v/ird in einer offenen Handelsgesellschaft Vorbehalt- und widerspruchslos über zwanzig Jahre lang der Gewinn nach einem bestimmten vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Schlüssel verteilt, so besteht eine tatsächliche Vermutung, daß die Gesellschafter insoweit den Gesellschaftsvertrag - auch unter Verzicht auf eine vertraglich für Änderungen vorgesehene' Schriftform - abgeändert haben» Deshalb muß ein Gesellschafter, der sich auf den im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag bestimmten Gewinnverteilungsschlüssel beruft, Tatsachen dartun und beweisen, aus denen sich ergibt, daß die Gesellschafter trotz der langjährigen anderweiten Handhabung den Vertrag nicht abändern wollten. Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Januar 1966 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Fleck, Br. Schulze und Stimpel für Recht erkannt: \ • ; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Fs wird festgestpllt, daß die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern der OHG Bampf-molkerei Otto Riemann, Düsseldorf, für die Klägerin 35 /*, für die Beklagte zu 1 35 % und für den Beklagten zu 2 30 i devS - nach Verzinsung der Kapitalkonten mit 5 cf° verbleibenden - jährlich durch die Bilanz ausgewiesenen Gev/inns beträgt. An dessen Steile ist die Klägerin und an die Stelle, des im Jahre 1954 verstorbenen Otto RAHMAM sen. Nach § 14 sollen ferner mündliche Vereinbarungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern keine Gültigkeit haben und Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der schriftlichen Form bedürfen. und später die Klägerin ebenfalls 35 und der Beklagte zu 2 30 % des Gewinns erhalten. Die Beklagten vertreten .den Standpunkt, daß über die vom Vertrage abweichende Gewinnverteilung immer nur Otto XüiCMWk sen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die früheren und derzeitigen Gesellschafter der jetzt von den Parteien gebildeten offenen Handelsgesellschaft die Gewinne - vom Gesellschaftsvertrag abweichend - über einen Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren hinweg stets in der Weise verteilt haben, wie es die Klägerin mit der vorliegenden Klage (als.auch für die Zukunft verbindlich} fest-gestellt haben.will- noch ein MitgeseilSchafter hat bis zu dem Ausbruch des Streits der Parteien jemals seiner Zustimmung zur jährlichen Gewinnverteilung den Vorbehalt hinzugefügt, dieser Verteilungs- hach dem Parteivortrag haben schließlich auch die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft nur diesen Gewinnverteilungsschlüsscl und keine Vorbehalte gekannt. Unter diesen umständen kann es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob die Klägerin das Zustandekommen eines bestimmten (ausdrücklich oder schlüssig erklärten) Gesellschafterbeschlusses über die Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels noch näher üar-gelegt und bewiesen hat. Es wäre schlechthin ungewöhnlich, würden die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft mehr als zwanzig Jahre lang eitlen dem Vertrag widersprechenden Verteilungsschlüssel vorbehaltlos anwenden, ohne diesem früher oder später Verbindlichkeit sumessen zu wollen. Auch den Interessen der Mitglieder einer Familiengesellschaft steht in aller Kegel entgegen, für längere Zeit nach vertraglosen und ungewissen Grundsätzen die Gewinnverteilung zu handhaben. Dem muß auch die rechtliche Beurteilung des Gesellschaftsverhältnisses der Parteien gerecht werden, wenn die Präge, ob und wann ein vertragsändernder Gesellschaftter-beschluß über den Gewinnverteilungsschlüssel ergangen ist, nur deshalb nicht eindeutig beantwortet werden kann, weil die maßgeblichen Vorgänge weit zurückliegen, zwei der beteiligten Gesellschafter nicht mehr am Leben sind und die Aufklärung daran scheitert. Dies führt zu dem Rechtssatz, daß eine zwar widerlegbare, aber die Darlegungsund Beweislast umkehrende tatsächliche Vermutung besteht, die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft werden, den Verteilungsschlüssel - auch unter Verzicht auf die im Vertrag für Vertragsänderungen vorgesehene Sehriftförm -insoweit verbindlich abgeändert haben, als sie vorbehalt-und widerspruchslos über mehr als zwanzig Jahre den Gewinn nach einem bestimmten vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Schlüssel verteilt haben. Pas Berufungsgericht durfte daher die Klage auf Peststeilung der Verbindlichkeit des tatsächlich angewandten Verteilungsschlüssels 35 : 35 : 30 nicht mit der Begründung abweisen, schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergäbe sich nicht sicher genug, ob die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag vom 31. Baß die Änderung der Gewinnverteilung nur jeweils Jahr für Jahr neu beschlossen worden wäre - was gegen die Bauerregelung gesprochen hätte - , haben sie nicht behauptet. eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft gehabt und haben sich seine Söhne seinen Anordnungen ”gebeugt” und damit auch den ab 1940 angewandten Verteilungsschlüssel, hingenommen, so ergibt das nicht, daß sie damit nicht einverstanden gewesen wären. Für die Gewinnverteilung seit 1940 liegt ein mangelndes Einverständnis der Söhne ohnehin fern, weil diese nur begünstigt worden sind - und das um so eindeutiger, wenn das für alle Zukunft gelten sollte» Die Tatsache, daß Otto hiemann sen. und der Beklagte, zu 2 das Verteilungsverhältnis 05 : 35 : 30 nicht für verbindlich und den Vertrag als maßgebend betrachtet, wäre es unverständlich, wenn sie das im Jahre 1947 dem Rechtsanwalt Br. StfSHHMfr, der sich für die Zukunft an ihre Erklärungen halten wollte, nicht unzweideutig gesagt hätten. Damit haben sie aber ihrer Darlegungsund Beweislast nicht in dem Maße genügt, um die für die Klägerin streitende tatsächliche Vermutung auszuräumen, daß der Vertrag im Laufe der mehr als zwanzig Jahre in rechtsgeschäftlich-verbindlicher Y/eise geändert worden ist»
u Kac hsohlag ewerk; ja Amtliche Sammlung: nein HG3 § 105 Abs. 2; BGB §§705, 127 v/ird in einer offenen Handelsgesellschaft Vorbehalt- und widerspruchslos über zwanzig Jahre lang der Gewinn nach einem bestimmten vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Schlüssel verteilt, so besteht eine tatsächliche Vermutung, daß die Gesellschafter insoweit den Gesellschaftsvertrag - auch unter Verzicht auf eine vertraglich für Änderungen vorgesehene' Schriftform - abgeändert haben» Deshalb muß ein Gesellschafter, der sich auf den im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag bestimmten Gewinnverteilungsschlüssel beruft, Tatsachen dartun und beweisen, aus denen sich ergibt, daß die Gesellschafter trotz der langjährigen anderweiten Handhabung den Vertrag nicht abändern wollten. BGH, Urt, v. 17. Januar 1966 - II ZU 8/64 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 3/64 URTEIL • Verkündet a to 17. Januar 1966 Heil, JustisoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Brunhilde F Lweg - H ' Klägerin und RevisionsKlägerin, • - Proseßbevollmächtigier: Rechtsanwalt Br.« gegen 1. die Kauffrau Anna 2, den Kaufmann Hans Rj ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Br. Br und - Proseßbevollmächtigte'i -2- Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Januar 1966 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Fleck, Br. Schulze und Stimpel für Recht erkannt: \ • ; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14« Kovember 1963 aufgehoben. Auf ihre Berufung wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. November 1962 abgeändert. Fs wird festgestpllt, daß die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern der OHG Bampf-molkerei Otto Riemann, Düsseldorf, für die Klägerin 35 /*, für die Beklagte zu 1 35 % und für den Beklagten zu 2 30 i devS - nach Verzinsung der Kapitalkonten mit 5 cf° verbleibenden - jährlich durch die Bilanz ausgewiesenen Gev/inns beträgt. \ t Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last, Von Rechts wegen . \ Tatbestand: iv ' \ * : _ Die Parteien sind persönlich haftende Gesellschaft ter einer offenen Handelsgesellschaft. Diese Gesellschaft hatte im Jahre 1915 Otto KAM» sen. gegründet. Indern er seine Söhne Otto E.HHM& jun, , den Ehemann der Klägerin, und Hans EiHMM» den Beklagten zu 2, in sein Dinzelhan-delsgeschäft auf nahm. Otto BMMMfe j un. ist für tot erklärt , worden. An dessen Steile ist die Klägerin und an die Stelle, des im Jahre 1954 verstorbenen Otto RAHMAM sen. dessen hochbetagte Witwe, die Beklagte zu 1, getreten. Die Parteien streiten über den für die Gesellschaft verbindlichen Gewinnverteilungsschlüssel. Bach § 8 des Gesellschaftsvertrages vom 51» Januar 1955 sind vom Jahresgewinn zunächst die Kapitalkonten mit 5 cf* zu verzinsen. Yon dem danach verbleibenden Gewinn sollten der Gesellschafter Otto KHH sen. 50 Otto KHMM. jun. 25 £/» und Hans liÄMMM* 25 $ erhalten. Nach § 14 sollen ferner mündliche Vereinbarungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern keine Gültigkeit haben und Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der schriftlichen Form bedürfen. Bis 1957 wurde der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Gewinnverteilungsschlüssel eingehalten. Während der dann folgenden Militärdienstzeit des Beklagten zu 2 erhielt dieser nur 12,5 $>, Otto KHHi jun. dagegen 57? 5 % des Gewinns. Im Jahre 1959 wurde der Gewinn wieder im alten Verhältnis 50 : 25 : 25 verteilt. Seit 1940 haben Otto PHHBBR sen. und später an seiner Stelle die Beklagte zu 1 stets 35 Otto jun. und später die Klägerin ebenfalls 35 und der Beklagte zu 2 30 % des Gewinns erhalten. Die Beklagten vertreten .den Standpunkt, daß über die vom Vertrage abweichende Gewinnverteilung immer nur Otto XüiCMWk sen. einseitig verfügt habe. Dieser habe die Gesellschaft beherrscht. Seine Sohne hätten hingenommen, was er angeordnet habe. Dine verbindliche Abänderung des Ge-sellschaftsverträges sei zu keiner Seit vereinbart worden. Die Beklagten berufen sich daher jetzt wieder auf den-alten Gewinnverteilungsschlüssel (50 : 25 : 25), wie er im Vertrag festgelegt worden ist. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die seit 1940 gehandhabte Gewinnverteilung im Vernal tni s 35 : 35 : 30 VertragsInhalt geworden sei. Ihr en Antrag, diesen Schlüssel durch Urteil als verbindlich festsustellen, haben Land- und über land esgericlit abgewiesen. Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Beststellungsantrag weiter. Dntscheidungs gründe: Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die früheren und derzeitigen Gesellschafter der jetzt von den Parteien gebildeten offenen Handelsgesellschaft die Gewinne - vom Gesellschaftsvertrag abweichend - über einen Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren hinweg stets in der Weise verteilt haben, wie es die Klägerin mit der vorliegenden Klage (als.auch für die Zukunft verbindlich} fest-gestellt haben.will- Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß keiner der Gesellschafter jemals dieser Gewinnverteilung widersprochen hat. Weder utto RjSBHHBÄ. sen. noch ein MitgeseilSchafter hat bis zu dem Ausbruch des Streits der Parteien jemals seiner Zustimmung zur jährlichen Gewinnverteilung den Vorbehalt hinzugefügt, dieser Verteilungs- -5- sehlüssel solle nur vorübergehend oder begrenzt gültig sein» Unstreitig ist auch der Inhalt des Schi’eibens des Abwesenheitspflegers Otto RSBMb jun. , des Rechtsanwalts 3r, Schiller,an die Klägerin aus dem Jahre 1947. Danach haben Otto RjflHHK. sen. und der Beklagte zu 2 in einer vorangegangenen GesellschaftterverSammlung, dein ersichtlich um die Klärung der Rechtsansprüche seines Pfleglings bemühten Dr, SäMSBHa& erklärt, die Gewinne würden abweichend vom Gesellschaftsvertrag im Verhält- nis oo 35 00 ve: :ilto Sie haben nichts hinzugesetzt. was auf die Unverbindiichkeit dieser Regelung für die Zukunft hingedeutet-hätte. hach dem Parteivortrag haben schließlich auch die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft nur diesen Gewinnverteilungsschlüsscl und keine Vorbehalte gekannt. Unter diesen umständen kann es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob die Klägerin das Zustandekommen eines bestimmten (ausdrücklich oder schlüssig erklärten) Gesellschafterbeschlusses über die Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels noch näher üar-gelegt und bewiesen hat. Es wäre schlechthin ungewöhnlich, würden die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft mehr als zwanzig Jahre lang eitlen dem Vertrag widersprechenden Verteilungsschlüssel vorbehaltlos anwenden, ohne diesem früher oder später Verbindlichkeit sumessen zu wollen. Eine jahrelang vertraglich ungeregelte, nicht für die Zukunft gültige Gewinnverteilung kann erfahrungsgemäß kaufmännisch kaum je gewollt sein; denn sie könnte weder für die gesellschaf t* liehen noch für die damit zusammenhängenden persönlichen ZukunftsPlanungen der Gesellschafter eine Grundlage bieten. Siner ruhigen, von Auseinandersetzungen freien Entwicklung des innergeseilschaffliehen Lebens widerspräche es, auf die Dauer den Gewinn in einer Weise zu verteilen, die nicht den Boden einer vertraglichen Grundlage hätte. Auch den Interessen der Mitglieder einer Familiengesellschaft steht in aller Kegel entgegen, für längere Zeit nach vertraglosen und ungewissen Grundsätzen die Gewinnverteilung zu handhaben. Die Annahme, in der Gesellschaft der Parteien könnte die Verteilung des Gewinns zwanzig Jahre hindurch gewolltermaßen unverbindlich gewesen sein, widerspricht daher einem feststehenden Prfahrungsatz des Gesellschaftsrechts. Die Lebenserfahrung spricht im Gegenteil in entscheidender Weise dafür, daß eine derart lange tatsächliche Übung im Laufe der Zeit auch eine feste vertragliche Grundlage gefunden hat. Dem muß auch die rechtliche Beurteilung des Gesellschaftsverhältnisses der Parteien gerecht werden, wenn die Präge, ob und wann ein vertragsändernder Gesellschaftter-beschluß über den Gewinnverteilungsschlüssel ergangen ist, nur deshalb nicht eindeutig beantwortet werden kann, weil die maßgeblichen Vorgänge weit zurückliegen, zwei der beteiligten Gesellschafter nicht mehr am Leben sind und die Aufklärung daran scheitert. Dies führt zu dem Rechtssatz, daß eine zwar widerlegbare, aber die Darlegungsund Beweislast umkehrende tatsächliche Vermutung besteht, die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft werden, den Verteilungsschlüssel - auch unter Verzicht auf die im Vertrag für Vertragsänderungen vorgesehene Sehriftförm -insoweit verbindlich abgeändert haben, als sie vorbehalt-und widerspruchslos über mehr als zwanzig Jahre den Gewinn nach einem bestimmten vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Schlüssel verteilt haben. Dieser Rechtssatz hat den Vorrang vor dem allgemeinen Grundsatz, wonach in der Regel derjenige, der sich auf die Abänderung eines schriftlichen Vertrages beruft, die nicht in der vorgesehenen Schriftform vollzogen worden ist, im Prozeß dartun und beweisen muß, daß die Vertragsänderung und die Nichtbeachtung der Schriftform gewollt und vereinbart worden ist. Pas Berufungsgericht durfte daher die Klage auf Peststeilung der Verbindlichkeit des tatsächlich angewandten Verteilungsschlüssels 35 : 35 : 30 nicht mit der Begründung abweisen, schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergäbe sich nicht sicher genug, ob die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag vom 31. Januar 1935 hinsichtlich der Gewinnverteilung für die Bauer wirksam abgeändert haben. Die Beklagten stellen sich zu der seit 1940 in der Gesellschaft bestehenden tatsächlichen Übung in Gegensatz und wollen sich demgegenüber auf den Vertrag vom Jahre 1935 berufen, Es wäre daher ihre Sache gewesen,-bestimmte Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich ergeben hätte, daß die Gesellschafter trotz der langjährig unangefochtenen, vom Vertrag abweichenden Handhabung die Gewinnverteilungsklausel des Vertrages nicht auf Bauer ab ändern v/ollten. \ Solche Tatsachen haben die Beklagten nicht darzutun vermocht. Baß die Änderung der Gewinnverteilung nur jeweils Jahr für Jahr neu beschlossen worden wäre - was gegen die Bauerregelung gesprochen hätte - , haben sie nicht behauptet. Hat Otto RHHI sen. eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft gehabt und haben sich seine Söhne seinen Anordnungen ”gebeugt” und damit auch den ab 1940 angewandten Verteilungsschlüssel, hingenommen, so ergibt das nicht, daß sie damit nicht einverstanden gewesen wären. Für die Gewinnverteilung seit 1940 liegt ein mangelndes Einverständnis der Söhne ohnehin fern, weil diese nur begünstigt worden sind - und das um so eindeutiger, wenn das für alle Zukunft gelten sollte» Die Tatsache, daß Otto hiemann sen. seine Söhne entsprechend ihrem zunehmenden Hineinwachsen ins Geschäft .auch zunehmend finanziell beteiligen wollte, spricht für die Verbindlichkeit der tatsächlich angewandten Gewinnverteilung . Pur diese spricht auch, daß es bei der bisherigen Gewinnverteilung blieb, als sich Otto Pimpfe sen. etwa ab 1952 aus der Geschäftsführung zurückzog. Hätten Otto sen. und der Beklagte, zu 2 das Verteilungsverhältnis 05 : 35 : 30 nicht für verbindlich und den Vertrag als maßgebend betrachtet, wäre es unverständlich, wenn sie das im Jahre 1947 dem Rechtsanwalt Br. StfSHHMfr, der sich für die Zukunft an ihre Erklärungen halten wollte, nicht unzweideutig gesagt hätten. Im übrigen haben die Beklagten im wesentlichen nur jeden Vertragsändernden Willen der Gesellschafter ohne ausreichende weitere Substantiie-rung bestritten und einen Gesellschafterbeschluß in Abrede gestellt. Ihr Vortrag enthält nach alledem keine erheblichen Tatsachen, die entscheidend gegen das Zustandekommen einer Vertragsänderung sprächen. Damit haben sie aber ihrer Darlegungsund Beweislast nicht in dem Maße genügt, um die für die Klägerin streitende tatsächliche Vermutung auszuräumen, daß der Vertrag im Laufe der mehr als zwanzig Jahre in rechtsgeschäftlich-verbindlicher Y/eise geändert worden ist» I Entgegen der Ansicht des. Berufungsgerichts steht damit, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, die Verbindlichkeit der Gewinnverteilung im Verhältnis 35 : 35 : 30 für die Gesellschaft der Parteien auch für die Zukunft fest. Auf die Anfechtungserklärung der Beklagten kommt es schon deshalb nicht an, weil sie die Anfechtung erst am 27» August 1963, also fast ein Jahr, -9- nachüem die Klägerin die vorliegende Klage erhoben hatte, und damit nicht unverzüglich (§§ 119? 121 BG-B) erklärt haben. Auf die Revision der Klägerin v/ar infolgedessen das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und auf ihre Berufung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die von ihr begehrte Feststellung aussuspreehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97? 91 ZPO. Br. Fischer Br. Schulze Br. Kuhn