Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze» Pieck» St impel und Dr. Kellermann für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 6. In dem Hauptprozeß wurde durch das erste Teilurteil des Landgerichts die Beklagte zur Rückabtretung der Provisionsforderungen verurteilt. Ihre Revision wurde durch Urteil des Senats vom 23* April 1964 - II ZR 202/62 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte die Forderungen an die Erben von Dr. Stommel abzutreten habe. Die Hauptforderung entspreche dem Betrag, den die Beklagte auf Grund des Vergleichs und der vom Oberlandesgerioht erlassenen einstweiligen Verfügung aus dem Bankguthaben erhalten habe. Sie müsse deshalb den Kl&gern die Betrüge zahlen, die sie auf Grund des Vergleichs aus dem Bankguthaben und damit aus der Erfüllung der ihr nicht zustehenden Provisionsforderungen erhalten habe. Gegenüber dem Einwand der Beklagten, sie schulde die auf Grund des Vergleichs an sie gezahlten Beträge nur einer von ihr und Br. Std^ im Jahre 1956, mindestens aber am 1. Pebruar 1957 gegründeten Gesellschaft, hat das Berufungsgericht dargelegt, es lasse sich nicht feststellen, daß eine solche Gesellschaft beabsichtigt gewesen oder gar errichtet worden sei. 1. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die im Jahre 1956 entstandene "lose Arbeitsgemeinschaftn mehr als ein Gefälligkeitsverhältnis gewesen ist. Jedenfalls liege es näher, daß Dr. StflHPder Beklagten mit Rücksicht auf die bestehenden menschlichen Beziehungen freiwillig einen Teil seines Einkommens zugewandt habe, der zu dem Zwecke der Verminderung seiner Steuerlast lediglich als Einkommen der Beklagten aus einer Arbeitsgemein-Schaft oder Gesellschaft bezeichnet worden sei. Danach kann für das Jahr 1956 nicht, wie dies das Berufungsgericht für möglich gehalten hat, mit einer Innengesellschaft gerechnet werden, sondern nur ein Gefälligkeitsverhältnis bestanden haben. Februar 1957 enthält, wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, einen Scheinvertrag, der abgeschlossen worden sei, um die Finanzbehörden zu einer günstigen Regelung der Steuerschulden von Dr. Stfll^l zu bewegen und um den Gläubigern sein Einkommen zu entziehen. 1. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte geltend gemacht, die Ernsthaftigkeit des Vertrages ergebe sich aus den Akten 4 U 98/63. Ordnet das Gericht "zur Ergänzung des Parteivortrags” die Beiziehung von Akten an, so können die Parteien allerdings davon ausgehen, daß der Inhalt solcher Akten als vorgetragen gilt. Sieht das Gericht später von der Beiziehung der Akten ab und läßt es ihren Inhalt nicht als vorgetragen gelten, so kann darin eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs oder eine Verletzung der Aufklärungs-pflieht ($ 139 ZPO) liegen. Ber Vorsitzende des Berufungsgerichts hat in der mündlichen Verhandlung die Sache nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite mit den Parteien Die Revision verweist noch darauf, daß die Beklagte am Tage der mündlichen Verhandlung an den Polgen eines Herzinfarkts erkrankt und nicht in der Lage gewesen sei, der Verhandlung zu folgen. Die Revision meint, es spreche nicht gegen den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, daß die Provisionsforderungen von Dr. St^Hp gegenüber den Werbeträgern weiterhin als seine persönlichen Forderungen bezeichnet worden seien. Aus einer solehen Abtretung folgt aueh dann nicht die Bildung von Gesamt-handsTermögen, wenn die eingehenden Beträge ganz oder teilweise im Interesse des Abtretenden verwendet werden sollen und dieser eine Yollmaeht zur Yerfügung über das Konto erhält. 5. Bie Revision wendet sich dagegen, dafi das Berufungsgericht eine von der Beklagten und Br. StflHB aufgestellte Eröffnungsbilanz als Scheinerklärung gewertet hat. Ob die insoweit in dem angefochtenen Urteil gegebene Begründung von Irrtum beeinflußt ist, kann auf sich beruhen* Jedenfalls konnte die Eröffnungsbilanz nur dann ernstlich gemeint gewesen sein, wenn Br. StHBB u&d die Beklagte wirklich den Villen gehabt hätten, eine Gesellschaft zu bilden* Bas hat das Berufungsgericht auf Grund anderer Erwägungen Terneint* 6* Ber Annahme einer Gesellschaft habe, so meint die ReTision, nicht entgegengestanden, daß die Beklagte lediglich im Innendienst tätig gewesen sei. Bie Revision verkennt den Zusammenhang der Bemerkung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eingeräumt, sie sei lediglich "im Innendienst” tätig gewesen. Bas Berufungsgericht hat das Geständnis der Beklagten lediglich für die Peststellung herangezogen, Br. StfHHi und die Beklagte hätten keine Geschäfte unter einer gemeinsamen Birma gemacht. Das Berufungsgericht ist den Vortrag der Beklagten, sie habe seit 1957 eine gesellschaftsrechtliche Tätigkeitavergiltung bezogen, nicht gefolgt. Es hat yiel-mehr festgestellt, Br. StflBV habe sie nach der Errichtung der Urkunde vom 1« Februar 1957 als Angestellte geführt und wie eine Angestellte entlohnt. Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, Br. StflHP habe die Beklagte als Angestellte geführt und wie eine Angestellte entlohnt, ergibt sich, daß zwischen beiden auch im Jahre 1957 oder später keine Innengesellschaft entstanden sein kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 8/67 URTEIL Verbindet am 19. Mai 1969 Hell, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Dr. geh. Beklagten und Revisionsklägerin 9 - Prozeßbevollmäohtigter; Rechtsanwalt gegen 1 e den Schüler Alex S t * ____ _ GSHB|9 Hfl^B^I^^-StrT^PTgösetzlioh vertreten durch seine Mutter Frau Edeltrud S*4HV9 daselbst 9 2» die Sekretärin Kläger und Revisionsbeklagteu9 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr« / 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze» Pieck» St impel und Dr. Kellermann für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17« November 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurüokge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der während des Rechtsstreits verstorbene Kaufmann Dr. Paul StflB ist von den Klägern beerbt worden. Er war für mehrere Verlage und Werbefirmen auf dem Gebiet der Anzeigenwerbung als Provisionsvertreter tätig. Im Jahre 1999 lernte er auf eine Zeitungsanzeige hin die Beklagte kennen. Im Jahre 1996 kam es zwischen ihnen zu einer "losen Arbeitsgemeinschaft". Beide teilten ihre Gewinne gleichmäßig unter sich und versteuerten dementsprechend ihr Einkommen. Anfang 1997 drohten Dr. StflBB Vollstreckungsmaßnahmen wegen Steuerrüokständen aus den Jahren 1948' bis 1999« Dr. StflIB unterbreitete dem Finanzamt einen Tilgungsplan» dem er eine auf den 1. Februar 1997 datierte Vertragsurkunde beifügte. Darin erklärten die Beklagte und Br. StflHB, sie hätten eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma Wirtschafts-Werbung Br. ScMHBI & Co. gegründet. Zur Geschäftsführung und Vertretung sei die Beklagte, bei deren Verhiude-rung Br. StflHP berechtigt. Bie Beklagte erhalte für die Geschäftsführung ein Gehalt von monatlich 1 200 BM, Br. St^Blmonatlich 300 BM. Ber verbleibende Reingewinn stehe der Beklagten zu. Im Jahre 1938 trat Br. StfllHl seine künftigen Provisionsforderungen gegen acht Werbeträger an die Beklagte ab. Bie Werbeträger zahlten von der Abtretung an die Provisionen auf ein Konto der Beklagten bei der Beut sehen Bank ein. Yon diesem Konto wurden bis zu dem 31 • Januar I960 Steuerschulden Br. St|09 in Höhe von 72 468,72 BM beglichen. Am 4* Februar I960 entzog die Beklagte Br. Stflm die ihm erteilte Vollmacht, über das Konto zu verfügen. Barauf klagte er auf Rückabtretung der an die Beklagte abgetretenen Provisionsforderungen und Abtretung des Guthabens auf dem erwähnten Bankkonto. Ferner begehrte er, der Beklagten^im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. aufzugeben, ihm erneut eine Vollmacht zur Verfügung über das Konto zu erteilen. In dem Verfügung^verfahren kam es am 10. März I960 zu einem Vergleich, der bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses gelten sollte, sofern er nicht gekündigt würde. Über das Konto sollten die Beklagte und Br. StflBB, gemeinsam vertreten durch einen Treuhänder, verfügungsberechtigt sein. Beide sollten mit Genehmigung des Treuhänders gleiche Beträge von dem Konto entnehmen dürfen. Br. St kündigte den Vergleich zu dem 31. März 1961. Er beantragte erneut eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. In diesem Verfahren wurden durch Urteil des Oberlandesgerichts der Beklagten Verfügungen über das Konto verboten und der bisherige Treuhänder wieder eingesetzt. Ihm wurde u.a. gestattet, dem Konto monatlich 2 000 DM zu entnehmen und je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen. In dem Hauptprozeß wurde durch das erste Teilurteil des Landgerichts die Beklagte zur Rückabtretung der Provisionsforderungen verurteilt. Ihre Berufung hatte keinen Erfolg. Ihre Revision wurde durch Urteil des Senats vom 23* April 1964 - II ZR 202/62 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte die Forderungen an die Erben von Dr. Stommel abzutreten habe. Die Kläger haben sodann den Rechtsstreit im ersten Rechtszug aufgenommen. Sie haben u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie in ungeteilter Erbengemeinschaft 78 061,29 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Hauptforderung entspreche dem Betrag, den die Beklagte auf Grund des Vergleichs und der vom Oberlandesgerioht erlassenen einstweiligen Verfügung aus dem Bankguthaben erhalten habe. Das Landgericht hat durch sein zweites Teilurteil den Klägern 43 234,92 DM nebst Zinsen zuerkannt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte Insoweit weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe5 Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagte sei vor Abschluß des Vergleichs verpflichtet gewesen, die Provi-sionsforderungen zurückzuübertragen, weil der mit der Abtretung verfolgte Sicherungszweck bereits damals weggefallen gewesen sei. Sie müsse deshalb den Kl&gern die Betrüge zahlen, die sie auf Grund des Vergleichs aus dem Bankguthaben und damit aus der Erfüllung der ihr nicht zustehenden Provisionsforderungen erhalten habe. Der Vergleich stehe dem nicht entgegen; denn er habe nur eine vorläufige Regelung getroffen, ohne der Entscheidung des Prozeßgerichts darüber vorzugreifen, wem das Bankguthaben zustehe. Gegenüber dem Einwand der Beklagten, sie schulde die auf Grund des Vergleichs an sie gezahlten Beträge nur einer von ihr und Br. Std^ im Jahre 1956, mindestens aber am 1. Pebruar 1957 gegründeten Gesellschaft, hat das Berufungsgericht dargelegt, es lasse sich nicht feststellen, daß eine solche Gesellschaft beabsichtigt gewesen oder gar errichtet worden sei. Die Revision greift diese Darlegungen des Berufungsgerichts an, kann damit aber keinen Erfolg haben. 1. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die im Jahre 1956 entstandene "lose Arbeitsgemeinschaftn mehr als ein Gefälligkeitsverhältnis gewesen ist. Diese Beurteilung ist rechtlich möglich und muß von der Revision hingenommen werden. Die Revision knüpft eine sachlich-rechtliche Rüge an die Bemerkung des Berufungsgerichts (BU S. 17)» die lose Arbeitsgemeinschaft sei "allenfalls eine Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen" gewesen. Sie meint, Dr. StflHVhätte sich yor der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs auch dann mit der Beklagten auseinandersetzen müssen, wenn sie nur im Innenverhält-nis an seinem Unternehmen beteiligt gewesen wäre. Die Rüge ist gegenstandslos. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Dr. St^i^^und die Beklagte zunächst unstreitig keine Geschäftsverbindung, sondern menschlichen Kontakt gesucht hatten, und legt dar (BU S. 27/28), es sei nicht anzunehmen, daß Dr. Stm^irn Jahre 1956 die rechtlich bindende Verpflichtung eingegangen sei, die Beklagte an seinem Gewinn zu beteiligen. Jedenfalls liege es näher, daß Dr. StflHPder Beklagten mit Rücksicht auf die bestehenden menschlichen Beziehungen freiwillig einen Teil seines Einkommens zugewandt habe, der zu dem Zwecke der Verminderung seiner Steuerlast lediglich als Einkommen der Beklagten aus einer Arbeitsgemein-Schaft oder Gesellschaft bezeichnet worden sei. Die Beklagte habe keinen Grund dafür angegeben, weshalb sich Dr. StfllHIim Jahre 1956 verpflichtet haben sollte, ihr sein halbes Einkommen zu überlassen. Der Umstand, daß sie ihn vorübergehend in seinem Geschäft vertreten habe, habe eine solche Großzügigkeit kaum rechtfertigen können. Danach kann für das Jahr 1956 nicht, wie dies das Berufungsgericht für möglich gehalten hat, mit einer Innengesellschaft gerechnet werden, sondern nur ein Gefälligkeitsverhältnis bestanden haben. Derm eine Innengesellschaft setzt, vie eine Außengesell-schaft, einen Vertrag voraus, durch den sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in bestimmter Weise zu fördern, und den Abschluß eines solchen Vertrages hat das Berufungsgericht nicht feststellen zu können geglaubt. II • Die Urkunde vom 1. Februar 1957 enthält, wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, einen Scheinvertrag, der abgeschlossen worden sei, um die Finanzbehörden zu einer günstigen Regelung der Steuerschulden von Dr. Stfll^l zu bewegen und um den Gläubigern sein Einkommen zu entziehen. Die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe sind unbegründet. 1. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte geltend gemacht, die Ernsthaftigkeit des Vertrages ergebe sich aus den Akten 4 U 98/63. a) Soweit sie sich dafür schriftsätzlich auf bestimmte Aktenstellen mit Beveisantritten bezogen hat, hat das Berufungsgericht ihr Vorbringen als wahr unterstellt. Daß es die Ernsthaftigkeit des Vertrages, anders als die Steuerbehörden, verneint hat, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. b) Soweit die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht allgemein die Bei- / Ziehung der genannten Akten beantragt hat, hat das Berufungsgericht diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte hätte die von ihr noch für erheblich gehaltenen Tatsachen ohne Bezugnahme auf die Akten abschließend vortragen müssen. Die Revision hält diese Ablehnung für rechtsfehlerhaft, zu demal die Beiziehung schon durch prozeßleitende Verfügung des Einzelrichters "zur Ergänzung des Parteivortrags” angeordnet gewesen sei. Bas Verfahren des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. Ber Antrag der Beklagten war kein Beweisantrag,, weil kein bestimmtes Beweisthema angegeben war. Als Tatsaehenvortrag ist die pauschale Bezugnahme auf andere Akten grundsätzlich unzureichend. Ordnet das Gericht "zur Ergänzung des Parteivortrags” die Beiziehung von Akten an, so können die Parteien allerdings davon ausgehen, daß der Inhalt solcher Akten als vorgetragen gilt. Sieht das Gericht später von der Beiziehung der Akten ab und läßt es ihren Inhalt nicht als vorgetragen gelten, so kann darin eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs oder eine Verletzung der Aufklärungs-pflieht ($ 139 ZPO) liegen. Biese Möglichkeiten scheiden hier jedoch aus. Ber Vorsitzende des Berufungsgerichts hat in der mündlichen Verhandlung die Sache nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite mit den Parteien erörtert. Ihnen war bekannt, daß die Akten nicht Vorlagen. Die persönlich anwesende Beklagte hat den Vortrag ihres Prozeßbevollmächtigten durch eigenen Sachvortrag ergänzt. Das alles ergibt sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils. Die Beklagte hatte somit ausreichend Gelegenheit, ihr Vorbringen zu vervollständigen. Die Revision verweist noch darauf, daß die Beklagte am Tage der mündlichen Verhandlung an den Polgen eines Herzinfarkts erkrankt und nicht in der Lage gewesen sei, der Verhandlung zu folgen. Sie legt jedoch nicht dar, daß das dem Berufungsgericht bekannt gewesen sei. 2. Des weiteren rügt die Revision die Übergehung von Beweisantritten im Schriftsatz der Beklagten vom 6. Januar 1965» die die Beklagte in der Berufungsinstanz wiederholt und ergänzt gehabt habe. Diese Rüge seheitert an der Peststellung im Tatbestand des Berufungsurteils, die Beklagte habe mit Ausnahme des Antrags auf Beiziehung der Akten 4 U 98/63 (und einiger Beweisantritte, auf die die Revision nicht zurückkommt) in der Berufungsinstanz keine Beweise angetreten. 3. Die Revision meint, es spreche nicht gegen den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, daß die Provisionsforderungen von Dr. St^Hp gegenüber den Werbeträgern weiterhin als seine persönlichen Forderungen bezeichnet worden seien. Da er allein zu den Werbeträgern in Rechtsbeziehungen gestanden habe, habe das nieht gut anders sein können. Bei diesem Angriff berücksichtigt die ReTision nieht, dad die Beklagte und Br. Stfl|^ nach der Ver-tragsurkunde Tom 1. Februar 1957 eine offene Handelsgesellschaft, also eine AuBengesellsehaft gegründet hatten. Bas Berufungsgericht durfte deshalb als Anzeichen gegen die Ernsthaftigkeit dieses Yertrages die Tat Sache werten, dafi die angebliche Gesellschaft gegenüber den Werbeträgern nieht in Erseheinung getreten ist, sondern noch im Jahre 1958 die ProTisionsforderungen als persönliche Forderungen Br. StlHps bezeichnet wurden. 4« Daraus, dafi die Provisionen auf ein bestimmtes Konto eingezahlt werden sollten, brauchte das Berufungsgericht nieht auf ein Gesellschaftsverhältnis zu schlie-fien. Kontoinhaberin war die Beklagte. Bie Forderungen waren ihr zur Sicherung abgetreten. Aus einer solehen Abtretung folgt aueh dann nicht die Bildung von Gesamt-handsTermögen, wenn die eingehenden Beträge ganz oder teilweise im Interesse des Abtretenden verwendet werden sollen und dieser eine Yollmaeht zur Yerfügung über das Konto erhält. 5. Bie Revision wendet sich dagegen, dafi das Berufungsgericht eine von der Beklagten und Br. StflHB aufgestellte Eröffnungsbilanz als Scheinerklärung gewertet hat. 11 Ob die insoweit in dem angefochtenen Urteil gegebene Begründung von Irrtum beeinflußt ist, kann auf sich beruhen* Jedenfalls konnte die Eröffnungsbilanz nur dann ernstlich gemeint gewesen sein, wenn Br. StHBB u&d die Beklagte wirklich den Villen gehabt hätten, eine Gesellschaft zu bilden* Bas hat das Berufungsgericht auf Grund anderer Erwägungen Terneint* Bas Vorhandensein einer Eröffnungsbilanz für die Gesellschaft lädt diese Erwägungen nicht als unrichtig oder zweifelhaft erscheinen* 6* Ber Annahme einer Gesellschaft habe, so meint die ReTision, nicht entgegengestanden, daß die Beklagte lediglich im Innendienst tätig gewesen sei. Jedenfalls habe sie in erheblichem Umfang zu der Erzielung von Einkünften beigetragen. Bie Art der Geschäftsverteilung sei nicht entscheidend. Bie Revision verkennt den Zusammenhang der Bemerkung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eingeräumt, sie sei lediglich "im Innendienst” tätig gewesen. Bas Berufungsgericht hat das Geständnis der Beklagten lediglich für die Peststellung herangezogen, Br. StfHHi und die Beklagte hätten keine Geschäfte unter einer gemeinsamen Birma gemacht. Im Innendienst aber konnte die Beklagte zur Erzielung von Einkünften auch gefälligkeitshalber oder als Angestellte beitragen. 12 7. Das Berufungsgericht ist den Vortrag der Beklagten, sie habe seit 1957 eine gesellschaftsrechtliche Tätigkeitavergiltung bezogen, nicht gefolgt. Es hat yiel-mehr festgestellt, Br. StflBV habe sie nach der Errichtung der Urkunde vom 1« Februar 1957 als Angestellte geführt und wie eine Angestellte entlohnt. Es hat dies ohne Rechtsyerstoß aus der Bescheinigung der AOK BflBB-gmrom 17. Mai 1961 (GrA Bl. 235) hergeleitet, wonach Br. StflHpdie Beklagte bei dieser Kasse in der Zeit yob 1. März 1957 bis zu dem 4. Februar I960 als Angestellte mit einem Monatsgehalt yon 1 200 BM gemeldet und Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Angestelltenyersicherung für die Beklagte gezählt hatte. Bas muß die Reyision hinnehmen. 8. Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, Br. StflHP habe die Beklagte als Angestellte geführt und wie eine Angestellte entlohnt, ergibt sich, daß zwischen beiden auch im Jahre 1957 oder später keine Innengesellschaft entstanden sein kann. Venn das Berufungsgericht das dennoch für möglich hält (ygl. BU S. 22 unten), so setzt es sich auch insoweit zu seinen tatsächlichen Feststellungen in Viderspruch, nach denen das ursprüngliche Gefälligkeitsyerhältnis im Jahre 1957 nicht in ein Gesellschafts-, sondern nur in ein Arbeitsyerhältnis überführt worden sei. 9* Bie Reyision meint: Venn das Berufungsgericht Bchon den Vertrag yom 1. Februar 1957 als nichtig angesehen habe, so hätte dennoch eine Auseinandersetzung - 13- stattfinden müssen, weil dann eine fehlerhafte Gesellschaft Vorgelegen hätte« Das ist nicht richtig. Allerdings wird nach feststehender Rechtsprechung die fehlerhafte Gesellschaft in gewissen rechtlichen Beziehungen wie eine wirksam zustande gekommene Gesellschaft behandelt. Jedoch ist die unter den Beteiligten nicht gewollte und nicht verwirklichte, nur nach außen gezeigte Scheingesellschaft keine "fehlerhafte Gesellschaftn (BGH HJW 1953, 1220). Dr.Kuhn Br. Schulze Fleck St impel Dr. Kellermann