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BGH · II ZR 9/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 9/53

Februar 1950 den im einzelnen gegenständlich bezeich-neten Betrieb des Hp|P als Mieter mit allen Rechten und Pflichten, wobei sie sich zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von DM 400,— verpflichteten. Die Beklagten sagten sich sodann von dem Vertrag vom 20, Februar 1950 lös und stellten die Steinfabrikation auf dem Grundstück des ein.* Die Kläger verlangen von den Beklagten Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz für begangene Vertragsverletzungen. Schließlich begehren sie die'Feststellung, daß die Beklagten die Kläger auch noch von etwaigen weiteren bei Übernahme des Betriebes bestandenen oder in der Zeit bis zu dem 31. Außerdem haben die Beklagten den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Verstorbene habe wahrheitswidrig seine Geschäftsschulden nur mit DM 6,120 angegeben; ferner habe er falsche Angaben über seine Beziehungen zu der Lizenzgeberin gemacht, auch habe er verschwiegen, daß ihm bereits bei Vertragsabschluß die Benutzung seines nur vorläufigen Kraftanschlusses von dem Elektrizitätswerk untersagt gewesen sei; endlich habe er die Beklagten auch darüber arglistig getäuscht, daß er schon im Januar 1950 seine Produktion der Lizenzgeberin sicherheitshalber übereignet habe. Des weiteren haben die Beklagten ausgeführt, daß die Geschäftsgrundlage für den Vertrag dadurch nachträglich in Wegfall geraten sei, daß die Lizenz für die Steinfabrikation dem Betrieb im Marz 1950 von der Arbeitsgemeinschaft S^0|^-S(|pfe entzogen worden sei. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit einer Reihe von Einwendungen, die die Beklagten gegenüber den geltend gemachten Klagansprüchen vorgebracht haben. das Berufungsgericht im wesentlichen auf Grund tatsächlicher Erwägungen zu dem Ergebnis, daß der Vertrag, vom 20- Februar 1950 entgegen der Ansicht der Beklagten kein unverbindlicher Vorvertrag, sondern ein "vorläufiger, rechtsgültig bestehender” Vertrag sei, der bereits alle wesentlichen Bestimmungen des endgültigen Vertrages enthalten habe* Auch habe der Ver-trag durch das spätere Verhalten des Earl Hp|m seine Wirkung nicht verloren; denn dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht seine Mitwirkung beim Abschluß des end-gültigen Vertrages verweigert, sondern habe nur die Anträge der Beklagten auf Aufhebung des vorläufigen Vertrages zurück* gewiesen. März 1950, also nach Vertragsabschluß, abgesandt seiSchließlich verneint das Berufungsgericht auch die Möglichkeit einesRück* tritts vom Vertrag, soweit die-Beklagten diesen auf positive Vertragsverletzungen seitens des Earl H^B^ gestützt hatten. Auch ist.es im Ergebnis ohne Bedeutung, daß das Berufungsgericht nicht auch ausdrücklich dazu Stellung genommen hat, daß die Beklagten ihre Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des weiteren noch darauf gestützt hatten, daß ihnen Karl beim Abschluß des Vertrages ver- Des weiteren kann zugunsten der Beklagten auch nichts daraus hergeleitet werden, daß sich das Berufungsgericht mit der Auffassung der Beklagten, Karl habe sich durch Benutzung des LEWs für private Zwecke einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat; denn dieser Vorfall ist, selbst wenn die dahingehende Behauptung der Beklagten zutreffend sein sollte, hach der ganzen Sachlage so geringfügig, daß er niemals ohne eine zuvor erfolgte Abmahnung als ~ein ausreichender Grund für einen Rücktritt wegen positiver Vertragsverlet^ting angesehen werden könnte. Februar 1950 den Abschluß eines stillen Gesellschaftsverhältnisses enthalte und daß die Beklagten berechtigt seien, dieses Gesellschaftsverhältnis nach § 725 BGB fristlos zu kündigen, weil der Zweck der Gesellschaft der Betrieb des Unternehmens gewesen sei und sich das Unternehmen wegen Fehlens der notwendigen Kapitalien als lebensunfähig erwiesen habe. det das Berufungsgericht damit, daß es sich entgegen dem Wortlaut des Vertrages hei diesem nicht um einen reinen Miet- oder Pachtvertrag gehandelt habe, weil der Vertrag * i.** nicht nur eine Verpachtung der zu dem Betrieb gehörigen Gebäulichkeiten und Einrichtungsgegenstände, sondern auch eine Übertragung des Unternehmens an die Beklagten enthalte. Eine Gewinnbeteiligung des Karl ist nicht vereinbart worden; vielmehr sollte er als Entgelt für die tatsächliche Überlassung des Unternehmens an die Beklagten von diesen einen festen monatlichen Betrag erhalten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagten einen größeren oder geringeren Gewinn erzielen oder sogar einen Verlust erleiden würden. Auch sind dem Karl nicht irgendwelche Kontrollrechte gegenüber den Beklagten und ihrer Betriebsführung eingeräumt worden, die als Ausfluß einer gesellschaftlichen Bindung zwischen den Vertragschließenden angesprochen werden könnten«, Ein gemeinsamer Zweck, zu dessen Erreichung sich die Vertragschließenden zusammengeschlos sen- haben sollten und dessen .Vorliegen stets eine notwendige Voraussetzung für den Abschluß einer stillen Gesellschaft oder einer sonstigen Innengesellschaft bildet, ist auch nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu ersehen. Damit entfällt auch die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde nach § 723 BGB, so daß sich mit der Begründung des Berufungsgerichts das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten läßt. Das Berufungsgericht bat die Präge, ob sich die Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von dem Vertrag lösen konnten, ausdrücklich offengelassen. Sollte dadurch zu dem Ausdruck gebracht werden, daß die Parteien sich ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Unternehmens binden wollten, so wird dem rechtlichen Gesichtspunkt vom Wegfall der Geschäftsgrundlage keine entscheidende Bedeutung zügemes-sen werden können. allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben — wahrscheinlich nicht auch den Pall einer entscheidenden wirtschaftlichen Existenzgefährdung der Beklagten mit umfassen wollten, die bei einem völligen Erliegen des Unternehmens einerseits und bei einer fortbestehenden Verpflichtung zur monatlichen Zahlung eines Betrages von DM 400,— für die Zeit von 5 Jahren andererseits in Betracht kommen kann. Bei einer umfassenden Berücksichtigung dieser Verhältnisse muß in diesem Zusammenhang auch beachtet werden, durch weiche Umstände das Unternehmen zu dem Erliegen gekommen ' ist, ob insbesondere die Beklagten dieses (mit-) verschuldet oder veranlaßt haben. Wären die genannten Gegenstände zu diesem Zeitpunkt infolge normaler Abnutzung ohnehin wertlos gewesen und hätten die Beklagten dann für diese Gegenstände keinen Ersatz leisten müssen, datftf' können die Kläger auch jetzt nicht neben dem Anspruch auf Erfüllung des Vertrages insoweit noch einen selbständigen Antrag auf Schadensersatz stellen.

Zitierte Normen: § 725 BGB
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Volltext der Entscheidung

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II ZR 9/53
Verkünd ©t
laut Protokoll
 am 19« September 1953
Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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ebenda,als Erben des ursprünglichen Klägers
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>. Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Justizrat
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2.)
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.Bäclagten und Revisionsbeklagten, ^ - Prozeßbevollmächtigter zu 1) und .2): Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter zu 3)s Rechtsanwalt
 hat der fl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* September 1953 unter Mitwirkung, .der*Bundes-* * richter Br. Brost, Br. Haidinger, Br. Bischer, Br. Kuhn und * kvtl für Recht erkannt;	.J
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Auf die Revision der Kläger^wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 14-November 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand ?
Die Kläger sind die Erben des Steinfabrikanten Karl H^HP, der in diesem Rechtsstreit zunächst der Kläger war und während des Rechtsstreits verstorben ist. Der Verstorbene betrieb auf seinem Grundstück in BpPP eine Steinfäbri-kation, zuletzt auf Grund einer Lizenz der Arbeitsgemeinschaft sp0pprSPPP in PPPPPPPP. Im Jahre 1949 trat er in Verbindung mit dem Beklagten zu 1), der in dem Betrieb die Buchführung und den Schriftverkehr übernahm. Durch den Beklagten zu 1) lernte hPPP dann auch die Beklagten zu 2) und 3) kennen, wobei der Beklagte zu 2) ebenfalls Einsicht in den Betrieb nahm. Infolge einer offenen Lungen-Tbc fühlte sich HpPP nicht mehr zur Rührung seines Betriebes in der tage und es kam daher zwischen ihm, und den Beklagten unter dem 20. Februar 1950 zu einem schriftlichen Vertrag. Nach dem Inhalt dieses Vertrages übernahmen die Beklagten am 20. Februar 1950 den im einzelnen gegenständlich bezeich-neten Betrieb des Hp|P als Mieter mit allen Rechten und Pflichten, wobei sie sich zur Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von DM 400,— verpflichteten. Weiterhin übernahmen die Beklagten die Löschung der augenblicklichen Verbindlichkeiten, ohne daß diese, im einzelnen bezeichnet wurden oder daß ihre Höhe angegeben wurde.' Ferner heißt es in dem Vertrag: "§5. Der Wert zu dem 20. Februar :1950', den die Firma ausweist, abzüglich der bestehenden Verpflichtungen, bleibt Anteil des Herrn H(
an den Vermögenswerten der Firma, schließt je-
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doch einen Anteil am Gewinn aus.", während "die Vermögensveränderung der Firma" durch die Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten seitens der Beklagten "dem Kapitalkonto der Mieter gutgeschrieben" werden sollte. Die Dauer des Vertrages wurde zunächst auf 5 Jahre festgesetzt Und am Eingang des Vertrages bestimmt? "Der Vertrag hat vorläufigen Charakter,
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ist aber rechtsgültig bis zur Erstellung des endgültigen
 Vertrages.” Zum Abschluß eines Endgültigen Vertrages” ist
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es in der Folgezeit nicht gekommen. Im März 1950 geführte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien scheiterten. Die Beklagten sagten sich sodann von dem Vertrag vom 20, Februar 1950 lös und stellten die Steinfabrikation auf dem Grundstück des	ein.*
Die Kläger verlangen von den Beklagten Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz für begangene Vertragsverletzungen. Als Schadensersatz begehren sie insgesamt einen Betrag von DM^9,250 und an rückständiger Miete für die Zeit bis zu dem April 1951 einen Betrag von DM 5,384, Weiterhin verlangen sie die Verurteilung der Beklagten dahin, daß diese am 20,
Mai 1951 bis zu dem 20. Februar 1955 monatlich DM 400,— zu zahlen und daß sie die Kläger von einer Anzahl näher bezeich-neter Verbindlichkeiten freizustellen haben. Schließlich begehren sie die'Feststellung, daß die Beklagten die Kläger auch noch von etwaigen weiteren bei Übernahme des Betriebes bestandenen oder in der Zeit bis zu dem 31. März 1950 entstandenen Verbindlichkeiten nebst Kosten freizustellen haben.
Zur Begründung ihres Klagebegehren haben die Kläger vorgetragen, die Beklagten hätten sich um den Betrieb nicht gekümmert und ihre vertraglich übernommenen Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Infolgedessen habe ein auf Wechsel gekaufter BKW zurückgegeben werden müssen, wobei die bereits geleistete Anzahlung in Höhe von DM 8.400 verfallen sei. Weiterhin sei durch unsachgemäße Wartung eine Mischmaschine im Werte von DM 650,-- unbrauchbar geworden; auch habe der verstorbene
 eine von den Beklagten übernommene Betriebsverbindlich
 keitin Höhe von DM 200,— begleichen müssen.
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Die Beklagten berufen sich demgegenüber darauf, daß der Vertrag vom 20. Februar 1950 nach seinen Eingangsworten nur vorläufigen Charakter gehabt und keine Verpflichtungen
d*er Beklagten begründet halse,, Das müsse zu dem mindesten deshalb angenommen werden, weil	sich hei den Verhandlun-
gen im März 1950 böswillig geweigert habe, einen endgültigen Vertrag abzuschließen; durch dieses Verhalten sei der Vertrag vom 20. Februar 1950 hinfällig geworden. Außerdem haben die Beklagten den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Verstorbene habe wahrheitswidrig seine Geschäftsschulden nur mit DM 6,120 angegeben; ferner habe er falsche Angaben über seine Beziehungen zu der Lizenzgeberin gemacht, auch habe er verschwiegen, daß ihm bereits bei Vertragsabschluß die Benutzung seines nur vorläufigen Kraftanschlusses von dem Elektrizitätswerk untersagt gewesen sei; endlich habe er die Beklagten auch darüber arglistig getäuscht, daß er schon im Januar 1950 seine Produktion der Lizenzgeberin sicherheitshalber übereignet habe.
Des weiteren haben die Beklagten ausgeführt, daß die Geschäftsgrundlage für den Vertrag dadurch nachträglich in Wegfall geraten sei, daß die Lizenz für die Steinfabrikation dem Betrieb im Marz 1950 von der Arbeitsgemeinschaft S^0|^-S(|pfe entzogen worden sei. Schließlich haben die Beklagten dargelegt, daß	sich	einer	Reihe	positiver	Vertragsverletzungen
 schuldig gemacht habe und daß sie - die Beklagten - deshalb vom Vertrag zurückgetreten seien.'
Das Landgericht hat derJKLage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe it
I. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit einer Reihe von Einwendungen, die die Beklagten gegenüber den geltend gemachten Klagansprüchen vorgebracht haben. Dabei kommt
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das Berufungsgericht im wesentlichen auf Grund tatsächlicher Erwägungen zu dem Ergebnis, daß der Vertrag, vom 20- Februar 1950 entgegen der Ansicht der Beklagten kein unverbindlicher Vorvertrag, sondern ein "vorläufiger, rechtsgültig bestehender” Vertrag sei, der bereits alle wesentlichen Bestimmungen des endgültigen Vertrages enthalten habe* Auch habe der Ver-trag durch das spätere Verhalten des Earl Hp|m seine Wirkung nicht verloren; denn dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht seine Mitwirkung beim Abschluß des end-gültigen Vertrages verweigert, sondern habe nur die Anträge der Beklagten auf Aufhebung des vorläufigen Vertrages zurück* gewiesen. Hierzu sei aber Earl	nach	der	ganzen Sach*
läge berechtigt gewesen- Auch greife die von den Beklagten ausgesprochene Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung nicht durchEine Täuschung der Beklagten Über die Höhe der Geschaftsschulden sei nicht nachweisbar, die Behaupr tung einer Täuschung über die Gefährdung der Betriebslizenz widerlegt und ein arglistiges Verschweigen hinsichtlich der provisorischen'Kraftanlage nicht gegeben, weil das entscheidende Schreiben des Elektrizitätswerks erst am 31. März 1950, also nach Vertragsabschluß, abgesandt seiSchließlich verneint das Berufungsgericht auch die Möglichkeit einesRück* tritts vom Vertrag, soweit die-Beklagten diesen auf positive Vertragsverletzungen seitens des Earl H^B^ gestützt hatten. Die von den Beklagten angeführten Vorfälle enthielten bis auf einen Fall überhaupt keine Verletzung der dem Earl H^Jp^ obgelegenen Vertragspflichten, während seine einmalige Anweisung an die Arbeiter zu dem Verlassen der Betriebsstätte zwar nicht berechtigt, aber doch ohne Einfluß auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gewesen sei, zudem keinen Schaden herbeigeführt habe und überdies durch eine Bemerkung des Rechtsvertreters der Beklagten verständlicher
 Weise veranlaßt worden sei und deshalb bei einer Gesamtwür-> m
digung aller Umstände nicht als hinreichender Grund für einen Rücktritt vom Vertrage angesehen werden könne.
 
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- Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden,-sind aus Rechtsgründen nicht zu “beanstanden.
Sie finden in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine.ausreichende Stütze und lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch ist.es im Ergebnis ohne Bedeutung, daß das Berufungsgericht nicht auch ausdrücklich dazu Stellung genommen hat, daß die Beklagten ihre Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des weiteren noch darauf gestützt hatten, daß ihnen Karl	beim	Abschluß des Vertrages ver-
schwiegen habe, daß er Teile seiner Betriebseinrichtung der Lizenzgeberin sicherheitshalber übereignet hatte. Denn nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien hatte der Beklagte zu 1) diese Sicherungsübereignung namens des Karl & selbst vorbereitet und durchgeführt, so daß insoweit ein arglistiges Verschweigen von vornherein nicht in Betracht kam.. Des weiteren kann zugunsten der Beklagten auch nichts daraus hergeleitet werden, daß sich das Berufungsgericht mit der Auffassung der Beklagten, Karl	habe	sich durch Benutzung des LEWs
 für private Zwecke einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat; denn dieser Vorfall ist, selbst wenn die dahingehende Behauptung der Beklagten zutreffend sein sollte, hach der ganzen Sachlage so geringfügig, daß er niemals ohne eine zuvor erfolgte Abmahnung als ~ein ausreichender Grund für einen Rücktritt wegen positiver Vertragsverlet^ting angesehen werden könnte.
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II. In seinen weiteren Ausführungen kommt das Berufungsgericht
 zu dem Ergebnis, daß der Vertrag vom 20. Februar 1950 den Abschluß eines stillen Gesellschaftsverhältnisses enthalte und daß die Beklagten berechtigt seien, dieses Gesellschaftsverhältnis nach § 725 BGB fristlos zu kündigen, weil der Zweck der Gesellschaft der Betrieb des Unternehmens gewesen sei und sich das Unternehmen wegen Fehlens der notwendigen Kapitalien als lebensunfähig erwiesen habe. Diese Rechtsauffassung begrün-
det das Berufungsgericht damit, daß es sich entgegen dem Wortlaut des Vertrages hei diesem nicht um einen reinen Miet- oder Pachtvertrag gehandelt habe, weil der Vertrag * i.** nicht nur eine Verpachtung der zu dem Betrieb gehörigen Gebäulichkeiten und Einrichtungsgegenstände, sondern auch eine Übertragung des Unternehmens an die Beklagten enthalte. Weiter sei der Wert der Firma Anteil des Karl	verblieben,
 so cdaß dieser damit als stiller Gesellschafter in die von den Beklagten gebildete Gesellschaft eingetreten sei.
Die Revision greift diese Rechtsausführungen des Berufungsgerichts mit Recht als unhaltbar an. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vertrag vom 20. Februar 1950 die notwendigen Merkmale einer stillen Gesellschaft enthält. Eine Gewinnbeteiligung des Karl	ist	nicht vereinbart worden; vielmehr sollte
 er als Entgelt für die tatsächliche Überlassung des Unternehmens an die Beklagten von diesen einen festen monatlichen Betrag erhalten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagten einen größeren oder geringeren Gewinn erzielen oder sogar einen Verlust erleiden würden. Auch sind dem Karl nicht irgendwelche Kontrollrechte gegenüber den Beklagten und ihrer Betriebsführung eingeräumt worden, die als Ausfluß einer gesellschaftlichen Bindung zwischen den Vertragschließenden angesprochen werden könnten«, Ein gemeinsamer Zweck, zu dessen Erreichung sich die Vertragschließenden zusammengeschlos sen- haben sollten und dessen .Vorliegen stets eine notwendige Voraussetzung für den Abschluß einer stillen Gesellschaft oder einer sonstigen Innengesellschaft bildet, ist auch nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu ersehen. ^ Vielmehr standen sich die Vertragschließenden in einem echten Austauschverhältnis gegenüber, bei dem jede Vertragsseite mit dem Empfang der ihr zugesagten Leistungen seine eigenen Zwecke verfolgte. Die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks läßt sich weder aus Sinn und Zweck des Vertrages nöch aus
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clem Inhalt der /beiderseits übernommenen Vertragsverpflich-. tungen herleiten. Damit entfällt auch die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde nach § 723 BGB, so daß sich mit der Begründung des Berufungsgerichts das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten läßt.
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Bine abschließende Bntscheidung über die geltend ge-
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Machten Klagansprüche ist für den erkennenden Senat jedoch noch nicht möglich. Das Berufungsgericht bat die Präge, ob sich die Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von dem Vertrag lösen konnten, ausdrücklich offengelassen. Hierzu wird das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung noch Stellung nehmen müssen. Hierbei wird es von wesentlicher Bedeutung sein, welches Gewicht der zeitlichen Festlegung des Vertrages auf 5 Jahre nach dem Willen der Vertragschließenden zukommt. Sollte dadurch zu dem Ausdruck gebracht werden, daß die Parteien sich ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Unternehmens binden wollten, so wird dem rechtlichen Gesichtspunkt vom Wegfall der Geschäftsgrundlage keine entscheidende Bedeutung zügemes-sen werden können. Es ist in diesem Zusammenhang aber zu erwägen, daß die Parteien bei einer derartigen Vorstellung -vor allem unter-Berücksichtigung der. allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben — wahrscheinlich nicht auch den Pall einer entscheidenden wirtschaftlichen Existenzgefährdung der Beklagten mit umfassen wollten, die bei einem völligen Erliegen des Unternehmens einerseits und bei einer fortbestehenden Verpflichtung zur monatlichen Zahlung eines Betrages von DM 400,— für die Zeit von 5 Jahren andererseits in Betracht kommen kann. Bei einer umfassenden Berücksichtigung dieser Verhältnisse muß in diesem Zusammenhang auch beachtet werden, durch weiche Umstände das Unternehmen zu dem Erliegen gekommen ' ist, ob insbesondere die Beklagten dieses (mit-) verschuldet oder veranlaßt haben. Abschließend wird das Berufungsgericht sodann, wenn es nach den tatsächlichen Verhältnissen eine An-
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Wendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage für geboten hält, noch zu der Präge Stellung nehmen müssen, welche Rechtsfolgen sich aus einer solchen Anwendung im vorliegenden SachVferhalt ergeben. Hierfür kommt nicht etwa, wie \ die Beklagten meinen, nur die Zubilligung eines sofortigen Kündigungs- oder RUcktrittsrechts, sondern auch eine Minderung (Herabsetzung) der bisher zugesagten Miete in Betracht. Eine abschließende Entscheidung ist auch hier nur unter einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere einer gerechten Abwägung des beiderseitigen Interesses möglich und denkbar. *
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Kläger auch unter Berücksichtigung der Grundsätze vom Wegfall derjGeschäftsgrundläge einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages - wenn auch nur auf Zahlung einer herabgesetzten üiete-haben, so bedarf es noch einer Stellungnahme zu der Präge, o3j die Kläger neben dem Anspruch auf Erfüllung des Vertrages auch noch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen-können. Das könnte immerhin - jedenfalls hinsichtlich des Schadens ersatzes, jfür den UKW und die. Mischmaschine - zweifelhaft erscheinen. Die Beantwortung dieser Präge hängt davon ab, wie die Kläger unter Berücksichtigung dier* ses Vertrages vom 20. Pebruar..1950 gestanden haben würden, wenn dieser von beiden Seiten ordnungsgemäß erfüllt worden wäre und nach Ablauf von 5 Jahren sein Ende gefunden hätte. Wären die genannten Gegenstände zu diesem Zeitpunkt infolge normaler Abnutzung ohnehin wertlos gewesen und hätten die Beklagten dann für diese Gegenstände keinen Ersatz leisten müssen, datftf' können die Kläger auch jetzt nicht neben dem Anspruch auf Erfüllung des Vertrages insoweit noch einen selbständigen Antrag auf Schadensersatz stellen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht überlassen, da eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist,
 Br. Haidinger
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Br. Brost
 Br. Kuhn
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