Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 9® Oktober 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2., Sind die Versorgungsanwartschaften nach Abs. 1 gewahrt und ist der Versorgungsfall vor der Wiederbestellung eingetreten, so entsteht der Anspruch auf Versorgung (§ 19) mit dem Ablauf des Vierteljahres, in welchem der Versorgungsfall eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1.' Januar 1952 nicht gezahlt werden.1* Auch seien die in § 1 Ziff• 2 b des § 36 der Satzung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, weil der Kläger es nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik unterlassen habe, einen Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste B zu stellen. Da er, der Kläger, die gleichen Beiträge wie die Mitglieder der Beklägten gezahlt habe, müsse er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Altersversorgung in gleicher Weise wie die Mitglieder behandelt Werden, nachdem er jetzt nicht'mehr die lebenslängliche Nutzung seines früheren Kehrbezirks habe und damit die Voraussetzung für die in § 4 der SchVersVO ausgesprochene Aberkennung eines Anspruchs auf eigene Altersversorgung weggefalien sei. 1, Soweit der Klageanspruch auf eine Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten gestützt wird, hat das Berufungsgericht die insoweit in der $at zweifelsfrei bestehende Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, aber den Klageanspruch unter diesem Gesichtspunkt mit Recht nichttals begründet angesehen, weil'der .Kläger nie Mitglied der Beklagten war. Sie sind vielmehr nur verpflichtet» ihrer Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung nachzuweisen'» daß sie die Mitgliedschaft bei der Beklagten erworben haben. In Übereinstimmung, hiermit bestimmt § 19 der Satzung von 1937» daß nach der Bestellung eine "Anmeldung” an die Beklagte zu richten ist. Da er vor 1900 geboren is.t-, war er nach Art. 2 Nr« X der Ostgebiet everordnung vom 13* August 1948 auch ausdrücklich vpn der sonst bestehenden Verpflichtung zu dem Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten befreit« Biese Bestimmung wurde zwar formell durch § 4 der* SchVersVO von 1942 aufgehoben, aber durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 1 Ziff« 3 a dieser Verordnung ersetzt, wonach die Bezirksschornsteinfegermeister unter den beim' Kläger gegebenen Voraussetzungen zu "Beitragspflichtigen” erklärt wurden, die zwar in gleicher Weise wie die "Mitglieder” Beiträge an die Beklagte zu zahlen hatten» aber wegen ihres Rechts zur lebenslänglichen Nutzung ihres Kehrbezirks keinen Anspruch auf eigene Altersversorgung hatten, bei denen vielmehr nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Hinterbliebenenversorgung gemäß § 3 Ziff« 1 dieser Verordnung bestand« Hieraus ergibt sich zugleich die Unrichtigkeit der Auffassung des Klägers, II« Der Kläger stützt den Klageanepruch weiter darauf, daß er ihm auch als Nichtmitglied auf Grund seiner Beitragszahlungen nach dem entsprechend auszulegenden § 36 der Satzung der Beklagten, zu demindest aber nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zustehe» Demgegenüber meint das Berufungsgericht, daß für Ansprüche beitragspflichtiger Nichtmitglieder gegen die Beklagte der Bechtsweg nicht offenstehe. Die Rechtsbeziehungen der beitragspflichtigen Nichtmitglieder zur Beklagten seien öffentlichrechtlicher Natur« Deshalb hätten Rechtsstreitigkeiten aus ihnen nur durch Gesetz dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen werden können« Der Rechtsweg ist vielmehr auch insoweit zulässig, als der Kläger seinen Anspruch darauf stützt, daß § 36 der Satzung nach der Auslegung, die die Beklagte ihm früher selbst gegeben habe, unmittelbar auch auf Nichtmitglieder anwendbar sei, die die gleichen Beiträge wie die Mitglieder gezahlt haben, und daß er, der Kläger, jedenfalls auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch als Nichtmitglied bei der Gewährung der Altersversorgung den Mitgliedern der Beklagten gleichgestellt werden müsse« Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeziehungen der beitragspflichtigen Nichtmit- Nach dieser Bestimmung ist für die Rechte und Pflichten der beitragspflichtigen NichtmjBglieder die Satzung der Beklagten maßgebend, soweit sich nicht aus* der VO etwas anderes ergibt« Das bedeutet,' daß die nach der damals vorliegenden Satzung Von 1937 geltende Regelung Uber die Rechte und Pflichten der Mitglieder nunmehr auch auf den durch die SchVersVO neu geschaffenen und -deshalb in der Setzung von 1937‘noch nicht erwähnten Personenkrfcis der beitragspflichtigen Nichtmi'tglieder Anwendung firiden sollte» soweit die übrigen Bestimmungen der SchVersVO oder noch zu erlassenden Satzungsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern war schon nach der damals geltenden Satzung von 1937 der Rechtsweg zulässig. um bürgerlichrechtliche Streitigkeiten handeltergab sich dies schon aus § 13 GVG« In der Satzung von 1937 wurde diese Rechtslage dadurch bekräftigt, daß in .§ 11 Abs« 1 bei Streitigkeiten über die Festsetzung der Rente ausdrücklich die Klage der Rentenberechtigten vor den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt mirde und daß in den §§ 1 Abs« 4 und 11 Abs« 4 in Anlehnung an die §§ 17, 22 ZPO Berlin als der damalige Sitz der Beklagten zu dem (ausschließlichen) Gerichtsstand bestimmt wurde, was ebenfalls zur Voraussetzung hatte, daß der Rechtsweg überhaupt zulässig war« Wenn nun § 6 der SchVersVO bestimmte, daß diese Rechtslage in Ermangelung einer abweichenden Regelung auch für den neu geschaffenen Kreis der beitragspflichtigen Nichtmitglieder gelten sollte, so wurden damit auch die Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen und der Beklagten, unabhängig von ihrer rechtlichen Natur, dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen, wie dies ja auch durchaus sachdienlich war« An dieser Rechtslage hat sich dann auch durch die bei der Klageerhebung geltende neue Satzung von 1933 nichts geändert. Da nach § 6 SchVersVO diese Regelung in Ermangelung abweichender Vorschriften in gleicher Weise auch für die beitragspflichtigen Nichtmitglieder gilt, ist damit also die Zuweisung der Rechtsstreitigkeiten der Beklagten auch mit ihren beitragspflichtigen Nicht-mitgliedem an den ordentlichen Rechtsweg unverändert aufrechterhalten geblieben. a. § 55 der Verordnung des Reichswirtschaftsministers über das Schomsteinfegerwesen (VOSch) vom 28.7»1937 (RGBl I, 831) an, wonach der Reichswirtschaftsminister .ermächtigt ist, hinsichtlich der Beitragspflicht der Bezirksschornsteinfegermeister, die nicht Mitglieder der Beklagten sind, nähere Bestimipungen zu treffen« Die VOSch von 1937 ist nach ihrem Vorspruch ihrerseits auf Grund des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 13«4»1935 (RGBl I, 508) erlassen« Diese Bestimmung hat den Reichswirtschaftsminister ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister .des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen« Sie stellt also auch die gesetzliche Grundlage für § 6 der VersVO von 1942 dar« Die in Art. 2 des Gesetzes von 1935 erteilte Ermächtigung war nach den damals geltenden Rechtsgrundsätzen rechtswirksam, weil sie einen beschränkten Inhalt hatte, auf ein bestimmtes Lebensgebiet begrenzt und .in einen bestimmten gesetzlichen Rahmen eingefügt war (BVerwG 2, 137, 138). Rach Erlaß des Grundgesetzes kann ihre Rechtswirksamkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob s£e sich im Rahmen des Art. 80 GrundG hält (BVerfG 2, 307, 327)« Da von der Ermächtigung schon vor Erlaß des Grundgesetzes durch die angeführten Verordnungen des Reichswirtschaftsministers von 1937 und 1942 Gebrauch gemacht worden ist, können auch aus Art. 129 Abs.3 GrundG keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Verordnungen hergeleitet werden (BVerwG 2, 137, 139)» 3*) Das Berufungsgericht hat allerdings in dem Parallelprozeß 5 U III9/57 « II ZR 83/58 Bedenken geäußert, oh der Reichswirtschaftsminister mit seinen Verordnungen von 1937 und 1942 nicht den ihm in Art* 2 des Gesetzes von 1935 gezogenen Brmächtigungsrahmen überschritten habe» Es hat in dem dortigen Berufungsurteil darauf hingewiesen, daß das Gesetz vom 13»4»1935 nur die Einrichtung von Kehrbezirken, Kehrmonopolen, die Bestellung und den Widerruf von Bezirks-schomsteinfegermeistem, die Aufhebung von Schornstein-feger-Realrechten und die Aufstellung einer laxe für die Bezirksschornsteinfegermeister zu dem Gegenstand habe. Das Berufungsgericht hat in jenem Urteil Zweifel geäußert, ob sich im Hinblick hierauf die Ermächtigung des Reichswirtschaf tsmini sters zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen auch auf die Regelung der Alters- und Angehörigenversorgung der Schornsteinfegermeister erstrecken sollte. Da hiernach die Altersversorgung ein notwendiger Bestandteil dieses Berufsrechts ist, erstreckt sich die in Art. 2 des Gesetzes von 1935 erteilte Ermächtigung, ohne weiteres auch auf ihre Regelung. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war auch die von dieser abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu überlassen«
II 2B 8/59 2406 099 Verkündet am 22o Oktober 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes des In dem Rechtsstreit 9 Str. Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br« gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschom-steinfegermeister, Körperschaft des öffentlichen Rechtes in München, gesetzlich vertreten durch die Bayer. Versicherungskammer in München, Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Kuhn, Br. Hörr und Br. Reinicke für Recht erkannt* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 9® Oktober 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand? Der im Jahre 1894 geborene Kläger war von 1921 bis 1939 in Riga und von 1939 bis Anfang 1945 in Litzmannstadt (Lodz) als Bezirksschomsteinfegermeister tätig» Er zahlte auf Grund von Art» 2 Nr«. X der Ostgebieteverordnung vom 13* August 1940 (RGBl I, 1125) und § 1 Er* 3 a der VO des Reichswirtschaftsministers über die soziale Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchVersVO) vom 28» April 1942 (RGBl I, 257) an die beklagte Versargungsanstalt, die damals noch die Bezeichnung "Versorgungsverein deutscher Schornsteinfegermeister" trug und.eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, vom 1. Juli 1940 bis Ende 1944 i * Beiträge nach der (höchsten) Beitragsklasse IV» Seit dem Zusammenbruch lebt er in der Bundesrepublik. Am 1« September 1953 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Altersversorgung gemäß § 36 ihrer Satzung. Die in Frage kommenden Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lautans "1. Vor dem 8. Hai 1945 erworbene Yersorgüngssnwart-schaften (§§ 19 bis 28) der Mitglieder, die ihren Wohnsitz a) in einem Gebiet außerhalb Deutschlands nach dem Stande vom 31» Dezember 1937, oder b) in einem Gebiet Deutschlands nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 außerhalb der Bundesrepublik und des Landes Berlin hatten und ihren Kehrbezirk im Zusammenhang mit den Ereignissen des. 2. Weltkrieges verloren haben, blei-beh gewahrt, wenn das Mitglied 1» am 20. Juni 1948 seinen'Wohnsitz im Währungsgebiet der Bundesrepublik oder des Landes Berlin hatte und 2. in der Bundesrepublik oder im Land Berlin a) als Bezirksschomsteinfegermeister wieder bestellt worden ist, oder b) bei Eintritt des Vereorgungsfalles (Berufungs-. Unfähigkeit, Vollendung des 70. Lebensjahres, Tod) in der Bewerberliste B eingetragen oder nur deshalb nicht eingetragen gewesen ist, weil es bereits berufsunfähig oder über 70 Jahre alt oder verstorben war. Die Zeit der Mitgliedschaft vom 8. Mai 1945 bis zur Wiederbestellung oder bis zu dem Eintritt des Versorgungs- -3~ falles bleibt bei der Berechnung des Ruhegeldes (§ 22) unbewertet. 2., Sind die Versorgungsanwartschaften nach Abs. 1 gewahrt und ist der Versorgungsfall vor der Wiederbestellung eingetreten, so entsteht der Anspruch auf Versorgung (§ 19) mit dem Ablauf des Vierteljahres, in welchem der Versorgungsfall eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1.' Januar 1952 nicht gezahlt werden.1* Die Beklagte lehnte den Versorgungsantrag des Klägers ab. Daraufhin erhob dieser Klage auf Feststellung, daß ihm die Beklagte die satzungsgemäße Versorgung ab 1. Januar 1954 zu gewähren habe. Die Beklagte" wendete u. a. ein, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er in Litzmannstadt zu dem Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden sei. Auch seien die in § 1 Ziff• 2 b des § 36 der Satzung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, weil der Kläger es nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik unterlassen habe, einen Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste B zu stellen. Dem folgte das Landgericht und wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz .l.egte der Kläger einen Bescheid der Regierung von Öberbayern vom 14. August 1957 vor, wonach sein Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste B abgelehnt worden war, weil er das 55. Lebensjahr bereits überschritten hat. Die Beklagte beetritt in der Berufungsinstanz nicht mehr die Bestellung des Klägers zu dem Bezirksschomsteinfegermeister in Litzmannstadt. Sie gab aber nunmehr ihren im jersten Rechtszug eingenommenen Standpunkt auf, daß § 36 in die Satzung eingefügt worden sei, um auch den ostvertriebenen Bezirksschornsteinfegermeistern, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelung keinen Anspruch auf eigene Altersversorgung gehabt hätten, eine Versorgung zu ermöglichen. Statt dessen vertrat sie nunmehr die Auffassung,^ 36 ihrer Satzung gelte nur für Mitglieder, die vor dem 8« Mai 1945 eine Versorgüngsanwartschaft erworben hätten. Zu diesen gehöre der Kläger nicht, weil er nach Art. 2 Er. X der Ostgebieteverordnung von 1940 und § 4 -4- /! der SchVersVO von 1942 die lebenslängliche Nutzung seines Kehrbezirks gehabt habe, deshalb von der Mitgliedschaft . bei der Beklagten befreit gewesen sei und keine eigene Altersversorgung habe beanspruchen können. Der Kläger führte demgegenüber aus, daß er durch die Zahlung der Beiträge Mitglied der Beklagten geworden sei. Jedenfalls sei § 36 der Satzung der Beklagten dahin auszulegen, daß diese Bestimmung für alle gelte, die Beitrage an die Beklagte gezahlt hätten. Hiervon sei auch der Bundeswirtschaftsminister bei der Genehmigung dieser Satzungsbestimmung ausgegangen. Da er, der Kläger, die gleichen Beiträge wie die Mitglieder der Beklägten gezahlt habe, müsse er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Altersversorgung in gleicher Weise wie die Mitglieder behandelt Werden, nachdem er jetzt nicht'mehr die lebenslängliche Nutzung seines früheren Kehrbezirks habe und damit die Voraussetzung für die in § 4 der SchVersVO ausgesprochene Aberkennung eines Anspruchs auf eigene Altersversorgung weggefalien sei. Die Beklagte habe auch schon ahderen östvertriebenen Bezirksschornsteinfegermeistern unter den gleichen Voraussetzungen die satzungsmäßige Altersversorgung gewährt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter, Entscheidungsaründea 1, Soweit der Klageanspruch auf eine Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten gestützt wird, hat das Berufungsgericht die insoweit in der $at zweifelsfrei bestehende Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, aber den Klageanspruch unter diesem Gesichtspunkt mit Recht nichttals begründet angesehen, weil'der .Kläger nie Mitglied der Beklagten war. Nach § 18 der Satzung der Beklagten vom. 14.9*1937 -5- regelt die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) vom 28.7* 1937 (RGBl I,...831) die-Mitgliedschaft bei der Beklagten. Nach § 28 VOSch werden die Bezirksschomsteinfegermeister nicht etwa mit ihrer Bestellung von. selbst Mitglied der Beklagten. Sie sind vielmehr nur verpflichtet» ihrer Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung nachzuweisen'» daß sie die Mitgliedschaft bei der Beklagten erworben haben. Nach § 47 VOSch wird die Bestellung widerrufen» wenn dieser Nachweis nicht geführt wird. In Übereinstimmung, hiermit bestimmt § 19 der Satzung von 1937» daß nach der Bestellung eine "Anmeldung” an die Beklagte zu richten ist. In gleicher Weise bestimmt § 11 der am 1. Januar 1933 in Kraft getretenen neuen Satzung der Beklagten» daß Mitglied der Beklagten jeder*Bezirksschornsteinfegermeister ist», "der auf Grund* seiner Anmeldung die Mitgliedschaft” bei der Beklagten erworben hat« Hiernach setzt also der Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten in Jedem Pall' eine Anmeldung voraus-.- Baß' eine solche durch den Kläger erfolgt sei»'behauptet er selbst nicht. Da er vor 1900 geboren is.t-, war er nach Art. 2 Nr« X der Ostgebiet everordnung vom 13* August 1948 auch ausdrücklich vpn der sonst bestehenden Verpflichtung zu dem Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten befreit« Biese Bestimmung wurde zwar formell durch § 4 der* SchVersVO von 1942 aufgehoben, aber durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 1 Ziff« 3 a dieser Verordnung ersetzt, wonach die Bezirksschornsteinfegermeister unter den beim' Kläger gegebenen Voraussetzungen zu "Beitragspflichtigen” erklärt wurden, die zwar in gleicher Weise wie die "Mitglieder” Beiträge an die Beklagte zu zahlen hatten» aber wegen ihres Rechts zur lebenslänglichen Nutzung ihres Kehrbezirks keinen Anspruch auf eigene Altersversorgung hatten, bei denen vielmehr nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Hinterbliebenenversorgung gemäß § 3 Ziff« 1 dieser Verordnung bestand« Hieraus ergibt sich zugleich die Unrichtigkeit der Auffassung des Klägers, —6— daß ihn schon die Zahlung von Beiträgen zu dem Mitglied der Beklagten gemacht habe« II« Der Kläger stützt den Klageanepruch weiter darauf, daß er ihm auch als Nichtmitglied auf Grund seiner Beitragszahlungen nach dem entsprechend auszulegenden § 36 der Satzung der Beklagten, zu demindest aber nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zustehe» Demgegenüber meint das Berufungsgericht, daß für Ansprüche beitragspflichtiger Nichtmitglieder gegen die Beklagte der Bechtsweg nicht offenstehe. Die Rechtsbeziehungen der beitragspflichtigen Nichtmitglieder zur Beklagten seien öffentlichrechtlicher Natur« Deshalb hätten Rechtsstreitigkeiten aus ihnen nur durch Gesetz dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen werden können« Die Bestimmung des § 30-der-Satzung der Beklagten genüge hierfür nichts Die Satzung einer Körperschaft des'öffentlichen Rechts, wie sie die Beklagte darstellt, habe Recht-setzungsbefugniS'nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung. An einer solchen fehle es hier. § 6 SchVersVO ermächtige die Beklagte zwar, die Rechte und Bf lichten der beitragspflichtigen Nichtmitglieder durch ihre Satzung zu regeln. Das bedeute aber, daß die Satzung nur Bestimmungen des materiellen Rechts, nicht auch solche des Prozeßrechts treffen könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsweg ist vielmehr auch insoweit zulässig, als der Kläger seinen Anspruch darauf stützt, daß § 36 der Satzung nach der Auslegung, die die Beklagte ihm früher selbst gegeben habe, unmittelbar auch auf Nichtmitglieder anwendbar sei, die die gleichen Beiträge wie die Mitglieder gezahlt haben, und daß er, der Kläger, jedenfalls auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch als Nichtmitglied bei der Gewährung der Altersversorgung den Mitgliedern der Beklagten gleichgestellt werden müsse« Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeziehungen der beitragspflichtigen Nichtmit- -7- gliedbr zur Beklagten öffentlichrechtlicher Natur sind« Denn auch wenn dies der Pall sein sollte, ist für. Rechtsstreitigkeiten aus ihnen der Rechtsweg gegeben, wenn sie ihm durch ein Gesetz im materiellen Sinn zugewiesen sind (RGZ 154» 207; 164» 226, 228; Wieczofek, ZPO § 15 GVG Anm« P S« 102; Baumbach» ZPO § 13 GVG Anm. 1 B). Bine solche gesetzliche Zuweisung ist hier erfolgt« l;} Sie ist in § 6 der SchVersVO von 1942 enthalten. Nach dieser Bestimmung ist für die Rechte und Pflichten der beitragspflichtigen NichtmjBglieder die Satzung der Beklagten maßgebend, soweit sich nicht aus* der VO etwas anderes ergibt« Das bedeutet,' daß die nach der damals vorliegenden Satzung Von 1937 geltende Regelung Uber die Rechte und Pflichten der Mitglieder nunmehr auch auf den durch die SchVersVO neu geschaffenen und -deshalb in der Setzung von 1937‘noch nicht erwähnten Personenkrfcis der beitragspflichtigen Nichtmi'tglieder Anwendung firiden sollte» soweit die übrigen Bestimmungen der SchVersVO oder noch zu erlassenden Satzungsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Da § 6 keine weitere Einschränkung enthält, gilt Cr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur für die materiellrechtliche, sondern in gleicher Weise auch für die verfahrensrechtliche Ordnung der Rechtsverhältnisse der beitragspflichtigen Nichtmitglieder. Es wäre auch durchaus unzweckmäßig gewesen,' die Rechtsstreitigkelten der Beklagten mit den beitragspflichtigen Nichtmitgl&edem verfahrensrechtlich anders zu regeln als die mit den Mitgliedern, nachdem beide Personenkreise (abgesehen von der genannten Einschränkung) in materiellrechtlicher Hinsicht einander gleichgestellt worden wären. * Für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern war schon nach der damals geltenden Satzung von 1937 der Rechtsweg zulässig. Da es sich hierbei -8- um bürgerlichrechtliche Streitigkeiten handeltergab sich dies schon aus § 13 GVG« In der Satzung von 1937 wurde diese Rechtslage dadurch bekräftigt, daß in .§ 11 Abs« 1 bei Streitigkeiten über die Festsetzung der Rente ausdrücklich die Klage der Rentenberechtigten vor den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt mirde und daß in den §§ 1 Abs« 4 und 11 Abs« 4 in Anlehnung an die §§ 17, 22 ZPO Berlin als der damalige Sitz der Beklagten zu dem (ausschließlichen) Gerichtsstand bestimmt wurde, was ebenfalls zur Voraussetzung hatte, daß der Rechtsweg überhaupt zulässig war« Wenn nun § 6 der SchVersVO bestimmte, daß diese Rechtslage in Ermangelung einer abweichenden Regelung auch für den neu geschaffenen Kreis der beitragspflichtigen Nichtmitglieder gelten sollte, so wurden damit auch die Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen und der Beklagten, unabhängig von ihrer rechtlichen Natur, dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen, wie dies ja auch durchaus sachdienlich war« An dieser Rechtslage hat sich dann auch durch die bei der Klageerhebung geltende neue Satzung von 1933 nichts geändert. Auch sie bestätigt in § 30 Abs» 1 das, was sich schon aus § 13 GVG ergibt, daß nämlich über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis die ordentlichen Gerichte entscheiden« Die neue Satzung gleicht nur die Gerichtsstandsbestimmung den inzwischen geänderten Verhältnissen an, indem sie in § 30 Abs, 3 den neuen Sitz der Beklagten in München zu dem Gerichtsstand bestimmt. Da nach § 6 SchVersVO diese Regelung in Ermangelung abweichender Vorschriften in gleicher Weise auch für die beitragspflichtigen Nichtmitglieder gilt, ist damit also die Zuweisung der Rechtsstreitigkeiten der Beklagten auch mit ihren beitragspflichtigen Nicht-mitgliedem an den ordentlichen Rechtsweg unverändert aufrechterhalten geblieben. Es bedeutete hiernach nur eine Klarstellung, wenn dies dann durch* die während des vorliegenden Rechtsstreits vorgenommene Satzungsänderung vom -9- lo Januar 1957 zur Behebung auf getretener Zweifel noch unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht wurde« 2.) Die hiernach für die Eröffnung des Rechtsweges grundlegende Bestimmung des § 6 der SchVersVO des Reichswirtschaftsministers vom 28«4«1942 ist auch gesetzlich gedeckt« Die SchVersVO von 1942 führt in ihrem Vorspruch als ihre Rechtsgrundlage u. a. § 55 der Verordnung des Reichswirtschaftsministers über das Schomsteinfegerwesen (VOSch) vom 28.7»1937 (RGBl I, 831) an, wonach der Reichswirtschaftsminister .ermächtigt ist, hinsichtlich der Beitragspflicht der Bezirksschornsteinfegermeister, die nicht Mitglieder der Beklagten sind, nähere Bestimipungen zu treffen« Die VOSch von 1937 ist nach ihrem Vorspruch ihrerseits auf Grund des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 13«4»1935 (RGBl I, 508) erlassen« Diese Bestimmung hat den Reichswirtschaftsminister ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister .des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen« Sie stellt also auch die gesetzliche Grundlage für § 6 der VersVO von 1942 dar« Die in Art. 2 des Gesetzes von 1935 erteilte Ermächtigung war nach den damals geltenden Rechtsgrundsätzen rechtswirksam, weil sie einen beschränkten Inhalt hatte, auf ein bestimmtes Lebensgebiet begrenzt und .in einen bestimmten gesetzlichen Rahmen eingefügt war (BVerwG 2, 137, 138). Rach Erlaß des Grundgesetzes kann ihre Rechtswirksamkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob s£e sich im Rahmen des Art. 80 GrundG hält (BVerfG 2, 307, 327)« Da von der Ermächtigung schon vor Erlaß des Grundgesetzes durch die angeführten Verordnungen des Reichswirtschaftsministers von 1937 und 1942 Gebrauch gemacht worden ist, können auch aus Art. 129 Abs. 3 GrundG keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Verordnungen hergeleitet werden (BVerwG 2, 137, 139)» -10- 3*) Das Berufungsgericht hat allerdings in dem Parallelprozeß 5 U III9/57 « II ZR 83/58 Bedenken geäußert, oh der Reichswirtschaftsminister mit seinen Verordnungen von 1937 und 1942 nicht den ihm in Art* 2 des Gesetzes von 1935 gezogenen Brmächtigungsrahmen überschritten habe» Es hat in dem dortigen Berufungsurteil darauf hingewiesen, daß das Gesetz vom 13»4»1935 nur die Einrichtung von Kehrbezirken, Kehrmonopolen, die Bestellung und den Widerruf von Bezirks-schomsteinfegermeistem, die Aufhebung von Schornstein-feger-Realrechten und die Aufstellung einer laxe für die Bezirksschornsteinfegermeister zu dem Gegenstand habe. Das Berufungsgericht hat in jenem Urteil Zweifel geäußert, ob sich im Hinblick hierauf die Ermächtigung des Reichswirtschaf tsmini sters zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen auch auf die Regelung der Alters- und Angehörigenversorgung der Schornsteinfegermeister erstrecken sollte. Diese auch im vorliegenden Rechtsstreit von Amts wegen zu prüfenden Zweifel und Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Den Gegenstand des Gesetzes vom 13-4.1935 bildet das Berufsrecht der Schornsteinfeger, das seit jeher im Rahmen des Handwerksrechts eine Sonderstellung einnimmt. Es beruht auf drei Grundlagen* Der Einrichtung von Kehrbezirken, der Altersgrenze und der Altersversorgung der Schornsteinfeger. Die Regelung dieser einzelnen Prägen ist so auf einander abgestimmt, daß die Gesamtregelung eine untrennbare Einheit bildet (BVerfG 1, 264, 272). Da hiernach die Altersversorgung ein notwendiger Bestandteil dieses Berufsrechts ist, erstreckt sich die in Art. 2 des Gesetzes von 1935 erteilte Ermächtigung, ohne weiteres auch auf ihre Regelung. § 6 der SchVersVO von 1942 ist also hinreichend gesetzlich gedeckt. III. Hiernach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen o Eine Zurückverweisung an das Landgericht nach ■§538 2po kommt deshalb nicht in Betracht, weil das Landgericht die Klage nicht durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen, sondern in der Sache selbst entschieden hat« Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war auch die von dieser abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu überlassen« Dr. Hastelaki Dr. Haidinger ‘ Dr. Kuhn Dr. Hörr Br. Beiriicke