September 1949 Ubertrug die Klägerin dem Beklagten den Alleinvertrieb ihrer Biere im Stadt-und Landkreis K^B und im Hh€H|Bk-Be4HH^ Kreis, Nach § 4 des Vertrages erhielt der Beklagte von ihr für alle Bierlieferungen an die in seinem Bezirk ansässigen Kunden eine Vergütung von 10 DM je hl$ der Schlußsatz des § 4 lautet: "Alle Vergütungsansprüche fallen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort." September 1949 an seinem in K^P gelegenen Grundbesitz für die Klägerin eine Grundschuld von 10.000 DM und unterwarf sich wegen dieses Betrages nebst Zinsen dinglich und persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Br ist der Ansicht, ihm stehe auf Grund seiner Vermittlertätigkeit gemäß § 86 HGB a.F. für die gesamte Laufzeit der mit diesen Kunden abgeschlossenen Verträge, also noch nach dem 31* August 1952, eine nach den jeweiligen Binzelliefe-ruttgen zu errechnende angemessene Provision zu. Er hat beantragt, die -Klage in Höhe von 339,30 Elf abzuweisen und ihn wegen des Bestbetrages von 23«252,06 DM nur zu verurteilen Zug um Zug gegen das Anerkenntnis der Klägerin, dem Beklagten aus lafig fristig abgeschlossenen Bierlieferungsverträgen mit 10 namentlich aufgeführten Kunden bis zur jeweiligen Beendigung des Bierlieferungsvertrages eine angemessene Vergütung zu schulden. 1.} Sas Berufungegericfat bat zutreffend angenommen, da > die Klägerin auch insoweit ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung der Leistungsklage hat, als ihre Zahlungsanspj-ü-che gegen den Beklagten schon durch die vollstreckbare Ur- > künde vom 6. Es hat dies damit begründet, daß der Besitz des vollstreckbaren fitels di' zwischen den Parteien bestehende Rechtsunsicherheit nicht to seitige und daß der Beklagte bei einem Versuch der Klägerin aus der Urkunde zu vollstrecken, im Wege der Vollstreckung» gegenklage gegen den Bestand der Forderung dieselben Ein- , Wendungen erheben würde, die er in diesem Rechtsstreit gel 4- Man kann aber billigerweise von der Klägerin nicht verlangen, daß sie sich wegen einund desselben Anspruches womöglich in zwei verschiedenen Prozessen, nämlich wegen 10.000 Bll als passiv Beteiligte im Verfahren nach § 767 ZPO und wegen des überschießenden Betrages aktiv im Wege der leistungsklage, mit dem Beklagten und seinen Eit Wendungen auseinandersetzt. September 1949 dahin ausgelegt, daß durch seine Bestimmungen die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien erfaßt und abschließend geregelt worden seien, daß mithin auch die zu dem Abschluß langfristiger Bierlieferungsverträge führende Vermittlertätigkeit des Beklagten im Rahmen dieses Vertrages gelegen habe mit der Folge, daß nach dem Schlußsatz des § 4 alle Vergütungsansprüche des Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu dem 31« August 1952 auch insoweit weggefallen seien. Zur Begründung verweist das Berufungsgericht zunächst auf den eigenen Vortrag des Beklagten, daß jeder mit dem Vertrieb der Erzeugnisse einer Brauerei betraute Bierverleger nach Handelsbrauch regelmäßig auch mit der Vermittlung langfristiger Bierlieferungsverträge beauftragt sei. übernehmen hatte, also eine Tätigkeit, die mit dem Biervertrieb als solchem nichts zu tun hatte und wiederum nur die : gebundene Kundschaft betraf.Schließlich entnimmt das Berufungsgericht dem § 11, worin bestimmt ist, daß für die Best hungen der Parteien untereinander ausschließlich der vorliegende Vertrag gelten solle, den Ausschluß aller außerhall des Vertrages gelegenen Ansprüche des Beklagten» Biese Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht den -trag vom 6« September 1949 im Sinne der Klägerin ausgelegt hat, liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und sind insoweit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen» Sie sind sowohl mit dem Wortlaut als auch mit des Sinnzusammenhang des Vertrages und seiner tatsächlichen Hand habung durch die Parteien durchaus vereinbar und werden durch die Angriffe der Revision auch in ihrem rechtlichen Gehalt nicht erschüttert» s Durch den Abschluß solcher Verträge habe sich der Beklagte nämlich ständige Kunden gesichert, für die er künftig keine besondere Mühe mehr habe aufzuwenden brauchen und die er ebenso wie die freien oder die bei Beginn des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin von ihm übernommenen gebundenen Kunden während der Dauer dieses Vertrages - dessen spätere Verlängerung ja aus der damaligen Sicht nicht ausgeschlossen schien -zu den darin fest gelegten Bedingungen im eigenen Kamen beliefert habe. In der Tat hat der Beklagte auch für seine Bierlieferungen an die von ihm neugeworbenen Dauerkunden nicht etwa die jetzt geforderte Vermittlerprovision nach § 88 HGB ap von der Klägerin erhalten, sondern ebenso wie für alle anderen Lieferungen die in § 4 des Vertrages festgesetzte Pauschalvergütung von 10 DM je hl. b) Damit entfällt auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich der Vertrag vom 6« September 1949» insbesondere sein die Vergütungsansprüche des Beklagten regelnder § 4» mit den durch die Werbung von Dauerkunden zwischen den Parteien begründeten Rechtsbeziehungen überhaupt nicht befasse. Denn auch wenn man mit* der Revision und in einem gewissen Gegensatz zu dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen, davon ausgeht, daß der Beklagte als Handelsvertreter oder auch sog« Rommissionsagent für die Klägerin tätig gewesen ist, so greift doch in jedem Palle die Vertragsklausel des § 4 letzter Satz ein, die den Vorrang vor der damals geltenden gesetzlichen Regelung hat und jeden Vergütungsanspruoh des Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließt. Deshalb erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob ein Handelsvertreter schon nach .der früheren Fassung des § 88 HGB noch nach Beendigung des Agenturvertrages für die von ihm vermittelten, aber ganz oder teilweise erst später auegeführten Sukzessivlieferungsverträge eine Provision fordern konnte. Der von der Revision angeführte Auslegungsgrundsatz, daß Zweifel darüber, ob ein gesetzlicher An spruch des Handelsvertreters durch Vertrag ausgeschlossen ist, zu Basten des Geschäftsherm gehen, kommt hier gar nicht zu dem Zuge« Denn die im Schlußsatz des § 4 getroffene Regelung ist als solche klar und eindeutig. Daß sie sich auch auf die vom Beklagten vermittelten Dauerlieferungsverträge bezieht, ja, sich sogar eigentlich erst für diesen Fall als praktisch bedeutsam erweist, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise zweifelsfrei festgestellt. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann von einem Verstoß gegen die guten Sitten oder einem Treu und Glauben widersprechenden Verhalten der Klägerin um so weniger gesprochen werden, als der Beklagte für seinen Verzicht auf die Weiteibalieferung der von ihm neugeworbenen Bauerabnehmer nach Vertragsende und auf die ihm daraus zufließenden Vergütungen in gewisser Hinsicht dadurch entschädigt worden ist, daß ihm andererseits während der Vertragszeit die vereinbarte Vergütung auch für seine Bierlieferungen an diejenigen Kunden zustand, die sich schon früher durch lang- * fristige Verträge gegenüber der Klägerin gebunden hatten.
B-Ä 825i 2536 064 I Verkündet am 6. Juni 1955 Hoffmeister, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i ■ i i i Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hheodor R P< K( Beklagten und Revisionsklägers,’ c _ -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. # gegen die Firma Sc >, MfHIBstr. und Aktiengesellschaft in vertreten durch ihren Vorstand Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liche Verhandlung vom 2. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br.Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Artl für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des. 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17« November 1953 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen. Von Rechts wegen 4*7 -2- Tatbestand^ Durch Vertrag vom 6. September 1949 Ubertrug die Klägerin dem Beklagten den Alleinvertrieb ihrer Biere im Stadt-und Landkreis K^B und im Hh€H|Bk-Be4HH^ Kreis, Nach § 4 des Vertrages erhielt der Beklagte von ihr für alle Bierlieferungen an die in seinem Bezirk ansässigen Kunden eine Vergütung von 10 DM je hl$ der Schlußsatz des § 4 lautet: "Alle Vergütungsansprüche fallen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort." Zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung der Parteien bestellte der Beklagte durch notarielle Urkunde vom 6. September 1949 an seinem in K^P gelegenen Grundbesitz für die Klägerin eine Grundschuld von 10.000 DM und unterwarf sich wegen dieses Betrages nebst Zinsen dinglich und persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Die Klägerin hat den Vertrag mit dem Beklagten fristgerecht zu dem 31«* August 1952 gekündigt, her Beklagte schuldet ihr aus Bierlieferungen noch 23.591 >36 DM« Biesen Betrag nebst Zinsen fordert die Klägerin mit ihrer Klage. Der Beklagte hat, ohne die Klageforderung an sich zu bestreiten, Gegenansprüche geltend gemacht und dazu vorgetragen, er habe unabhängig vom schriftlichen Bierverlegervertrag vom 6. September 1949 für die Klägerin langfristige Bierlieferungsverträge mit 10 KflU Betrieben vermittelt. Br ist der Ansicht, ihm stehe auf Grund seiner Vermittlertätigkeit gemäß § 86 HGB a.F. für die gesamte Laufzeit der mit diesen Kunden abgeschlossenen Verträge, also noch nach dem 31* August 1952, eine nach den jeweiligen Binzelliefe-ruttgen zu errechnende angemessene Provision zu. 5 4 letzter Satz des Vertrages vom 6. September 1949 schließe diesen Anspruch nicht aus, weil sich nämlich die Klausel über den Wegfall seiner Vergütungsansprüche bei Vertragsende nur auf die bei Vertragsabschluß bereits vorhandenen sowie auf die -3- von ihm neu geworbenen «freien« Kunden beziehe, nicht aber auf die langfristig gebundenen Kunden, die er der Klägerin erst zugeführt habe. Mit den nach seiner Ansicht demgemäß . bereits fällig gewordenen Provisionsbeträgen hat der Beklag gegen die Klageforderung auf gerechnet und im übrigen ein Zu. rückbehaltungsrecht geltend gemacht. Er hat beantragt, die -Klage in Höhe von 339,30 Elf abzuweisen und ihn wegen des Bestbetrages von 23«252,06 DM nur zu verurteilen Zug um Zug gegen das Anerkenntnis der Klägerin, dem Beklagten aus lafig fristig abgeschlossenen Bierlieferungsverträgen mit 10 namentlich aufgeführten Kunden bis zur jeweiligen Beendigung des Bierlieferungsvertrages eine angemessene Vergütung zu schulden. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stat gegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen und wegen des Mehrbetrages die Zubilligung eines Aufrechnungs-bzw Zurückbehaltungsrechts wegen seiner Gegenansprüche. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. « 1.} Sas Berufungegericfat bat zutreffend angenommen, da > die Klägerin auch insoweit ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung der Leistungsklage hat, als ihre Zahlungsanspj-ü-che gegen den Beklagten schon durch die vollstreckbare Ur- > künde vom 6. September 1949 gesichert sind. Es hat dies damit begründet, daß der Besitz des vollstreckbaren fitels di' zwischen den Parteien bestehende Rechtsunsicherheit nicht to seitige und daß der Beklagte bei einem Versuch der Klägerin aus der Urkunde zu vollstrecken, im Wege der Vollstreckung» gegenklage gegen den Bestand der Forderung dieselben Ein- , Wendungen erheben würde, die er in diesem Rechtsstreit gel 4- "T / tend gemacht habe« Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der herrschenden lehre und der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt• Danach ist der Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel gemäß § 794 ZPO in der Hand hat, jedenfalls dann nicht gehindert, gegen den Schuldner wegen derselben Forderung auf Leistung - und nicht nur auf Feststellung - zu klagen, wenn dieses Vorgehen durch ein oesonderes Interesse gerechtfertigt erscheint «. Das ist namentlich dann der Pall, wenn an der Verwertbarkeit des vollstreckbaren Titels erhebliche Zweifel bestehen oder wenn der Schuldner gegen den durch den vollstreckbaren Titel verbrieften Anspruch sachliche Einwendungen erhoben hat und der Gläubiger daher von vornherein mit einer Vollstreckungsabwehrklage rechnen müßte* In einem solchen Falle kann dem Gläubiger nicht zugemutet werden, zunächst die Zwangsvollstreckung zu versuchen und die Gegenmaßnahmen des Schuldners abzuwarten« Vielmehr entspricht es dann, da ein Prozeß ohnehin unvermeidbar ist, den Interessen beider Teile mehr, daß der Gläubiger sich dieses nur mit überflüssigen Kosten und unnützem Zeitaufwand verbundene Verfahren erspart und seinerseits durch eine Klage den Streit auf die einfachste, schnellste und wirtschaftlichste Weise im ordentlichen Streitverfähren zu dem Austrag bringt (RGZ 110, 117 ^Tl97; RG Grucho Bd 38 S 182; Warn* 1908 Nr 567; JW 1930 S 148; HRR 1940 Nr 442; OGHZ 1, 213 2^47? KG Zeit sehr, f .Dt • ZivProz 56, 228; OLG Frankfurt/Main SJZ 47, 190; Baumbach ZPO § 794 Anm 1 B; Stein-Jonas-Schönke ZPO Vorbem IV 2 b vor § 253» § 794 Anm IX; Rosenberg Lehrb des Dt.ZivProzR 6. Aufl § 85 II 2 b). Der Beklagte hat hier schon vor Klagerhebung dem Anspruch der Klägerin auf Bezahlung ihrer Bierlieferungen seine angeblichen Provisionsforderungen entgegengehalten und diese * teils zur Aufrechnung gestellt, teils ihretwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Für die Klägerin wäre also Ikv k. -5- nichts gewonnen gewesen, wenn sie erst versucht hätte, aus .. einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 6. Sep-tember 1949 gegen den Beklagten vorzugehen; sie hätte sich * in jedem Palle auf einen Rechtsstreit mit dem Beklagten ein- ' lassen müssen. Es kommt noch hinzu, daß die vom Beklagten aus der inzwischen beendeten Geschäftsverbindung der Parteien geschuldete Endsumme allein aus der Urkunde vom 6. Sep * tember 1949 nicht einmal abschließend ermittelt werden kaum Der darin genannte, zur Sicherung «aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen” der Klägerin bestimmte Grundschuldbetrag von 10.000 DH deckt sich nicht mit der Klageforderung sondern ist geringer. Man kann aber billigerweise von der Klägerin nicht verlangen, daß sie sich wegen einund desselben Anspruches womöglich in zwei verschiedenen Prozessen, nämlich wegen 10.000 Bll als passiv Beteiligte im Verfahren nach § 767 ZPO und wegen des überschießenden Betrages aktiv im Wege der leistungsklage, mit dem Beklagten und seinen Eit Wendungen auseinandersetzt. Sie hat ein beachtliches und schutzwürdiges Interesse daran, über ihre gesamte Geschäfts-forderung gegen den Beklagten einen einheitlichen, mit materiellen Einwendungen nicht mehr angreifbaren gerichtlichen Titel zu erwirken und damit alle noch offenen Streitpunkte ein für allemal zu bereinigen. Dieses Ziel wird am besten durch ein zur Vollstreckung geeignetes leistungsurteil erreicht; ein bloßer Peststellungetitel würde den Belangen der Klägerin nur unvollkommen entsprechen und wäre für sie von minderem Wert. Gegenüber diesen Gesichtspunkten, die trotz der vollstreckbaren Urkunde vom 6. September 1949 ein unabweisbares RechtBschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage begründen, fällt das von der Revision geltend gemachte Bedenken* daß die Klägerin im Palle ihres Obsiegens hinsichtlich eines Teilbetrages von 10.000 DM über zwei Vollstreckungstitel ver füge,und der Beklagte dann in Gefahr sei, zweimal leisten zu müssen, nicht ausschlaggebend ins Gewicht» Das Gesetz bietet -6- dem Beklagten genügend Handhaben, um sich vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen« Die Klage ist somit in voller Höhe zulässig. 2.) In der Sache selbst hat das Berufungsgericht den Vertrag vom 6. September 1949 dahin ausgelegt, daß durch seine Bestimmungen die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien erfaßt und abschließend geregelt worden seien, daß mithin auch die zu dem Abschluß langfristiger Bierlieferungsverträge führende Vermittlertätigkeit des Beklagten im Rahmen dieses Vertrages gelegen habe mit der Folge, daß nach dem Schlußsatz des § 4 alle Vergütungsansprüche des Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu dem 31« August 1952 auch insoweit weggefallen seien. Zur Begründung verweist das Berufungsgericht zunächst auf den eigenen Vortrag des Beklagten, daß jeder mit dem Vertrieb der Erzeugnisse einer Brauerei betraute Bierverleger nach Handelsbrauch regelmäßig auch mit der Vermittlung langfristiger Bierlieferungsverträge beauftragt sei. Es folgert ferner aus einer Reihe von Vertragsklauseln, daß man bei Vertragsabschluß auch die Frage der durch langfristige Bierbezugsverpflichtungen an die Klägerin gebundenen Kunden und Empfänger von Brauereidariehen habe regeln wollen. So beziehe sich § 8 des Vertrages, der den Beklagten verpflichtet, die gebundenen Kunden der Brauerei, "insbesondereM die in der Anlage zu dem Vertrag verzeichneten Betriebe, nach Vertragsende nicht mehr zu beliefern, nach der Fassung dieser Bestimmung auf alle durch langfristige Verträge gebundenen Bierabnehmer und nicht nur auf die in dem Verzeichnis aufgeführten, also bei Abschluß des Vertrages vom 6. September 1949 bereits vorhandenen Kunden. Eine weitere Bestätigung für seine Auffassung erblickt das Berufungsgericht in § 6 des Vertrages, wonach der Beklagte auf Verlangen der Klägerin ohne besonderes Entgelt das Inkasso der für die Kundschaft ausgestellten Zins- und Darlehensrechnungen zu -7- 4 übernehmen hatte, also eine Tätigkeit, die mit dem Biervertrieb als solchem nichts zu tun hatte und wiederum nur die : gebundene Kundschaft betraf. Schließlich entnimmt das Berufungsgericht dem § 11, worin bestimmt ist, daß für die Best hungen der Parteien untereinander ausschließlich der vorliegende Vertrag gelten solle, den Ausschluß aller außerhall des Vertrages gelegenen Ansprüche des Beklagten» Biese Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht den -trag vom 6« September 1949 im Sinne der Klägerin ausgelegt hat, liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und sind insoweit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen» Sie sind sowohl mit dem Wortlaut als auch mit des Sinnzusammenhang des Vertrages und seiner tatsächlichen Hand habung durch die Parteien durchaus vereinbar und werden durch die Angriffe der Revision auch in ihrem rechtlichen Gehalt nicht erschüttert» s a) Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der §§ 157, 242 BGB, 346 HGB wesentliche I Teile des Vertrages außer acht gelassen, geht fehl. Bas Berufungsgericht hat die maßgeblichen Vertragsbestimmungen nicht für sich allein und nach ihrem reinen Wortlaut betrach tet, sondern rechtlich fehlerfrei den ganzen Vertrag im Zusammenhang gewürdigt. Gegen seine Feststellung, daß an verschiedenen Stellen des Vertrages auch die Rechtsverhältnisse bezüglich der Bauerkundschaft ausdrücklich geregelt worden seien, läßt sich rechtlich nichts einwenden. Was das Wettbe-werbsverbot des § 8 betrifft, so hat das Berufungsgericht keineswegs, wie die Revision meint, die Interessenlage verkannt oder sich an einer dem verständigen Parteiwillen und. der Handelssitte entsprechenden Auslegung durch den Wortlaut gehindert gesehen. Es hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dal der Beklagte auch dann ein eigenes Interesse an der Vermitt- -8~ lung neuer langfristiger Bierbezugsverträge gehabt habe, wenn die ihm daraus zufließenden Vorteile die Laufzeit des Vertrages vom 6. September 1949 nicht überdauerten. Durch den Abschluß solcher Verträge habe sich der Beklagte nämlich ständige Kunden gesichert, für die er künftig keine besondere Mühe mehr habe aufzuwenden brauchen und die er ebenso wie die freien oder die bei Beginn des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin von ihm übernommenen gebundenen Kunden während der Dauer dieses Vertrages - dessen spätere Verlängerung ja aus der damaligen Sicht nicht ausgeschlossen schien -zu den darin fest gelegten Bedingungen im eigenen Kamen beliefert habe. In der Tat hat der Beklagte auch für seine Bierlieferungen an die von ihm neugeworbenen Dauerkunden nicht etwa die jetzt geforderte Vermittlerprovision nach § 88 HGB ap von der Klägerin erhalten, sondern ebenso wie für alle anderen Lieferungen die in § 4 des Vertrages festgesetzte Pauschalvergütung von 10 DM je hl. Die unter seiner Mitwirkung neu abgeschlossenen Sukzessivlieferungsverträge sind also während der Laufzeit des Vertrages vom 6. September 1949 den Einzellieferungen an die "freien" Kunden völlig gleichbehandelt und ebenso wie diese im Rahmen des § 4 abge-wiokelt worden. b) Damit entfällt auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich der Vertrag vom 6« September 1949» insbesondere sein die Vergütungsansprüche des Beklagten regelnder § 4» mit den durch die Werbung von Dauerkunden zwischen den Parteien begründeten Rechtsbeziehungen überhaupt nicht befasse. Die Art und Weise, wie die Parteien ihre geschäftlichen Beziehungen nach dem Vertrag tatsächlich gestaltet haben,', beweist nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts das Gegenteil. Um so weniger ist es auch zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für seine Auffassung, der Vertrag vom 6. September 1949 habe das Rechts- l f* * \r.i & i • bu,. -9- verhältnis der Parteien erschöpfend geregelt, den § 11 unt< stützend herangezogen hat, der für die Beziehungen der Parj£ teien untereinander ausschließlich den schriftlichen Vertroj maßgebend sein läßt, * * c) Der von der Revision weiter erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsnatur des zwischen den Par- v teien abgeschlossenen Vertrages nicht untersucht, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Denn auch wenn man mit* der Revision und in einem gewissen Gegensatz zu dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen, davon ausgeht, daß der Beklagte als Handelsvertreter oder auch sog« Rommissionsagent für die Klägerin tätig gewesen ist, so greift doch in jedem Palle die Vertragsklausel des § 4 letzter Satz ein, die den Vorrang vor der damals geltenden gesetzlichen Regelung hat und jeden Vergütungsanspruoh des Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließt. Deshalb erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob ein Handelsvertreter schon nach .der früheren Fassung des § 88 HGB noch nach Beendigung des Agenturvertrages für die von ihm vermittelten, aber ganz oder teilweise erst später auegeführten Sukzessivlieferungsverträge eine Provision fordern konnte. Der von der Revision angeführte Auslegungsgrundsatz, daß Zweifel darüber, ob ein gesetzlicher An spruch des Handelsvertreters durch Vertrag ausgeschlossen ist, zu Basten des Geschäftsherm gehen, kommt hier gar nicht zu dem Zuge« Denn die im Schlußsatz des § 4 getroffene Regelung ist als solche klar und eindeutig. Daß sie sich auch auf die vom Beklagten vermittelten Dauerlieferungsverträge bezieht, ja, sich sogar eigentlich erst für diesen Fall als praktisch bedeutsam erweist, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise zweifelsfrei festgestellt. « 1 -10- '-f? d) Pie Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Ver-tragsbestiramung des § 4 letzter Satz weder sittenwidrig noch die Berufung der Klägerin auf sie arglistig sei, unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Es stand dem Beklagten frei, ob er sich auf die Gefahr hin, daß der Erfolg seiner Werbetätigkeit nach Vertragsende entschädigungslos der Klägerin zugute kam, auf den zunächst nur auf 3 Jahre befristeten Vertrag einlassen wollte. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann von einem Verstoß gegen die guten Sitten oder einem Treu und Glauben widersprechenden Verhalten der Klägerin um so weniger gesprochen werden, als der Beklagte für seinen Verzicht auf die Weiteibalieferung der von ihm neugeworbenen Bauerabnehmer nach Vertragsende und auf die ihm daraus zufließenden Vergütungen in gewisser Hinsicht dadurch entschädigt worden ist, daß ihm andererseits während der Vertragszeit die vereinbarte Vergütung auch für seine Bierlieferungen an diejenigen Kunden zustand, die sich schon früher durch lang- * fristige Verträge gegenüber der Klägerin gebunden hatten. 3.) Auf die Neuregelung des Handelsvertretergesetzes vom 6. August 1953 (BGBl I S 771), durch das die Bestimmungen der §§ 84 ff HGB geändert worden sind, kann sich der Beklagte nicht berufen. Benn dieses Gesetz ist erst am 1. Bezember 1953 in Kraft getreten und ergreift nach seinem Art 6 Abs 2 nicht die an diesem Tage bereits beendeten Vertragsverhältnisse. Nur soweit ^stehende Vertrags Verhältnisse Vereinbarungen enthalten, die gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes verstoßen, sind diese mit seinem Inkrafttreten unwirksam geworden. Bas VertragsVerhältnis der Parteien ist aber bereits am 31« August 1952 erloschen. Nach diesem Tage ist der Beklagte nicht mehr als Handelsvertreter im Sinne des $ 84 HGB oder in einer rechtsähnlichen i * i, i ■i, - i -11- ✓ Eigenschaft für die Klägerin ständig tätig gewesen* Ob der einen oder anderen Partei als Nachwirkung des früheren Vertrages, z,B* auf Grund der Wettbewerbsbeschränkung des § 8, noch irgendwelche Ansprüche zustehen oder Pflichten obliegen, ist für die Frage, wann der Vertrag als solcher sein Ende gefunden hat, gleichgültig* Da beide Vorinstanzen hiernach mit Hecht die angeblioke» Gegenansprüche des Beklagten verneint und ihm deshalb gegenüber der unstreitigen Klageforderung weder eine Aufrechnungsbefugnis noch ein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt haben, war die Revision mit der auf § 97 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen* Dr* Canter Br. Selowsky Br. Haidinger Br* Fischer Artl 4