Die Parteien vereinbarten,/ gemeinsam nach dem /Ende des-; Krieges die Berstellungkund den; 'Vertrieb von Speiseeis auf zunehmen:?;: einbarung über die Art dieser 'Überlassung wurde dabei nicht • /getroffene/ Es ist streitig, ob nur der Beklagte oder beide . Im April 1946 begannen die Parteien gemeinsam mit dem :: Bau. des Gebäudesh/Aib/^ /hach aussen der Kläger kauf,/ da /GehkBek^ Angehöriger 7uer Allgemei- zwischen dem Grundstückseigentümer vA B®PMI und^ninsr,; Schwägerin des Beklagten unter 'der Birma und GmbH errichtet worden Beklagte als Angestellter beschäftigt x dem Verkauf von'Speiseeis» ■ Das Verlangen des Klägers auf .Ein rr Stellung der Erzeugung wurde abgelehnt und ihm das Betreten des Fabrikgebäudes' untersagt«,. Der Kläger hat vorgetragen, daß er .die Gelder zur Errichtung des Fabrikgebäudes : neben dem -Blklagtenzu: einemr r J erheblichen Beil selbst auf gewandt ^ ^ wei- 1 o der Beklagte- ihm;: den Mitbesitz' an dem einräuife, daß:. gebäudes und für die; lieferung von Baumaterialien an v^ü UHU erteile-, daß 4 = 'der Beklagte alle' Urkunden über seine Vereinbarhü--gen wegen des Fabrikgebäudes vorlege, daß • V; :fer 4 leiste und schließlich daß : 6« festgestellt werde, daß der Beklagte ihm ■die;fHs^|f^, t©i&il;;de S: seh■ was'.er für die Überlassung des Fabrikgebäudes erhalten bebe? ihrr aulgebracht worden, so daß der Kläger auch aus diesem Grunde kein recht an dem Neubau geltend machen";kÖnne‘,,."'''^.;uil®i(rf las Landgericht hat den Klaganträgen: zu’3 und 4 statt- ""' Bntsc&eiduhgsg^üjidei 1) ras Berufungsgericht ist der Auffassungs daß die Par- feien zu dem'Zweck der Sj)eiseei-skerstellung:-und:; des Speise^ eisvertriebs einen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer offenen HandelSgesellscliaft geschlossen haben, und v daß:dieser Vertrag erst nach dem Zusammenbruch mit den Arbeiten zur "Vorbereitung; de sVIeubaus wirksam:: ge worden sei« In diesem Vertrag hätten sich: die Parteien lediglich ver-pflichtet, ihre Arbeitskraft/zur Erreichung des Gesell -Schaftszwecks' zun Verfügung zu stellen« Hierin sei e_n. Verstoß g^gen das'Gesetz Pr 52 nicht zu erblicken, da Verträge'über die Arbeitskraft nicht unter Art Il>:.Gesetz Ir 52: fielen; überdies hem dele es sich bei dem Gesell -schafisveftrag 'um"ein Verpflichtungsgeschäfth das ohnehin nicht ‘ von der Verbotsvorschrift .des.:GesetzesVHr; ..52 erfaßt werde« Auch sei-'der'--Vertrag; nicht.: -fehtiichkeit als Mitglied der offenen Handelsgesellschaft;:: , aufgetreten sei« Eine Auflösung dieser Gesellschaft bei : bisher nicht erfolgt,da .die etwaige Kündigung;;des fGesell-i:;; Schaftsvertrags durch, den Beklagten unwirksam1-sei«; dSine.y-.gv solche Kündigung' stelle' dine::.Verfügung überfden^iAhtbil.:•&$$.. 2) Bern Berufungsgericht ist dahin beizutreten daß die Vereinbarung zwischen den Parteien zur Aufnähme;einer ge; -meinscnen Speiseeisherstellung und eines- 'gemeinsamen Spei- als es den Zeitpunkt für die Entstehung der .Gesellschaft -erst in die Zeit nach dem Zusammenbruch legte Selbst wenn, wie.der Kläger- behauptet hat, unter den Parteien bereits vor dem ZusammenbrüehiBespfbdiLühgeu; darüber geführt wor W f den* sind , daß - sie sich hachuCriegsende zu einer" gemeines- ■ men Speiseelsherstellung zusammenschliessen wollten? Babel macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob die damaligen Besprechungen bereits zu einem Einverständnis;unter ■ .den Parteien geführt haben sollten oder nicht; denn selbst im ersten Pall könnte. bestenfalls ein '.Vorvertrag zu dem Abschluß eines späterehY : Ge sellschaf tsy.ertrages - erblickt werden»ln keinem lall , kann nach den tatsächlichen1 Feststellungen des Berufungsgerichts angenommen .werden, dai3 unter Berücksichtigung :: der Behauptung des Klägers der.. Abschluß Ge seil schaftsTertrages und -die Entstehung der Gesellr ä .schaft bereits in die Zeit vor dem Zusammenbruch fallet ä Es muß somit davon ausgegangen '-werden, v-daß' die Barteien den Gesellschaftsvertrag zur. des .Beklagten gemäß der Allgomeinen Vor i’:-schrift hr 1 Abs 2 Ziff 27 zu dem Gesetz Hr 52 dergSilitär-;: 5) Ile levision rügt, daß das Berufungsgericht zu Un-; recht angenommen : habe", daß der Ge sells c haftsvertrag nicht ' die Yerbotsvorschriften c* es,: Gesetzes;: Kr . ihre Arbeitskraft zur Erreichung: des ijeeell zur Verfügung zu stellen, und daß die Vermögenswerten nicht ^Gegenstand; des .t&^felisch^ hih träges gewesen sei» Dieser Auffassung^hen h ist ;.;.; ;■Auslegu|i|;,.,|^i|Geselischaftsm Vertrages durch das Berufungsgericht steht mit;;: den eigenen leststellungen des Vorderrichters in Widerspruch« Bas Be -ruf ungsgericht; .geht; seihst; davon aus, daß die Parteien die Aufnahme/ 'eines ' Umfangreichen/^ daß die: Parteien; zu diesem Zweck ein eigenes Fabrikatiohs.-r/ nicht zu vereinbaren, daß; die Gesellschafter sich ledig — hlichCverpflichtet haben: sollten, nur ihre Arbeitskraft; .der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen« Aufdiesem1 Wege hi!hh konnt-ea siel vernünftigerweise ■/ eine /Verwirklichung ihrer weitgesteckten Pläne nicht herbeiführenWühuau:^ ben;; sich auch selbst nicht in den engen Grenzen dieser hach der Auslegung de s Beruf ungsgerichtsfalle in an:;Betracht kommenden Gesellschaftspflibhlen;gehalt en» Sie haben vielmehr nach den tatsächlichen 1eststellungen des Berufungsgerichts zur ; Irreichung ihres 'gemeinsamen;.1'Gesellsclmft'S“,. ^n®c^ia^unL Ser;: Maschinen:: der Gesellschaft; zur ;Verfügungh gestellt« riese Handhabung seitens der Parteien entsprach, wie das Berufungsgericht an einer anderen Stelle seiner f öen Abmachungen zwischen den Parteien« Auch die zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachte eidesstattliche VexSicherung des Plagers vom 131 August ; 1948 in;den Akten'6- Q 51/48/(Bl 12,13) besagt in diesemf Sinne, daß nach den getroffenen Vereinbarungen "die. und daß daneben jeder Ge seil schuft er seinehge samte Arbeitskraft; dem Unternehmen widmend sollte o Bef dieser Sachlage kann der Bevff-sion j:: die "sich . gegen die Auslegung des GesellschafttsVer' träges richtet:, der Erfolg nicht-, versagt - werden. davon ausgegangen werden,: daß sich die :Parteienmverpflich~ tet haben, 'für die: Verwirklichung: ihrer Pläneuder 'Gesell .-rf schaft nicht" nur ihre Arbeitskraft, sondern auch die:effGi-derliehen 'Baumaterialien und ;Prodnktionsmitfel zur Verfif gung su stellen» gif g:'g. 4; Fach dem Gesells chaftsvertrag war der Beleihte ;s:ö-r ggg mit verpflichtet, nicht nur seine Aibeitskraft, sondern . nahme es "Vermögen handelt <, Bas Pehlen der nach Art II 2iff a aa0 ei’forder!iehen Genehmigung beführt allein noch ;nichts;, die üirksa Iceit des Vertrages, sie führt ''aber beim -Yorlic- geh der: besonderen Voraussetzungen des Ir: 52 zur unheilbaren Dichtigkeit des Art IT des:;Gesetzes Vertrages, : also dann , wenn der Gesellschaft svertrag zur Vereitelung : oder Umgehung des Gesetzes Fr, 52 abgeschlossen worden ist(.0GH.Z 3, 82)»- Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß entgegen Ipv' vfj}|j / im ;■; Be it jphfe§S|d es Ab s chl ui s s e s; ae st Be'it,' bellschaffsvertrage'steten %orge 1 egen»;■ Sie'/'haU; hehtiin:; töhlep: ^Bewußt seih;,; f Gai ■;das - Vermög en, de s : ;Bdhlagji eh' der Beschlagnahme des.Gesetzes Kr. 52 unterlag, denGe-se 11 schaftsvertrag abgeschlossen und .keinerlei Anstalten?; darauf:- kommt • Ae^füri di A; Brage'A'-' ob die Parteien beim Abschluß -des GeseiisChaftstertrhi:“: ges die Absicht zur Umgehung oder Vereitelung/des ;Gbsetr-;: zes Br 52 gehabt haben, an,; sondern allein darauf, ob; ;A der Beklagte im Einverständnis: mit dem Häger nichts unternahm, um die notwendige Genehmigung der lilitärre -"i, Gesetzes Ir - :52 gege-den sind,1 -und daß daher der 'zwischen den Parteien;abge -schiossene Gesellschaftsvertrag unheilbarnichtig "ist»; 5) -Der Kläger-kann; die Berufung auf die Dichtigkeit /' des Gesellschaftsvertrags nicht mit dem Einwand -der Arglist ausschlie säen o Dieser Einwand versagt, gegenüber...der : lichtigkeit eines hechtsgeschäfte, die sich aus dem Ge ,.-1 setz hr 52 ergibt» Es würde demgG^^ - ? dann: dieser Einwand des ■E|ä|:er;sf nicht ^durchgreifend■ diesem Pall würden zwar gegen die Zulässigkeitdes Arg -listeinwandes, aus; dem Grundgedanken des Gesetzes Ert 52 h; keine Bedenken;mehr hergeleitet werden können, weil mit der ;Ereigabe;;-des ^Vermögens diedurch das, Gesetz ¥1- 52 verfolgten Zwecke in Wegfall; geraten sind» /:Dagegen;^wür- des;Argiisteinwandes allgemeine Gesichtspunkte sprechen» -Der Kläger, der im bewüssten;;; -Zusammenwirken mit : dem "Beklagten; durch den Abschluß des Gesellschaftsvertiages gegen das Gesetz; Er.. haltens selbst zuschreiben;»- Er kann nicht eine l*eilung seines gerollten Gesetsesverstösses im Ergebnis daröh'; den Einwand der Arglist heiBeiführenl er hat sich durch. ß) Der nach dem Gesetz Kr; 52; unheilbar, nichtige Ge-,; :.: sellschaftsvertrag kann unter den; Parteien auch keiner/--.;'' die Aherkennungbdeh;faktischeh;;Gesellschaft dem Zv/eck der Verbotsnorm zuwldergehandelt -werden und den gesetzwidrig .handeindent&ös^l'schaff ern^i;|^^glichkei:t . Auch die Nichtigkeit des Ge; -Seilschaft svertrages nach .dem Gesetz Hr, 52 führt zur : vollen Richtigkeit der .Gesellschaft, die unter den Be -teiligten. die dieses .Gesetz ausschliessen ;will , so daß eine Anwendung der Grundsätze , liber die faktische./: 7} Die unheilbare Nichtigkeit : des Gesfellschaftsverv;:;,3 träges hat für clie Beurteilung: der RechtsbeZiehungen zwi^ sehen den' Parteien : zur Folge, daß' der Kläger .gegen den Beklagten keine1 Ansprüche; wegen Perletzung/des.-Gesell.': 8,J Unabhängig von der Wirksamkeit des .G-esellscliaftsver-:;3^3 träges ist der Antrag des Klagers zu 1 auf Einräumung 3' k des Mitbesitzes an dem Heubau zu beurteilen» Bieser Anspruch des Klägers - stützt sich auf die rein tatsächlichen Verhältnisse, wie sie vor und nach der Übertragung des .■" Besitzes auf die Firma und GmbH ;; vf*//i^j(® ist eine rein t&'tsächliche.:Handlung der Parteien, die; su einer Verbindung/der eingebauten _Materialien mit dem Grundstück geführt und daher, das Eigentum an dem : Ihabrikgebäude zugunsten des Grundstückseigentümers yb'emrp gründet hati Diese Hechtsfolge, die sich aus der tatsäch^. erfolgt sein sollte und .dieser Vertrag wegen Verstosses gegen das Gesetz Ifc Das Fehlen;des rol- lige tori sehen- Grundgescliaf ts ■beseitigt nicht die Tatsa -che einer erfolgten Be Sitzübertragung <> Datei ist es für die Begründung: des Mitbesitzes- auf Seiten :des; Klägers,, auch ohne Bedeutung, ob; dieser den-' mit besitz unmittelbar. Ziehungsanspruch, der dem'Kläger als Mitbesitzer- nach § S66 1GB auch gegenüber den Beklagten als den anderen Mitbesitzer züstehen kann, ist gemäß § 861 BGB, daß der Beklagte noch Besitzer, wenn/auch nur mittelbarer Bev~/.:, ist nach-'den Feststellungen des: Berufungsgerichts' nicht gegeben- Der Beklagte hat den gunnittelbaren Besitz ah g., dem Grundstück und an dem Fabrikgebäude auf die Firma daß er allenfalls nur noch als mittelbarer Besitzer des Babrikgrundstticks in Betracht kommen konnte - Das , Vor liegen eines Besitzmittlungsverhältnisses (§868 BGB) zwischen dem Beklagten und der GmbH■als Grundlage,für WM nicht bejaht werden, weil der Wirksamkeit einer solchen g etwaigen Vereinbarung in jedem Fall das Gesetz hr M 52 entgegensteht - Es muß somit davon ausgegangen werden, daß der Beklagte nicht mehr Besitzer des Fabrikgrundstückes ist, so daß damit auch der Besitzentziehurgsanspruch.desM
II ZK 9^50 7erkündet ■ am'll* April 195I Löser? Justizangestellter als ürkund so a amt er der Geschäftsstelle,, I M A;';l S 7 0 L K S S Ln dem: ite ch.tsstre.it des; ■Ka.üfmäm v'strussel:ä'?: Beklagt eh' und dlevisionsklägerg - Pro zeBb evolimäol er s !Ee eilt sanwal t "Karls ruh:eIS!l;| gegen den Kaufmann IIe str„ inri cli G 2;, Kläger und.Eevisionsbeklagteh: - ProzeitbeTOllmäclitigter: Hechtsanwalt in ;u Karlsruhe ‘ . Hatt-Jer. 1^12!^ ; Bundesgeriolitsh of s auf die u mühfliche^ /.vom 11^ unter: kungjdösl^ Carter und der t^ndestr-ii /riehterp'-itffe Lr:.;:; SelÖwskK^iKrv"'Haidingeip Dr« Fischer für Hecht erkannt: : Auf di erllevidion: ■ des Beklagten wir dl das Urte il ii deö i#l 'fitilseräts§des.rißerlande sgeti;ciits'; in 1:: März -: pS dpiauf geh o b ehf Die Klage wird abgewi esen» : per/-Jp-ägeri hat 'diblKosteni su ■ tragehjt 7on He ciits - wegen 2 S a t b e_ s_ t_ a_ n d_____& Die Parteien vereinbarten,/ gemeinsam nach dem /Ende des-; Krieges die Berstellungkund den; 'Vertrieb von Speiseeis auf zunehmen:?;: an; deren Erlös jeder mit 50 ji Gewinn beteiligt sein sollte. Zur Düröhführun^^ihÄa|j|j5^s|k^fteh>sie am 2G. ^September 1945 ein7'KuihengrunäiJü® zu je .;l,/2 Bruchteil;,;/:auf/ dem das/geplant^ Stellung::: des' Eis erriohtet//.werden:/splite/^ 7 sie: am. 2 • Oktober /D9457:;das77^ und/;^ von''Speiseeis’’ unter ihrem|^ iMMR mi'hh dem Bemerken an, daß das%G:eWirbe: am 1» Januar lg 4 6 beginnen ;,s:Qlier Da sich das gekauffelfEuinengrundstu die Plane/ • /der' Partei als geeignet erwies, setzte sich der le- / /klagte mitkdem /Kaufmann in'^yerbindung. und erwirk- te dessen Einverständnis zur Errichtung/deskgeplantehiEah^k? gebäuaes eAif cem Grundstück l^HBBÄ-Ii^HHBBBB ? . Istrasse1 gshÖrte» : Eine nähere Ver- einbarung über die Art dieser 'Überlassung wurde dabei nicht • /getroffene/ Es ist streitig, ob nur der Beklagte oder beide . Parteien VertragsxDartei des vfl| iWKKKKk Wurden* /7////k//:k;:k Im April 1946 begannen die Parteien gemeinsam mit dem :: Bau. des Gebäudesh/Aib/^ /hach aussen der Kläger kauf,/ da /GehkBek^ Angehöriger 7uer Allgemei- nen und der r:Waff en-ßß/ politisch . belastet•/wafkunK gmögdhider Eeschlagnahmegnach^ öerm: (|esei'z:/;ifrig$2 '■uht;ebl;^ö,.;:^Ä 7liäger:/ wiir de demgemäßghueh gal lein 7.üie7 nachträgliche / nehmlgur%77a®v"^ Bebru&r '/19477 // i:° /Dezember/ 1947:/ erteilio /,pm// Dezember l947kkonnteh :die Eauarbeitehkbee /werdehk/. v //Dm die7:Jahreswehde:ti94:7' -■ 1948:7begannen die Streitig-,/-* ■ heit eh/ zwischen/den /Parte ieho Der Beklagte überliess/darauf*: hin imkEruh!^ Einwilligung des Klägers, das er-* stellte Babrikgebäude einer 'GmbH, die am 25» Bebruar 1948 3 zwischen dem Grundstückseigentümer vA B®PMI und^ninsr,; Schwägerin des Beklagten unter 'der Birma und GmbH errichtet worden Beklagte als Angestellter beschäftigt x war, nrae und in der der lie GmbH Begann am 21» Juli' 1948 ihren Betrieb mit der Herstellung nha? dem Verkauf von'Speiseeis» ■ Das Verlangen des Klägers auf .Ein rr Stellung der Erzeugung wurde abgelehnt und ihm das Betreten des Fabrikgebäudes' untersagt«,. Der Kläger hat vorgetragen, daß er .die Gelder zur Errichtung des Fabrikgebäudes : neben dem -Blklagtenzu: einemr r J erheblichen Beil selbst auf gewandt ^ ^ wei- se an der sclrwierigen; Beschaff ung|d|!:^fflffislo£fe beteiligt hab eDer Heubau sei daher entspreehenlSderge mein samen. Ver-einbarung Bestandteil des Gese11schartsvemögens gewordem der Gesellschaft habe insbesondere ■ der Besitz an diesem Ge-bäude zugeständen» Digser|B|sitz^sei,ihm; durch das eigen -mächtige Verhalten des^BeSMagten entzogen -w erde nk' Auch -,sbeil ten das weitere Verhalten edes. Bekiagtenlhiid. ,seine.,Äbmichu'jaf~ gen mit der GmbH eine Verletzung 'seiner:- Vertragsi|).fiidhLt#h^.:, aus der .Gesellschaft: dar«.^rihat-mit den vorliegenden .Klage ;; verlangt.y.rd&lf ... >.. .|| 1 o der Beklagte- ihm;: den Mitbesitz' an dem einräuife, daß:. ■■ 2. 3. der Beklagte für die Einstellur brikatiön^durch; die GmbH sorge, der Beklagte ihm Auskunft über g.; der Speise eisfadaß seine ^vertraglichen Vereinbarungen mit der GmbH, insbesondere üben; die-:,.' Höhe der Vergütungen für die Dberlas.sung des. Fährik^ gebäudes und für die; lieferung von Baumaterialien an v^ü UHU erteile-, daß 4 = 'der Beklagte alle' Urkunden über seine Vereinbarhü--gen wegen des Fabrikgebäudes vorlege, daß • V; \ ^ deir Öffenbarungseid über die Nichtig- ; kbiViseiner laskanft'gernäß differ 3 r.nd über die ■ Vollständigkeit seiner ürkundenvorlsge gemäß Zif~ :fer 4 leiste und schließlich daß : 6« festgestellt werde, daß der Beklagte ihm ■die;fHs^|f^, t©i&il;;de S: seh■ was'.er für die Überlassung des Fabrikgebäudes erhalten bebe? heraüszugeben habe» her ;Beklagte hat ungElagabweisung gebeten- 3r ist; der Auffassungj daß der-Gesellsehaftsvertrag wegen YersT^lli stosses/gegen■das Gesetz Ir.:52 nichtig.sei- Berner sei der Gesellschafttszweck;dadurch unmöglich.geworden, daß den ; Part eien im S ommer: 1 947 die Gew erb e e rläubni s entzöge n wor- : den seiSchließlich sei das etwaige Gesellschaftsve-rhält-nis .dadurch ^beendet worden? :daß er den Vertrag Ä Pebruar 194Q yaus;;:wiclitigem. Gründe gekündigt habe a Im übrigen seien: die mittel zu dem Neubau zu dem weitaus"überwiegenden feil von . ihrr aulgebracht worden, so daß der Kläger auch aus diesem Grunde kein recht an dem Neubau geltend machen";kÖnne‘,,."'''^.;uil®i(rf las Landgericht hat den Klaganträgen: zu’3 und 4 statt- gegeBeAva^ abgewieseno Auf ;die :Berü- ;fu.?PS beider Parteien hat d<_s Oberlandesgericht. auch ;denA i und 2 entsprechen? das erstinstanzliche ;.Urtei^ zuden: Klaganträgen 5 und 4 im wesentlichen aufrecht erhalten und die Sache zur Entscheidung über die Anträge zu 5 und 6 an das Landge richt zurückve rwi e r. e n» i.üt der he- visipn verfolgt■ der üleklagteu deh::: Edagabweisungsantimg ;we^ ^er ? 7B|--|hend der jKläger umt lurückweisung :üer ;Revision bittet = ""' Bntsc&eiduhgsg^üjidei 1) ras Berufungsgericht ist der Auffassungs daß die Par- feien zu dem'Zweck der Sj)eiseei-skerstellung:-und:; des Speise^ eisvertriebs einen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer offenen HandelSgesellscliaft geschlossen haben, und v daß:dieser Vertrag erst nach dem Zusammenbruch mit den Arbeiten zur "Vorbereitung; de sVIeubaus wirksam:: ge worden sei« In diesem Vertrag hätten sich: die Parteien lediglich ver-pflichtet, ihre Arbeitskraft/zur Erreichung des Gesell -Schaftszwecks' zun Verfügung zu stellen« Hierin sei e_n. Verstoß g^gen das'Gesetz Pr 52 nicht zu erblicken, da Verträge'über die Arbeitskraft nicht unter Art Il>:.Gesetz Ir 52: fielen; überdies hem dele es sich bei dem Gesell -schafisveftrag 'um"ein Verpflichtungsgeschäfth das ohnehin nicht ‘ von der Verbotsvorschrift .des.:GesetzesVHr; ..52 erfaßt werde« Auch sei-'der'--Vertrag; nicht.: zur/iüiagdhahg des. Gesetzes Ir, 52 geschlossen worden, da sieh: der Beklagte nicht hinter einem Strohmann versteckt habe, sondern in; aller Ö.f -fehtiichkeit als Mitglied der offenen Handelsgesellschaft;:: , aufgetreten sei« Eine Auflösung dieser Gesellschaft bei : bisher nicht erfolgt,da .die etwaige Kündigung;;des fGesell-i:;; Schaftsvertrags durch, den Beklagten unwirksam1-sei«; dSine.y-.gv solche Kündigung' stelle' dine::.Verfügung überfden^iAhtbil.:•&$$.. Bekiagten ;am Gesellschaftsverniögen dar, die zu;:,ihrer Wirk-samkeit;-einer Genehmigung: gemäß .Gesetz Sfr.> 52 bedurft hat- . teg da die Kündigung geeignet sei, den Bestand dem gesperrt ten Vermögens zu gefährden«;; 2) Bern Berufungsgericht ist dahin beizutreten daß die Vereinbarung zwischen den Parteien zur Aufnähme;einer ge; -meinscnen Speiseeisherstellung und eines- 'gemeinsamen Spei- se eiyertriebs als Errichtung einer Abschluß eines Gess 11 schaftsyertrags zur; , offenen Handelsgesellschaft anzusehen ist«.:. Die ]?1 anting der Parteien v;i r auf die ; gemeinsame;:^ fines GrarGhandelsgescbäxts gemäß § 1 lbs 2 Ziff 1 HGBff gerichtet <- label sollte der Umfang ; dieses:; Betriebes.; wie die Pläne -über -die Errichtungeigener;Babfikatiohsr&ume ergeben? ersichtlich über den Umfang/;einesiEleingewn^es;i;. im Sinne des § 4 HGB/hihausgehen»' Bei dieser:;Sachlage be-> stehen'. keine Bedenken ? anf das lnnenTeihältnisi :dchi auf i;; dieiBeziehungen;nerl;iafteien:::untereinander .die:--;^bischrif-;V-ten übe r d ie offene Hand elsg es eil schaf t‘ an z uwe hde n, ohne:;:' daB':odie'. ,.|e s ellschaft ,, zur iS int iagUng. ihudas . Hände :i;|r egistfri mngemeldet■ worden: ist, und idhneidaß-- dieiGesellschaft B||hbehdtbs.'Hi:aj^^ EsthntebS.^ :.Bärteie^ für' 'di'ei.i)2eiiif;def foibeneitungshandlungen ,' die-'^füridi'e-' :h|lipe des / g e pi ante n ' Hand e 1 sgewerbes erforderlich sin d, ihre Eech^Iblbi§küngeri;;^ .die .offene: Handelsgesellschaft-zu -regeln. Beiip istbhuehi^ zu folgen? als es den Zeitpunkt für die Entstehung der .Gesellschaft -erst in die Zeit nach dem Zusammenbruch legte Selbst wenn, wie.der Kläger- behauptet hat, unter den Parteien bereits vor dem ZusammenbrüehiBespfbdiLühgeu; darüber geführt wor W f den* sind , daß - sie sich hachuCriegsende zu einer" gemeines- ■ men Speiseelsherstellung zusammenschliessen wollten? so; : können diese Besprechungen nur als l'orverhandlungeh' für den Abs chluß eine s Gesell schaft svertrages angesehen wer een.- Babel macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob die damaligen Besprechungen bereits zu einem Einverständnis;unter ■ .den Parteien geführt haben sollten oder nicht; denn selbst im ersten Pall könnte. auch in einem solchen Einverständnis"' bestenfalls ein '.Vorvertrag zu dem Abschluß eines späterehY : Ge sellschaf tsy.ertrages - erblickt werden»ln keinem lall , kann nach den tatsächlichen1 Feststellungen des Berufungsgerichts angenommen .werden, dai3 unter Berücksichtigung :: der Behauptung des Klägers der.. Abschluß Ge seil schaftsTertrages und -die Entstehung der Gesellr ä .schaft bereits in die Zeit vor dem Zusammenbruch fallet ä Es muß somit davon ausgegangen '-werden, v-daß' die Barteien den Gesellschaftsvertrag zur. Errichtung; aer: hffenen.':0£hl--.■ 'delsgesehlsch&fi in einer Zeit abgeschlossen, haben, alhä •das Vermögen. des .Beklagten gemäß der Allgomeinen Vor i’:-schrift hr 1 Abs 2 Ziff 27 zu dem Gesetz Hr 52 dergSilitär-;: . regierung der. Be sclilagnahme nach diesem Ge set z unterlag.« 5) Ile levision rügt, daß das Berufungsgericht zu Un-; recht angenommen : habe", daß der Ge sells c haftsvertrag nicht ' die Yerbotsvorschriften c* es,: Gesetzes;: Kr . 52 verletze Uh|g. daher nicht■;...unwirksam;selA::-Dn.heA:;wenhet:;;,:sichä^ gegen die Annahme tungsgeschäfte; nicht • unier: das: Gesetz .hht:ieiehi^urid:.^ des weiteren gegen.;;;.die.:,;huslegun^;:;ies träges durch das- Berufilhgsgerlcht-^... llh: heyision; daß unt er herückslchtilhng; ües^ 'Earte|vorthageeg^ von: ausgegangen, werden ■'könh^h' daß gsich .die., jarteleh 1h: :ä, dem Ge Seilschaft sverirsß:.;le|Si||i^ ® ihre Arbeitskraft zur Erreichung: des ijeeell zur Verfügung zu stellen, und daß die Vermögenswerten nicht ^Gegenstand; des .t&^felisch^ hih träges gewesen sei» Dieser Auffassung^hen h ist ;. ;.; im Ergebnis beizutreten.f:äBie ;■Auslegu|i|;,.,|^i|Geselischaftsm Vertrages durch das Berufungsgericht steht mit;;: den eigenen leststellungen des Vorderrichters in Widerspruch« Bas Be -ruf ungsgericht; .geht; seihst; davon aus, daß die Parteien die Aufnahme/ 'eines ' Umfangreichen/^ das über den;. Rahmen eines; Kleingewerhes hinausging;, und. daß die: Parteien; zu diesem Zweck ein eigenes Fabrikatiohs.-r/ gebäude; errichten wollten«: Bei::-dieser Sachlage ist: es ; ; ■ nicht; verständlich und mit der allgemeinen hehenserxahrung-; nicht zu vereinbaren, daß; die Gesellschafter sich ledig — hlichCverpflichtet haben: sollten, nur ihre Arbeitskraft; .der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen« Aufdiesem1 Wege hi!hh konnt-ea siel vernünftigerweise ■/ eine /Verwirklichung ihrer weitgesteckten Pläne nicht herbeiführenWühuau:^ Wegedie. Gesellschaft die Pabrikationsräume und; die: Pa -obrikationsmittei: nicht erhalten konnte« lie Parteien ha -; ben;; sich auch selbst nicht in den engen Grenzen dieser hach der Auslegung de s Beruf ungsgerichtsfalle in an:;Betracht kommenden Gesellschaftspflibhlen;gehalt en» Sie haben vielmehr nach den tatsächlichen 1eststellungen des Berufungsgerichts zur ; Irreichung ihres 'gemeinsamen;.1'Gesellsclmft'S“,. ;; Zweckes die notwendigen Baumaterialien und: die .notwendig- :: gen;; Lohngelder, zur; Erriclxtung des Pabrikgebäudes und zurg ^n®c^ia^unL Ser;: Maschinen:: der Gesellschaft; zur ;Verfügungh gestellt« riese Handhabung seitens der Parteien entsprach, wie das Berufungsgericht an einer anderen Stelle seiner f öen Abmachungen zwischen den Parteien« Auch die zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachte eidesstattliche VexSicherung des Plagers vom 131 August ; 1948 in;den Akten'6- Q 51/48/(Bl 12,13) besagt in diesemf Sinne, daß nach den getroffenen Vereinbarungen "die. Posten und die erforderlichen. Mateiialien igür^-'Srr.iciitung. des Ge- -blades mit allen' modernengli^ beiden feilen g: 3© zur Hälfte "aufgebra^itji^räeir:: sollten? und daß daneben jeder Ge seil schuft er seinehge samte Arbeitskraft; dem Unternehmen widmend sollte o Bef dieser Sachlage kann der Bevff-sion j:: die "sich . gegen die Auslegung des GesellschafttsVer' träges richtet:, der Erfolg nicht-, versagt - werden. Bs muß' nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts;! davon ausgegangen werden,: daß sich die :Parteienmverpflich~ tet haben, 'für die: Verwirklichung: ihrer Pläneuder 'Gesell .-rf schaft nicht" nur ihre Arbeitskraft, sondern auch die:effGi-derliehen 'Baumaterialien und ;Prodnktionsmitfel zur Verfif gung su stellen» gif g:'g. gg;ggg, 1;. --gm--gm-.g^gf 4; Fach dem Gesells chaftsvertrag war der Beleihte ;s:ö-r ggg mit verpflichtet, nicht nur seine Aibeitskraft, sondern . aucli'"iTerm'di&ney/.e'rte ätis;vseinem yermögeh fn die: Gesellschaft einzubrIngen --uhd damit Verfügungen über sein gesperrtes ;. Tb fmo. geh: zu tre ffen» : 3~1 e. D urchführun g diese s', Ve ft rag s:. b ä:-g,,,. durfte haachgg des. Gesetzes i.r . 52 der Genehg."lg migung3 der ;lllitärregierung, wobei es ohne Bedeutung ist, daß ; es sich beig der Verpflichtungdes-.^Beklagten' um' veihe;.: ; Verpflichtung zur Übertragung vonvVeimegensgegenständen ; . aus einbmlbeschlagnähmt.ehgVem ein - anderes beschlag- nahme es "Vermögen handelt <, Bas Pehlen der nach Art II 2iff a aa0 ei’forder!iehen Genehmigung beführt allein noch ;nichts;, die üirksa Iceit des Vertrages, sie führt ''aber beim -Yorlic- geh der: besonderen Voraussetzungen des Ir: 52 zur unheilbaren Dichtigkeit des Art IT des:;Gesetzes Vertrages, : also dann , wenn der Gesellschaft svertrag zur Vereitelung : oder Umgehung des Gesetzes Fr, 52 abgeschlossen worden ist(.0GH.Z 3, 82)»- Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß entgegen Ipv' vfj}|j / der Auffassung des Berufungsgerichts nach den getroffenen tax sächlichen he st Stellungen bejaht ■ sicht; zur Umgehung oder YereiteluüigEiÄ^^ 2 ist schon dann gegeben, -wenn, Gie/Yer a. gemeinsam ?oa vornherein die|Absich|l;l|Ka den ;;t Yertrag. ohne": Giegerf orGerlicH¥;;|efeM^ und wenn sie entbprechenGht^ ;:;gchritte;; h uur :Herbeiführung;■■■ö-erf&ene^i^ngf unternommen haben» Sine s olche' Ansicht hat.;::; im ;■; Be it jphfe§S|d es Ab s chl ui s s e s; ae st Be'it,' bellschaffsvertrage'steten %orge 1 egen»;■ Sie'/'haU; hehtiin:; töhlep: ^Bewußt seih;,; f Gai ■;das - Vermög en, de s : ;Bdhlagji eh' der Beschlagnahme des.Gesetzes Kr. 52 unterlag, denGe-se 11 schaftsvertrag abgeschlossen und .keinerlei Anstalten?; getroffen, die erforderliche Genehmigung ^achzusuchen» : Bie Zurückhaltung des 'Beklagten'bei.Gef; Stellung Ton.: An-.; trägen gegenüberf ander^^^^ rungen über ;die;f2uge2iörigiceit. zu nationalsozialistischen::^: ,;|rgani:sätiÖne^ ' unterstreicht diese Ab - . si cht 'undi 't i ndetAEn d em ::,e ige nen ?ortrag de s;Klage rs ihr eA :Sestatigung];|■ wonA|A...deif'ße|c 1 agt,e Behörde n’!.t nicht:, zufsehr'i^ ^-:PAV 'üheitx^ Üerihiüffassu^ \rientshunerhPblichf.■'ä£lß■ ter BeklagtA'An;::^ ketti::als lefihaber^der offenen ;Handelsge.seiischä getreten ist j- denn 'nicht . darauf:- kommt • Ae^füri di A; Brage'A'-' ob die Parteien beim Abschluß -des GeseiisChaftstertrhi:“: ges die Absicht zur Umgehung oder Vereitelung/des ;Gbsetr-;: zes Br 52 gehabt haben, an,; sondern allein darauf, ob; ;A der Beklagte im Einverständnis: mit dem Häger nichts unternahm, um die notwendige Genehmigung der lilitärre -"i, gierung zu erhalten» ':';Es:;'muß:;;.spinit:':‘:‘;nacii;''den lest Stellungen des . Berufungsgerichtflä^TQ.in: ausgegangen werden, daß;: die Vorausset zungen dedeß. Gesetzes Ir - :52 gege-den sind,1 -und daß daher der 'zwischen den Parteien;abge -schiossene Gesellschaftsvertrag unheilbarnichtig "ist»; 5) -Der Kläger-kann; die Berufung auf die Dichtigkeit /' des Gesellschaftsvertrags nicht mit dem Einwand -der Arglist ausschlie säen o Dieser Einwand versagt, gegenüber... der : lichtigkeit eines hechtsgeschäfte, die sich aus dem Ge ,.-1 setz hr 52 ergibt» Es würde demgG^^ - ? ; 'seizes; ITr, ::52, widersprechen,.' wen^^d^pwlngende Ilichtigi -:|ceitslolge auf dem fege über ,;den;!^ ausA geschlossen werden könnte»gAber^ > die Beschlagnahme des Vermögens :des -Beklagtdh;nach; dem ■ : Gesetz Er 52 aufgehoben so könnte huch ;;; dann: dieser Einwand des ■E|ä|:er;sf nicht ^durchgreifend■ diesem Pall würden zwar gegen die Zulässigkeitdes Arg -listeinwandes, aus; dem Grundgedanken des Gesetzes Ert 52 h; keine Bedenken;mehr hergeleitet werden können, weil mit der ;Ereigabe;;-des ^Vermögens diedurch das, Gesetz ¥1- 52 verfolgten Zwecke in Wegfall; geraten sind» /:Dagegen;^wür- den; gegen, die rheban. des;Argiisteinwandes allgemeine Gesichtspunkte sprechen» -Der Kläger, der im bewüssten;;; -Zusammenwirken mit : dem "Beklagten; durch den Abschluß des Gesellschaftsvertiages gegen das Gesetz; Er.. ;:52 verst osAA. ■ sen und damit ebenfalls die absolute"Dichtigkeit des Ver - tings herbeigefuhrt hat, hat s delt vund muß; sich demgemäß die elbst gesetzwidrig gekan; -Dolgen seines eigenen Ver- haltens selbst zuschreiben;»- Er kann nicht eine l*eilung seines gerollten Gesetsesverstösses im Ergebnis daröh'; den Einwand der Arglist heiBeiführenl er hat sich durch. ; sein 'verhalten selbst ausserhalb der Gesetze gestellt und kann die Folgen seines Verhaltens nicht .dadurch ab-;;-wenden »..daßer dem - .anderen - .Verträgst eil ■ A rgli s t vor -wirft, nachdem er selbst gemeinsam mit dem anderen ge-setzwidrig gehandelt’hat ., Der Kläger kann unter diesen t Umständen nicht -erwarten» daß; er für sein gesetzwidri-; ges Verhalten: unter dem Gesichtspunkt der;Einrede :der/.;;. Arglist 'Rechtsschutz ;erhali ß) Der nach dem Gesetz Kr; 52; unheilbar, nichtige Ge-,; :.: sellschaftsvertrag kann unter den; Parteien auch keiner/--.;'' Wirkungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der fak-,. tischen Gesellschaft; zeitigen»ii/ehhisnch;has rieht in ■■■EG^;/l65:»i;i93;ieiner';toj^hlW^&feJsS^söll'sc^a^s^. Irp^yÄchtigkeithdes; Ge s e il Verhält-! .:hiS;;;u nt e r dSnl-G e s el.ls chaf f e irr al p;".: f akt i scher .Ges eil schuft BeChtswirkssmkei Ge s eil schaf t/zip-:;,:..;;'-: Vdl'hlug; .gesetzt.. tst..»;;,sokohhenV die se ;Eeehtsgrühdsät.z:e:;Met ;dehiaä.ls; dann, nicht :;shr..,irw,endnng .;di.e.Wichtigkeit: de s:..Gesell schaf t sVer tr ags auf ' demgVerstoß g eg eh- e l n .g e s,et. zli ch es/ Ve r b ot.; b e ruht :hndbdg ptZwe c kgaer: ßerbotsnormtin ler; ‘ VeirbinäerhngVde^ Busämmenschiussis;;^ Geb-; seilseliafter-1)eslehti Es'; würde;: ser^ die Aherkennungbdeh;faktischeh;;Gesellschaft dem Zv/eck der Verbotsnorm zuwldergehandelt -werden und den gesetzwidrig .handeindent&ös^l'schaff ern^i;|^^glichkei:t . einer;: gesell. -. sch&ftliche^^ ' SVllMllSer^en^ ^ie das -Gesät z r; gerade verhindernH'G-B §'.105 Anm 751 Ermann» Personalgesellschaften auf mangelhafter Vertragsgrund-■ läge 1947 'S 63/64? Hueck, las leckt der offenen Handelsgesellschaft 'S 48 .u.a. ). Auch die Nichtigkeit des Ge; -Seilschaft svertrages nach .dem Gesetz Hr, 52 führt zur : vollen Richtigkeit der .Gesellschaft, die unter den Be -teiligten. keine gesellsehaftsrechtlichen .Besiehuhg.e:n\.'..,.,a'..;,': entstehen-lässt» lie Aherkehhuhgrder'faktischen Ges/il-l;, schaft würde im h? kmer- des Gesetzes Hr3. 52 zu 3?olgerun-:' gen führen,.- die dieses .Gesetz ausschliessen ;will , so daß eine Anwendung der Grundsätze , liber die faktische./: ■ ackaft in diesem Pall .'nicht '-möglich"ist. • ■ 7} Die unheilbare Nichtigkeit : des Gesfellschaftsverv;:;,3 träges hat für clie Beurteilung: der RechtsbeZiehungen zwi^ sehen den' Parteien : zur Folge, daß' der Kläger .gegen den Beklagten keine1 Ansprüche; wegen Perletzung/des.-Gesell.': - , schaftsvertrages herleiten . kann. r33am^^^fäli^7-die: a Rechtsgrundlage für. die Ansprüche|g^ mit seinen Elag&nträgen 2-6 geliahdfma^ setzen das Bestehen eines Geseilschaftsvertrages voraus,; weil sie allein auf. einer angeblichen 'Verletzung der :ge~v:; seil schaft sre chtli eher. e Ihi/Ipf lioh t: ins sen 3 können »/.Bi e ; - ■ Klage unterliegt daher,:^ die Revision de's . Be- : klagten unter Aufhebung des.angefochtenen Urteils bereits; aus diesem Grunde der Abweisung.,/ 8,J Unabhängig von der Wirksamkeit des .G-esellscliaftsver-:;3^3 träges ist der Antrag des Klagers zu 1 auf Einräumung 3' k des Mitbesitzes an dem Heubau zu beurteilen» Bieser Anspruch des Klägers - stützt sich auf die rein tatsächlichen Verhältnisse, wie sie vor und nach der Übertragung des .■" Besitzes auf die Firma und GmbH ■bestanden haben.. ■Die gerneinsaiiie Tätigkeit der Parteien beim Bau des Pabrik&tionsgebäudes;aur dem Grundstück des iCaufmann-s. ;; vf*//i^j(® ist eine rein t&'tsächliche.:Handlung der Parteien, die; su einer Verbindung/der eingebauten _Materialien mit dem Grundstück geführt und daher, das Eigentum an dem : Ihabrikgebäude zugunsten des Grundstückseigentümers yb'emrp gründet hati Diese Hechtsfolge, die sich aus der tatsäch^. liehen Handlung: derdParteien; gemäß § 94-6 BGB ergibt, ist durch das : Gesetz.:lri;-52.: nicht ausgeschlossen» lie Yer -botsnorm des ^Gesetzes ::lr;^ 52 kann eine Handlung, tatsächlicher Art nicht pal behände ln// nun • einmal tat sächii^^Grl^gihda^irkungihlhh^' /Es :kähn /.daherVauch üinnyollehweise^/eine : solche nicht als nichtighbezeiobnetswerdeh^ de s' .Geseiz'ds IrS2idie:/ ihrT:gesei zlihhlbeiga^ Wirkungen zukommen» v.lenParteien . stehiigh^ ihre// 'iatighjeft ub'difürydehhEechi'sYG^ ISihbaulerlitieh, habenein pepebchehuig^ den /Grundstückseigentümer ..vÜi; ■ii^BHÄ:l2uiY'Bahei' 'wirdlmahh : ’ entsprechend der tat sachlichen" .lillehspbclpung ^ /teiehj.die seinerzeit von einerS und Berechtigung ausgegangen :.:sihd/|l;d|hseh'/;^ anspruch . dem Elager,.nnd/' dem. ]lekla|tf^ 'buspreeheh,yM^ .hp' /hiPie- desGe|hf:ilGH§it avert rage s Jundk&asp/:' Gesetz ilr 52 Sehli e s s s n ;di^;^|:§lichkeit / nicht' ausp«daß'' v. den / Parteien/' von. dem■'Grundstücks'ebgeritüiner ::/£'en Besitz ah dem Grundstück überiassen #Qr&eh> istiMlas gilt auch dann, nenn die EeSitzübertragung auf Grund eines entw geltliehen Gebrauclisüberlassungsvertrages (Miete, Pacht); 15 erfolgt sein sollte und .dieser Vertrag wegen Verstosses gegen das Gesetz Ifc Das Fehlen;des rol- lige tori sehen- Grundgescliaf ts ■beseitigt nicht die Tatsa -che einer erfolgten Be Sitzübertragung <> Datei ist es für die Begründung: des Mitbesitzes- auf Seiten :des; Klägers,, auch ohne Bedeutung, ob; dieser den-' mit besitz unmittelbar. : von den GrundstÜcfseigentümerlvi^ dem,De- lclagten::''erhaiten hatK;W ': ;:0. Voraussetzung für den. geltend gemachten Besitzent- Ziehungsanspruch, der dem'Kläger als Mitbesitzer- nach § S66 1GB auch gegenüber den Beklagten als den anderen Mitbesitzer züstehen kann, ist gemäß § 861 BGB, daß der Beklagte noch Besitzer, wenn/auch nur mittelbarer Bev~/.:, sitzer des Fahrikgrunastückes ist - Biese Voraussetzung: ist nach-'den Feststellungen des: Berufungsgerichts' nicht gegeben- Der Beklagte hat den gunnittelbaren Besitz ah g., dem Grundstück und an dem Fabrikgebäude auf die Firma G^MMMÜ und.. -GmbH übertragen, so. daß er allenfalls nur noch als mittelbarer Besitzer des Babrikgrundstticks in Betracht kommen konnte - Das , Vor liegen eines Besitzmittlungsverhältnisses (§868 BGB) zwischen dem Beklagten und der GmbH■als Grundlage,für WM einen solchen mittelbaren Besitz des Beklagten kam aber;. ' nicht bejaht werden, weil der Wirksamkeit einer solchen g etwaigen Vereinbarung in jedem Fall das Gesetz hr M 52 entgegensteht - Es muß somit davon ausgegangen werden, daß der Beklagte nicht mehr Besitzer des Fabrikgrundstückes ist, so daß damit auch der Besitzentziehurgsanspruch.desM Klägers unbegründet ist» Fs war daher auch insoweit' -D; ■M dl'e PeTision des Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen» Die Sn t s chei düng; üb er dieeKosten ergibt ;§ 91 zpo. Pr. Oanter ,Prf.Brost Pr- Selowsfey Sf. Haidinger ; Pr. Pischer