* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 8/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 8/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Revision der Kläger wird das Schlußurteil des 2. November 1987 aufgehoben, soweit es die Klage in Höhe eines Betrages von 44.831,49 DM nebst Zinsen hieraus abgewiesen und den Klägern 1/9 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Allerdings hat es den Klägern hiervon durch Teilurteil zunächst nur 328.994,47 DM nebst Zinsen zuerkannt und die Entscheidung über die restlichen 52.548,34 DM wegen zwei von der Beklagten (erstmals im Berufungsrechtszug) zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen dem Schlußurteil Vorbehalten. Hinsichtlich der (zweiten) Gegenforderung von 49.509,99 DM hat das Berufungsgericht in seinem Schlußurteil die Aufrechnung in Höhe von 44.831,49 DM für durchgreifend und in Höhe des Restbetrages von 4.678,50 DM für unbegründet erachtet. Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Beklagte mit diesem Betrag zuzüglich 569,94 DM Zinsen für die Zeit vom 1. Dabei hat es den Einwand der Kläger für unbegründet erachtet, daß es die Beklagte unterlassen habe, die Tantieme für die Zeit vom 1. 42.000 DM auf dem Tantiemekonto gutzuschreiben; insoweit müßten sich die Kläger entgegenhalten lassen, daß der Tantiemeanspruch für diese Zeit Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits zwischen dem klagenden Ehemann und der Beklagten gewesen und durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. In dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit ging es darum, ob die fristlose Kündigung der Beklagten das Dienstverhältnis des klagenden Ehemannes zu dem 31. August 1983 beendet hat und, sofern das zu verneinen sein sollte, welche Zahlungsansprüche dem klagenden Ehemann für die Zeit danach zustanden (BA. Auch das Urteil des Landesarbeitsgerichts spricht in seinem Tatbestand nur davon, daß der Kläger eine "Resttantieme für 1983" geltend mache (S. Demnach wird das Berufungsgericht eine Neuberechnung der streitigen Aufrechnungsforderung unter Berücksichtigung der dem klagenden Ehemann für die Zeit vom 1.

klagendZeit31Kläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 8/88
URTEIL
Verkündet am:
19. September 1988 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Christel und Wilfried
 Iweg
/
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
GmbH & Co. KG, vertreten durch die Hf -GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer sämtlich HfljMstr. WB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. F. Hi -
und
WI
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Schlußurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. November 1987 aufgehoben, soweit es die Klage in Höhe eines Betrages von 44.831,49 DM nebst Zinsen hieraus abgewiesen und den Klägern 1/9 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
s/t?
 
Tatbestand:
Die klagenden Eheleute, die in Gütergemeinschaft leben und gemeinsam das Gesamtgut verwalten, haben die Beklagte auf Zahlung von 381.542,81 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - den Anspruch für "entstanden" erachtet. Allerdings hat es den Klägern hiervon durch Teilurteil zunächst nur 328.994,47 DM nebst Zinsen zuerkannt und die Entscheidung über die restlichen 52.548,34 DM wegen zwei von der Beklagten (erstmals im Berufungsrechtszug) zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen dem Schlußurteil Vorbehalten. Nach Erlaß des Teilurteils haben die Parteien die Gegenforderung von 3.038,35 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Kläger die Aufrechnung mit dieser Gegenforderung als berechtigt anerkannt hatten. Hinsichtlich der (zweiten) Gegenforderung von 49.509,99 DM hat das Berufungsgericht in seinem Schlußurteil die Aufrechnung in Höhe von 44.831,49 DM für durchgreifend und in Höhe des Restbetrages von 4.678,50 DM für unbegründet erachtet. Demgemäß hat es die Beklagte zur Zahlung weiterer 4.678,50 DM nebst Zinsen an die Kläger verurteilt und die Klage in Höhe von 44.831,49 DM nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger den abgewiesenen Teil der Klage weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Abweisung der Klage wegen eines Teilbetrages von 44.831,99 DM hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der klagende Ehemann ist als leitender Angestellter bei der Beklagten tätig gewesen. Auf Grund deren fristloser Kündigung vom 31. August 1983 ist er aus ihren Diensten geschieden. Bis dahin hatte er u.a. monatliche Vorauszahlungen auf eine ihm in Höhe von 0,7 % des Umsatzes der Beklagten zustehende Tantieme erhalten. Die Verbuchung sowie die - nach Aufstellung der Bilanz der Beklagten jährlich erfolgende - Tantiemegutschrift geschahen auf einem besonderen (auch als Darlehenskonto des klagenden Ehemannes bezeichne-ten) Tantiemekonto. Befand sich dieses im Soll, so wurden dem klagenden Ehemann 5 % Jahreszinsen belastet. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug wies das Konto per 31. Dezember 1983 einen Sollsaldo von 44.261,55 DM aus. Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Beklagte mit diesem Betrag zuzüglich 569,94 DM Zinsen für die Zeit vom 1. Januar bis 3. April 1984 gegen die Klageforderung aufrechnen. Dabei hat es den Einwand der Kläger für unbegründet erachtet, daß es die Beklagte unterlassen habe, die Tantieme für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1983 mit "grob gerechnet"
42.000 DM auf dem Tantiemekonto gutzuschreiben; insoweit müßten sich die Kläger entgegenhalten lassen, daß der Tantiemeanspruch für diese Zeit Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits zwischen dem klagenden Ehemann und
S5
 
der Beklagten gewesen und durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. April 1986 rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Das ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht richtig. In dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit ging es darum, ob die fristlose Kündigung der Beklagten das Dienstverhältnis des klagenden Ehemannes zu dem 31. August 1983 beendet hat und, sofern das zu verneinen sein sollte, welche Zahlungsansprüche dem klagenden Ehemann für die Zeit danach zustanden (BA. I 97 f., 145 f., III 401 f.). Dazu hat der Kläger, was den Tantiemeanspruch angeht, klarstellend bemerkt, es werde der "Restanspruch für das Jahr 1983 geltend gemacht" (BA.
 III 542). Ferner hat er erklärt, daß der Tantiemeanspruch bis zu dem 31. August 1983 nicht in die arbeitsgerichtliche Klage einzubeziehen sei, weil er mit dem Sollstand auf dem Tantiemekonto zu verrechnen sei (BA. III 544). Auch das Urteil des Landesarbeitsgerichts spricht in seinem Tatbestand nur davon, daß der Kläger eine "Resttantieme für 1983" geltend mache (S. 8). Daß es Ansprüche aus der Zeit vor dem 31. August 1983 nicht abweisen wollte, folgt überdies daraus, daß es die Unbegründetheit der Zahlungsklage allein aus der Abweisung der Feststellungsklage (nämlich festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des klagenden Ehemanns zu dem 31. August 1983 gemäß fristloser Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden ist) herleitet (S. 12 des Urteils vorletzter Absatz).
6
Demnach wird das Berufungsgericht eine Neuberechnung der streitigen Aufrechnungsforderung unter Berücksichtigung der dem klagenden Ehemann für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1983 zustehenden Tantieme vorzunehmen haben.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer
 Dr. Hesselberger
 Dr. Henze
 Brandes