hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Canter und der Bundesrichter Dr« Delbrück Dr« Haidinger, Dr* Fischer und Dr« Haager für Recht erkannt* In den Monaten Januar bis April 1953 zahlte der Kläger die monatlich fälligen Prämien nicht» Die Beklagte mahnte ihn nach Eintritt der Fälligkeit unter dem 28ol», 20»2o, 17o3o und 21»4*1953 schriftlich wegen der jeweils fällig gewordenen Beiträge, setzte ihm eine Zahlungsfrist von 2 Wochen und wies dabei auf die Rechtsfolge des § 39 Abs 2 VVG hin» Am 4o Mai 1953 ließ sich die Ehefrau des Klägers, die in den Jahren 1950 bis 1952 wegen verschiedener Frauenleiden wiederholt ärztlich behandelt worden war, wegen Schmerzen in der rechten Bauchseite durch den Frauenarzt Dr» OMp ambulant untersuchen» Der Arzt stellte die Diagnose «Blinddarmentzündung«» Eine Röntgenuntersuchung vom 5o Mai bestätigte diesen Befund» Am selben Tag zahlte der Kläger die Versicherungsbeiträge für die Monate Januar bis Mai Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei zwar hinsichtlich der Kosten für die Behandlung der Blinddarmentzündung nach § 4 Abs 10 AVB von ihrer Beistungs-pflicht frei; bei den Eierstockcysten handle es sich aber um einen selbständigen Versicherungsfall, der mit der Blinddarmentzündung nicht im ursächlichen Zusammenhang stehe und dessen bevorstehender Eintritt weder ihm noch seiner Ehefrau bei der Zahlung der rückständigen Versiehe- rungsbeiträge am 5« Mai 1953 bekannt gewesen sei« Deshalb müsse ihm die Beklagte den auf diese Krankheit entfallenden Teil der Behandlungs- und Krankenhauskosten sowie das anteilige Krankenhaustagegeld gemäß dem Versicherungstarif erstatten* Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1*500 DM zu verurteilen« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten« Sie ist der Ansicht, gemäß § 4 Abs 10 AVB erstrecke sich ihre Bei-stungsfreiheit auch auf die durch die Behandlung der Eierstockcysten entstandenen Kosten. sächlichen Zusammenhangs gar nicht an« Im übrigen - so hat die Beklagte behauptet - bestehe zwischen den beiden Krankheitsbefunden ^Blinddarmentzündung1* und "Eierstockcysten" in der Tat. ein Ursachenzusammenhang» Auch habe der Kläger bereits bei der Brämiennachzahlung am 5 c Mai 1953 gewußt, aaß der Eintritt des Veraicherungefalles nicht mehr ungewiß sei. Entscheidungsgründes lc) Die Barteien sind darüber einig, daß der Kläger für die Kosten, die ihm durch die Blinddarmerkrarikiing seiner Ehefrau entstanden sind, keinen Versicherungsschutz * verlangen kann« Insoweit ergibt sich die Leistungsfreiheit der Beklagten bereits aus § 39 Abs 2 WGr, weil dieser Versicherungsfall erst nach Ablauf der Frist des § 39 Abs 1 zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der Kläger-noch in Brämienverzug war« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht zweifelhaft sein, daß an dem Tag, an dem der Kläger die rückständigen Versicherungsbeiträge beglich, d«h* am 5» Mai 1953? nicht dadurch wieder beseitigt, daß der Kläger auch mit den Beiträgen für Februar bis April 1953 in Verzug blieb und die Beklagte ihn daraufhin erneut in der Form des § 39 Abs l WG mahnte« Da ferner schon am 4« Hai 1953 die Ehefrau des Klägers ärztlich untersucht und bei dieser Gelegenheit eine Blinddarmentzündung festgestellt worden ist, konnte die erst einen Pag später erfolgte Prämiennachzahlung die Verzugsfolge des § 39 Abs 2 WG hinsichtlich dieses Krankheitsfalles nicht mehr ausräumen« Denn nach § 5 Abs 1 a Satz 1 AVB beginnt der Versicherungsfall mit dem ' .Eintritt in die Heilbehandlung« Zur Behandlung einer bestimmten Krankheit gehört aber auch schon die erste ärzt- 2«) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß dasselbe auch für die Kosten der Behandlung, der Eierstockcysten gilt, weil, die Behandlung dieser Krankheit ebenfalls bereits am 4« Mai 1953, also während des Prämienzahlungsverzuges begonnen hat. Der Anlaß dieser Untersuchung war die Tatsache, daß die Ehefrau des .Klägers Schmerzen im Unterleib hatte« Die Wahl eines Frau-enarztes weist darauf hin,.daß sie auf Grund ihrer früheren Erkrankungen auch mit der Möglichkeit rechnete, wieder ein Frauenleiden zu haben« Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Arzt auch tatsächlich eine gynäkolo-gische Untersuchung vorgenommen, indem er die Gebärmutteranhänge auf Schmerzempfindlichkeit geprüft hat« Damit hat er auch ein möglicherweise vorhandenes Frauenleiden in den Kreis seiner Untersuchungen einhezogen, und* zwar mit der Absicht, ein solches Leiden, falls es bestand, auch zu heilen« Gegenstand der Untersuchung war mithin nicht nur die Blinddarmentzündung, sondern auch jenes tatsächlich vorliegende und nur nicht sogleich erkannte Frauenleiden, ' das später als "doppelseitige Eierstockcysten" diagnostiziert wurde« Unerheblich ist dabei, daß nach dem vom Berufungsgericht übernommenen Gutachten des Sachverständigen Dr» med« Heyn die Schmerzen, deretwegen die Ehefrau des Klägers den Arzt aufgesucht hatte, nicht auf die Cystenerkrankung, sondern allein auf die Blinddarmentzündung zu-* rückzuftxhren waren, und daß der Arzt, nachdem er nur diese Krankheit festgestellt hatte, seine weitere Tätigkeit zunächst auf sie beschränkte« Denn diese Umstände ändern nichts daran, daß sich schon die erste Untersuchung vom 4o Mai 1953 auf die von den Cysten befallenen Organe mit Da somit die Cystenerkrankung der Ehefrau des Klägers schon am 4» Hai 1953 erstmals ärztlich behandelt worden ist, kennte die erst später erfolgte Prämiennachzahlung die Verzugsfolge des § 39 Abs 2 WG- auch hinsichtlich dieses Krankheitsfalles nicht mehr ausräumen» Infolgedessen kommt es auf die von der Revision bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts über die Auslegung des § 5 Abs 1 a Satz 2 AVB und die Frage, ob zwischen den Eierstockcysten und der Blinddarmentzündung ein ursächlicher Zusammenhang Bestand, nicht mehr an» Auch wenn es sich um zwei selbständige Versicherungsfälle gehandelt hat, ist die Beklagte ungeachtet der Tatsache, daß die erste Diagnose nur auf eine Blinddarmentzündung lautete, bezüglich beider Krankheiten nach § 39 Abs 2 WG von ihrer leistungspflicht frei»
Für das Nachschlagewerk ! Sicht für die Amtliche Sammlung 2380 002 Gesetz* TO § 59 Ahe 2 Rechtesatz: Stellt der Arzt hei einer während, des Prämienzah-' lungs Verzuges vorgenommenen ärztlichen Untersuchung, die sich auf die Krankheiten A und B erstreckt, hin- . ^ sichtlich der Krankheit .A zunächst eine.negative, \ ^ hinsichtlich der Krankheit B eine positive Diagnose, ;;^ so ist 'der Krankenversicherer von seiner Leistungen,\ Pflicht auch hinsichtlich der Krankheit A frei, und zwar auch dann, wenn diese Krankheit erst nach Nach*« Zahlung der Prämie entgegen der ersten Diagnose > doch als gleichfalls vorliegend, festgestellt -wird Aktenzeichen: II 2R 8/56 Urteil des BGH-vom 20. Dezember, 1956 - °£| |^n II ZB 8/56 Verkündet am 20p Dezember 1956 Noll, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der<Gfl[|toDflpHl^jrn|Hlp^^Aktiengesellschaft in vertreten durch ihren Vorstand, Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof«Br, gegen den Speditionskaufmann Kurt SiHÜBBstr' Kläger und Revisionsbeklagten. -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Canter und der Bundesrichter Dr« Delbrück Dr« Haidinger, Dr* Fischer und Dr« Haager für Recht erkannt* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom' 10o November 1955 aufgehoben* Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Bandgerichts in Essen vom 14« Februar 1955 wird zurückgewi es en* * Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war mit seiner Ehefrau bei der Beklagten gegen Krankheitskosten versichert* Die Allgemeinen Ver-Sicherungsbedingungen der Beklagten bestimmen in § 4 Abs 10 folgendess «Der Versicherer ist nach Maßgabe des § 39 WO von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn er den gesetzlichen Vorschriften entsprechend gemahnt hat» Leistungspflicht besteht auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf der gesetzten Frist die. rückständigen Beitrags-gebührenund Kosten erst in einem. Zeitpunkt zahlt, in dem er bereits weiß, daß der Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr*ungewiß ist** § 5 Abs 1 a lautett «Per Versicherungsfall beginnt mit dem Eintritt in die Heilbehandlung •«», » Eine während der • Behandlung neu eingetretene und neu behandelte Krankheit begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit dem ersteh nicht in ursächlichem Zusammenhang steht»" In den Monaten Januar bis April 1953 zahlte der Kläger die monatlich fälligen Prämien nicht» Die Beklagte mahnte ihn nach Eintritt der Fälligkeit unter dem 28ol», 20»2o, 17o3o und 21»4*1953 schriftlich wegen der jeweils fällig gewordenen Beiträge, setzte ihm eine Zahlungsfrist von 2 Wochen und wies dabei auf die Rechtsfolge des § 39 Abs 2 VVG hin» Am 4o Mai 1953 ließ sich die Ehefrau des Klägers, die in den Jahren 1950 bis 1952 wegen verschiedener Frauenleiden wiederholt ärztlich behandelt worden war, wegen Schmerzen in der rechten Bauchseite durch den Frauenarzt Dr» OMp ambulant untersuchen» Der Arzt stellte die Diagnose «Blinddarmentzündung«» Eine Röntgenuntersuchung vom 5o Mai bestätigte diesen Befund» Am selben Tag zahlte der Kläger die Versicherungsbeiträge für die Monate Januar bis Mai 1953 bei der Beklagten ein* Am 6. Mai begab sich seine Eherfrau in ein Krankenhaus, um sich wegen der Blinddarmentzündung operieren zu lassen. Am 7® Mai wurde sie von Dr« O0HI nochmals untersucht* Dabei stellte der Arzt als weitere Krankheit doppelseitige Eierstockcysten fest* Am folgenden Tage wurde die Ehefrau wegen der Blinddarmentzündung und der Eierstockcysten operiert. Sie blieb noch bis.'zu dem 6* Juni 1953 im Krankenhaus und wurde anschließend ambulant nachbehandelt* Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei zwar hinsichtlich der Kosten für die Behandlung der Blinddarmentzündung nach § 4 Abs 10 AVB von ihrer Beistungs-pflicht frei; bei den Eierstockcysten handle es sich aber um einen selbständigen Versicherungsfall, der mit der Blinddarmentzündung nicht im ursächlichen Zusammenhang stehe und dessen bevorstehender Eintritt weder ihm noch seiner Ehefrau bei der Zahlung der rückständigen Versiehe- * * « / rungsbeiträge am 5« Mai 1953 bekannt gewesen sei« Deshalb müsse ihm die Beklagte den auf diese Krankheit entfallenden Teil der Behandlungs- und Krankenhauskosten sowie das anteilige Krankenhaustagegeld gemäß dem Versicherungstarif erstatten* Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1*500 DM zu verurteilen« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten« Sie ist der Ansicht, gemäß § 4 Abs 10 AVB erstrecke sich ihre Bei-stungsfreiheit auch auf die durch die Behandlung der Eierstockcysten entstandenen Kosten. Diese Krankheit habe nämlich keinen neuen Versicherungsfall im Sinne des § 5 Abs 1 ä AVB begründet, weil sie nicht erst während der Blinddarmbehandlung ttneu eingetretenw sei, sondern bereits vorher bestanden habe. Deshalb komme es auf die Frage des ur- -4- sächlichen Zusammenhangs gar nicht an« Im übrigen - so hat die Beklagte behauptet - bestehe zwischen den beiden Krankheitsbefunden ^Blinddarmentzündung1* und "Eierstockcysten" in der Tat. ein Ursachenzusammenhang» Auch habe der Kläger bereits bei der Brämiennachzahlung am 5 c Mai 1953 gewußt, aaß der Eintritt des Veraicherungefalles nicht mehr ungewiß sei. Dabei komme es nicht darauf an, wie die erste • ♦ Diagnose des Arzte»; gelautet habe«. Jedenfalls habe die Ehefrau des Klägers damit gerechnet, wieder ein Frauenleiden und nicht nur eine .BlinddarmentZündung zu haben;. deshalb habe sie auch statt eines Chirurgen einen Frauenarzt aufgesucht« * Das Landgericht hat die £Lä§e abgewiesen, das Ober-landesgericht hat "sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; Mit der vom Oberlandesgeri'cht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet; erstrebt . die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen tfrteils« ' Entscheidungsgründes lc) Die Barteien sind darüber einig, daß der Kläger für die Kosten, die ihm durch die Blinddarmerkrarikiing seiner Ehefrau entstanden sind, keinen Versicherungsschutz * verlangen kann« Insoweit ergibt sich die Leistungsfreiheit der Beklagten bereits aus § 39 Abs 2 WGr, weil dieser Versicherungsfall erst nach Ablauf der Frist des § 39 Abs 1 zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der Kläger-noch in Brämienverzug war« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht zweifelhaft sein, daß an dem Tag, an dem der Kläger die rückständigen Versicherungsbeiträge beglich, d«h* am 5» Mai 1953? 'die Frist bereits verstrichen war« Denn die Beklagte hatte den Kläger schon mit Schreiben vom 28« Januar 1953 wegen der im Januar 1953 , \ -5- fälligen Prämie gemahnt und ihm dabei unter Hinweis auf die nach § 39 Abs 2 WG drohenden Bechtsnachteile eine Zahlungsfrist von 2 Wochen gesetzt« Die mit dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist verbundenen Hechtsfolgen wurden » nicht dadurch wieder beseitigt, daß der Kläger auch mit den Beiträgen für Februar bis April 1953 in Verzug blieb und die Beklagte ihn daraufhin erneut in der Form des § 39 Abs l WG mahnte« Da ferner schon am 4« Hai 1953 die Ehefrau des Klägers ärztlich untersucht und bei dieser Gelegenheit eine Blinddarmentzündung festgestellt worden ist, konnte die erst einen Pag später erfolgte Prämiennachzahlung die Verzugsfolge des § 39 Abs 2 WG hinsichtlich dieses Krankheitsfalles nicht mehr ausräumen« Denn nach § 5 Abs 1 a Satz 1 AVB beginnt der Versicherungsfall mit dem ' .Eintritt in die Heilbehandlung« Zur Behandlung einer bestimmten Krankheit gehört aber auch schon die erste ärzt- * * ** ' * v i liehe Untersuchung, die auf die Erkennung dieses Leidens als notwendige Vorbedingung für eine wirksame Therapie abzielt (BGH VersR 1956, 186). 2«) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß dasselbe auch für die Kosten der Behandlung, der Eierstockcysten gilt, weil, die Behandlung dieser Krankheit ebenfalls bereits am 4« Mai 1953, also während des Prämienzahlungsverzuges begonnen hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der behandelnde Arzt Br, OflHHV bei dieser ersten und auch bei der am 3* Hai 1953 erfolgten Höntgen-untersuchung die Sierstockerkrankung zunächst noch nicht erkannt hat$ denn ebenso, wie eine ärztliche Verordnung ihren Charakter als Heilmaßnähme im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht dadurch verliert, daß sie sich als fehlerhaft oder unzweckmäßig erweist, bildet eine ärztliche Untersuchung, sofern sie überhaupt Heilzwecken dient, auch dann einen Bestandteil der Behandlung einer bestimmten Krankheit, wenn sie zunächst zu einer falschen, unvoll- ständigen oder gar negativen Diagnose führt (BGB VersR 1956, 186)o Voraussetzung ist nur, daß zwischen .der Untersuchung und der betreffenden Krankheit irgendein Zusammenhang besteht, sei es, daß sie durch Symptome dieser Krankheit ver-anlaßt ist, sei es, daß der Arzt die zunächst aus anderen Gründen, eingeleitete Untersuchung von sich aus auch auf diesen möglichen Krankheitsfall aus dehnt*, » * Ein solcher Zusammenhang war hier schon bei der ersten Untersuchung am 4* Mai 1953 gegeben«. Der Anlaß dieser Untersuchung war die Tatsache, daß die Ehefrau des .Klägers Schmerzen im Unterleib hatte« Die Wahl eines Frau-enarztes weist darauf hin,.daß sie auf Grund ihrer früheren Erkrankungen auch mit der Möglichkeit rechnete, wieder ein Frauenleiden zu haben« Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Arzt auch tatsächlich eine gynäkolo-gische Untersuchung vorgenommen, indem er die Gebärmutteranhänge auf Schmerzempfindlichkeit geprüft hat« Damit hat er auch ein möglicherweise vorhandenes Frauenleiden in den Kreis seiner Untersuchungen einhezogen, und* zwar mit der Absicht, ein solches Leiden, falls es bestand, auch zu heilen« Gegenstand der Untersuchung war mithin nicht nur die Blinddarmentzündung, sondern auch jenes tatsächlich vorliegende und nur nicht sogleich erkannte Frauenleiden, ' das später als "doppelseitige Eierstockcysten" diagnostiziert wurde« Unerheblich ist dabei, daß nach dem vom Berufungsgericht übernommenen Gutachten des Sachverständigen Dr» med« Heyn die Schmerzen, deretwegen die Ehefrau des Klägers den Arzt aufgesucht hatte, nicht auf die Cystenerkrankung, sondern allein auf die Blinddarmentzündung zu-* rückzuftxhren waren, und daß der Arzt, nachdem er nur diese Krankheit festgestellt hatte, seine weitere Tätigkeit zunächst auf sie beschränkte« Denn diese Umstände ändern nichts daran, daß sich schon die erste Untersuchung vom 4o Mai 1953 auf die von den Cysten befallenen Organe mit -7- erstreckte und damit die Behandlung auch dieses Krankheitsfalles einleitete« Nicht anders läge es, wenn die Ehefrau des Klägers lediglich an einer Frauenkrankheit gelitten und der Arzt diese trotz entsprechenden Bemühungen nicht sogleich entdeckt oder zunächst eine unrichtige Diagnose gestellt hätte» Auch in diesem Palle hätte die Heilbehand-lung im Sinne des § 5 Abs 1 a Satz 1 AVB bereits mit der .ersten, wenn auch zunächst erfolglosen Untersuchung des tatsächlich erkrankten Körperorgans begonnen» Da somit die Cystenerkrankung der Ehefrau des Klägers schon am 4» Hai 1953 erstmals ärztlich behandelt worden ist, kennte die erst später erfolgte Prämiennachzahlung die Verzugsfolge des § 39 Abs 2 WG- auch hinsichtlich dieses Krankheitsfalles nicht mehr ausräumen» Infolgedessen kommt es auf die von der Revision bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts über die Auslegung des § 5 Abs 1 a Satz 2 AVB und die Frage, ob zwischen den Eierstockcysten und der Blinddarmentzündung ein ursächlicher Zusammenhang Bestand, nicht mehr an» Auch wenn es sich um zwei selbständige Versicherungsfälle gehandelt hat, ist die Beklagte ungeachtet der Tatsache, daß die erste Diagnose nur auf eine Blinddarmentzündung lautete, bezüglich beider Krankheiten nach § 39 Abs 2 WG von ihrer leistungspflicht frei» Demnach war die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts unter Aufhebung des angefochtenen Berufungs- -8- urteils wieder hersustellen« Die Kostenentscheidung height auf §§ 91? 97 Z?Octl Pr„ Canter Pr« Pelhrück Pr* Haidinger Pr<, Fischer Pr. Haager