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BGH · II ZK 9/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 9/59

1* § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5*8d955 ist nicht auf die Fälle anwendbar, in denen bei der Neuregelung des Versicherungswesens in der sowjetischen Besatzungszone privatrechtliche Versicherungsansprüche gegen Ver-sicherungsuntemehmen durch Sozialversicherungsverhäl tnisse ersetzt wurden* 3« Bin auf Grund eines Zwanges begründetes Versicherungsverhältnis wird jedenfalls dann nicht ohne weiteres mit dem Wegfall des Versicherungszwanges beendet, wenn bei dem Versicherer, bei dem die Versicherung besteht, nach den maßgebenden Bestimmungen auch eine freiwillige Aufrechterhaltung der Versicherung möglich ist« iTatbestands Der Ehemann der Klägerin war als Bezirksschonxsteinfegermeister in Dresden seit dem 1« Oktober 1925 Mitglied der beklagten Versorgungsanstalt, die früher die Bezeichnung Wersorgungsverein deutscher Schornsteinfegermeister” führte* Sr zahlte an die Beklagte bis 5* April 1945 Beiträgeo Am lo März 1949 starb er in Dresden« Die Klägerin flüchtete am 9" Juli 1951 in die Bundesrepublik* Sie besitzt den Flticht-lingsausweis C.Mit der Ende 1956 erhobenen Klage begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Witwenrente nach dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lehens- und Rentenversicherungen vom 5* August 1955 (BGBl I, 474), hilfsweise zur Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz vom 7* August 1955 (BGBl I, 848), Sie stützt den Anspruch auf Witwenrente auf § 2 des Gesetzes vom 5» August 1955 und meint, daß das Versicherungsverhältnis ungeachtet der Einstellung der Prämienzahlung am 20« Juni 1948 noch gelaufen sei» § 3 WO sei auf den vorliegenden Fall des § 2 Satz 1 Buchst, a des Gesetzes vom 5«3,1955 nicht anwendbar* Außerdem seien am 20*6«1948 fällige Prämien für 12 Monate noch nicht rückständig gewesen, weil die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb erst im August 1947 wieder aufgenommen habe und deshalb die Prämien bis dahin als gestundet anzusehen seien« Es liege auch kein sonstiger Grund für das Erlöschen des Versicherungsverhältnisses bis 20«6«1948 vor« als auch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und gemäß § 323 BGB erloschen sei* nachdem der die Versicherungspflicht bei der Beklagten begründende § 28 der Verordnung des Schornsteinfegerwesens yom 28o Juli 1937 (RGBl I* 831) (VOSch) in der SBZ schon 1946 außer Kraft getreten sei* Eine Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie habe nicht erfolgen können, weil eine solche bei ihr nach der Satzung und ihrem Geschäftsplan nicht möglich sei* I* Bas Berufungsgericht hat der Beurteilung des Rechtsstreits zutreffend die im Zusammenhang mit der Währungsreform für privatrechtliche Versicherungsverhältnisse getroffene gesetzliche Regelung über die Aufrechterhaltung von Ansprüchen aus privaten Ostversicherungen, insbesondere das Gesetz vom 5* August 1955 sowie § 3 WO zugrunde gelegt; denn da die Beklagte nicht zu den im Gesetz vom 5o Juli 1934 (RGBl I, 577) abschließend aufgeführten Sozialversicherungsträgern gehört, sondern als Versiehei'er auf privatrechtlichem Boden tätig i3t, sind, unabhängig von der Frage, ob die Beklagte Ersatzfunktionen der So Aal Versicherung erfüllt, auf die bei ihr begründeten Yersicherungsver-hältnisse die für Privatversicherungen geltenden Vorschriften .anwendbar (BGH VersR 1956, 89; 1957* 475)o II* Bas Berufungsgericht hat im Ergebnis auch darin recht, daß dem Klageanspruch nicht § 6 des Gesetzes vom 5«8*1955 entgegensteht* § 6 Abs- 2 scheidet von vornherein aus, weil die Beklagte selbst nicht behauptet, daß der Ehemann der Klägerin in der SBZ eine Anscblußversicherung im Sinne von Diese Bestimmung setzt voraus, daß Verbindlichkeiten aus privatrechtlichen Versicherungs-Verhältnissen auf ein Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes übertragen worden sind, ' Eine solche Übertragung hat z* B« im Saarland stattgefunden* Dagegen sind in der SBZ bei der Heuregelung des dortigen Versicherungswesens Verbindlichkeiten aus privatrechtlichen Lebensund Rentenversicherungen in keinem Pall auf die neuen Versicherungseinrichtungen der SBZ übertragen worden* Auch bei den Versicherungeverhältnissen der Beklagten ist dies nicht geschehen* Zwar ist deren Vermögen im Zuge der gegen die Versicherungsunternehmen durchgeführten Enteignungsmaßnahmen durch die SBZ-Verordnung vom 25»1 1951 (Gesetzbl* Sc 39) auf die Sozialversicherungsanstalt der SBZ übertragen worden* Hierbei ist aber nicht auch eine Übertragung der Verbindlichkeiten der Beklagten aus den früheren Versicherungsverhältnissen auf die Sozialversicherungsanstalt erfolgt* Vielmehr sind damals bei dieser Anstalt neue, rechtlich anders geartete Verbindlichkeiten gesetzlich begründet worden* 7/enn sich deren Inhalt auf Grund der getroffenen gesetzlichen Regelung auch teilweise nach den früheren Versicherungsverhältnissen und den von den Versicherern hieraus erbrachten Leistungen bestimmte, so ändert das doch nichts daran, daß hierdurch für die Berechtigten neue, originäre öffentlichrechtliche Sozialversicherungsansprüchc geschaffen wurden* Die privatrechtlichen Versicherungsverbindlichkeiten der Beklagten gegenüber ihren Versorgungsberechtigten wurden also nicht, wie § 6 Abs, 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5o8*1955 dies voraussetzt, auf ein anderes Vei*-sicherungsunternehmen übertragen, sondern durch öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsverhältnisse ersetzt, die bei einem Wegzug der Berechtigten aus der Zone erlöschen* Auf einen solchen Sachverhalt ist § 6 nach seinem klaren Wortlaut y wie auch nach seinem Sinn und Zweck weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzung nicht für gegeben, weil die Versicherung nach dem auch* nach Erlaß des Gesetzes vom 5,8,1955 weiter geltenden § 3 WO wegen fälliger Prämienrückstände für mehr als zwölf Monate mit Wirkung vom 20,6,1948 als gekündigt gelte. fp Darüber hinaus ist in § 2 Satz 3 des Gesetzes vom 5 8.1953 sogar ausdrücklich klargestellt, daß § 3 WO unberührt bleibto Diese Bestimmung kann schon nach ihrer genetzestoehni-schen Formulierung und Stellung innerhalb der Vorschrift des § 2 schlechterdings nicht, wie die Klägerin meintv auf die Fälle des § 2 Satz 1 Buchst, b beschränkt werden«. Diese erschöpfen sich darin, die Übernahme der Verbindlichkeiten aus Lebensund Rentenversicherungen in den Westbestand gegenüber der früheren Regelung zu er-weiternc Die hierdurch Begünstigten sollen durch das Gesetz vom 5o8o1955 aber nicht bessergestellt werden als die ohnehin zu dem Westbestand gehörenden Westversicherten, was der Fall wäre, wenn § 3 WO nicht uneingeschränkt auch auf die nunmehr in den 7/estbestand mitübernommenen Anspruchsberechtigten anwendbar wäre (vgl« auch Prölss WG 11 o Auf 1« Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die in § 2 des Gesetzes vom 5?8ol955 getroffene Regelung für die in Satz 1 Buchst« a und Satz 2 aufgeführten Anspruchsberechtigten bedeutungslos sei, wenn auch für sie § 3 WO weiter gelte«, Vielmehr kommen auch diese Anspruchsberechtigten ungeachtet der Vfeitergeltung des § 3 WO nicht nur dann in den Genuß des Gesetzes, wenn bei ihnen die Voraussetzungen des § 3 WO nicht vorliegen, sondern auch dann, wenn sich ihre Versicherung auf Grund von § 3 WO in eine prämienfreie umgewandelt hat; denn dann bleiben wenigstens insoweit ihre Ansprüche aufrechterhalten«, Von dieser Auffassung ist der erkennende Senat auch bereits bei seiner Entscheidung vom 16ol*1958 (VersR 1958, 89) als selbstverständlich ausgegangen'. 3«) Unrichtig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 VVO die hiernach fingierte Kündigung das Versicherungsverhältnis schon am 20.6*1948 zu dem Erlöschen bringe, so daß damit dann ohne weiteres auch die Anwendbarkeit des § 2 des Gesetzes vom 5.8.1955 entfalle. gegeben an und meint, da es hierbei nicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers ankomme,' könne es dahingestellt bleiben, ob und während welcher Dauer der Geschäftsbetrieb der Beklagten nach dem Zusammenbruch geschlossen gewesen sei» Hach allgemein, auch von den Versicherungsaufsichtsbehörden anerkannter Rechtsauffassung waren jedoch die Prämien als gestundet anzusehen, solange das Versicherungsunternehmen nach dem Zusammenbruch seine Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet noch nicht wieder aufgenommen hatte, so daß solange die Prämien auch nicht fällig wurden (BGH VersR 1958, 89: Hartmann/Meisch aaO S. Hierdurch wurde aber nicht, wie die Beklagte meint, die Mitgliedschaft dieser Schornsteinfegermeister von selbst zu dem Erlöschen gebracht; denir die Beendigung des Mitgliedschaftszwangs gehört nicht zu den Gründen für die Beendigung der Mitgliedschaft, die in § 23 der damals noch geltenden Satzung der Beklagten vom 14. Es war also nach der Satzung der Beklagten dui’cb-aus möglich, daß die in der SBZ ansässigen Mitglieder auch nach Aufhebung des Zwangs zur Mitgliedschaft der Beklagten weiter freiwillig angehörten und damit auch ihr Versicherungsverhältnis bei ihr freiwillig weiter fortsetzten* Wie die Beklagte selbst einräumt, hat es bei ihr tatsächlich auch schon früher solche Fälle einer freiwilligen Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach Wegfall des Versicherungszwanges gegeben* 3«*) Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, daß das streitige Versicherungsverhältnis deshalb nicht aufrechterhalten geblieben sei; v/eil die nach § 36 ihrer neuen Satzung von 1953 hierfür erforderlichen Vor« aussetzungen nicht erfüllt seien« Ob und unter welchen Voraussetzungen aus einem Versicherungsverhältnis, das am 20«6«1948 noch gelaufen ist, Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht werden können, oder ob das VerSicherung®Verhältnis v/egen Einstellung der Prämienzahlung erloschen ist, ist in dem Gesetz vom 5«8e1955 sowie in § 3 WO geregelt« Dieser zwingenden, auch für die Beklagte geltenden Regelung kann sich diese nicht dadurch entziehen, daß sie in ihrer Satzung weitere oder strengere Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses-aufstellt (BGHVersK 1956» 363; 1957, 475)- des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Bebens- und Rentenversicherungen vom 6o Juli 1959 (BGBl I, 421) ist auf das streitige VersicherungsVerhältnis nicht, anwendbar, Diese Bestimmungen gelten nur für Pensionsversicherungsverhältnisse bei betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen mit Zwangsbeitritt« Diese setzen voraus, daß das Versicherungsverhältnis ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Versicherungsnehmers zur Grundlage hat (Amtl» Begründung, Bundestagsdrucksache 791; Pleischmann VersR 1959 > 581^, Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil die der Beklagten als Mitglieder angehörenden Bezirksschornsteinfegermeister nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, sondern selbständige Gewerbetreibende sind« Da die genannten Vorschriften ganz auf die durch das Dienst- oder Arbeitsverhältnis der Versicherungsnehmer geprägten Besonderheiten jener Pensionskassen zugeschnitten sind, sind sie auch einer entsprechenden Anwendung auf das hier in Rede stehende Versicherungsverhältnis hei der Beklagten nicht zugänglich,

Zitierte Normen: § 242 HES_1106_2012_0271 § 323 BGB § 3 WO § 18 BGB § 3 WO
anwendbarWOGesetzVersicherungsverhältnisSBZVoraussetzungVersicherungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2406 082
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
BGB § 242; Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Bebens-und Rentenversicherungen vom 5«8*1955 (BGBl I 474)
§§ 2, 6; WO § 3
1* § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5*8d955 ist nicht auf die Fälle anwendbar, in denen bei der Neuregelung des Versicherungswesens in der sowjetischen Besatzungszone privatrechtliche Versicherungsansprüche gegen Ver-sicherungsuntemehmen durch Sozialversicherungsverhäl tnisse ersetzt wurden*
2. § 3 WO ist auch auf die in § 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 aufgeführten Fälle anwendbar«
3« Bin auf Grund eines Zwanges begründetes Versicherungsverhältnis wird jedenfalls dann nicht ohne weiteres mit dem Wegfall des Versicherungszwanges beendet, wenn bei dem Versicherer, bei dem die Versicherung besteht, nach den maßgebenden Bestimmungen auch eine freiwillige Aufrechterhaltung der Versicherung möglich ist«
BGH, Urt, v. 22. Oktober 1959 - II 23 9/59
OLG München
LG München
II ZK 9/59 Verkündet
 am 22» Oktober 1959
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit der Bezirksschornsteinfegermeisterswitwe
 EiiseHjHBH■■■■Bi ,
Klägerin und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Pr«
gegen
 die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in München, vertreten durch die Bayero Versicherungskammer in 9ftuchen, Phierschstr» 48,
Beklagte und Revisionsbeklagte
-Prozeßbevollmäehtigters R
hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nastelski und der Bundesrichter Pr. Haidinger, Pr. Kuhn, Pr. Nörr und Pr. Reinicke für Recht erkannt s
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 18. September 1958 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8o Februar 1957 zurückgewiesene
 Pie Beklagte hat auch die Kosten der Berufungsund Revisionsinstanz zu tragen«,
Von Rechts wegen
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iTatbestands
 Der Ehemann der Klägerin war als Bezirksschonxsteinfegermeister in Dresden seit dem 1« Oktober 1925 Mitglied der beklagten Versorgungsanstalt, die früher die Bezeichnung Wersorgungsverein deutscher Schornsteinfegermeister” führte* Sr zahlte an die Beklagte bis 5* April 1945 Beiträgeo Am lo März 1949 starb er in Dresden« Die Klägerin flüchtete am 9" Juli 1951 in die Bundesrepublik* Sie besitzt den Flticht-lingsausweis C. Mit der Ende 1956 erhobenen Klage begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Witwenrente nach dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lehens- und Rentenversicherungen vom 5* August 1955 (BGBl I, 474), hilfsweise zur Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz vom 7* August 1955 (BGBl I, 848), Sie stützt den Anspruch auf Witwenrente auf § 2 des Gesetzes vom 5» August 1955 und meint, daß das Versicherungsverhältnis ungeachtet der Einstellung der Prämienzahlung am 20« Juni 1948 noch gelaufen sei» § 3 WO sei auf den vorliegenden Fall des § 2 Satz 1 Buchst, a des Gesetzes vom 5«3,1955 nicht anwendbar* Außerdem seien am 20*6«1948 fällige Prämien für 12 Monate noch nicht rückständig gewesen, weil die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb erst im August 1947 wieder aufgenommen habe und deshalb die Prämien bis dahin als gestundet anzusehen seien« Es liege auch kein sonstiger Grund für das Erlöschen des Versicherungsverhältnisses bis 20«6«1948 vor«
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Ansprüche der Klägerin aus der streitigen Rentenversicherung schon nach § 6 des Gesetzes vom -5,8*1955 erloschen seien, weil das Versicherungsverhältnis des Ehemannes der Klägerin in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in die Sozialversicherung überführt worden sei« Außerdem seien die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes vom 5*8«1955 nicht erfüllt, weil das Versicherungsverhältnis schon vor dem 20*6,1948 wegen der Einstellung der Prämienzahlung sowohl nach dem weiter anwendbaren § 3 WO
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als auch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und gemäß § 323 BGB erloschen sei* nachdem der die Versicherungspflicht bei der Beklagten begründende § 28 der Verordnung des Schornsteinfegerwesens yom 28o Juli 1937 (RGBl I* 831) (VOSch) in der SBZ schon 1946 außer Kraft getreten sei* Eine Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie habe nicht erfolgen können, weil eine solche bei ihr nach der Satzung und ihrem Geschäftsplan nicht möglich sei*
Bas Bandgericht hat der Klage stattgegeben* Bas Oberlandesgericht hat sie abgewiesen* Hit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter*
Entscheidungsgründe s
I* Bas Berufungsgericht hat der Beurteilung des Rechtsstreits zutreffend die im Zusammenhang mit der Währungsreform für privatrechtliche Versicherungsverhältnisse getroffene gesetzliche Regelung über die Aufrechterhaltung von Ansprüchen aus privaten Ostversicherungen, insbesondere das Gesetz vom 5* August 1955 sowie § 3 WO zugrunde gelegt; denn da die Beklagte nicht zu den im Gesetz vom 5o Juli 1934 (RGBl I, 577) abschließend aufgeführten Sozialversicherungsträgern gehört, sondern als Versiehei'er auf privatrechtlichem Boden tätig i3t, sind, unabhängig von der Frage, ob die Beklagte Ersatzfunktionen der So Aal Versicherung erfüllt, auf die bei ihr begründeten Yersicherungsver-hältnisse die für Privatversicherungen geltenden Vorschriften .anwendbar (BGH VersR 1956, 89; 1957* 475)o
II* Bas Berufungsgericht hat im Ergebnis auch darin recht, daß dem Klageanspruch nicht § 6 des Gesetzes vom 5«8*1955 entgegensteht* § 6 Abs- 2 scheidet von vornherein aus, weil die Beklagte selbst nicht behauptet, daß der Ehemann der Klägerin in der SBZ eine Anscblußversicherung im Sinne von
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§ 6 Abs« 2 des Gesetzes vom 5*8*1955 abgeschlossen habe,
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Aber auch § 6 Abs* 1 ist nicht anwendbar* und zwar schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen von dessen Satz 1 hier nicht gegeben sind. Diese Bestimmung setzt voraus, daß Verbindlichkeiten aus privatrechtlichen Versicherungs-Verhältnissen auf ein Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes übertragen worden sind, ' Eine solche Übertragung hat z* B« im Saarland stattgefunden* Dagegen sind in der SBZ bei der Heuregelung des dortigen Versicherungswesens Verbindlichkeiten aus privatrechtlichen Lebensund Rentenversicherungen in keinem Pall auf die neuen Versicherungseinrichtungen der SBZ übertragen worden* Auch bei den Versicherungeverhältnissen der Beklagten ist dies nicht geschehen* Zwar ist deren Vermögen im Zuge der gegen die Versicherungsunternehmen durchgeführten Enteignungsmaßnahmen durch die SBZ-Verordnung vom 25»1 1951 (Gesetzbl* Sc 39) auf die Sozialversicherungsanstalt der SBZ übertragen worden* Hierbei ist aber nicht auch eine Übertragung der Verbindlichkeiten der Beklagten aus den früheren Versicherungsverhältnissen auf die Sozialversicherungsanstalt erfolgt* Vielmehr sind damals bei dieser Anstalt neue, rechtlich anders geartete Verbindlichkeiten gesetzlich begründet worden* 7/enn sich deren Inhalt auf Grund der getroffenen gesetzlichen Regelung auch teilweise nach den früheren Versicherungsverhältnissen und den von den Versicherern hieraus erbrachten Leistungen bestimmte, so ändert das doch nichts daran, daß hierdurch für die Berechtigten neue, originäre öffentlichrechtliche Sozialversicherungsansprüchc geschaffen wurden* Die privatrechtlichen Versicherungsverbindlichkeiten der Beklagten gegenüber ihren Versorgungsberechtigten wurden also nicht, wie § 6 Abs, 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5o8*1955 dies voraussetzt, auf ein anderes Vei*-sicherungsunternehmen übertragen, sondern durch öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsverhältnisse ersetzt, die bei einem Wegzug der Berechtigten aus der Zone erlöschen* Auf
 einen solchen Sachverhalt ist § 6 nach seinem klaren Wortlaut y wie auch nach seinem Sinn und Zweck weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar,
IIIo Die Klägerin stützt ihren Anspruch in erster Linie auf § 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes vom 5 «.8,1955^ Dabei ist außer Streit, daß sie die hiernach erforderliche V/ohnsits-voraussetzung des § .2 Abs« 1 Buchst« a erfüllt« Streitig ist aber« ob auch das in § 2 aufgestellte weitere Erfordernis vorliegt, daß die Versicherung am 20«6«1948 noch gelaufen ist.
Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzung nicht für gegeben, weil die Versicherung nach dem auch* nach Erlaß des Gesetzes vom 5,8,1955 weiter geltenden § 3 WO wegen fälliger Prämienrückstände für mehr als zwölf Monate mit Wirkung vom 20,6,1948 als gekündigt gelte. Da die Beklagte nach ihrem Geschäftsplan für die einzelnen Versiehe-rungsverhältnisse kein Deckungskapital ansammle, bei ihr vielmehr für die Versorgungsleistungen nicht die Beitragszahlungen entscheidend seien, habe die Kündigung nicht eine Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie, sondern ihr Erlöschen am 20,6,1948 bewirkt. Deshalb stehe der Klägerin auch kein Anspruch aus § 2 des Gesetzes vom 5,8«1955 zu,
 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand,
1.) Sichtig ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Weitergeltung des § 3 WO durch den Erlaß des Gesetzes vom 5,8,1955 nicht berührt worden ist und daß § 3 WO auch auf die in § 2 Satz 1 Buchst, va und Satz 2 aufgeführten Fälle anwendbar ist. Dies ergibt sich unzweideutig schon daraus, daß § 3 WO nicht zu den in § 15 des Gesetzes für aufgehoben erklärten Bestimmungen gehört«
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 Darüber hinaus ist in § 2 Satz 3 des Gesetzes vom 5 8.1953 sogar ausdrücklich klargestellt, daß § 3 WO unberührt bleibto Diese Bestimmung kann schon nach ihrer genetzestoehni-schen Formulierung und Stellung innerhalb der Vorschrift des § 2 schlechterdings nicht, wie die Klägerin meintv auf die Fälle des § 2 Satz 1 Buchst, b beschränkt werden«. Dies v.tii'-de nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten auch zu sachlich nicht gerechtfertigten Widersprüchen führen und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vom 5«>8«>1955 nicht vereinbar sein«. Diese erschöpfen sich darin, die Übernahme der Verbindlichkeiten aus Lebensund Rentenversicherungen in den Westbestand gegenüber der früheren Regelung zu er-weiternc Die hierdurch Begünstigten sollen durch das Gesetz vom 5o8o1955 aber nicht bessergestellt werden als die ohnehin zu dem Westbestand gehörenden Westversicherten, was der Fall wäre, wenn § 3 WO nicht uneingeschränkt auch auf die nunmehr in den 7/estbestand mitübernommenen Anspruchsberechtigten anwendbar wäre (vgl« auch Prölss WG 11 o Auf 1«
§ 3 W0 Anm« 2 Ba). Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die in § 2 des Gesetzes vom 5?8ol955 getroffene Regelung für die in Satz 1 Buchst« a und Satz 2 aufgeführten Anspruchsberechtigten bedeutungslos sei, wenn auch für sie § 3 WO weiter gelte«, Vielmehr kommen auch diese Anspruchsberechtigten ungeachtet der Vfeitergeltung des § 3 WO nicht nur dann in den Genuß des Gesetzes, wenn bei ihnen die Voraussetzungen des § 3 WO nicht vorliegen, sondern auch dann, wenn sich ihre Versicherung auf Grund von § 3 WO in eine prämienfreie umgewandelt hat; denn dann bleiben wenigstens insoweit ihre Ansprüche aufrechterhalten«, Von dieser Auffassung ist der erkennende Senat auch bereits bei seiner Entscheidung vom 16ol*1958 (VersR 1958,
 89) als selbstverständlich ausgegangen'.
2*) Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob § 3 WO eine gegen Art« 14 GG verstoßende Enteignung dar-
stelle, bedarf keiner Erörterung, weil § 3 WO zu dem Besatzungsrecht gehört und deshalb von den deutschen Gerichten nicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nachge-prüft werden kann (BGHZ 1, 363 [368])«
3«) Unrichtig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 VVO die hiernach fingierte Kündigung das Versicherungsverhältnis schon am 20.6*1948 zu dem Erlöschen bringe, so daß damit dann ohne weiteres auch die Anwendbarkeit des § 2 des Gesetzes vom 5.8.1955 entfalle. Wäre das richtig, so könnten beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 WO auch die in § 2 Sat2 1 Buchst, a und in Satz 2 aufgeführten Anspruchsberechtigten keine Ansprüche mehr geltend machen, auch nicht aus der umgewandelten prämienfreien Versicherung. Bach der klaren gesetzlichen Regelung ist dies aber nur in den Pallen des § 2 Satz 1 Buchst. b der Pall Der dem Berufungsgericht unterlaufene Pehler ist darin begründet, daß es bei seiner Auslegung des § 3 WO, wonach "das Versicherungsverhältnis von diesem Tage (20.6.1948) als gekündigtw gilt, § 18? BGB. nicht beachtet hat. Nach dieser Bestimmung wird die (fingierte) Kündigung erst mit dem Ablauf des 20.6.1948 wirksam, so daß also die betroffene Versicherung am 20.6.1948 noch gelaufen ist (Hartmann/läeisch, Lebensversicherungsverträge in der Währungsumstellung 2, Aufl. So 20; Prölss, VVG 11« Aufl. § 3 WO [Zusatz z^ § 175 WG] Anm. 3)o Mit dieser Begründung kann also die Anwendbarkeit des § 2 des Gesetzes vom 5o8.1955 auf das streitige Versicherungsverhältnis nicht verneint werden«
4.) Darüber hinaus kann aber dem Berufungsgericht auch darin nicht gefolgt werden, daß bei diesem Versicherungsverhältnis die Voraussetzungen des § 3 WO vorlägen -Das Berufungsgericht sieht sie im Hinblick auf die am 5. April 1945 erfolgte Einstellung der Prämienzahlung als
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gegeben an und meint, da es hierbei nicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers ankomme,' könne es dahingestellt bleiben, ob und während welcher Dauer der Geschäftsbetrieb der Beklagten nach dem Zusammenbruch geschlossen gewesen sei» Hach allgemein, auch von den Versicherungsaufsichtsbehörden anerkannter Rechtsauffassung waren jedoch die Prämien als gestundet anzusehen, solange das Versicherungsunternehmen nach dem Zusammenbruch seine Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet noch nicht wieder aufgenommen hatte, so daß solange die Prämien auch nicht fällig wurden (BGH VersR 1958, 89: Hartmann/Meisch aaO S. 18 und VW 1949? 382; Pritz in Harmening-Duden, Währungsgesetz So 292)o Diese Voraussetzung war bei der Beklagten mindestens bis August 1947 gegeben. Ihre Verwaltung wurde bis zu dem Zusammenbruch bei ihrer Geschäftsstelle in Berlin geführt. Diese Geschäftsstelle bestand zwar auch nach dem Zusammenbruch weiter«
Durch die Ereignisse im Prühjahr 1945 wurde aber die Beklagte handlungsunfähig (Schmitt-Leermann - Die Bayerische Ver-sicherungskammer in Vergangenheit und Gegenwart S. 237).
Durch Verfügung des Berliner Magistrats vom 6. Juli 1946 wurde ihr Antrag auf NiederZulassung zu dem Geschäftsbetrieb abgelehnt und die Beklagte angewiesen, ihre Tätigkeit ein-zustellen. Dabei wurde ihr ausdrücklich verboten, Beiträge einzuziehen und VersorgungsZahlungen vorzunehmen. Um die rentenberechtigten Witwen und Waisen vor unmittelbarer Hot zu schützen, bildeten sich dann in den einzelnen Landern Westdeutschlands Notgemeinschaften (Scbmitt-Leermann aaO). Diese regionalen "Notkassen" entbehrten jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in dem Parallelprozeß 3 0 99/57 = II ZR 8/59 einer Rechtsgrundlage. Jedenfalls waren sie als regionale Kassen nicht befugt, für die Beklagte von den in der SBZ ansässigen und deshalb von ihnen gar nicht erfaßten Bezirksschornsteinfegermeistern Beiträge ein-suziehen. Erst im August 1947 wurde dann in Düsseldorf für die britische Besatzungszone eine Hauptverwaltung eingerich-
tet, deren Geschäftsbereich sich in der Polgezeit auch auf einen großen Teil des übrigen Bundesgebietes ausdehnte> bis dann schließlich im Jahre 1953 auch die letzten auf Länder-basis errichteten Kotkaasen in die beklagte Versorgung3r.n-stalt überführt wurden. Dieser unstreitige Sachverhalt ergibt unzweideutig, daß mindestens bis August 1947 kein Geschäftsbetrieb der Beklagten bestand, durch den rechtswirksam für die Beklagte Prämien von den in der SBZ ansässigen Mitgliedern hätten eingezogen oder entgegengenommen werden können. Unter diesen Umständen sind die Prämien mindestens bis dahin als gestundet anzusehen« Dann waren aber für das streitige VersicherungsVerhältnis am 20-.6 «1948 noch nicht seit 12 Monaten oder länger fällige Prämien rückständig: demgemäß kann dieses VersicherungsVerhältnis auch nicht nach § 3 WO als gekündigt angesehen werden,
IV« Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus anderen Gründen bis 20«6«1948 ei'loschen«
1«) Durch Befehl Er« 10 der SMAD vom 23o/25* Juli 1945 wurde zwar für die SBZ § 28 VOSch von 1937 und damit auch der durch diese Bestimmung begründete ö'ffentlichrechtlichc Zwang zu dem Erwerb und zur Aufrechterhaitung der Mitgliedschaft bei der Beklagten für die in der SBZ tätigen Schornsteinfc-germeister aufgehoben. Hierdurch wurde aber nicht, wie die Beklagte meint, die Mitgliedschaft dieser Schornsteinfegermeister von selbst zu dem Erlöschen gebracht; denir die Beendigung des Mitgliedschaftszwangs gehört nicht zu den Gründen für die Beendigung der Mitgliedschaft, die in § 23 der damals noch geltenden Satzung der Beklagten vom 14. September 1937 abschließend aufgeführt sind« Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde durch die Aufhebung des Mitgliedschaft szv/angs die Mitgliedschaft auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beendete Dies wäre nur möglich, wenn es bei der Beklagten nur Zwangsraitglieder gegeben
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hätte, der Mitgliedschaftszwang also wesentliche Voraussetzung für die Mitgliedschaft gewesen wäre«. Dies war jedoch nicht der Fall» In § 33 Abs- 4 der Satzung von 1937 ist vielmehr ausdrücklich auch von Mitgliedern die Rede* die der Beklagten nicht auf Grund einer Zwangsmitgliedschaft angehören«. Es war also nach der Satzung der Beklagten dui’cb-aus möglich, daß die in der SBZ ansässigen Mitglieder auch nach Aufhebung des Zwangs zur Mitgliedschaft der Beklagten weiter freiwillig angehörten und damit auch ihr Versicherungsverhältnis bei ihr freiwillig weiter fortsetzten* Wie die Beklagte selbst einräumt, hat es bei ihr tatsächlich auch schon früher solche Fälle einer freiwilligen Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach Wegfall des Versicherungszwanges gegeben*
2„) Das Versicherungsverhältnis wurde auch nicht, wie die Beklagte meint, dadurch beendigt, daß die Prämienzahlung im April 3-945 eingestellt wurde» Ein Prämienzahlungsverzug konnte nach § 33 der Satzung von 1937 nur unter den dort genannten, hier unstreitig nicht gegebenen Voraussetzungen zu einem Erlöschen der Mitgliedschaft und des Versicherungsverhältnisses führen» Das in der SBZ gegen die Versicherungsunternehmen verhängte Betätigungsverbot hätte die Beklagte nicht gehindert, das Versicherungsverhältnis auf dem in § 38 ihrer Satzung vorgesehenen Weg einer Mahnung durch eingeschriebenen Brief zur Auflösung zu bringen» Im übrigen kommt es auch gar nicht darauf an, ob die Beklagte damals ohne ihr Verschulden nicht in der Lage war, das Versicherungsverhältnis durch eine Mahnung zu beenden^ denn die Folgen, die sich aus einem solchen zu jener Zeit auch bei den anderen Versicherern üblichen Tatbestand ergeben, sind in § 3 WO geregelt (vgl» Prölss aaO § 3 VVO Ansu 1)» Heben dieser abschließenden Sonderregelung ist für eine Anwendung des § 323 3GB oder der Grundsätze über den Wegfall der Geschäft sgrundläge bei einer Einstellung der Prämienzahlung kein Raum»
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3«*) Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, daß das streitige Versicherungsverhältnis deshalb nicht aufrechterhalten geblieben sei; v/eil die nach § 36 ihrer neuen Satzung von 1953 hierfür erforderlichen Vor« aussetzungen nicht erfüllt seien« Ob und unter welchen Voraussetzungen aus einem Versicherungsverhältnis, das am 20«6«1948 noch gelaufen ist, Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht werden können, oder ob das VerSicherung®Verhältnis v/egen Einstellung der Prämienzahlung erloschen ist, ist in dem Gesetz vom 5«8e1955 sowie in § 3 WO geregelt« Dieser zwingenden, auch für die Beklagte geltenden Regelung kann sich diese nicht dadurch entziehen, daß sie in ihrer Satzung weitere oder strengere Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses-aufstellt (BGHVersK 1956» 363; 1957, 475)-
V« Art* 1 Ziff« 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzu;*.^ des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Bebens- und Rentenversicherungen vom 6o Juli 1959 (BGBl I, 421) ist auf das streitige VersicherungsVerhältnis nicht, anwendbar, Diese Bestimmungen gelten nur für Pensionsversicherungsverhältnisse bei betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen mit Zwangsbeitritt« Diese setzen voraus, daß das Versicherungsverhältnis ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Versicherungsnehmers zur Grundlage hat (Amtl» Begründung, Bundestagsdrucksache 791; Pleischmann VersR 1959 > 581^, Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil die der Beklagten als Mitglieder angehörenden Bezirksschornsteinfegermeister nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, sondern selbständige Gewerbetreibende sind« Da die genannten Vorschriften ganz auf die durch das Dienst- oder Arbeitsverhältnis der Versicherungsnehmer geprägten Besonderheiten jener Pensionskassen zugeschnitten sind, sind sie auch einer entsprechenden Anwendung auf das hier in Rede stehende Versicherungsverhältnis hei der Beklagten nicht zugänglich,
VI« Da hiernach die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes
 vom 5o8ol955 vorliegen, war das Berufungsurteil aufzuheben und das dem Hauptantrag der Klägerin stattgebende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO®
Uro Nastelski	Br«	Haidinger	Ur«	Kuhn
 Br« tförr
 Ur« Heinicke