmögliche Betrag für den Erwerb der Patentanmeldungsrechte gewesen. Nur weil die Firma BflBIHfc sich im Vertrage vom 15. August 1953 gegenüber dem Klager verpflichtet habe, ihn von seiner BürgschaftsVerpflichtung gegenüber der Beklagten freizustellen, sei es zur Vereinbarung des Entgelts für die Hechte in Höhe des Pebctsaldos gekommen. Der damalige Prokurist der Beklagten, SchBIIIV? könne schon aus diesem Grunde keinen den Kläger benachteiligenden Einfluß auf die Höhe des Kaufpreises ausgeübt haben. Er habe darüber auch ohne den Vorstand der Beklagten gar nicht befinden können. Auf die Übertragung der titulierten Wechselforderung habe die Firma auf
Grund der Vereinbarung vom 7. August 1953 über die Abtretung der Forderung gegen die Firma & Co. nebst den
Sicherheiten einen Anspruch gehabt. Der Zweck der vorzeitigen Übertragung sei Sch^BB unbekannt gewesen. Die Firma habe auch ScbBl^ keine besonders hohe
Vergütung für den Fall des Übertritts in ihre Dienste geboten. Vor der Vereinbarung vom 7. August 1953 sei auch der Übertritt Schfl^HB zur Firma nicht verein-
bart worden. SchBBV habe ausdrücklich erklärt , daß darüber erst nach Bereinigung des Engagements des Klägers bei der Bank endgültig gesprochen werden könne.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten erneut die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgeotellt, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag von 2.000 DM hinaus keine weitere Forderung in Höhe von 20.000 DM gegen die Beklagte zustehe. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus der Klage und auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.
Pas Berufungsgericht ist auf Grund der weiteren Beweisaufnahme und erneuten mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wiederum zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht bewiesen, daß die beklagte Bank bei der Behandlung der Sicherheiten die Interessen des Klägers pflichtwidrig und schuldhaft in solcher Weise zurückgesetzt habe, daß dem Kläger daraus ein Schaden entstanden sei. Hinreichende Umstände, die eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit und die Entstehung eines Schadens nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ergeben könnten, liegen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. -
Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung nicht von der rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung seines früheren Urteils zugrunde liege, ausgegangen (§ 565 Abs. 2 ZPO). Die Rüge ist unbegründet.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts (S, 33), die die Revision angreift, der Kläger müsse grundsät z<~ lieh beweisen, zu demindest Anhalte dafür beibrIngen, daß die Birma PflHK ohne die - unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten bereit gewesen sei, einen höheren Preis für die Patentanmeldungsrechte als das Bebet der Birma M4HH) bei der Beklagten zu bewilligen, sind nicht zu beanstanden. § 287 2P0, der auch die Frage der Ursächlichkeit der Handlung oder Unterlassung für den Schaden betrifft, läßt die grundsätzliche Beweislast unberührt und schafft nur Beweiserleichterungen. Bas Berufungsgericht hat auch alsbald {S, 33 unten) ausgeführt, daß dem Kläger ein Anscheinsbeweis zu Hilfe kommen könne,
-5-
dessen Voraussetzungen aber nicht vorlägen.
Das Berufungsgericht hat auch nicht zu Unrecht unterlassen, entsprechend dem Urteil des Senats vom lc März 1962 zu prüfen, ob die Birma nicht wenigstens den
hier eingeklagten Betrag von 2.000 UM dem Kaufpreis zugelegt hätte, wenn die Beklagte ihn nachdrücklich gefordert hätte. Indem es bei seiner Prüfung nach § 287 ZPO, der hier maßgebend ist, auch nach den Grundsätzen des An-’" scheinsbewoisca überhaupt keinen Schaden für dargetan hält, weil die Birma nichts, also auch keine
2.000 IM, mehr bewilligt hätte, hat es die ihm aufgegebene Erörterung vorgenommen.
Mit Hecht hat auch das Berufungsgericht (S. 34) den Kläger für diejenigen Umstände als beweispflichtig angesehen, aus denen der Anscheinsbeweis entnommen werden soll. Derjenige Tatbestand, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist, muß vom Beweispf lie tätigen bewiesen werden. Diese Auffassung liegt auch dem früheren Urteil des Senats zugrunde.
Das Berufungsgericht hat die Präge verneint, daß Sch^BHl durch das ihm während der Verhandlungen über die Verwertung der Sicherheiten gemachte Angebot, in die Dienste der Erwerberin zu treten, veranlaßt worden sei, das Interesse des Klägers an einem möglichst hohen Erlös der Patentanmeldungsrechte zu vernachlässigen und keinen höheren Preis auszuhandeln. Die Revision hält die Würdigung des Berufungsgerichts für unvollständig. Es sei nicht beachtet worden, daß persönliche Gründe, die das Berufungsgericht für den Stellenwechsel für ausschlaggebend gehalten habe, schon deshalb ausschieden, weil
nur eine befristete Tätigkeit Schliewes bei der in Aussicht genommen gewesen und Scliliewe auch An-fang 1956 in den Dienst der Beklagten zurückgemehrt. sei Jedoch liegt ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht vor* Es erwähnt nur die Bedenken, die gegen die Annahme sprechen könnten, ob SchBIB von Wirtschaft-, liehen, Erwägungen bei seinem Stellenwechsel beherrscht gewesen sei. Für entscheidend erachtet das Berufungsgericht ? daß bei der maßgeblichen Verhandlung mit der Birma PBHB-ttur eine unbestimmte Möglichkeit Vorgelegen hat, zu dieser Firma überzuwechseln. Eine sichere Zusage habe gefehlt. Es gäbe keinen ausreichenden Anhalt, daß der als möglich angesehene Übertritt SchBHP in den Dienst der dazu geführt habe, die Interessen des Klägers
zurückzusetzeno Das Berufungsgericht ist also der Darstellung des Klägers ,nicht gefolgt, die PtfHB habe den maßgebenden Mann der Beklagten "geködert", um die Patentanmeldungen billig zu erwerben.Das liegt ira Bahnen der ihm obliegenden freien Bevfeiswürdigung, die die Revision vergeblich durch eine andere zu ersetzen sucht»
Auch eine fahrlässig falsche Auskunft PchflHBP an den Kläger, die Bank könne nicht mehr über die Sicherheiten verfügen, sie seien bereits in andere Hände übergegangen , zv/ang das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision nicht dazu, einen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verhaltens SchflHBP für den Erlös der Rechte nur in Höhe des Debets anzunehmeno Eine bewußte Irreführung des Klägers hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht 0 Xfur dann wäre möglicherweise der Schluß gerechtfertigt, den die Revision aus dem Verhalten SchflHB» ziehen will.
-7-
Ob aus der Abtretung der titulierten Wechselforderung an die die diese später zu dem Konkursantrag
gegen den Kläger benutzte, zu schließen war, SchBH^ habe ein erhebliches Interesse gehabt, dem Inhaber der Pp-auf Kosten des Klägers gefällig zu sein, unterlag ebenfalls der Würdigung des Berufungsgerichts, die. keinen Verfahrens fehler erkennen läßt, wenn sie ein solches Motiv daraus nieht entnehmen Wille
Bas Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, sich zu der Passung des Vertrages vom 16» September 1953 und dem Schreiben der Beklagten vom 18» Mai 1954 zu äußern Es war nicht genötigt, daraus, daß etwa der Vertrag nicht mit dem mündlich vereinbarten Inhalt niedergelegt wurde, zu entnehmen, die Beklagte habe auch hier nicht die beachtlichen Interessen des Klägers wahrgenommeno
Bio Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe der Beklagten keine anderweite, Verwertungsmpglich-keit für die Patentanmeldungsrechte nachweisen können, ist ohne Verfahrensverstoß getroffen» Ber Kläger gibt nicht an, wem die Rechte günstiger zu verkaufen gewesen wären» Insbesondere ist vom Kläger* nicht dargetan, daß die Beklagte keinen ernsthaften Versuch gemacht hat, die Rechte der A1& zu verkaufen»
War das ursprüngliche Angebot der Firma von 100o000 BM nicht ernst gemeint und nur aus taktil sehen Gründen genannt, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu folgern, daß Sch^B^ erkennen konnte, die Firma werde auch noch mehr als den schließlich vereinbarten Betrag des Bebets der Firma & Go
bei der Beklagten zahlen» Es war Sache des Berufungsgerichts , abzuschätzen, ob die Verhandlungsposition der Be-
-8-
At
klagten so stark war, daß die Pinna 20EE0 noch über den Betrag von 265»000 DM hinauszugehen bereit gewesen wäre, v/enn mehr gefordert worden wäre«.
Sov/eit sich die Revision mit den Ausführungen des Berufungsgerichts (So 31) befaßt, die Verhandlungen in der Nacht zu dem 7. August 1953 hätten nicht die Verv/ertung der Sicherheiten, sondern die Abtretung der Bankforderung nebst den Sicherheiten zu dem Segenstand gehabt, bedarf cs keiner Erörterung der Rügen, v/eil jedenfalls die Ursächlichkeit der Unterlassung einer höheren Preisforderung durch Sch^l^ in der Verhandlung vom 60/7« August 1953 vom Berufungsgericht ohne Rechts irrt um verneint worden ist»
Das Berufungsgericht brauchte sich auch nicht damit zu befassen, welches der "objektive Yfert" der Patentanmeldungsrechte gewesen ist 0 In Präge stand die Verv/ertung zur Sicherheit übertragener Rechte, nachdem die gesicherte Forderung fällig geworden war0 Maßgebend war die Verwertbarkeit der Rechte in diesem Zeitpunkt bei einem freihändigen Verkauf, zu dem die Beklagte ermächtigt war0 Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es SchjflBP, auch nachdem er das starke Interesse der Firma am Er-
v/erb der Rechte erkannt hatte, Mühe kostete, den Preis bis zur Höhe des Debetsaldos hinaufzusteigern und daß er der Auffassung sein konnte, eine noch höhere Forderung werde das Geschäft gefährden, jedenfalls werde ein höherer Preis sicherlich nicht bewilligt werden0 Eine Möglichkeit, den "objektiven Wert" der Rechte, etwa an Hand der von der Revision angeführten Unterlagen, zu ermitteln, bestand für Schfll^ nichto Er hatte allerdings das Interesse des Klägers an möglichst günstiger Verv/ertung v/ahr-zunehmeno Wenn das Berufungsgericht nicht in der Lago ge-
ar
-9-
wesen ist, auch nur die Voraussetzungen des Anscheinsbe-weises für eine Vernachlässigung dieser Pflicht festzu-stcllen, so ist dies nicht zu beanstandeno Auch auf Grund einer Ges amt Würdigung der Umstände, die die Revision zu Unrecht vermißt $ konnte das Berufungsgericht ohne Rechts irrtum einen Ersatzanspruch des Klägers wegen eines schuldhaft verursachten Mindererlbses bei der Verwertung des Sicherungseigentums verneineno
Bio Revision war daher als unbegründet zurücksu-weisen«, Die- Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«,
Br. Kühn Br«, Nörr Eiesocke
Br. Schulze Fleck