Tatbestandi Der Kläger klagt im wesentlichen aus dem Hecht eines gewissen Br. SflBP* der ihm eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 3.023? Die Forderung; die Dr. SWKKB dem Kläger abgetreten hat, ist seitens der Beklagten an sich unbestritten« Die Beklagte bestreitet Jedoch die Fälligkeit« Sie behauptet; dass die Forderung des Dr«. Der Kläger hat weiter einen Hilfsantrag gestellt; dass die Beklagte verurteilt werde, an den Kläger naoh Fälligkeit der Bauspar- oder sonstigen Finanzierungsverträge der Beklagten 3.023*12 DM zu bezahlen. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils den Kläger mit seinem Hauptantrag abgewiesen, aber entsprechend dem Hllfsantrag und dem Anerkenntnis der Beklagten diese verurteilt. Hit der Revision begehrte der Kläger ursprünglich zweierlei:*die unbefristete und unbedingte Verurteilung der Beklagten bezüglich des Betrages von 3,023rl2 DjI* nachdem wegen dieser Summe bereits ein beschränktes Anerkenntnisurteil vorlag« und die Verurteilung zur Zahlung wegen eines weiteren Betrages von ESI 3,100« Bezüglich des ersterwähnten Antrags hat der erkennende Senat den Streitwert unter Ausübung seines Ermessens gemäss § 3 ZPO auf 1,500 ELI festgesetzt« Eabei hatte der Senat zu berücksichtigen den Wertünterschied zwischen der bereits durch das Anerkenntnisurteil erlangten Rechtslage und der jenigen* die der Revisionskläger dadurch erstrebte« dass er auch insoweit eine Zahlungsverurteilung gemäss seinem Hauptantrag begehrte« Eer Streitwert insoweit konnte alBO nurventspre- Immerhin be<> deutete es für den Revisionskläger eine grundsätzliche Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten, Selbst wenn es deshalb sogar geringer zu bewerten war als ein eigentliches Feststellungsurteil - bei dem nach herrschender und begründeter Ansicht der Streitwert auf etwa 80 jC des entsprechenden Zahlungsurteils geschätzt zu werden pflegt - so ist der ?»ert des gerichtlich festgelegten Anerkenntnisses doch vom erkennenden Gericht euf etwa die Hälfte eines Ver-
2367 024 3 II ZR 9 5?. Verkündet am 4. Oktober 1952 Klett, Justizangestellter, eis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen d e b Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erwin Z MHHBH - Klägers und Revisionsklägers , «Prozessbevollmftchtigter: Rechtsanwalt Br, Krau Elsa B ffcrs. Beklagte und Revisionsbeklagte« -rrozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Brost, Br, Piseher. Br* Kuhn» Artl und Br« Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29» November 1951 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen« Von Rechts wegen 3 -2- Tatbestandi Der Kläger klagt im wesentlichen aus dem Hecht eines gewissen Br. SflBP* der ihm eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 3.023? 12 DM zur Sicherheit für eine Schuld abgetreten hat* Drr SflMHB hat für die Beklagte auf Grund eines Vertrages vom 26« Februar 1951 einen Bau ausgeführt, dessen Finanzierung auf Grund eines Bausparvertrages und mit Hilfe eines Zwischenfinanzierungsinstituts durchgeführt ?;erden sollte. Die Forderung; die Dr. SWKKB dem Kläger abgetreten hat, ist seitens der Beklagten an sich unbestritten« Die Beklagte bestreitet Jedoch die Fälligkeit« Sie behauptet; dass die Forderung des Dr«. SMI vereinbarungsgemäss nur bezahlt werden solle aus den Leistungen auf Grund des Bausparvertrages bezw« des Zwlschenfinanzierungsabkocuaens*. Der Kläger bestreitet das« Ursprünglich hat der Kläger mit der Klage 3«023*12 DM verlangt, die ihm nach Beweisaufnahme vom Landgericht zugeeprochen worden sind« In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage um einen Betrag vCn 3*100 DM erhöht« Er behauptet insoweit Verzugsschaden wegen der ITichtleistung des ihm zustehenden Betrages. Die Beklagte hat auch diesen Anspruch naoh Grund und Höhe bestritten« ’* Der Kläger hat weiter einen Hilfsantrag gestellt; dass die Beklagte verurteilt werde, an den Kläger naoh Fälligkeit der Bauspar- oder sonstigen Finanzierungsverträge der Beklagten 3.023*12 DM zu bezahlen. Diesen Hilfsanträg hat die Beklagte anerkannt« . Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils den Kläger mit seinem Hauptantrag abgewiesen, aber entsprechend dem Hllfsantrag und dem Anerkenntnis der Beklagten diese verurteilt. Mit seinem weiteren Zehlungsantrag ist der Kläger abgewiesen. Gegen dieses 1 * # Urteil richtet eich die Revision, Am 9, September 1952j also nach Einlegung der Revision« jed ch vor der mündlichen Verhandlung« hat die Beklagte EU 7«023 »12 gezahltr Der Revisionskläger hat entsprechend in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag geändert gntBcheiduaflBgrttnde: ' ■ i • Hit der Revision begehrte der Kläger ursprünglich zweierlei:*die unbefristete und unbedingte Verurteilung der Beklagten bezüglich des Betrages von 3,023rl2 DjI* nachdem wegen dieser Summe bereits ein beschränktes Anerkenntnisurteil vorlag« und die Verurteilung zur Zahlung wegen eines weiteren Betrages von ESI 3,100« Bezüglich des ersterwähnten Antrags hat der erkennende Senat den Streitwert unter Ausübung seines Ermessens gemäss § 3 ZPO auf 1,500 ELI festgesetzt« Eabei hatte der Senat zu berücksichtigen den Wertünterschied zwischen der bereits durch das Anerkenntnisurteil erlangten Rechtslage und der jenigen* die der Revisionskläger dadurch erstrebte« dass er auch insoweit eine Zahlungsverurteilung gemäss seinem Hauptantrag begehrte« Eer Streitwert insoweit konnte alBO nurventspre- - m chexddem Betrag von 3,023,12 EU abzüglich des Viertesf den das Anerkenntnisurteil für den Revisionskläger darstellts« festgesetzt werden. Es' kann gewiss nicht verkannt werden, dass das Anerkenntnis nur unter Einschränkungen und einer recht unbestimmten Befristung ergengen ist. Immerhin be<> deutete es für den Revisionskläger eine grundsätzliche Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten, Selbst wenn es deshalb sogar geringer zu bewerten war als ein eigentliches Feststellungsurteil - bei dem nach herrschender und begründeter Ansicht der Streitwert auf etwa 80 jC des entsprechenden Zahlungsurteils geschätzt zu werden pflegt - so ist der ?»ert des gerichtlich festgelegten Anerkenntnisses doch vom erkennenden Gericht euf etwa die Hälfte eines Ver- s urteilungsurteils angenommen worden« zu demal nach den Im zweiten Rechtszug vorgelegten Briefen der ^fl^febank und des Architekten nur mit einer immerhin üb ersehbaren Zshlungever Zögerung zu rechnen war« Daraus ergibt sich ein GesamtStreitwert für die Revisionsinstanz von 4#600 DK« so dass die Revision mangels Erreichung der Revisionssumme gemäss $$ 546. 554 a ZPO zu verwerfen war. Die Kostenentscheidung folgt aus $ 97 ZPO« Dr, Drost Dr. Fischer Dr. Kuhn Artl Dr, Meyer \ i i I I i