Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* November 1951 unter Mit** Wirkung des Scnatspräsidenten Br. Canter und der Bundes* richüer Br. Brost, Br. Selowsky, Br. Haidinger und Br. Fischer für Hecht erkannt: Die Parteien schlossen im Oktober 1939 einen der-* trag, durch den der Kläger das Baugeschäft des Beklage ten in mit Wirkung vom 1» September 1939 mit Aktiven und Passiven übernahm. -RH monatlich, an den Beklagten abzuführen habe« Hinsichtlich der übernommenen Baugerä--te wurde vereinbart, daß diese zur Hälfte mit dem 1« September 1939 in das Eigentum des Klägers übergehen, daß dagegen der Beklagte weiter Eigentümer zur Hälfte des Ha* schinen- und Geräteparks bleiben sollte« Des ganze Eigen* tum daran sollte auf den Kläger erst nach Ablauf von 10 Zu 4): Der,Beklagte sei ihm auch über den 31» Dezember 1947 hinaus zur liietezahlung verpflichtet, weil er die Geräte nicht zurückgegeben habe? Bag’ habe auch schön das Landgericht Hamburg im Vorprozeß der Parteien 24 0 26/46 -in den Gründen des reclfe kräftigen Urteils vom 26« September 1947 festgestellt• Ia •* * ' • * . Zu 3): Seiner Pflicht, dein Kläger über den Vc-rbleib der Geräte Auskunft zu geben, habe er schon vor dem Prozeß genügt* dieser Antrag sei deshalb gegenstandslos. Der Pfleger sei jedoch einer Auseinandersetzung aus dem hege gegangen, deshalb habe er den Verkauf eines 'j-'cils der Geräte an die llflpindustrie GmbH vorgenommen. schriftlich bestätigte* Dieser Vergleich kam dann am 13* Oktober 1949 dadurch sum Abschluß, daß der Beklagte 6*CC0?—DIi an den Kläger zählte*•Lach dem Inhalt des Vergleichs sollte mit der Zahlung-der 6.CCO?* Der Kläger hat die-gleichen Anträge, wie in der Klage mit-der Keßgebe gestellt, daß su 3) Rechnungslegung über den Verbleib der Geräte in der Anlage 3 ver langt wird, soweit sic nicht mit dem .Anträge zu 2 heraus*• verlangt werden oder an die VflBBi üj^pLndustrie GmbH in veräußert sind« Kläger keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten zustehen, sondern daß durch die Zahlung von 6.000,^--Dl! Der Kläger hat Abweisung dieser Widerklage und im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung beantragt, daß der Vergleich vom 12« Oktober 1949 nichtig sei« Der Beklagte hat Abweisung des Zwischenfeststellungs* • antrages verlangt..Er hat unter Bestreiten des tatsäch** liehen Vorbringens des Klägers den Standpunkt vertreten, • daß der Vergleich rechtswirksam sei« Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben, den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen und seine Haupt* • ansprüche für erledigt erklärt« Die Kosten hat es gegen** einander aufgehoben» . Das Berufungsgericht hat mit Awecht nur geprüft, ob der Vergleich vom 13* Oktober 1949 recht sw irksam ist, worin die Parteien vereinbart haben, daß alle zwischen ihnen bestehenden Forderungen durch den Vergleich erlöschen sollten. *Dfer Kläger stützt die Nichtigkeit des Vergleichs in erster Linie auf § 138 .RGB, indem er geltend macht, daß die Leistung der 6.0C05~—DU, die er vom Beklagten zur Abgeltung aller seiner Ansprüche erhalten habe, hinter dem Wert der von ihm angegebenen Ansprüche in einem Ausmaße zurückbliebe, daß sic in einem auffälligen Mißverhältnis dazu stünde* Der Klfger habe sich bei Vergleichs«• abschluß in einer Notlage befunden, die der Beklagte gekannt habe; zu demindesten habe sich der Beklagte in grob fahrlässsiger Weise der Krkcnntnis verschlossen, daß der Klüger sich nur aus den Nachteilen seiner äußerst'gespannten Lage heraus auf den Vergleich eingelassen habe» Die revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den llechtsbcgriff des § 158 BGB verkannt und sei unter Ven« stoß gegen §§ 286, 159 EfO zu der Annahme gelangt, ein auffallendes Mißverhältnis liege nicht vor und die Kenntnis des Beklagten von der Zwangslage des Klägers sei nicht dargetan* Ohne diese Nechtsverstüße hätte das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Vergleichs sowohl nach Abs ’! Ns trifft zwar zu, daß der Vergleich nichtig sein würde, wenn der Beklagte sich für die ^umiac von 6*000^7« «DH in der l‘at einen in der Aufgabe der angeblichen klügeri-sehen Forderungen liegenden Vermögensvorteil hätte gewähr ren lassen, der zu seiner eigenen Leistung in auffälligem* Mißverhältnis gestanden hätte, und wenn er weiter diesen Vorteil unter Ausbeutung der Notlage des Klägers erlangt hätte, d*h. Wenn namentlich eine verwerfliche Sinnesart den Beklagten zu dem Vcrgleichsabschluß bewogen hätte, indem er sich böswillig oder mindestens grob fahrlässig vor der Erkenntnis einer mißlichen Lage des Klägers verschlossen hätte, könnte in Verbindung mit dem Mißverhältnis eine Sachlage gegeben s ein, die gegen das Anstandsgefühl billig und gerecht Denkender verstieße* Es ist unrichtig, daß das Berufungsgericht hier lediglich, wie die Revision meint, den Tatbestand des Kuchers geprüft und verneint habe. Es sagt mit Recht, daß der Kläger über seine angebliche besondere Notlage, über seine .Vcchselverpflicb-tungen und Darlehcnsschulden sowie vor allem darüber, daß diese Umstände dem Beklagten bekannt gewesen seien, nichts Erhebliches vorgetragen habe. Hier hat der Kläger zwar behauptet, er habe als Österreicher bei seiner Beise nach Deutschland nur wenig Devisen erhalten, diese schnell verbraucht und ein Darlehen von 5.C00?—-Dm gegen wechselmäßige Bürgschaft aufnehmen müssen; diese bedrängte Lage sei dem Beklagten bekannt gewesen, und er habe sie ausgenlitzt, um den Kläger zu dem Vergleich zu bewegen. Der Beklagte hatte im Schriftsatz vom 13* Kürz 1950 (Bl 76) ausdrücklich erwidert, daß er von irgcid welchen Yfcchselverbindlichkeitc-n und Darlehens schulden des Klägers nichtsgewußt habe. ger nur aus den Nachteilen einer äußerst gespannten Lage heraus auf den Vergleich eingelassen habe, so war für das Berufungsgericht keine Veranlassung gegeben, von § 139 ££0 Gebrauch zu machen, und den Kläger zu Beweis*• antritten zu veranlassen. grundsützlich und teilweise seine Kenntnis von der Notlage des Klägers zugegeben habe, t.enn es i‘m Schriftsatz vom 15* kärz 1951 auf Seite 1 heißt: win welcher La£.e sich der Kläger im Oktober 1949 befand, ist dem Beklagten im einzelnen überhaupt nicht bekannt gewesen11, so enthält das keineswegs das Zugeständnis, daß dem Beklagten, wie die Revision sagt, die traurige, ja verzweifelte Lage des Klägers im allgemeinen wohl bekannt gewesen sei* Im Gegenteil hat der Beklagte im Schriftsatz vom 13# Kürz 1950, wie oben gesagt, ausdrücklich erklärt, von irgendwelchen Wechselverbindlichkeiten oder Barlehensschulden des Klägers nichts gewußt zu haben» Sie ergeben nichts nach der Dichtung, daß der Beklagte von diesen Strafverfahren bereits bei Vergleichsischluß/'ß gewußt hat. Nach alledem erweist sich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht dargetan habe, der Beklagte habe seine, des Klägers, angebliche Kotlage gekannt und in verwerflicher Keise unbeachtet gelassen, als ' ..ohne Bechtsfehler zustandegekommen. Schon dadurch wird die'^vom Berufungsgericht gezogene .^Folgerung, daß der Ver-le'ich nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs .1 Es bedarf dahex* keines Eingehens auf die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die nach dem Vergleich unter den Parteien auszutauschen-den Leistungen stünden nicht zueinander in einem auffallenden LZißVerhältnis zu dem ilachteil des Klägers. rufungsgerichts nicht ursächlich für den Vergleich sab-• Schluß gewesen, weil der Kläger, wie die Akten eindeutig * daß;.der:lKläger7Sahn nach Hameln gefahren ist, v;o beide ohne ihre Anwälte verhandelt haben und der Klüger sich eingehend über den Stand der noch vorhandenen Geräte vergewissert hat.
XI SR 9/51 VerkUudet
am 24. November 1951
Hirth Jüstizangestellter. als Urktindsbeamter • der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs.
2365 059
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limi Namen des Volkes' In dem Rechtsstreit
des Biplcm-Ingeniour Otto L gasse^fe
Klägers und Hevisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen ftaiann Bernhard B
den ~rplom^
Am ________________
Beklagten und Revisionsbeklagten,
■■•.Prozeßbevollmächtigter II Instenz: Rechtsanwalt Br.
ln der ^evisionslnstanz nicht vertreten,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* November 1951 unter Mit** Wirkung des Scnatspräsidenten Br. Canter und der Bundes* richüer Br. Brost, Br. Selowsky, Br. Haidinger und Br. Fischer für Hecht erkannt:
Ble Revision des Klägers gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes*» geriohts zu Hamburg vom 24. November 1950 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. '
Von Rechts wegen
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Tatbestand:.
Die Parteien schlossen im Oktober 1939 einen der-* trag, durch den der Kläger das Baugeschäft des Beklage ten in mit Wirkung vom 1» September 1939 mit
Aktiven und Passiven übernahm. Im Vertrage war bestimmt, daß der Kläger 1/3 des Heingewinns aus dem Geschäft, mindestens aber 1250.— -RH monatlich, an den Beklagten abzuführen habe« Hinsichtlich der übernommenen Baugerä--te wurde vereinbart, daß diese zur Hälfte mit dem 1« September 1939 in das Eigentum des Klägers übergehen, daß dagegen der Beklagte weiter Eigentümer zur Hälfte des Ha* schinen- und Geräteparks bleiben sollte« Des ganze Eigen* tum daran sollte auf den Kläger erst nach Ablauf von 10
Jahren, also mit'dem 315 August 1949 übergehen« Der Ver*
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trag sollte aus den in § 15 angegebenen Gründen fristlos kündbar,sein. ■ ■£
;:v,|^fd^Kläger, der Psterreichischer staatsangehöri-?ehre 1945 nach Österreich gegangen wer und '-s yachrder Kapitulation zunächst nicht nach Deutschland zu-. rückkehrte, wurde für ihn im Rai 1946 ein Abweaenheits-; Pfleger bestellt« Durch Schreiben vom 11« Kai 1946 sprach der Beklagte dem Pfleger gegenüber die fristlose Kttndi-*
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gung des Vertrages aus«
Durch ^ertrag vom. 18« November 1945 hatte der Pfleger die in der Anlage,3 zur Klageschrift aufgeführten Geräte an den ^Beklagten vermietet. Der Mietvertrag wur* :.(de später bis Ende 1947 verlängert. Einen Heil dieser
Geräte vernietete der Beklagte im Dezember 1947 an die vmmm ^iBBi-nöustrie GmbH in ^HiliV und verkaufte sie an diese *'irma im September 1948. ' ^
Nachdem die Parteien gegeneinander eine Reihe von Prozessen geführt hatten, verlangt der Klüger mit der vorliegenden Klage: %
1) die Feststellung der Unwirksamkeit der vom 3e-
klagten mit Schreiben vom 11. Hai 1946 ausgesprochenen Kündigung, *
2) Herausgabe der auf S 1 der .Klageschrift zu Ziff 2 aufgeführten Gegenstände, '
* ' > '* > t, i ,
3) Rechnungslegung über den Verbleib.der an den Beklagten vermieteten Geräte,' die* weder zu 2) genannt, noch an die V|Hh ^flfcinäustrle GmbH verkauft worden seien,-
% m > *
4) Zahlung von 11.094? 86 BEI nebst 5# Zinsen seit
dem 1. Januar 1949* 'V'* •
Zur Begründung der Klage hat 'er vorgetregen'i
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Zu 1): zitier, der in § 15 des ^ertrtges vorgesehenen -• * , • r - / * * **•, *" * •' , * - - * .
KUndlgungsgrttnde habe nicht Vorgelegen,' da er, der Klüger,
___-,J. -V'-i • ___
Zu 3)s Per Beklagte babe außer den unter Ziff 2
' , 1 aufgefiihrteri und außer den an die YHHHB E^Bindustrie
GmbH verkauften Geräten noch weitere 'Geräte in Besitz ■genommen und ihm, dem Kläger, verheimlicht« Da der Beklagte ihm insoweit herausgabc- oder sebadensersatzpflieb tig sei, müsse er ihm über den Verbleib dieser Geräte Rechnung- legen.. ■ . •'
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Zu 4): Der,Beklagte sei ihm auch über den 31» Dezember 1947 hinaus zur liietezahlung verpflichtet, weil er die Geräte nicht zurückgegeben habe? ITegcn der Berechnung des Betrages von. 11«094*£6 DU wird auf 8 4-7 der Kla-» geLchrift verwiesen«
Dazu hat der Beklagte, der in der Klagebeantwortung um Abweisung der Klage gebeten hat, wie folgt Stellung genommen:
Zu 1): Zur-Kündigung des Vertrages sei er berechtigt
gewesen. Bag’ habe auch schön das Landgericht Hamburg im
Vorprozeß der Parteien 24 0 26/46 -in den Gründen des reclfe
kräftigen Urteils vom 26« September 1947 festgestellt• Ia •* * ' • * . »' übrigen,seien sich.die-Parteien in jenem Prozeß über die*
•Aufhebung.des Vertrages einig gewesen, wie der ^ehrift*
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-satz des Pflegers vom 11. April 1946,in der gleichen Sa**, che ergebe«
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Zu 2):-hin^eir der vom, Kläger beanspruchten‘Geräte..*
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-habe mit. dem-Gerätepark, den der Kläger durch den Vertrag*
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vom.Oktober 1939 übernommen «habenichts zu' tun,: sondernd sei Alleincigentum des Beklagten; ein .anderer Veil sei
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nicht mehr vorhanden« .* * 2 v*«-
Zu 3): Seiner Pflicht, dein Kläger über den Vc-rbleib der Geräte Auskunft zu geben, habe er schon vor dem Prozeß genügt* dieser Antrag sei deshalb gegenstandslos.
Zu 4): Für die Seit nach dem 31# Dezember 1947 schulde er dem Klüger keine iüiete. Nach erfolgter Eün-digung des Vertrages habe zwischen den 1arteien die Auseinandersetzung über den Gerätewerk stattfinden müssen. Der Pfleger sei jedoch einer Auseinandersetzung aus dem hege gegangen, deshalb habe er den Verkauf eines 'j-'cils der Geräte an die llflpindustrie GmbH vorgenommen.
Er habe dabei einen höheren Erlös erzielt als sich bei
einem Pfandvcrkauf ergeben hätte. An die V( industrie CmbH habe er bei dieser Gelegenheit auch verschiedene Ccräte veräußert, die sein Allein eigen tum gewesen seien. Der halbe Erlös jener Geräte, die Miteigentum der Parteien gewesen seien, belaufe sich auf 6.938,70DM. Die vom Klüger in der Klageschrift aufgestellte Berechnung der beiderseitigen Verbindlichkeiten sei unrichtig.
So seien darin die hohen Aufwendungen nicht berücksichtigt, die er,, der Beklagte, auf den Gerätepark habe machen müssen. Allein in der Zeit nach der Währungsreform ergehe sich dafür ein Betrag von 14.564,40 DLI. Berücksichtige man sämtliche zwischen den Parteien bestehende Geldfordcrungen, so kamae man zu einer Schuld des Klägers in Höhe von 13.254*48 DLI. Die Berechnung dieses Betrages ergibt sich aus S 16 - 21 der Ela g ehe an tv; ortung.
Nach Einreichung der Klagebearitvortung noch vor der ersten mündlichen Verhandlung kam es zwischen den Parteien
im Oktober 1949 zu außergerichtlichen VcrgleichGverkand-* * lungen. Der Klüger batte sich die noch vorhandenen ge-raeinsctiftli'chen Geräte in Hemeln angesehen* Darauf mach*, te ihm -der 'Beklagte mündlich am 12* Oktober949 einen Vergleichsvorschlag, den der Klüger in einem Schreiben vom gleichen Eage.(Bl 69 d*A‘.) schriftlich bestätigte* Dieser Vergleich kam dann am 13* Oktober 1949 dadurch sum Abschluß, daß der Beklagte 6*CC0?—DIi an den Kläger zählte*•Lach dem Inhalt des Vergleichs sollte mit der Zahlung-der 6.CCO?* —DU das Eigentum an den noch vorhandenen gemeinschaftlichen Geräten auf den Beklagten über-
gehen,* und es sollten Sämtliche 'fv/iseb^h^d Ön- Parteien ^ heßteliende ^ox’derungen erlöschen*
Obv;ohl der Beklagte bereits, am 15» Oktober 1949 zu den Gerichtsakten die außergerichtliche Erledigung des . Rechtsstreits angezeigt hatte, hat der Klüger durch Scbi'ifteats vom 20. Januar 1950 den Rechtsstreit fortge-..:; setzt, .'ohne, den Vergleich vom 12./15* 03:tobcr 1949 au er-Avähnen. Erst nachdem der Beklagte unterm 30. Januar 1950 das Schreiben des Klägers vom 12. Oktober 1949 vorgelegt hatte, machte der Klüger, durch.Schriftsatz vom 3* Kürz •1950 geltend, der. Vergleich sei wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs 1 BGB nichtig;, gleichseitig erklärte der) Kläger die Anfechtung des. Vergleichs wegen angeblich durch den Beklagten begangene arglistige Täuschung.
Der Kläger hat die-gleichen Anträge, wie in der Klage mit-der Keßgebe gestellt, daß su 3) Rechnungslegung über den Verbleib der Geräte in der Anlage 3 ver
langt wird, soweit sic nicht mit dem .Anträge zu 2 heraus*• verlangt werden oder an die VflBBi üj^pLndustrie GmbH in veräußert sind«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Wider»«* klage erhoben, mit dem Anträge, festzustellen, daß dem . Kläger keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten zustehen, sondern daß durch die Zahlung von 6.000,^--Dl! am 13» Ok«* tober 1949 alle gegenseitigen Ansprüche ihre Erledigung gefunden haben«
Der Kläger hat Abweisung dieser Widerklage und im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung beantragt, daß der Vergleich vom 12« Oktober 1949 nichtig sei« Der Beklagte hat Abweisung des Zwischenfeststellungs* • antrages verlangt..Er hat unter Bestreiten des tatsäch** liehen Vorbringens des Klägers den Standpunkt vertreten, • daß der Vergleich rechtswirksam sei«
Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben, den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen und seine Haupt* • ansprüche für erledigt erklärt« Die Kosten hat es gegen** einander aufgehoben»
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingeiegt; der Beklagte hat sich im Kostenpunkt der Berufung ange** schlossen« Der Kläger hat beantragt, seinen Anträgen in der 1« Instanz stattzugeben und die Widerklage abzuweisen* Der Antrag des Beklagten ging dahin, unter Zurück** Weisung der Berufung auf die Anschlußberufung dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen«
Des Berufungsgericht hat durch Urteil vom 24. Hovem-*
her 1950 die Berufung des Klägers zurückgev.iesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin abgeändert, daß .es^ie «MsrKpiii^3^ O?ctobe.v\1949 entstandenen kosten des Rechtsstreits gegen-, einander aufgehoben und die weiteren Kosten erster Instanz sowie die Kosten der Berufungsinstanz dem Kläger auferlegt hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Der Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten*
Knt sc held u ngsgründ e>
. Das Berufungsgericht hat mit Awecht nur geprüft, ob der Vergleich vom 13* Oktober 1949 recht sw irksam ist, worin die Parteien vereinbart haben, daß alle zwischen ihnen bestehenden Forderungen durch den Vergleich erlöschen
sollten. es sich um einen ohne Mitwirkung des Gerichte
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geschlossenen vergleich handelt, der nach allgemeiner Rechtsauffassung die Rechtshängigkeit der durch ihn erledigten Klageaiisprüche nicht beendet, durfte über die Fra-* jj ge der Nichtigkeit des Vergleichs im anhängigen Verfahren • entschieden werden (vgl BGZ 142 1 ff; 162, 199* Palandt BGB 9* Aufl Anm 9 zu § 779? Rosenberg Lehrbuch des Zivil-’ Prozeßrechts 5. Aufl § 128 II S 582 ).
*Dfer Kläger stützt die Nichtigkeit des Vergleichs in erster Linie auf § 138 .RGB, indem er geltend macht, daß die Leistung der 6.0C05~—DU, die er vom Beklagten zur Abgeltung aller seiner Ansprüche erhalten habe, hinter dem
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Wert der von ihm angegebenen Ansprüche in einem Ausmaße zurückbliebe, daß sic in einem auffälligen Mißverhältnis dazu stünde* Der Klfger habe sich bei Vergleichs«• abschluß in einer Notlage befunden, die der Beklagte gekannt habe; zu demindesten habe sich der Beklagte in grob fahrlässsiger Weise der Krkcnntnis verschlossen, daß der Klüger sich nur aus den Nachteilen seiner äußerst'gespannten Lage heraus auf den Vergleich eingelassen habe» Die revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den llechtsbcgriff des § 158 BGB verkannt und sei unter Ven« stoß gegen §§ 286, 159 EfO zu der Annahme gelangt, ein auffallendes Mißverhältnis liege nicht vor und die Kenntnis des Beklagten von der Zwangslage des Klägers sei nicht dargetan* Ohne diese Nechtsverstüße hätte das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Vergleichs sowohl nach Abs ’! wie nach Abs 2 des § 158 erkennen müssen»
Ns trifft zwar zu, daß der Vergleich nichtig sein würde, wenn der Beklagte sich für die ^umiac von 6*000^7« «DH in der l‘at einen in der Aufgabe der angeblichen klügeri-sehen Forderungen liegenden Vermögensvorteil hätte gewähr ren lassen, der zu seiner eigenen Leistung in auffälligem* Mißverhältnis gestanden hätte, und wenn er weiter diesen Vorteil unter Ausbeutung der Notlage des Klägers erlangt hätte, d*h. einer augenblicklich*.dringenden, die Wirt«« schaftliche Existenz des Klägers bedrohenden, anders als durch Abschluß des Vergleichs nicht zu beseitigenden Not, Dann lägen die Voraussetzungen des § 158 Abs Z BGB vor* Die Nichtigkeit könnte darüber hinaus nach § 158
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Abs 1 BOB auch dann bejaht werden, wenn zwar keine Aus*
beutung im geschilderten Sinne gegeben wäre, aber zu einem übergroßen Mißverhältnis von Leistung und Gegen-» leistung ein anderer Umstand hinzuträte, der den Vergleich in seiner.Gesamtheit gesehen den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken würde. Wenn namentlich eine verwerfliche Sinnesart den Beklagten zu dem Vcrgleichsabschluß bewogen hätte, indem er sich böswillig oder mindestens grob fahrlässig vor der Erkenntnis einer mißlichen Lage des Klägers verschlossen hätte, könnte in Verbindung mit dem Mißverhältnis eine Sachlage gegeben s ein, die gegen das Anstandsgefühl billig und gerecht Denkender verstieße*
diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsge-' licht axfh nicht verkannt, aber die tatsächliche Voraussetzung für eine Wichtigkeit des Vergleichs verneint. Die prozessualen Migen, die die Revision hiergegen erhebt, greifen nicht durch. Insbesondere gilt dies, soweit das Be- -rufungsgcricht einen Sittenverstoß auf Seiten des Beklagte* nibht als dargetan erachtet. Es ist unrichtig, daß das Berufungsgericht hier lediglich, wie die Revision meint, den Tatbestand des Kuchers geprüft und verneint habe.
•Es erörtert vielmehr ausführlich, daß von einer verwerflichen Sinnesart auf Seiten des Beklagten keine Kede sein könne. Es sagt mit Recht, daß der Kläger über seine angebliche besondere Notlage, über seine .Vcchselverpflicb-tungen und Darlehcnsschulden sowie vor allem darüber, daß diese Umstände dem Beklagten bekannt gewesen seien, nichts Erhebliches vorgetragen habe. Verfehlt ist der Hinweis
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<3er Revision auf den Schriftsatz vom 3« Llärz 1950. Hier hat der Kläger zwar behauptet, er habe als Österreicher bei seiner Beise nach Deutschland nur wenig Devisen erhalten, diese schnell verbraucht und ein Darlehen von 5.C00?—-Dm gegen wechselmäßige Bürgschaft aufnehmen müssen; diese bedrängte Lage sei dem Beklagten bekannt gewesen, und er habe sie ausgenlitzt, um den Kläger zu dem Vergleich zu bewegen. Abgesehen davon, daß.diese wenigen Angaben des Klägers eine so schwerwiegende Behauptung wie die einer sittenwidrigen Handlungsweise des Beklage ten nicht zu stützen vermochten, fehlte es an Jedem Beweisantritt. Der Beklagte hatte im Schriftsatz vom 13* Kürz 1950 (Bl 76) ausdrücklich erwidert, daß er von irgcid welchen Yfcchselverbindlichkeitc-n und Darlehens schulden des Klägers nichtsgewußt habe. Venn daraufhin der Kläger im Schriftsatz vom 24* April 1950 wiederum nur die Be*-* hauptung aufsteilte, der Beklagte habe in fahrlässiger Y.'eisc sich der Erkenntnis vc-rcchlosoen, daß sich der ICLü-. ger nur aus den Nachteilen einer äußerst gespannten Lage heraus auf den Vergleich eingelassen habe, so war für das Berufungsgericht keine Veranlassung gegeben, von § 139 ££0 Gebrauch zu machen, und den Kläger zu Beweis*• antritten zu veranlassen. Die auf Beite 11 der Kevisions** begründung gegebene neue Darstellung, wonach der Beklagte doch über die schwierige Lage des Klägers etwas gewußt haben soll, ist daher unbeachtlich»
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Unzutreffend ist auch, daß der Beklagte in seinen Schriftsätzen vom 13. Kürz und 26. Aprilt1950 mindestens
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grundsützlich und teilweise seine Kenntnis von der Notlage des Klägers zugegeben habe, t.enn es i‘m Schriftsatz vom 15* kärz 1951 auf Seite 1 heißt: win welcher La£.e sich der Kläger im Oktober 1949 befand, ist dem Beklagten
im einzelnen überhaupt nicht bekannt gewesen11, so enthält
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das keineswegs das Zugeständnis, daß dem Beklagten, wie die Revision sagt, die traurige, ja verzweifelte Lage des Klägers im allgemeinen wohl bekannt gewesen sei* Im Gegenteil hat der Beklagte im Schriftsatz vom 13# Kürz 1950, wie oben gesagt, ausdrücklich erklärt, von irgendwelchen Wechselverbindlichkeiten oder Barlehensschulden des Klägers nichts gewußt zu haben»
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Die Behauptungen des Beklagten im Schriftsatz vom 26. April 1950 über die Strafverfahren, .die gegen den Kläger schwebten, sind deshalb unerheblich, weil diese Behauptungen ein halbes Jahr nach Vergleichsübfclfiß&irff^ Erwiderung auf die schweren Beschuldigungen des Klägers
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aufgestellt sind. Sie ergeben nichts nach der Dichtung, daß der Beklagte von diesen Strafverfahren bereits bei Vergleichsischluß/'ß gewußt hat. Der Kläger hat dies auch gar nicht in den Vorinstanzen behauptet. .
Nach alledem erweist sich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht dargetan habe, der Beklagte habe seine, des Klägers, angebliche Kotlage gekannt und in verwerflicher Keise unbeachtet gelassen, als ' ..ohne Bechtsfehler zustandegekommen. Schon dadurch wird die'^vom Berufungsgericht gezogene .^Folgerung, daß der Ver-le'ich nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs .1
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oder 2 BGB angesehen werden könne, getragen.
Es bedarf dahex* keines Eingehens auf die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die nach dem Vergleich unter den Parteien auszutauschen-den Leistungen stünden nicht zueinander in einem auffallenden LZißVerhältnis zu dem ilachteil des Klägers.
Auch die x'-üge der Verletzung des § 125 EGB ist nicht begründet. Auch hier ist nicht ersichtlich, wie das richterliche Fragereckt verletzt sein sollte. Der Kläger war bereits durch das landgerichtliche Urteil (S 8) ausdrücklich darauf hingewiecen worden, daß er zu diesem Punkte keinerlei Beweis angetreten habe; da der Kläger diesen Hinweis in der Berufungsinstanz unbeachtet gelassen hat (Schriftsatz von 24. Juli 1950 S 4)> hatte das Berufungs*» gcricht keine Veranlassung, von § 159 ZPO Gebrauch zu ma--chen. Im übrigen hatte der Kläger bereits in der Klage
die Behauptung aufgestellt, in dieser Beziehung getäuscht worden zu sein. Zur Frage Ger angeblich unrichtigen Bewertung der Geräte durch den Beklagten hat das Berufungs--
lung falscher Tatsachen behauptet sei, und daß Verschwel-
rufungsgerichts nicht ursächlich für den Vergleich sab-• Schluß gewesen, weil der Kläger, wie die Akten eindeutig
* gericht nit Hecht gesagt, daß insoweit keine Vorspiege-
.gen einer Anzahl Geräte-ist nach der Feststellung des Be..-
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»inen .Antrag auf Rechnungslegung gestützt habe. Zu diesem Tunkte ist aber auch noch die Teststellung zu berücksichtigen, die das Berufungsgericht in Verbindung A mit der Verneinung eines auffälligen Mißverhältnisses trifft, daß nämlich der Vergleich keineswegs etwa überstürzt geschlossen worden ist, daß die Parteien schon einige Zeit vorher über einen Vergleich gesprochen hatten,
* daß;.der:lKläger7Sahn nach Hameln gefahren ist, v;o beide ohne ihre Anwälte verhandelt haben und der Klüger sich eingehend über den Stand der noch vorhandenen Geräte vergewissert hat. Da der Kläger nicht nur technischer Pach-mann war, sondern bei ihm auch besondere Geschäftskenntnisse und Erfahrungen vorauszusetzen gewesen seien, habe der Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter festst eilt, durchaus mit Recht davon ausgehen können, daß der Kläger sich vor Annahme des Vergleichsangebots alles wohl und.reiflich überlegt habe, und daß er erst nach gewissenhafter Abschätzung seiner Chancen und reiflicher ^Prüfung des Risikos weiterer Prozeßführung sich entseklös»» sen habe, mit dem beklagten ttreinen l'isch zu machen11. Aus diesen Feststellungen des Berufungsgerichts'ergibt sich '
„ zugleich, daß der Kläger -in ^voller Kenntnis der Möglich-** keit, daß noch weitere Geräte vorhanden sein könnten, tröte-dem den Vergleich geschlossen hat. Die angebliche Täuschung des Beklagten über diese Gegenstände kann daher
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für den Entschluß des Klägers, sich zu vergleichen, nicht ursächlich gewesen sein»
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Da somit alle Lügen der’fKevicion sich als unbegründet erweisen, wer die Revision mit der Kbstenfolge des * § 97 ZEO zurückzuv; eisen.
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