Der Versicherungsschutz; erstreckt sich gemäß § 12 AKB auch auf die unmittelbaren Einwirkungen von Sturm und .Überschwemmung. seien durch die &ewalt der".Wasa'ermassjen.^ogen die Garage geschleudert worden»; Sein Schaden am Fahrzeug betrage etwa 3.000 DM» Hit der .Klage hat 'der -Kläger die Feststellung begehrt,, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren habe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewieaen, weil der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalls nicht bewiesen habe. Die Schäden seien nach dem Vortrag des Klägers durch einen Bergrutsch verursacht und dieser stelle, möge er auch durch: überschwemmendes fasser,;.ausgeiost sein, weder i eine "unmittelbare Einwirkung" einer Überschwemmung dar (§ 12 Abs. 1 c Satz 1 AKB) noch handle es sich um Schäden, die dadurch verursacht worden .seien, daß durch die Naturgewalt ; der Überschwemmung Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen worden seien (§ 12 Abs. 1 c Satz 2 AKB). Die Revision; macht:;geltend, der Begriff der unmittelbaren Einwirkung ;der,Überschwemmuhg sei verkähnt;^'-Wenn dasi Berufungsgericht den Bergrutsch infolge des den Hang hinunterstürzenden Regenwas;sers: nicht als.: Die Erdmassen seien vom Y/ässer, das das Erdreich ■ mit sich gerissen habe, gegen die Garage und damit gegen das Fahrzeug geworfen worden {§ 12 Abs. 1 c Satz 2 AKB). ., Der Kläger: habe unter Beweis gestellt, daß das Erdreich des Hanges durch Wassergewalt in Bewegung gesetzt: worden sei und die Erdmassen gegen die Garage geschleudert worden. Der Revision ist zuzugeben, daß die Auffassung des •*. Die Einschränkungen nach § 4 Nr. 5 AKB (."Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer") finden sich im § 12 AKB nicht, Es kommt daher nicht darauf an, ob das Wasser auf dem Berghang hinter der Garage des Klägers, aus den Abflußrinnen stammte, ; durch die normalerweise das Regenwasser abfloß, Jedenfalls ist infolge starker Hegenfälle unstreitig auf den ..Hang so-, viel Wasser niedergegangen, daß es keinen normalen Abfluß in den Rinnen finden konnte, sondern teils über den Hang abfloß, teils in diesen eindrang. Hem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es die Schäden durch, das Abrutschen der oberen Schichten des Erdreichs infolge ’der Auf-weichung durch das Regenwasser nicht als unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung betrachten will. Es ist, wie der vorliegende Rail zeigt, praktisch unmöglich, zwischen dem Wasser zu unterscheiden, das oberirdisch abfließt und dabei Gegenstände mit sich führt,, die gegen das versicherte Rahrzeug geworfen werden (§ 12 Abs. 1 c Satz 2 AKB) und dem Erdreich, das infolge Anreicherung mit Wasser im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Versagen des normalen Wasserabflusses seinen Halt verliert und in Bewegung gerät» Rur eine natürliche Auffassung hat die Überschwemmung' d es vBangesmi:|;|;;;:^Regenwässer. kann nicht abgestellt werden« Bas den Hang wegen unzureichender natürlicher, Abflüsse überschwemmende Wasser,hat in jedem Falle als:treibende kraft "Gegenstände gegen das Fahrzeug geworfen". Bas ist das typische'Bild' der unmittelbaren Folgen einer Überschwemmung, die : sich, hinter der; Garage, ereignet. Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des landgerichts zurückzuweisen.
JOE-SZil :
Verkündet am 21=' Mai 1964
Becker, Justizangestellter als Urkundsheamter der Geschäftsstelle
Im U amen d e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
des. Iheo J E^ 0,
- Prozeßhevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr =
hat der II=. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 3)r. Rischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Hörr, Lies ecke und Dr» Schulze :
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 4= Zivilsenats des Öherlandesgerichts in Düsseldorf vom :R7'od;Hovember' MsMiähl’gÄ
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der ■ 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22= März 1962 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegt«
Pr o zeßhevollmachtigter;Rechtsanwalt, Dr
gegen
v.
vert] i
........, J.
die ]
^-Peuerversicherungsapistal ihren Generaldirektor,
Beklagte und Revisions "beklagte
für Recht, erkannt;
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Kläger hatte hei der Beklagten für seinen Volkswagen eine Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz; erstreckt sich gemäß § 12 AKB auch auf die unmittelbaren Einwirkungen von Sturm und .Überschwemmung. Am 2« Juni 1961 erlitt der Wagen Totalschaden» Die am Fuß eines Berghanges befindliche Garage des Klägers stürzte ein, als nach heftigen Regenfällen der Berghang ins Rutschen kam- Der Kläger hat behauptet, die von der Hatur geschaffenen Regenabflüßrinnen am Hang hat- : ten die Wasserfülle nicht1^ehi^
gelöste Überflutung habe das Hanggelände auch.unterspült und sum Abrutschen gebrachte Erde,;; Geröll;'und^■Btäihe. seien durch die &ewalt der".Wasa'ermassjen.^ogen die Garage geschleudert worden»; Sein Schaden am Fahrzeug betrage etwa 3.000 DM» Hit der .Klage hat 'der -Kläger die Feststellung begehrt,, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß keine Überschwemmung, sondern ein Bergrutsch Vorgelegen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, .das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die; Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt,' die Berufung zurüekzuweisen.
Entscheidung gründe;
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewieaen, weil der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalls nicht bewiesen
habe. Die Schäden seien nach dem Vortrag des Klägers durch einen Bergrutsch verursacht und dieser stelle, möge er auch durch: überschwemmendes fasser,;.ausgeiost sein, weder i eine "unmittelbare Einwirkung" einer Überschwemmung dar (§ 12 Abs. 1 c Satz 1 AKB) noch handle es sich um Schäden, die dadurch verursacht worden .seien, daß durch die Naturgewalt ; der Überschwemmung Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen worden seien (§ 12 Abs. 1 c Satz 2 AKB).
Die Revision; macht:;geltend, der Begriff der unmittelbaren Einwirkung ;der,Überschwemmuhg sei verkähnt;^'-Wenn dasi Berufungsgericht den Bergrutsch infolge des den Hang hinunterstürzenden Regenwas;sers: nicht als.: eine solche Einwirkung ansehe. Die Erdmassen seien vom Y/ässer, das das Erdreich ■ mit sich gerissen habe, gegen die Garage und damit gegen das Fahrzeug geworfen worden {§ 12 Abs. 1 c Satz 2 AKB). ., Der Kläger: habe unter Beweis gestellt, daß das Erdreich des Hanges durch Wassergewalt in Bewegung gesetzt: worden sei und die Erdmassen gegen die Garage geschleudert worden. seien. i
Der Revision ist zuzugeben, daß die Auffassung des •*. Berufungsgerichts auf einer irrtümlichen Auslegung des § 12 Abs. 1 c AKB beruht. Eine "Überschwemmung" liegt nach dem Sprachgebrauch;:Vor9: wehn Nässer in erheblichem 7 Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf dem normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch , genommenem Gelände in Eracheinipg;tritt.und dieses überflutet. Nicht erforderlich ist, daß ein Gewässer über die Ufer tritt (vgl. DG Kassel, VersR 63, 670). Die Einschränkungen nach § 4 Nr. 5 AKB (."Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer") finden sich im § 12 AKB nicht, Es kommt daher nicht darauf an, ob das Wasser auf dem Berghang
hinter der Garage des Klägers, aus den Abflußrinnen stammte, ; durch die normalerweise das Regenwasser abfloß, Jedenfalls ist infolge starker Hegenfälle unstreitig auf den ..Hang so-, viel Wasser niedergegangen, daß es keinen normalen Abfluß in den Rinnen finden konnte, sondern teils über den Hang abfloß, teils in diesen eindrang. Hem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es die Schäden durch, das Abrutschen der oberen Schichten des Erdreichs infolge ’der Auf-weichung durch das Regenwasser nicht als unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung betrachten will. Es ist, wie der vorliegende Rail zeigt, praktisch unmöglich, zwischen dem Wasser zu unterscheiden, das oberirdisch abfließt und dabei Gegenstände mit sich führt,, die gegen das versicherte Rahrzeug geworfen werden (§ 12 Abs. 1 c Satz 2 AKB) und dem Erdreich, das infolge Anreicherung mit Wasser im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Versagen des normalen Wasserabflusses seinen Halt verliert und in Bewegung gerät» Rur eine natürliche Auffassung hat die Überschwemmung' d es vBangesmi:|;|;;;:^Regenwässer. i daß ';
■ Erdreich', Steine, -''ffianzenbewuchs usw» mit dem abfließen- - • den: Wasser' vermengt vunl an dem■RulSdes, Hängi^
Garagenmauer geschleudert wurden,und dort durch plötzliche mechanische Einwirkungen.'Schäden an der am’
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das als treibende Kraft dle^Efdmassen; in ;Bewe;pti|g gebracht hat und dem Wasser,; dai:.'deeinen^^
und das Erdreich aufgelöekeftüfe '
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ist . In beiden Fällen ist; dieVd;#^
Gegenstände aus Anlaß der Überschweimnung; gegän^
''geworfen", wurden. Auf den Grad der Vermischung des „Erdreichs
mit Wasser oder den Böschungswinkel, der. je nach der Be-schaffenhsit des Hanges. bei bestimmter Nässe einwirkung zur Erdbewegung durch Abrutschen führt, . kann nicht abgestellt werden« Bas den Hang wegen unzureichender natürlicher, Abflüsse überschwemmende Wasser,hat in jedem Falle als:treibende kraft "Gegenstände gegen das Fahrzeug geworfen". Die Beklagte hat' selbst, .vorgetragen, daß sich . hinter, dem Haus inmitten der .niedergegangenen Erdmassen
ein-See.gebiidet::hat:te^-unddaß fünf--Wagen der-Büsseld-ar--
fer Feuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr Erkrath kommen mußten, umeine Bresche in die Schuttmassen zu schlagen, um dem Wasser, einen Abfluß zu verschaffen. Bas ist das typische'Bild' der unmittelbaren Folgen einer Überschwemmung, die : sich, hinter der; Garage, ereignet. und die Erdmassen in,Bewegung gebracht hat. Überschwemmung und Erd rutsch'schließen ;sich keineswegs aus.
: Auf Grund des unstreitigen Sachverhalts ist hiernach
bei richtiger rechtlicher Würdigung der Versicherungsfall als eingetreten zu erachten. Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des landgerichts zurückzuweisen. .. v.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Kechts-stroits zu tragen (§ .91 v ZPO).»
Dr. Fischer Br.Kuhn :S: Dr.Horr liesecke Dr a Schulze