Soll sich das Ruhegehalt des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften richten, so ist es zur Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit nicht erforderlich, daß Zulagen» die dem Vorstandsmitglied während seiner aktiven Dienstzeit heben einem festen Gehalt gewährt werden, ausdrücklich als ruhegehaltsfähig bezeichnet werden» Bei einer Anrechnung von Vordienstzeiten darf die entsprechende Anwendung von § 115 BBG nicht dazu führen, daß schon jede frühere Tätigkeit bei einem privaten Dienstherrn bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit voll anzurechnen sei, vielmehr kann eine solche Anrechnung im allgemeinen nur nach Maßgabe des § 116 BBG vorgenommen werden» Juni 1954 bis zu dem 29* Februar 1956 zu einem Teilbetrag von 1979 28 BM, für den Monat März 1956 zu einem Teilbetrag von 48,48 BM, für die Zeit vom 1. Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeich-nete Urteil insoweit aufgehoben, als es der Klage auf Nachzahlung von Ruhegehaltszahlungen für März 1956 in Höhe von 116,52 DM, für die Zeit vom 1. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war vom 1* Juni 1933 bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 Vorstandsmitglied der Beklagten. Dezember 1941 wurde das Gehalt des Klägers den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe B 8 RBesG angepaßt. Bei der ersten Aufstellung des dem Kläger zu zahlen* den Ruhegehalts war auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers lediglich sein 4 Jahre währender Militärdienst im ersten Weltkrieg (1. Als durch die dritte Sparv.erordnung vom 19» März 1949 in Nordrhein-Westfalen eine Kürzung der Ver-sorgungsbeztige eintrat, bat der Kläger nach einer Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Pensionsabteilung in Düsseldorf die Beklagte, ihm bei der Berechnung seiner Dienstzeit seine Tätigkeit bei der Deutschen Bank in Köln (4» Januar 1922 - 50. Nunmehr, wurde während der Geltung der dritten Sparverordnung NRW bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers eine Dienstzeit von 29 Jahren (4 Jahre Militärdienst und 25 Jahre eigentliche Dienstzeit, nämlich vom 4. Nunmehr errechneten die Versorgungskassen für den Kläger eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 33 Jahren, indem sie die Zeit des Frontdienstes des Klägers und seiner Kriegsgefangenschaft mit weiteren 4 Jahren (also doppelt) anrechneten (vgl. Auf eine entsprechende Anfrage des Klägers teilten die Versorgungskassen diesem mit, daß er nach den nunmehr geltenden Bestimmungen bei einer Dienstzeit von 33 Jahren einen Anspruch auf Zahlung von. 73 $ seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge habe, daß sie - die Versorgungskassen - jedoch zur Zahlung dieser Quote nur in der Lage öeien, wenn die Beklagte eine entsprechende Nachzahlung leiste; denn in Höhe von 73 % sei keine Deckung durch Umlagen gegeben« Die Beklagte hat eine solche Nachzahlung abgelehnt. Mit der Klage macht der Kläger ein Ruhegehalt in Höhe von 72 i der nach der heute geltenden Besoldungsgruppe B 5 IBesG zu berechnenden Dienstbezüge für die Zeit ab 1. September 1953 die Dienstbezüge der Beamten wiederholt heraufgesetzt worden sind und da des weiteren das dem Kläger zustehende Kindergeld und Wohnungsgeld im Laufe der Jahre ebenfalls eine Änderung erfahren hat. Sie wendet sich gegen die Anrechnung der Tätigkeit des Klägers bei den beiden Banken als sog. westfälischen Bandesbearatengesetz nicht möglich sei« Weiter' lehnt die Beklagte eine Berechnung der Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesG (früher B 7a RBesG) ab und meint, daß insoweit die Besoldungsgruppe B 3 BBesG (früher B 8 RBesG) in Betracht kommeo Schließlich hält die Beklagte die Berücksichtigung der Militärdienstzeit des Klägers im ersten Weltkrieg in der von den Rheinischen Ver-sorgungskassen zugrunde gelegten Höhe nicht für richtig. In dem Ergänzungsvertrag von 1941 sei die Besoldungsgruppe für den Kläger nach B 8 RBesG festgesetzt und in der Folgezeit sei eine wirksame Änderung der Besoldungsgruppe durch den Auf-siohtsrat der Beklagten nicht vorgenommen worden. Auch die Berücksichtigung der dem Kläger gewährten Zulagen (monatlich 100 HM) und seiner etwaigen Gratifikationen (angeblich jährlich 1*000 HM) vermöge eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen* Denn eine solche Berücksichtigung würde bei einer entsprechenden Anwendung der beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften voraussetzen, daß diese Zulagen und Gratifikationen ausdrücklich als ruhegehaltsfähig bezeichnet worden seien; das aber sei unstreitig nicht geschehen* 1* In diesem Zusammenhang ist mit dem Berufungsgericht zunächst von dem Ergänzungsvertrag vom 8* Dezember 1941 auszugehen* Danach ist die Besoldungsgruppe des Klägers nach B 8 RBesG festgesetzt worden. Das bedeutet, daß mangels abweichender Vereinbarungen von dieser Besoldungsgruppe - d* h* jetzt von B 3 DBesG - auch für die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers auszugehen ist* Der Kläger hat in den Vorinstanzen die Behauptung aufgestellt, daß nach dem Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 8* Dezember 1941 zwischen ihm und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Beklagten vereinbart worden sei, daß die Versorgung des Klägers nach der Besoldungsgruppe B 7a erfolgen solle und daß von der Beklagten auch entsprechende Zahlungen an die Rheinischen Versorgungskassen zur Sicherstellung der Versorgung des Klägers geleistet seien. Auf diese Behauptung und die entsprechenden Beweisanträge des Klägers hätte das Berufungsgericht eingehen müssen* schaft und ihrem Vorstandsmitglied Vereinbarungen über seine Versorgung nach dem Ausscheiden als aktives Vorstandsmitglied enthält, so ist auch zu einer Änderung der Versorgungsvereinbarungen nach § 97 AktG der gesamte Aufsichtsrat der Gesellschaft berufen, sofern eine solche Vereinbarung noch während der aktiven Dienstzeit des betreffenden Vorstandsmitgliedes getroffen wird (vgl* Senatsurteil in BGH LM Nr* 11 zu § 75 AktG)« Diese grundsätzliche Regelung schließt aber nicht die Möglichkeit aus, daß dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats von dem Gesamt-Aufsichterat die Befugnis zur Vornahme von Änderungen des Diehstvertrages, insbesondere zur Änderung von Versorgungsregelungen übertragen wird« Wie der erkennende Senat aaO bereite ausgesprochen hat, ist es durchaus üblich, dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Aufgabe zu übertragen, solche Ergänzungen des Dienstvertrages vorZunahmen• Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Revision mit Recht rügt, im vorliegenden Fall prüfen müssen, ob auch dem Auf-sichtsratsvorsitzenden der Beklagten eine solche Befugnis übertragen war« In diesem Fall würde, durch die vom Kläger behauptete Ergänzung seines.AnstellungsVertrages eine wirk- • same Aufbesserung seiner Versorgungsbezüge vorgenommen worden sein, indem nunmehr für die Berechnung seiner Bezüge nicht mehr von der Besoldungsgruppe B 8, sondern von der Besoldungsgruppe B 7a auszugehen war. 2« Wie die Revision des weiteren mit Recht bemerkt, lassen sich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dar-über, daß die Bezüge des Klägers von monatlich 100 RM und die angebliche Gratifikation von jährlich 1.000 RM nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt werden können, aus Rechtsgründen nicht halten. Ihr hätte das Berufungsgericht also nachgehen müssen, weil die Anerkennung dieser Zulagen als ruhegehaltsfähige Zulagen ebenfalls dazu führen würde, daß die Ruhegehaltsbezüge des Klägers nach der Besoldungsgruppe B 7a (jetzt B 5 LBesG) zu berechnen sind. Stellt sich diese Behauptung als richtig heraus«> so muß sie als ein starkes Indiz für die Richtigkeit der weiteren Behauptung des Klägers über die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung gewertet werden. Denn eine solche Handlungsweise der Beklagten kann eigentlich nur verstanden werden, wenn sich die Parteien darüber einig geworden sind, daß die Versorgung des Klägers nach der Besoldungsgruppe B 7a erfolgen solle. Schließlich muß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Beweiswürdigung noch einmal dem Umstand Beachtung schenken, daß die Beklagte in ihrem Antrag an die Rheinischen Versorgungskaesen, das Ruhegehalt des Klägers festzusetzen und an diesen auszuzahlen, selbst angegeben hat, daß die Versorgung nach der Besoldungsgruppe B 7a .vorzunehmen sei. 2. Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung des ruhegehaltsfähigen Dienstalters die Militärdienstzeit des Klägers während des ersten Weltkrieges eingerechnet• Dabei hat es die Angaben des Klägers über seinen Militärdienst von Ende Juni 1915 bis Ende Mai 1919 zugrunde gelegt und diese Zeit gemäß § 120 Abs« 1 Nr* 1, 2 LBG mit 3 Jahren 335 Tagen und gemäß § 204 Abs«, 5 Nr« 2 LBG mit weiteren 4 Jahren berücksichtigt o Soweit sich die Revision der Beklagten gegen diese Berechnungsmethode des Berufungsgerichts wendet, hat die Revision recht« Nach § 204 Abs« 5 Nr. 2 LBG kann eine nochmalige Anrechnung der Prontdienstzeit nur vorgenommen werden, soweit sie in die Zeit vom 1. Es ist daher nicht möglich, auqh die Zeit der Kriegsgefangenschaft des Klägers vom 1. Da die Bestimmungen dieses Pensionsgesetzes mit-den hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes übereinstimmen, muß auch für den vorliegenden Pall von dieser Berechnung ausgegangen werden. Die Revision der Beklagten bemängelt ferner, daß das Berufungsgericht vom Kläger nicht einen weiteren Nachweis seiner Kriegsdiensttätigkeit verlangt, sondern sich mit der in den Akten der Rheinischen Versorgungskassen befindlichen eidesstattlichen Versicherung des Klägers begnügt habe. Rüge der Revision ist unbegründet * Die Beklagte hat sich bei ihrem Antrag an die Rheinischen Versorgungskassen auf Festsetzung und Auszahlung des Ruhegehalts selbst mit den vom Kläger beigebrachten Urkunden über seine Militärdienstzeit während des ersten Weltkrieges - nämlich seiner eidesstattlichen Versicherung und der Urkunde des Notars Dr. fflHPvom 8. 3» Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Klägers in entsprechender Anwendung des § 121 DB6 als Vordienstzeit die Tätigkeit des Klägers bei der Deutschen Bank und sodann bei dem Bankhaus DflHVvon der H^Bl angerechnet. Bern, zu § 115)« Die Vorschrift des § 121 LBG - ebenso wie die Vorschrift des § 115 BBG -ist abgestellt auf die Gruppe solcher Arbeiter und Angestellten, bei denen die laufbahnvorschriften eine bestimmte hand-v/erkliche, technische oder sonstige fachliche Tätigkeit vor- * aussetzen und diese Tätigkeit die regelmäßig vorgesehene Voraussetzung für den Übergang aus dem Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis in die Beamtenlaufbahn darstellt« Nur mit Rücksicht auf diese Besonderheit ist in § 121 LBG (§ 115 BBG) die unbeschränkte "Anrechnung der in dieser Vorschrift festgelegte Vordienstzeit vörgesehen, wobei zudem diese Bestimmung durch den Charakter des § 121 LBG als Sollvorschrift noch verschärft ist« Y/ie die weitere Bestimmung des § 122 LBG (§ 116 BBG) zeigt-, ist im übrigen die Anrechnung von Vordienstzeiten sachlich und zeitlich beschränkt« Die Auffassung des Berufungsgerichts berücksichtigt diese Erwägungen, die für § 121 LBG gelten und im übrigen die Anrechnung von Vordienstzeiten beschränken, nicht; die Auffassung des Berufungsgerichts führt praktisch dahin, daß die Einschränkung des § 122 LBG bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften auf ein privates Dienstverhältnis aufgehoben und gegenstandslos wird« Das aber ist nicht vertretbar und läßt Demzufolge kann hier bei der Berücksichtigung der Vordienstzeit des Klägers nicht die Bestimmung des § 121 LBG angewendet werden; vielmehr kann eine Berücksichtigung dieser Zeit nur nach Maßgabe des § 122 Abs. 1 Kr. 3 DBG vorgenommen werden. Nach § 122 Abs.l Kr. 3 LBG kann die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamten Verhältnis auf wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit höchstens bis zur Hälfte berücksichtigt werden. Dabei gilt nach den für Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien noch die Einschränkung, daß bei Beamten des höheren Dienstes eine Anrechnung bis zu höchstens 6 Jahre erfolgen darf (vgl. Der Ausdruck “notwendige Voraussetzung“ ist nicht im Sinn einer unumgänglichen Voraussetzung zu verstehen; vielmehr ist dieses Tatbestandsmerkmal immer dann gegeben, wenn die Vordienstzeit dem Beamten auf wirtschaftlichem Gebiet Fachkenntnisse vermittelt hat, die für die Wahrnehmung seines Amtes förderlich sind und von dem Beamten bei der Wahrnehmung seines Amtes mit Hutzen angewendet werden können» Das ist hier der Pall. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, daß eine vollständige Anrechnung der Tätigkeit des Klägers bei den beiden Banken nicht vorgenommen werden kann, weil eine entsprechende Anwendung des § 121 LBG nicht möglich ist» Dagegen ist diese Zeit nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 LBG bis zur Hälfte anzurechnen, d, h. ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers nicht nach der Besoldungsgruppe B 3 LBesG, sondern nach der Besoldungsgruppe B 5 LBesG zu zahlen sind. 3o Das Berufungsurteil muß danach insoweit aufgehoben werden, als es dem Kläger weniger zugesprochen hat, als ihm unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe B 3 LBesG zusteht * Uber diese Differenzbeträge hinaus ist die Revision des Klägers unbegründet, so daß insoweit die Klage abgewiosen bleiben muß. 4» Da vom erkennenden Senat die Präge noch nicht entschieden werden kann, ob bei der Berechnung des Ruhegehalts von der Besoldungsgruppe B 3 oder B 5 LBesG auszugehen ist, muß andererseits auf die Revision, der Beklagten das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden, als es dem Kläger an Ruhegehalt mehr zugesprochen hat, als Ihm unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe B 5 IfiesG zustehen würde. Unter Zugrundelegung dieser Besoldungsgruppe sind dem Kläger für den Monat März 1956 DM 116,52, für die Zeit vom 1. April 1957 DM 128,58 zuviel zugesprochen worden« Des weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, daß die Auffassung der Beklagten insoweit nicht zu billigen ist, als sie dem Kläger für den angegebenen Zeitraum noch weniger zahlen will« Insoweit muß daher die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden« Die Beklagte ist zu einem nicht unwesentlichen Teil mit ihrem Antrag auf Klageabweisung bereits endgültig unterlegen« Dabei ist der Betrag .von DM 1 «289,44 zugrunde zu legen, den die Beklagte nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Tatbestand des Berufungsurteils monatlich dem Kläger
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2122 067 AktG § 78; BBG §§ 115, 116 Soll sich das Ruhegehalt des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften richten, so ist es zur Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit nicht erforderlich, daß Zulagen» die dem Vorstandsmitglied während seiner aktiven Dienstzeit heben einem festen Gehalt gewährt werden, ausdrücklich als ruhegehaltsfähig bezeichnet werden» Auch eine stillschweigende Vereinbarung kann insoweit genügen» Bei einer Anrechnung von Vordienstzeiten darf die entsprechende Anwendung von § 115 BBG nicht dazu führen, daß schon jede frühere Tätigkeit bei einem privaten Dienstherrn bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit voll anzurechnen sei, vielmehr kann eine solche Anrechnung im allgemeinen nur nach Maßgabe des § 116 BBG vorgenommen werden» BGH, ürt. v. 5. März i960 - XI ZR 9/58 G&G-KBln II ZR 9/58 Verkündet am 3. März I960 Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Gemeinnützigen Aktiengesellschaft für Wohnungsbau, HflH ■, vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen Br. Franz B ■■■■■Hr > Beutscher R|BB|» Kläger, Hevisionsbeklagten und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2$. Februar.I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Nörr, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Be-zember 1957 insoweit aufgehoben, als es die Klage auf Nachzahlung von Ruhegehaltsbezügen für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis zu dem 29* Februar 1956 zu einem Teilbetrag von 1979 28 BM, für den Monat März 1956 zu einem Teilbetrag von 48,48 BM, für die Zeit vom 1. April 1956 bis zu dem 30. November 1956 zu einem Teilbetrag von monatlich 51,48 BM, für die Zeit vom 1. Bezember 1956 bis 31. März 1957 zu einem Teilbetrag von monatlich 52,92 BM und ab 1. April 1957 überhaupt abgewiesen hat. -2- Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeich-nete Urteil insoweit aufgehoben, als es der Klage auf Nachzahlung von Ruhegehaltszahlungen für März 1956 in Höhe von 116,52 DM, für die Zeit vom 1. April 1956 bis 30« November 1956 in Höhe von monatlich 121,77 DM, für die Zeit vom 1» Dezember 1956 bis 31 * März 1957 in Höhe von monatlich 120,33 DM und für die Zeit ab 1» April 1957 in Höhe von monatlich 128,58 DM stattgegeben hat« Des weiteren wird auf die Revision beider Parteien die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils aufgehoben. Im übrigen wird die Revision beider Parteien zurückgewiesen. Von den Kosten der Revisionsinstanz hat die Beklagte 1/4 zu tragen. Soweit das vorbezeichnete Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch über die restlichen Kosten der Revision zu entscheiden hat. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war vom 1* Juni 1933 bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 Vorstandsmitglied der Beklagten. nachdem der Kläger durch Einreihungsbescheid der Entnazifizierungsbehörde vom 27* September 1948 in die Kategorie IV eingereiht worden war, beschloß der Vorstand der Beklagten am 22. Januar 1949* den Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 wegen nachgewiesener DienstUnfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Die Parteien streiten über die Berechnung und Uber die Höhe des Ruhegehalts des Klägers für die Zeit ab. 1. September 1953. In dem Dienstvertrag des Klägers (Passung gemäß Ergänzungsvertrag vom 1. Juni 1939) ist über dessen Ruhegehalt zunächst bestimmt, daß sich das Ruhegehalt nach den für die. Beamten der Stadt k4Hgeltenden Bestimmungen richtet. Weiter ist in diesem Vertrag festgelegt, daß der Kläger ein Gehalt in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A la RBesG zuzüglich monatlich 100 Rtf erhalten soll. Durch einen weiteren Ergänzungsvertrag vom 8. Dezember 1941 wurde das Gehalt des Klägers den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe B 8 RBesG angepaßt. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand erhielt der Kläger zunächst Versorgungsbezüge entsprechend den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe B 7a RBesG (heute B 5 IBesG). Dabei wurde die Dienstzeit des Klägers vom 1. Juni 1933 bis zura 31. Dezember 1946 berechnet. Die Beklagte erfüllt die ihren leitenden Angestellten zugesicherten VersorgungsbezUge nicht aus eigenen Mitteln, sondern sie hat während des Ansteilungsverhältnisses des Klägers satzungsmäßige Beiträge an die Rheinischen Versor- -4- ■ gungskassen bairn Landschaftsverband Rheinland geleistet, dessen Mitglied sie ist* Demzufolge übernahmen vom 1« Oktober 1948 an die Rheinischen Versorgungskassen in Düsseldorf die Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers, und zwar derart, daß sie nach den Angaben der Beklagten die Höhe der Be-züge errechneten und die sich danach ergebenden Bezüge des Klägers an die Beklagte zahlten«Die Beklagte leitete ihrer-seits die Zahlungen an den Kläger weiter. Bei der ersten Aufstellung des dem Kläger zu zahlen* den Ruhegehalts war auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers lediglich sein 4 Jahre währender Militärdienst im ersten Weltkrieg (1. Juli 1915 - Ende Juni 1919) mit 4 Jahren angerechnet worden. Als durch die dritte Sparv.erordnung vom 19» März 1949 in Nordrhein-Westfalen eine Kürzung der Ver-sorgungsbeztige eintrat, bat der Kläger nach einer Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Pensionsabteilung in Düsseldorf die Beklagte, ihm bei der Berechnung seiner Dienstzeit seine Tätigkeit bei der Deutschen Bank in Köln (4» Januar 1922 - 50. September 1923) und bei dem Bankhaus Delbrück von der Heydt & Oo. in Köln (1$. Oktober 1923 - 31« Mai 1933) • anzurechnen. Dieser Bitte kam die Beklagte nach und erklärte sich mit einer Anrechnung, dieser Zeiten auf Grund der dritten Sparverordnung einverstanden. Nunmehr, wurde während der Geltung der dritten Sparverordnung NRW bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers eine Dienstzeit von 29 Jahren (4 Jahre Militärdienst und 25 Jahre eigentliche Dienstzeit, nämlich vom 4. Januar 1922 « 31* Dezember 1946) zugrunde gelegt. Dabei ergab sich nach der dritten SparVerordnung NRW bei dieser Dienstzeit ein Ruhegehalt von 64 # der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Mit dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes («1. September 1953 bezüglich der Versorgungsrecht sbestimmungen) trat eine erneute Änderung ein. -5- Nunmehr errechneten die Versorgungskassen für den Kläger eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 33 Jahren, indem sie die Zeit des Frontdienstes des Klägers und seiner Kriegsgefangenschaft mit weiteren 4 Jahren (also doppelt) anrechneten (vgl. § 204 Abs* 5 Nr« 2 LBG). Sie gewährten ihm aber gleichv/ohl weiterhin nur 67 $ der ruhegehaltsfähigen Dienst-bezüge. Auf eine entsprechende Anfrage des Klägers teilten die Versorgungskassen diesem mit, daß er nach den nunmehr geltenden Bestimmungen bei einer Dienstzeit von 33 Jahren einen Anspruch auf Zahlung von. 73 $ seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge habe, daß sie - die Versorgungskassen - jedoch zur Zahlung dieser Quote nur in der Lage öeien, wenn die Beklagte eine entsprechende Nachzahlung leiste; denn in Höhe von 73 % sei keine Deckung durch Umlagen gegeben« Die Beklagte hat eine solche Nachzahlung abgelehnt. Mit der Klage macht der Kläger ein Ruhegehalt in Höhe von 72 i der nach der heute geltenden Besoldungsgruppe B 5 IBesG zu berechnenden Dienstbezüge für die Zeit ab 1. September 1953 geltend, indem er die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den nach seiner Ansicht ihm zustehenden Versorgungsbezügen und den ihm tatsächlich geleisteten Versorgungsbezügen verlangt. Dabei ergeben sich für die einzelnen Zeitabschnitte verschiedene Beträge, da seit dem 1. September 1953 die Dienstbezüge der Beamten wiederholt heraufgesetzt worden sind und da des weiteren das dem Kläger zustehende Kindergeld und Wohnungsgeld im Laufe der Jahre ebenfalls eine Änderung erfahren hat. Die Beklagte greift mit ihren Einwendungen die gesamte Berechnung der VersorgungsbezUge des Klägers durch.die Rheinischen Versorgungskassen an. Sie wendet sich gegen die Anrechnung der Tätigkeit des Klägers bei den beiden Banken als sog. Vordienstzeito Dazu hat die Beklagte ausgeführt, daß eine solche Anrechnung nach dem nunmehr geltenden nordrhein -6- i westfälischen Bandesbearatengesetz nicht möglich sei« Weiter' lehnt die Beklagte eine Berechnung der Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesG (früher B 7a RBesG) ab und meint, daß insoweit die Besoldungsgruppe B 3 BBesG (früher B 8 RBesG) in Betracht kommeo Schließlich hält die Beklagte die Berücksichtigung der Militärdienstzeit des Klägers im ersten Weltkrieg in der von den Rheinischen Ver-sorgungskassen zugrunde gelegten Höhe nicht für richtig. Bas Landgericht hat der Klage im wesentlichen statt-gegeben. Bas Oberlandesgerioht hat die Klage zu einem Teil abgewiesen, indem es die Einwendung der Beklagten hinsichtlich der Besoldungsgruppe für begründet erachtet hat; im übrigen hat es das erstinstanzliche Urteil bestätigt, indem es die weiteren Einwendungen der Beklagten für unbegründet erachtet hat. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage, während der Kläger mit seiner Revision die vollständige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision. I. Die Revision des Klägers. Bas Berufungsgericht ist der Meinung, daß bei der Berechnung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers von der Besoldungsgruppe B 3 BBesG (früher B 8 RBesG) auszugehen sei. In dem Ergänzungsvertrag von 1941 sei die Besoldungsgruppe für den Kläger nach B 8 RBesG festgesetzt und in der Folgezeit sei eine wirksame Änderung der Besoldungsgruppe durch den Auf-siohtsrat der Beklagten nicht vorgenommen worden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Bezüge des Klägers ab 1949 auf der Grundlage der Besoldungsgruppe B 7a RBesG berech- BntsoheiflungsgrUnde *■>*» net seien; denn bei dieser Berechnung habe es sich lediglich um ein kassentechnisches Versehen, nicht aber um eine rechts-geschäftliche Aufbesserung der Bezüge des Klägers gehandelt. Auch die Berücksichtigung der dem Kläger gewährten Zulagen (monatlich 100 HM) und seiner etwaigen Gratifikationen (angeblich jährlich 1*000 HM) vermöge eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen* Denn eine solche Berücksichtigung würde bei einer entsprechenden Anwendung der beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften voraussetzen, daß diese Zulagen und Gratifikationen ausdrücklich als ruhegehaltsfähig bezeichnet worden seien; das aber sei unstreitig nicht geschehen* Die Angriffe der Revision des Klägers gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind begründet* 1* In diesem Zusammenhang ist mit dem Berufungsgericht zunächst von dem Ergänzungsvertrag vom 8* Dezember 1941 auszugehen* Danach ist die Besoldungsgruppe des Klägers nach B 8 RBesG festgesetzt worden. Das bedeutet, daß mangels abweichender Vereinbarungen von dieser Besoldungsgruppe - d* h* jetzt von B 3 DBesG - auch für die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers auszugehen ist* Der Kläger hat in den Vorinstanzen die Behauptung aufgestellt, daß nach dem Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 8* Dezember 1941 zwischen ihm und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Beklagten vereinbart worden sei, daß die Versorgung des Klägers nach der Besoldungsgruppe B 7a erfolgen solle und daß von der Beklagten auch entsprechende Zahlungen an die Rheinischen Versorgungskassen zur Sicherstellung der Versorgung des Klägers geleistet seien. Auf diese Behauptung und die entsprechenden Beweisanträge des Klägers hätte das Berufungsgericht eingehen müssen* Y/enn der Dienstvertrag zwischen einer Aktiengesell- schaft und ihrem Vorstandsmitglied Vereinbarungen über seine Versorgung nach dem Ausscheiden als aktives Vorstandsmitglied enthält, so ist auch zu einer Änderung der Versorgungsvereinbarungen nach § 97 AktG der gesamte Aufsichtsrat der Gesellschaft berufen, sofern eine solche Vereinbarung noch während der aktiven Dienstzeit des betreffenden Vorstandsmitgliedes getroffen wird (vgl* Senatsurteil in BGH LM Nr* 11 zu § 75 AktG)« Diese grundsätzliche Regelung schließt aber nicht die Möglichkeit aus, daß dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats von dem Gesamt-Aufsichterat die Befugnis zur Vornahme von Änderungen des Diehstvertrages, insbesondere zur Änderung von Versorgungsregelungen übertragen wird« Wie der erkennende Senat aaO bereite ausgesprochen hat, ist es durchaus üblich, dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Aufgabe zu übertragen, solche Ergänzungen des Dienstvertrages vorZunahmen• Das Berufungsgericht hätte daher, wie die Revision mit Recht rügt, im vorliegenden Fall prüfen müssen, ob auch dem Auf-sichtsratsvorsitzenden der Beklagten eine solche Befugnis übertragen war« In diesem Fall würde, durch die vom Kläger behauptete Ergänzung seines.AnstellungsVertrages eine wirk- • same Aufbesserung seiner Versorgungsbezüge vorgenommen worden sein, indem nunmehr für die Berechnung seiner Bezüge nicht mehr von der Besoldungsgruppe B 8, sondern von der Besoldungsgruppe B 7a auszugehen war. Hinzu kommt für den vorliegenden Fall - und auch darauf weist die Revision mit Recht hin daß die schriftlichen Anstellungsverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten aus den Jahren 1934, 1939 und 1941 immer zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten und dem Kläger abgeschlossen worden sind, wobei der Aufsichtsratsvorsitzende als Vertreter der Beklagten bezeichnet wurde und dieser in Ausführung eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses handelte« Diese Übung läßt die Möglichkeit offen, daß auch -9- bei der vom Kläger behaupteten Vereinbarung über eine Änderung seiner Versorgungsbezüge (unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe B 7a RBesG) der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten in Ausführung eines entsprechenden Aufsichtsrats beschlusse8 gehandelt hat. Bas würde bedeuten» daß gegen den wirksamen Abschluß der vom Kläger behaupteten Vereinbarung auch im Hinblick auf § 97 AktG keine Bedenken bestehen. 2« Wie die Revision des weiteren mit Recht bemerkt, lassen sich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dar-über, daß die Bezüge des Klägers von monatlich 100 RM und die angebliche Gratifikation von jährlich 1.000 RM nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt werden können, aus Rechtsgründen nicht halten. Eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften - und nur eine solche entsprechende Anwendung kann hier in Betracht kommen - erfordert keineswegs, daß die Hebenbezüge des Klägers ausdrücklich als ruhegehaltsfähig anerkannt worden sein müßten« Bis besonderen Gesichtspunkte, namentlich haushaltsrechtlicher Art, die eine ausdrückliche Regelung ruhegehaltsfähiger Zulagen im Beamtenrecht nötig machen, gelten bei Dienstverträgen leitender Angestellter nicht. Hier besteht lediglich die Notwendigkeit, daß eine entsprechende Vereinbarung über die Anrechnung der Zulagen (Nebenbezüge) bei der Berechnung des Ruhegehalts getroffen wird. Eine solche Behauptung ist von dem Kläger aufgestellt worden. Ihr hätte das Berufungsgericht also nachgehen müssen, weil die Anerkennung dieser Zulagen als ruhegehaltsfähige Zulagen ebenfalls dazu führen würde, daß die Ruhegehaltsbezüge des Klägers nach der Besoldungsgruppe B 7a (jetzt B 5 LBesG) zu berechnen sind. Ber Kläger hat überdies auch noch darauf hingewiesen, daß die Beklagte mit Rücksicht auf die getroffene Vereinbarung während der Kriegszeit an die Rheinischen Versorgungs- -10- kassen Zahlungen ln einer solchen Höhe geleistet habe, daß sie seine Versorgung unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe B 7a gedeckt hätten. Stellt sich diese Behauptung als richtig heraus«> so muß sie als ein starkes Indiz für die Richtigkeit der weiteren Behauptung des Klägers über die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung gewertet werden. Denn eine solche Handlungsweise der Beklagten kann eigentlich nur verstanden werden, wenn sich die Parteien darüber einig geworden sind, daß die Versorgung des Klägers nach der Besoldungsgruppe B 7a erfolgen solle. Schließlich muß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Beweiswürdigung noch einmal dem Umstand Beachtung schenken, daß die Beklagte in ihrem Antrag an die Rheinischen Versorgungskaesen, das Ruhegehalt des Klägers festzusetzen und an diesen auszuzahlen, selbst angegeben hat, daß die Versorgung nach der Besoldungsgruppe B 7a .vorzunehmen sei. Mit einem Hinweis auf ein angeblich kassentechnisches Versehen kann dieses Verhalten der Beklagten nicht erklärt werden. 11. Die Revision der Beklagten« 1. Die Revision bemängelt zunächst, daß die vom Berufungsgericht berücksichtigten Leistungen der Beklagten zu niedrig angesetzt seien« Diese Leistungen seien dreimal, nämlich am 1« April 1956, am 1. Dezember 1936 und schließlich am 1. April 1957 erhöht worden. Diese Behauptung der Beklagten mag richtig sein. Das Berufungsgericht konnte sie jedoch gleichwohl nicht berücksichtigen, weil sie in den Tatsachen-instanzen von der Beklagten nicht auf gestellt worden war. In der Revisionsinstanz kann diese Behauptung nicht mehr eingeführt werden, so daß sie jetzt außer Betracht bleiben muß. 2. Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung des ruhegehaltsfähigen Dienstalters die Militärdienstzeit des -11- Klägers während des ersten Weltkrieges eingerechnet• Dabei hat es die Angaben des Klägers über seinen Militärdienst von Ende Juni 1915 bis Ende Mai 1919 zugrunde gelegt und diese Zeit gemäß § 120 Abs« 1 Nr* 1, 2 LBG mit 3 Jahren 335 Tagen und gemäß § 204 Abs«, 5 Nr« 2 LBG mit weiteren 4 Jahren berücksichtigt o Soweit sich die Revision der Beklagten gegen diese Berechnungsmethode des Berufungsgerichts wendet, hat die Revision recht« Nach § 204 Abs« 5 Nr. 2 LBG kann eine nochmalige Anrechnung der Prontdienstzeit nur vorgenommen werden, soweit sie in die Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918 fällt. Es ist daher nicht möglich, auqh die Zeit der Kriegsgefangenschaft des Klägers vom 1. Januar 1919 bis 31. Mai 1919 nach § 204 Abs. 5 Nr. 2 LBG doppelt zu berücksichtigen. Ferner bleibt bei der doppelten Anrechnung die Dienstzeit des Klägers außer Ansatz, die keine Prontdienstzeit gewesen ist. Die in den Akten der Versorgungskassen befindliche Bescheinigung des Notars Br. K^J^vom 80 August 1934 gibt Uber die insoweit in Betracht kommenden Daten einen entsprechenden Anhalt. Notar Dr. KfHBb&tte seinerzeit durch Einsichtnahme in die Ruhegehaltsfeststellung des Klägers festgestellt, daß die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers auf Grund des Offizierspensionsgesetzes 7 Jahre und 4 Tage betrage. Da die Bestimmungen dieses Pensionsgesetzes mit-den hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes übereinstimmen, muß auch für den vorliegenden Pall von dieser Berechnung ausgegangen werden. Das verkennt auch die Revisionsbeantwortung des Klägers nicht. Die Revision der Beklagten bemängelt ferner, daß das Berufungsgericht vom Kläger nicht einen weiteren Nachweis seiner Kriegsdiensttätigkeit verlangt, sondern sich mit der in den Akten der Rheinischen Versorgungskassen befindlichen eidesstattlichen Versicherung des Klägers begnügt habe. Diese 12- Rüge der Revision ist unbegründet * Die Beklagte hat sich bei ihrem Antrag an die Rheinischen Versorgungskassen auf Festsetzung und Auszahlung des Ruhegehalts selbst mit den vom Kläger beigebrachten Urkunden über seine Militärdienstzeit während des ersten Weltkrieges - nämlich seiner eidesstattlichen Versicherung und der Urkunde des Notars Dr. fflHPvom 8. August 1934 - begnügt und sie als ausreichende Unterlagen angesehen« Der jetzige Versuch der Beklagten, von dem Kläger nunmehr noch einen weiteren Nachweis zu verlangen, stellt einen Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten dar und kann daher rechtlich nicht beachtet werden« Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern ein schutzwertes Interesse der Beklagten an einem weiteren Nachweis bestehen sollte. Das gilt namentlich dann, wenn die aus der notariellen Urkunde vom 8. August 1934 ersichtliche kürzere Zeit für die Berechnung des Dienstalters des Klägers zugrunde gelegt wird. 3» Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Klägers in entsprechender Anwendung des § 121 DB6 als Vordienstzeit die Tätigkeit des Klägers bei der Deutschen Bank und sodann bei dem Bankhaus DflHVvon der H^Bl angerechnet. Es hat dabei aüsgeführt, daß es bei einer nur entsprechenden Anwendung des § 121 LBG nicht darauf ankomme, daß der Kläger diese Tätigkeit nicht bei einem öffentlichen Dienstherrn abgeleistet habe« Wenn die Bestimmung des § 121 LBCr bei der Berechnung der ruhegehalt fähigen Dienstzeit eines Vorstandsmitgliedes mitheranzuziehen sei, dann müsse es genügen, wenn die bei einem privaten Diens herrn abgeleiatete Tätigkeit den späteren Aufgaben des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten im wesentlichen entspreche« Diese Voraussetzungen seien bei der Banktätigkeit des Klägers gegeben. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision mit Recht an. -13- m Die Auslegung des Berufungsgerichts verkennt zunächst den besonderen Charakter, den die Vorschrift des § 121 LBG für das Beamtenrecht hat und verschiebt sodann bei einer entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Versorgungsvorschriften auf das Dienstverhältnis von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft das besondere Verhältnis, in dem die Vorschriften des § 121 LBG und des § 122 LBG zueinander stehen« Die Vorschrift des § 121 LBG gilt ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 115 BBG nur für ganz bestimmte Fälle, die sich namentlich aus den Besonderheiten des technischen Dienstes insbesondere bei der Bundesbahn und der Bundespost ergeben (vgl« dazu namentlich die Begründung des Ausschusses des Deutschen Bundestages für Beamtenrecht, abgedruckt bei Bochalli, Komm« Bundesbeamtengesetz 2« Aufl. Bern, zu § 115)« Die Vorschrift des § 121 LBG - ebenso wie die Vorschrift des § 115 BBG -ist abgestellt auf die Gruppe solcher Arbeiter und Angestellten, bei denen die laufbahnvorschriften eine bestimmte hand-v/erkliche, technische oder sonstige fachliche Tätigkeit vor- * aussetzen und diese Tätigkeit die regelmäßig vorgesehene Voraussetzung für den Übergang aus dem Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis in die Beamtenlaufbahn darstellt« Nur mit Rücksicht auf diese Besonderheit ist in § 121 LBG (§ 115 BBG) die unbeschränkte "Anrechnung der in dieser Vorschrift festgelegte Vordienstzeit vörgesehen, wobei zudem diese Bestimmung durch den Charakter des § 121 LBG als Sollvorschrift noch verschärft ist« Y/ie die weitere Bestimmung des § 122 LBG (§ 116 BBG) zeigt-, ist im übrigen die Anrechnung von Vordienstzeiten sachlich und zeitlich beschränkt« Die Auffassung des Berufungsgerichts berücksichtigt diese Erwägungen, die für § 121 LBG gelten und im übrigen die Anrechnung von Vordienstzeiten beschränken, nicht; die Auffassung des Berufungsgerichts führt praktisch dahin, daß die Einschränkung des § 122 LBG bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften auf ein privates Dienstverhältnis aufgehoben und gegenstandslos wird« Das aber ist nicht vertretbar und läßt -14- Bich mit dem Zweck, den die Vertragschließenden mit einer Verv/eisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verfolgen, nicht vereinbaren* Die Auslegung des Berufungsgerichts führt zu einer Besserstellung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gegenüber einem Beamten in vergleichbarer Stellung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge, die durch die Verweisung auf die bsamterirechtlieben Vorschriften gerade ausgeschlossen werden soll. Demzufolge kann hier bei der Berücksichtigung der Vordienstzeit des Klägers nicht die Bestimmung des § 121 LBG angewendet werden; vielmehr kann eine Berücksichtigung dieser Zeit nur nach Maßgabe des § 122 Abs. 1 Kr. 3 DBG vorgenommen werden. Nach § 122 Abs.l Kr. 3 LBG kann die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamten Verhältnis auf wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit höchstens bis zur Hälfte berücksichtigt werden. Dabei gilt nach den für Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien noch die Einschränkung, daß bei Beamten des höheren Dienstes eine Anrechnung bis zu höchstens 6 Jahre erfolgen darf (vgl. dazu Korn, Das Beamtenreeht in Nordrhein-Westfalen 2. Aufl. 1956 S. 82). Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 LBG sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben. Dabei ist hervorzuheben, daß die Verwaltungspraxis an dis Anwendung dieser Vorschrift nicht allzu strenge Anforderungen stellt. Der Ausdruck “notwendige Voraussetzung“ ist nicht im Sinn einer unumgänglichen Voraussetzung zu verstehen; vielmehr ist dieses Tatbestandsmerkmal immer dann gegeben, wenn die Vordienstzeit dem Beamten auf wirtschaftlichem Gebiet Fachkenntnisse vermittelt hat, die für die Wahrnehmung seines Amtes förderlich sind und von dem Beamten bei der Wahrnehmung seines Amtes mit Hutzen angewendet werden können» Das ist hier der Pall. Für einen theoretisch ausgebildeten Betriebswirtschaftler mit abgeschlossenem Hochschulstudium, wie es der Kläger ist, stellt die praktische Tätigkeit in einer Bank, auch wenn sie keine Hypothekenbank ist, eine wesentliche Förderung dar, die bei der Leitung eines gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmens mit ihren vielfältigen Finanzierungsaufgaben von besonderem Wert ist. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, daß eine vollständige Anrechnung der Tätigkeit des Klägers bei den beiden Banken nicht vorgenommen werden kann, weil eine entsprechende Anwendung des § 121 LBG nicht möglich ist» Dagegen ist diese Zeit nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 LBG bis zur Hälfte anzurechnen, d, h. mit 5 Jahren und 256 Tagen. III. Zusammenfassung. 1. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers errechnet sich nach den vorstehenden Ausführungen wie folgt: a) Dienstzeit des Klägers bei der Beklagten: 1.6.1933 - 31ol2.1946 13 Jahre, 214 Tage b) Yordienstzeit bei den Banken: 4.1ol922 - 31°5«1933 5 Jahre, 256 Tage c) Kriegsdienst: Io7ol915 - 31o5ol919 7 Jahre. 4 Tage 25 Jahre, 474 Tage 55 26 Jahre, 109 Tage. Das bedeutet, daß dem Kläger nach § 125 LBG 66 # seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu zahlen sind. 2. Nach den Ausführungen unter I. ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers nicht nach der Besoldungsgruppe B 3 LBesG, sondern nach der Besoldungsgruppe B 5 LBesG zu zahlen sind. Von dieser Möglichkeit ist für die Revisionsinstanz auszugehen. Daraus ergibt sich fUr die hier maßgeblichen Zeiträume folgende Berechnung: a) Zeit vom 1. September 1953 bis zu dem 31« Mai 1954 Grundgehalt. (ReichsBesGruppe B 7a) jährlich DM 16o000,00 Zuschlag 40 # tt 6 «400,00 Wohnungsgeld Zuschuß it 2.304,on ruhegehaltsfähige Dienstbezüge jährlich DM 24 «704,00 davon 66# U 16« 304,64 monatlich DM 1-358,72 Kinderzuschlag tr •äSiOo insgesamt monatlich DM 1-438,72 für 9 Monate DM 12.948,48 von der Beklagten gezahlt it 13.133.79 MehrZahlung DM 185,31. b) Zeit vom 1. Juni 1954 bis zu dem 31« Dezember 1955 Grundgehalt (LandesBesGruppe B 5) monatlich DM 2.000,00 WohnungsgeldZuschuß tt 192,00 ruhegehaltsfähige Dienstbezüge DM 2.192,00 davon 66 #' DM 1.446,72 Kinderzuschlag insgesamt M 80.00 DM 1.526,72 für 19 Monate DM 29.007,68* Zeit vom 1. Januar 1936 bis zu dem 29« Februar 66 # der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge monatlich 1956 DM 1.446,72 Kinderzuschlag tl 40.00 insgesamt DM 1,486,72 für 2 Monate DM 2.973,4**: Der Kläger hatte für die Zeit vom 1« Juni 1954 bis 29« Februar 1956 also insgesamt zu erhalten DM 31.981,12 gezahlt sind n 31.783,i4 zu wenig DM 197,28* c) Ab lo März 1956 will die Beklagte monatlich nur noch DM 1.289,44 zahlen. Für Monat März 1956 stehen dem Kläger (wie für die beiden vorhergehenden Monate) zu m 1.486,72 von dem Berufungsgericht sind insoweit ; zuge- sprochen tt 1*438,24 also zu wenig DM 48,48 d) Zeit vom 10. April 1956 bis zu dem 30. November 1956 . Grundgehalt (2.000 DM + 5 $) DM 2.100900 WohnungsgeldZuschuß 11 192,00 ruhegehaltsfähige Dienstbezüge DM 2.292,00 davon 66 i» DM 1.512,72 KinderZuschlag . fi 40.00 insgesamt monatlich DM 1.552,72 vom Berufungsgericht zugesprochen it 1.501.24 zu wenig SM 51,48 e) Zeit vom 1. Dezember 1956 bis zu dem 31. März 1957 Grundgehalt (2.000 + 5 #) DM 2.100,00 WohnungsgeldZuschuß N 168,00 ruhegehaltsfähige Dienstbezüge DM 2.268,00 davon 66 # DM 1.496,88 Kinderzuschlag « 40,00 insgesamt monatlich DM 1.536,88 vom Berufungsgericht zugesprochen it 1.482^6 zu wenig SM 52,92. f) Zelt ab I. April 1957 Grundgehalt (2.000 * 5 # + 7 #) DM 2.240,00 Wohnungs geldZuschuß 11 183,00 ruhegehaltsfähige Dienstbezüge SM 2.423,00 davon 66 # DM 1.599,18 Kinderzuschlag it 40.00 insgesamt monatlich SM 1.639,18 vom Berufungsgericht zugesprochen 1t 1.582,96 zu viertig DM 56,22, -18- 3o Das Berufungsurteil muß danach insoweit aufgehoben werden, als es dem Kläger weniger zugesprochen hat, als ihm unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe B 3 LBesG zusteht * Uber diese Differenzbeträge hinaus ist die Revision des Klägers unbegründet, so daß insoweit die Klage abgewiosen bleiben muß. 4» Da vom erkennenden Senat die Präge noch nicht entschieden werden kann, ob bei der Berechnung des Ruhegehalts von der Besoldungsgruppe B 3 oder B 5 LBesG auszugehen ist, muß andererseits auf die Revision, der Beklagten das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden, als es dem Kläger an Ruhegehalt mehr zugesprochen hat, als Ihm unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe B 5 IfiesG zustehen würde. Unter Zugrundelegung dieser Besoldungsgruppe sind dem Kläger für den Monat März 1956 DM 116,52, für die Zeit vom 1. April 1956 bis 30« November 1956 monatlich DM 121,77, für die Zeit vom 1. Dezember 1956 bis 31» März 1957 monatlich DM 120,33 und für die Zeit ab 1. April 1957 DM 128,58 zuviel zugesprochen worden« Des weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, daß die Auffassung der Beklagten insoweit nicht zu billigen ist, als sie dem Kläger für den angegebenen Zeitraum noch weniger zahlen will« Insoweit muß daher die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden« 5« Die Entscheidung über die Kosten der Vorinstanzen wird ebenfalls aufgehoben, damit das Berufungsgericht nach Entscheidung der noch offenen Präge wegen der Besoldungsgruppe über diese Kosten einheitlich entscheiden kann« Die Beklagte ist zu einem nicht unwesentlichen Teil mit ihrem Antrag auf Klageabweisung bereits endgültig unterlegen« Dabei ist der Betrag .von DM 1 «289,44 zugrunde zu legen, den die Beklagte nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Tatbestand des Berufungsurteils monatlich dem Kläger I -19- zahlen will« Unter Berücksichtigung dieses Betrages ist die Beklagte bei einem Streitwert von DM 61,000 zu einem Teilbetrag von DM 17«284 unterlegen, wenn man insoweit die gleiche Berechnungsmethode anwendet, die für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist. Das bedeutet, daß die Beklagte mindestens 1/4 der Kosten der Revisionsinstanz tragen muß. Das ist daher gemäß § 97 ZPO schon jetzt auszusprechen» Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen. Dr. Rastelski Dr. Nörr liesecke Dr. Reinicke Dr. Fischer