Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer 2 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg von 6. hat in einem Vorprozeß alle drei Beklagten wegen ihres Verhaltens bei der Errichtung und dem Betrieb ihrer Wäscherei in Anspruch genommen, weil dieses Verhalten eine bewußte Umgehung des auch den Beklagten zu 2 und 3 "bekannt gewesenen Wettbewerbsverbots sei. a. rechtskräftig die Feststellung getroffen worden, daß die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet seien, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß der Beklagte zu 1 im Zusammenwirken mit den Beklagten zu 2 und 3 gegen das von ihm übernommene Wettbewerbsverbot verstoßen hat, und zwar entgegen dem gestellten Klagantrag Mmit der Einschränkung, daß der Beklagte zu 2 nur zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin durch sein Mitwirken in der Gesellschaft G. In seinen weiteren Ausführungen kommt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, daß auch der Schaden (entgangener Gewinn), den die Klägerin über den Zeitpunkt des 1. November 1953 hinaus durch den Konkurrenzbetrieb der Beklagten zu 3 erlitten hat, auf die Mitwirkung des Beklagten an diesem Betrieb zurückzuführen sei. November 1953 dadurch entstanden ist, daß die von der Klägerin zu dem Betrieb G. Im Vorprozeß ist festgestellt, daß der Beklagte zu 2 nur zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin durch sein Mitwirken in der Gesellschaft G. Dagegen ist in dem Vorprozeß, wenn man den Wortlaut der Urteilsformel zugrunde legt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht festgcstellt, daß der Beklagte zu 2 der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist» daß der Beklagte zu 2 in der Gesellschaft G. In dem zweiten Fall hingegen ist der Zeitpunkt des Schadenseintritts auf den Umfang der Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 ohne Einfluß; hier setzt die Datumsangabe eine zeitliche Schranke für das ersatzpflichtige Verhalten des Beklagten zu 2.Diese Formulierung kann auch Schäden erfassen, die erst nach dem 1. November 1953 eingetreten sind, sofern sie auf ein Verhalten des Beklagten zu 2 in der Zeit bis zu dem 1. Auf den sachlichen Unterschied dieser beiden Formulierungen kann es indessen nicht ankommen, wenn sich aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils im Vorprozeß ergeben sollte, daß die dort gewählte Urteilsformel in einem weiteren, über ihren einfachen Wortlaut hinaus gehenden Sinn zu verstehen ist, also auch die Schäden umfaßt, die erst nach dem 1. Entschei-dend spricht gegen eine erv/eiternde Auslegung der Urteilsformel die zeitliche Beschränkung für die Haftung des Beklagten zu 2, die als wesentlicher und gewichtiger Bestandteil dieser Urteilsformel angesehen werden muß. Denn der Beklagte zu 2 hat durch seine Beteiligung an der Gesellschaft den beiden anderen Beklagten die Aufnahme ihres Konkurrenzbetriebes ermöglicht und durch seine Mitwirkung das Abspringen der Kunden von dem Unternehmen der Klägerin mit herbeigeführt. November 1953* Es bildete sodann die adäquate (Mit-)Ursache auch für die weiseren Schaden, die der Klägerin durch den Konkurrenzbetrieb bis zur Einstellung dieses Betriebes entstanden sind. Denn all diese Schäden konnten nur dadurch eintreten, daß der Beklagte zu 2 durch seine Mitwirkung die Aufnahme des Konkurrenzbetriebes erst ermöglicht hatte. Es würde also bei einer Auslegung der Urteilsformel im Vorprozeß über ihren reinen Wortlaut hinaus die Haftung des Beklagten bei den hier gegebenen Verhältnissen praktisch keine zeitliche Einschränkung mehr erfahren. November 1953 entstanden sind und auf seiner Mitwirkung in dem Konkurrenzbetrieb des Beklagten beruhen. Die Höhe dieser Schäden hat das Landgericht an Hand unstreitiger Unterlagen über die Höhe der hier in Betracht kommenden und maßgeblichen Umsätze festgestellt und dabei in rechtlich zutreffender Y/eise als Gewiimausfall die von dem Sachverständigen errechnete Quote von 16,3 # des Umsatzes zugrunde gelegt.
II za 8/61 2150 045 Verkündet am 22. November 1962 öchorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit Beklagten und Revioionsklägers, ■Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Firma WiHHHP "Sch^Pl wird W®P,r Richard vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Richard in Ha^HHPPP, Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nasteüski und der Rundesrichter Br. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande3gerichts in Hamburg von 17. November I960 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer 2 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg von 6. Auguot 1959.wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kaufmann Richard H^HH) betrieb mit dem inzwischen verstorbenen Kaufmann Heinz - das war der Beklagte zu 1 dieses Rechtsstreits - in Form einer offenen Handelsgesellschaft eine Wäscherei, Mit Y/irkung vom 1. September 1955 trennten sich die beiden Gesellschafter. Richard übernahm das Unternehmen mit Aktiven und Passiven und führte es als Einzelhandel sunt ernehraen weiter. Im Verlaufe des Rechtsstreits nahm er drei Familienangehörige als Kommanditisten in sein Unternehmen auf. Diese Gesellschaft ist jetzt die Klägerin. Heinz CMHHB unterwarf sich bei seinem Ausscheiden einem Y/ettbewerbsverbot. Er verpflichtete sich, für die Dauer von 10 Jahren nach seinem Ausscheiden in dem Gebiet von Gflp-Hkeinen Wäschereibetrieb zu unterhalten, sich auch nicht direkt oder indirekt an einem Wäscherei-betrieb zu beteiligen und sich auch nicht als Angestellter eines solchen Unternehmens zu betätigen. Am 24. August 1953 errichteten der Vetter des Beklagten zu 1 - das ist der Beklagte zu 2 - und die Ehefrau des Beklagten zu 1 - das war die Beklagte zu 3 - eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft zu dem Betrieb einer Wäscherei. Diese Gesellschaft nahm ihren Geschäftsbetrieb unter tätiger Mitwirkung des Beklagten zu 1 alsbald nach ihrer Errichtung auf. Der Beklagte zu 2 schied zun 1. November 1953 wieder aus der Gesellschaft aus. Seitdem führte die Beklagte zu 3 den Betrieb bis zu dem Jahre 1958 allein fort. Richard - im folgenden als Kläger bezeichnet - hat in einem Vorprozeß alle drei Beklagten wegen ihres Verhaltens bei der Errichtung und dem Betrieb ihrer Wäscherei in Anspruch genommen, weil dieses Verhalten eine bewußte Umgehung des auch den Beklagten zu 2 und 3 "bekannt gewesenen Wettbewerbsverbots sei. Darauf ist in dem Vorprozeß u. a. rechtskräftig die Feststellung getroffen worden, daß die Beklagten zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet seien, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß der Beklagte zu 1 im Zusammenwirken mit den Beklagten zu 2 und 3 gegen das von ihm übernommene Wettbewerbsverbot verstoßen hat, und zwar entgegen dem gestellten Klagantrag Mmit der Einschränkung, daß der Beklagte zu 2 nur zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin durch sein Mitwirken in der Gesellschaft G. und A. bis zu dem 1.11.1953 entstanden ist." In dem vorliegenden Prozeß hat der Kläger als Schadensersatz von allen drei Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 35.000 DM verlangt. Hiervon ist durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil dem Kläger ein Betrag von 1.575 DM nebst Zinsen gegen die drei Beklagten und ferner ein Betrag von 3.675 DM gegen die Beklagte zu 3 zugespro-chen worden. Durch ein weiteres Teilurteil des Landgerichts wurden u. a. die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von 5.760 DM verurteilt und zugleich die darüber hinauogehen-de Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Die zugesprochenen Teilbeträge von 1.575 DM, von 3.675 DM und von 5.760 DM sind inzwischen gezahlt. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, soweit es seine Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat daraufhin den Beklagten zu 2 antragsgemäß verurteilt, weitere 23.990 DM an den Kläger zu zahlen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte zu 2 die Wiederherstellung dos erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. 4 Entscheidung gründe: Das Berufungsgericht ist der Meinung, im Vorprozeß sei rechtskräftig festgestellt, daß der Beklagte zu 2 der Klägerin den Schaden zu ersetzen habe, der dadurch entstanden ist, daß der Beklagte zu 2 in der Gesellschaft G. und A. CflUB bis zu dem 1. November 1953 mitgev/irkt hat. In seinen weiteren Ausführungen kommt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, daß auch der Schaden (entgangener Gewinn), den die Klägerin über den Zeitpunkt des 1. November 1953 hinaus durch den Konkurrenzbetrieb der Beklagten zu 3 erlitten hat, auf die Mitwirkung des Beklagten an diesem Betrieb zurückzuführen sei. Aus seinem Verhalten anläßlich seines Ausscheidens und in der Folgezeit sei zu entnehmen, daß er den Bestand des Konkurrenzbetriebes nicht habe gefährden, sondern den durch seine Mitwirkung geschaffenen Zustand habe aufrechterhalten wollen. Dem Beklagten zu 2 sei daher der volle Schaden zuzurechnen, der nach dem 1. November 1953 dadurch entstanden ist, daß die von der Klägerin zu dem Betrieb G. und A. übergewechselten Kunden bei dem von den Beklagten gegründeten Unternehmen verblieben sind. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision. Im Vorprozeß ist festgestellt, daß der Beklagte zu 2 nur zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin durch sein Mitwirken in der Gesellschaft G. und A. bis zu dem 1. November 1953 entstanden ist. Dagegen ist in dem Vorprozeß, wenn man den Wortlaut der Urteilsformel zugrunde legt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht festgcstellt, daß der Beklagte zu 2 der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist» daß der Beklagte zu 2 in der Gesellschaft G. und A. bis zu dem 1. November 1953 mitgewirkt hat. Der Unterschied dieser beiden Formulierungen besteht darin. daß sich die Datumsangabe in beiden Fällen auf etwas Verschiedenes bezieht. In dem ersten Fall erfaßt die Schadens-ersatzpflicht nur solche Schäden, die bis zu dem 1. November 1953 entstanden sind, es werden damit alle Schäden von der Ersatzpflicht ausgeschlossen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. In dem zweiten Fall hingegen ist der Zeitpunkt des Schadenseintritts auf den Umfang der Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 ohne Einfluß; hier setzt die Datumsangabe eine zeitliche Schranke für das ersatzpflichtige Verhalten des Beklagten zu 2. Diese Formulierung kann auch Schäden erfassen, die erst nach dem 1. November 1953 eingetreten sind, sofern sie auf ein Verhalten des Beklagten zu 2 in der Zeit bis zu dem 1. November 1953 zurückzuführen sind* Auf den sachlichen Unterschied dieser beiden Formulierungen kann es indessen nicht ankommen, wenn sich aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils im Vorprozeß ergeben sollte, daß die dort gewählte Urteilsformel in einem weiteren, über ihren einfachen Wortlaut hinaus gehenden Sinn zu verstehen ist, also auch die Schäden umfaßt, die erst nach dem 1. November 1953 durch die bis zu dem 1. November 1953 währende Mitwirkung des Beklagten zu 2 an dem Konkurrenzbetrieb entstanden sind. Denn auch für die Auslegung einer Urteilsformel gelten die allgemeinen Auslegungs-grundoätze, nach denen die Auslegung nicht an dem reinen Wortlaut haften darf, sondern darüber hinaus auch dom Sinnzusammenhang die ihm zukommende Bedeutung zuteil werden läßt. Eine solche Auslegung kann hier jedoch nicht zu einem Ergebnis führen, das der Urteilsformel im Vorprozeü einen Inhalt über seinen reinen Wortlaut hinaus gibt. Zunächst gibt die recht knappe Begründung in den Entschei-dungsgründen dieses Urteils für eine solche erweiternde Auslegung nichts her; denn diese Begründung enthält in dem hier wesentlichen Punkt die gleiche Formulierung, die so- -6- X dann in der Urteilsformel Aufnahme gefunden hat. Entschei-dend spricht gegen eine erv/eiternde Auslegung der Urteilsformel die zeitliche Beschränkung für die Haftung des Beklagten zu 2, die als wesentlicher und gewichtiger Bestandteil dieser Urteilsformel angesehen werden muß. Biese zeitliche Beschränkung würde bei den hier gegebenen Verhältnissen praktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn die Urteilsformel in dem Sinn auszulegen wäre, wie es das Berufungsgericht getan hat. Denn der Beklagte zu 2 hat durch seine Beteiligung an der Gesellschaft den beiden anderen Beklagten die Aufnahme ihres Konkurrenzbetriebes ermöglicht und durch seine Mitwirkung das Abspringen der Kunden von dem Unternehmen der Klägerin mit herbeigeführt. Dieses für die SchadensVerursachung maßgebliche Vcrlialten des Beklagten liegt in der Zeit zwischen dem 1. September und dem 1. November 1953* Es bildete sodann die adäquate (Mit-)Ursache auch für die weiseren Schaden, die der Klägerin durch den Konkurrenzbetrieb bis zur Einstellung dieses Betriebes entstanden sind. Denn all diese Schäden konnten nur dadurch eintreten, daß der Beklagte zu 2 durch seine Mitwirkung die Aufnahme des Konkurrenzbetriebes erst ermöglicht hatte. Es würde also bei einer Auslegung der Urteilsformel im Vorprozeß über ihren reinen Wortlaut hinaus die Haftung des Beklagten bei den hier gegebenen Verhältnissen praktisch keine zeitliche Einschränkung mehr erfahren. Das aber kann mit der Aufnahme der zeitlichen Beschränkung dieser Haftung in der Urteilsformel nicht in Einklang gebracht werden, da sonst dieser wesentliche und wichtige Bestandteil der Urteilsformel seine praktische Bedeutung verlieren würde. Nach alldem kann nach der rechtskräftigen Feststellung im Vorprozeß der Beklagte nur noch für die Schäden haft-bar gemacht werden, die bis zu dem 1. November 1953 entstanden sind und auf seiner Mitwirkung in dem Konkurrenzbetrieb des Beklagten beruhen. Die Höhe dieser Schäden hat das Landgericht an Hand unstreitiger Unterlagen über die Höhe der hier in Betracht kommenden und maßgeblichen Umsätze festgestellt und dabei in rechtlich zutreffender Y/eise als Gewiimausfall die von dem Sachverständigen errechnete Quote von 16,3 # des Umsatzes zugrunde gelegt. Hach alldem muß das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts, soweit es sich gegen den Beklagten zu 2 richtet, wieder hergestellt werden. Die Klägerin hat danach die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gemäß § 97 ZPO zu tragen. Dr. Nastelski Liesecke Dr. Fischer Dr. Bukow Dr. Nörr