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BGH · TI ZR 8/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 8/53

Zur Begründung ihrer Widerklage hat sie sich u.a. auf die Nichtigkeit des Vertrages (§§ 138, -123j 142 BGB) und sodann darauf berufen, daß die Abtretung ihres Gesellschaftsanteils deshalb nichtig sei, Ser Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, laß Frau P4H zwar zunächst ihre Zustimmung zur Abtretung verweigert, sie dann aber später in einem Schiedsgerichtsvergleich und anläßlich der Genehmigung der SM-Sröfinungsbilanz stillschweigend erteilt habe. Io Da die Beklagte gegen das Berufungsurteil keine Revisio eingelegt hat, steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der obligatorische Vertrag über den Verkauf des Gesellschaftsanteils noch rechtswirksam besteht. Danach hat der Kläger den Gesellschaftsanteil der Beklagten auf-Grund dieses Vertrages nicht erworben. II, :K Für die Entscheidung über die Widerklage kommt es zunächst darauf an, ob der Kläger auf Grund des Vertrages vom 1 Oktober 1948 den Gesellschaftsanteil der Beklagten erworbenh Diese Frage ist mit der rechtskräftigen Feststellung des Berufungsgerichts , üai3 der obligatorische Vertrag über den Verka des Gesellschaftsanteils noch besteht, nicht beantwortet; " Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen urteil zu dem Ergebnis gelangt« daß der Kläger den Gesellschaftsanteil der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 13* Oktober 1948 d Vertrages entgegen dem Wortlaut des Vertrages nicht die Übertragung des Erbteils der Beklagten auf den Kläger« sondern die Übertragung ihres Gesellschaftsanteils gewesen sei.. Da M sich die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit in- { Er rem Miterben bereits über den Gesellschaftsanteil auseinander- f|j gesetzt, dieser also.beim Vertragsabschluß nicht mehr zur Bach-' ff laßmasse gehört habe, würde er nicht mehr Bestandteil des Erbteils der Beklagten gewesen und demgemäß bei einem Verkauf und einer Abtretung des Erbteils nicht von dem Vertrag erfaßt worden sein. Bei die-ser Sachlage müsse daher der Vertrag unter Berücksichtigung • j der übereinstimmenden Willensrichtung der Parteien dahin ausgelegt werden, daß Gegenstand des Verkaufs und der Übertragung ' nicht der Erbteil, sondern der Gesellschaftsanteil der Beklagte) gewesen sei. Eine-Auseinandersetzung der Erben über den Gesellschaftsanteil sei bei AbschiulB des Vertrages vom 13 Oktober 1948 noch nicht erfolgt gewesen. mit dem Verkauf und der Abtretung des Erbteils auch der Gesell schaftsanteil auf den Kläger übergegangen. Es kann ihr nicht zugegeben werden, daß der für die Auslegung des Berufungsgerichts entscheidende Gesichtspunkt, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei der Gesellschaftsanteil nicht Bestandteil des Nachlasses und damit auch nicht Bestandteil des Erbteils der Beklagten gewesen, unzutreffend se:L Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob der Anteil des Erblassers an einer Personalgesellschaft überhaupt Bestandteil seines: Nach- im vor-liegenden Fall eine Auseinandersetzung der;Erben über den Gesellschaftsanteil dadurch erfolgt seinf daß sie über e inst immens am 9 - Oktober 1948 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet hatten, daß sie als Kommanditisten in der Gesellschaft bleiben und sich entsprechend ihrer Erbbeteiligung über den Gesellschaftsanteil ihres Erblassers auseinandergesetzt hätten. Damit war jeder der Erben zu einem Bruchteil von V4 bezw, zu je 3/8 selbständiger Träger dieses Gesellschaftsanteils geworden, Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Be lang, ob in diesem Zeitpunkt der nominelle Wert des Gesellscb anteils des Erblassers zwischen den Gesellschaftern unstre itig war oder nicht, weil dadurch die ^Tatsache der Teilung des Gesellschaftsanteils in keiner Weise berührt wird. Muß somit angenommen werden^daß der Ausgangspunkt für die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht zutreffend ist9 so können sonstige rechtliche Bedenken gegen diese auf dem Tatsachengebiet liegende Auslegung nicht hergeleitet werden. 2c) Für die Beurteilung der Widerklage fragt es sich zunächst, welche Bedeutung dieses ZuStimmungserfordernis für die Wirksamkeit der Abtretung besitzt und welche Rechtsfolgen sich an eine Übertragung des Gesellschaftsanteils ohne eine solche Zustimmung knüpfen. der den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, trifft auf die Vorschrift des § 719 BGB nicht zu» Das erhellt ohne weiteres daraus, daß eine solche Abtretung auf Grund einer ent-sprechenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag oder auf Grund einer entsprechenden Zustimmung der übrigen Gesellschafter imvlR 717 BG-B als ein Anwendungsfall des § 135 BGB anzusehen seien: denn wenn diese Bestimmungen auch nicht den Schutz der Allgemeinheit verfolgten, so bezweckten sie doch den Schutz bestimmter Personen, nämlich den der übrigen Gesellschafter, Demgemäß ist das Reichsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß di Abtretung eines Gesellschaftsanteils ohne die Zustimmung, der übrigen Gesellschafter nur relativ unwirksam sei« d „hu nur im Verhältnis zu den Gesellschaftern keine Wirksamkeit entfalte, während sie im übrigen., also vor allem auch im Verhältnis zwischen den Vertragschließenden, als wirksam zu betrachten sei. Die Folgerungen, die sich aus der Auffassung des Reichs genichts ergeben« sind jedoch untragbar und lassen bereits erkennen, daß bei der Abtretung eines Gesellschaftsanteils ohne : die notwendige Zustimmung der übrigen Gesellschafter eine An-wendung des § 135 BGB nicht möglich ist.. Wenn nämlich eine solche Abtretung nur gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern unwirksam, im übrigen aber auch gegenüber jedem Drit-ten wirksam wäre. Kann somit aus diesen Gründen nicht angenommen werden, daß die Abtretung eines Gesell schaftsanteils ohne, die erforderliche Zustimmung.der übrigen Gesellschafter nach § 135 BGB nur relativ unwirksam sei (ebenso v., fuhr, Allg, Teil des BGB 33 d. 47) und daß demgemäß eine Abtretung des Geschäftsanteils ohne die erforderliche Genehmigung zunächst schwebend unwirksam sei. Anteils einer Personalgesellschaft die erforderliche Zu stimmun nicht wie in den Fällen der §§- 182 ff BGB die Zustimmung zu einem fremden Rechtsgeschäfts sondern in Wirklichkeit den eigenen Vertragsabschluß der Züstimraenden mit dem Erwerber des Anteils darstelle; durch die Zustimmung der übrigen Gesellsehs: ter werde ein neuer Ge seil schafts vertrag rnit dem Erwerber abge-■ schlossenKDie notwendige Folgerung dieser Auffassung müßte für den Fall, daß bereits im Gesellschaftsvertrag die Gestattung einer Abtretung des Gesellschaftsanteils allgemein oder fur be I sondere Fälle enthalten ist, diie seiny daß der die Abtretung vornehmende Gesellschafter einen neuen Geselischaftsvertrag * zwischen dem Erwerber und den übrigen Gesellschaftern im Nam: dieser Gesellschaft abschließt (so auch Staudinger-Riezier äf‘ entsprechenden Beurteilung,, den Erwerber eines Gesellschaftsanteils als Rechtsnachfolger des ausscheidenden Gesellschafters zu betrachten, also die Abtretung eines Gesell- .; schaftsanteils auch in der Dersonalgesellschaft als das anzu-sehen, was sie nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung ist'. Das ist ganz, offensichtlich, wenn der ausscheidende Gesellschafter von den übrigen Gesellschaftern die Ermächtigung hat, die mit der Abtretung sei- j nes Gesellschaftsanteils verbundene Änderung des Gesellschafts-Vertrages vorzunehmen und im Einverständnis mit dem Erwerber diesen an seine Stelle als Partner des GesellschaftsVertrages einzuführen. Insoweit stellt sich die Abtretung eines Gesellschaftsanteile als eine Verfügung über den Anteil dar, die nur V wegen des damit notwendig verbundenen Eingriffs in die Rechtssphäre der übrigen Gesellschafter auch ihrer Zustimmung bedarf*; Diese rechtliche Beurteilung ändert sich dadurch nicht, daß der ausscheidende Gesellschafter bei Vornahme der Abtretung die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter, also die Ermächtigung zu dem Eingriff in ihre RechtsSphäre noch nicht besitzt; hier tritt dann lediglich an die Stelle einer bereits 4,) Bür die Frage; ob die zunächst schwebend unwirksame Abtretung des Gesellschaftsanteils der Beklagten an den Kläger wirksam oder endgültig unwirksam geworden ist, ist es von Bedeutung; daß die Gesellschafterin Frau Piplfeäie erforderliche Genehmigung zunächst unstreitig verweigert hat. dann kommt es überhaup nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an} ob Frau Pi® in dem Schiedsgerichtsverfahren oder bei der Beschlußfassung über die DM-Eroffnungsbilan-z noch der Abtretung des Gesellschaftsanteils zugestimmt hat.-, tont in diesem Zusammenhang mit Recht, daß schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte immer mißlich sind und daß es im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten liegt, diesen Zustand mit der Erklärung des Zustimmungsberechtigten endgültig zu beseitigen« Das gilt im besonderen Maß für die Zustimmung nach § 719 BGB, weil durch sie die Grundlage des Gesellschaftsver-hältnisses berührt wird,- und' weil es auch vornehmlich im Interesse der Gesellschaft und der übrigen' Gebellschafter liegt, in dieser Hinsicht Klarheit und Sicherheit zu erlangen. Diese Auffassung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die zunächst schwebend unwirksame Abtretung des Gesellschaftsanteils:-' der Beklagten an den Kläger durch die unstreitig ausgesprochene Verweigerung der Genehmigung seitens der Frau Bült endgültig unwirksam geworden ist und daher durch einen später etwa ausgesprochenen Widerruf dieser Verweigerung auch nicht wirksam werden konnte . Damit erübrigt es sich auch, auf die zahl-; reichen Rügen der Revision einzugehen, die diese gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß Frau I'l® auch später eine Genehmigung zu. 59) Die Revision ist der Ansicht, daß sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Abtretung ihres Gesellschaftsanteils nicht berufen könne und daß sie sich jedenfalls im Verhältnis zu dem Kläger so behandeln lassen müsse, als sei der Anteil rechtswirksam übertragen* Denn diese Übertragung sei ihre Pflicht nach dem zwisähen den Parteien rechtswirksam be- Anstehenden Kaufvertrag gewesen und es sei arglistig, sich nun- ü mehr auf den Genehmigungsmangel zu berufen, zu demal sie selbst , V Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht die Frage geprüft, ob der unwirksame Abtretungsvertrag gemäß § 140 BGB dahin umgedeutbt werden könne, daß die Übertragung des Gesellschaftsanteils wenigstens im Verhältnis zwischen den Parteien in dem Sinn Bestand habe, daß die Beklagte nach innen alle aus ihrer Gesellschaftsstellung sich ergebenden Rechte dem Kläger zuerkenne und ihm deren Ausübung nach seinem Gutdünken überlasse. Zusammenfassend ergibt sich damit, daß der Kläger auf Grund der in dem Vertrag vom 13= Oktober 1948 vollzogenen Abtretung nicht Träger des der Beklagten zustehenden Anteils an; der Hochspannungsgesellschaft & Co. geworden ist, das: Diese Feststellung steht , nicht im Widerspruch zu der bereits rechtskräftigen Feststellung, daß der Vertrag vom 13- Oktober 1948 noch besteht« Dem die rechtskräftige Feststellung erstreckt sich, wie bereits Auch steht die 3e- > gründung für ‘die hier maßgebliche Feststellung zu dem ersten Teil der Widerklage nicht in Widerspruch zu der Begründung für die bereits getroffene Feststellung zur Klage, Denn der obligatorische Vertrag bedurfte zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustimmung der übrigen Gesellschafter, so daß er in seinem Bestand durch die endgültige Verweigerung der Zustimmung seitens der Gesellschafterin Frau PI® auch nicht berührt worden ist. Denn die Fesm-fi Stellung, daß der Kläger aus diesem Vertrag keinen Erfüllu ansprueh mehr gegen die Beklagte habe, berührt nicht den Be stand dieses Vertrages« sondern nur den Inhalt dieses Vertra ges. Gerade die Tatsache« daß dem Kläger unter Umständen ge die Beklagte aus dem Kaufvertrag ein Schadensersatzanspruch zusteht, weist darauf hin, daß die Feststellung Liber den Be stand des obligatorischen Vertrages durch die weitere Feststellung über den Portfall des Erfüllungsanspruchs nicht ge standslos wird« Dabei mag auch noch darauf hingewiesen werd daß die Feststellung über den Fortfall des Erfüllungsanspru richtiger dahin hätte gefaßt werden sollen, daß der Kläger nicht mehr das Recht habe, von der Beklagten die Abtretung des Kommanditanteils zu verlangen* Denn der Erfüllungsanspru aus dem obligatorischen Vertrag war zunächst, solange nämli die Verweigerung der Zustimmung seitens eines der übrigen G sellschafter noch nicht feststand, zur Entstehung gelangt u erst später., nachdem die endgültige Verweigerung der Zu st im mung seitens der Frau Düiü Gewissheit wurde, in Wegfall gekommen* Aber diese sprachliche Ungenauigkeit ändert nichts der zutreffenden rechtlichen Würdigung, die das Berufungsgericht auch dem zweiten Feststellungsantrag zur Widerklage hat zuteil werden'lassen*.

Zitierte Normen: § 138 BGB
FeststellungBGBGesellschaftsanteilsAbtretungZustimmungKlägerGesellschafterBern

Volltext der Entscheidung

BGB §§ 719 j-' 135? 182
Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils ohne die erforderliche Genehmigung der übrigen Gesellschafter ist nicht relativ unwirksam, sondern schwebend unwirksam« Wird die Genehmigung der Abtretung durch einen Gesellschafter ver-
Abtretung endgültig un\virk-nicht ohne weiteres dadurch später der widersprechende -Zu s t immung erteilt.
weigert,, so ist die sam; sie kann daher wirksam werden. daß Gesellschafter seine
 Aktenzeichens. TI ZR 8/53	.	t
Urteil des BGH vom 28, April 1954 - OLG Köln

IJL ZR 8/5?

Verkündet	|
am 23„ April 19!?4
Jodas«, Justizangestellterj
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als ürkundsbeamter der G-esehäf t sstelle

• I m N a m end es V o 1 k. e s
Wolfgang Z
In deni Rechtsstreit
 Kaufmann, K0fe-Zo!
Kläger und Revisionskläger., -ProseßbevoIlmächtigters Rechtsanwalt Prof ?3)]
gegen
 Witwe Hildegard IC
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 Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, 400
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21- April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Ganter und der Bundesrichter Br, Brost, Br, Haidinger, Br, Bischer und Art! für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln V vom 30o Oktober 1952 wird auf Kosten des Klägers, zur lie kg e w :L ese n -
Von Rechts wegen
,	.	^ Tatbestand s /	... ••
Die Beklagte ist neben ihrer Mutter und ihrer Schwester Miterbin am Nachlaß ihres am 24-- Juni 1943 verstorbenen Vaters, des Profc Pr. Ing. PgÜSÜl^. Dieser war bis zu seinem Tode der alleinige persönlich haftende Gesellschafter der Kochspanngesellschaft F®i & Coo Nach dem. Tode-des Prof. FiaHSaa* wurde der Kläger? der bis dahin Kommanditist in dieser Gesellschaft war. der persönlich haftende Gesellschafter. Am 9 , Oktober 1948 meldeten sodann die Gesellschafter zu dem Handelsregister an. daß die Erben des Prof. F&tsHMI als Kommanditisten in der Gesellschaft bleiben und sich über die Beteiligung des Verstorbenen dahin auseinandergesetzt haben, daß die Witwe FüüfeS mit einer Kommanditeinlage von DM 30.000,' die beiden Töchter mit einer solchen von je DM 45 = 000 beteiligt sind-.
Am 13* Oktober 1948 ’’verkaufte und übertrug” die Beklagte in einer notariellen Verhandlung "ihren Erbteil” am Nachlaß ihres verstorbenen Vaters dem Kläger sum Preise von DM 45»000.
Am gleichen Tage verkaufte die Gesellschaft an die Beklagte und ihren Ehemann den Zweigbetrieb der Firma in	zmi
 Preise von ebenfalls DM 45=000, wobei im übrigen die gleichen Zahlungsbedingungen wie in dem ersten Vertrag vereinbart wurden.. In der Folgezeit machte die Beklagte aus verschiedenen Hechtsgründen geltend» daß der Verkauf ihres Erbteils nichtig sei.
Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung begehrt, daß der Vertrag der Parteien vom 13- Oktober 1948 noch besteht» Die Beklagte hat demgegenüber im Wege der Widerklage die Feststellung verlangt, daß der Kläger auf Grund des Vertrages vom 13- Oktober 1948 den Komma nd i t a nt e i1 der Beklagten nicht erworben hat und ihm auch kein Hecht zusteht, von der Beklagten die Übertragung des Kommanditanteils zu verlangen. Zur Begründung ihrer Widerklage hat sie sich u.a. auf die Nichtigkeit des Vertrages (§§ 138, -123j 142 BGB) und sodann darauf berufen, daß die Abtretung ihres Gesellschaftsanteils deshalb nichtig sei,
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weil die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung von der Kommandit1stin Frau P|j#8? verweigert worden sei. Ser Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, laß Frau P4H zwar zunächst ihre Zustimmung zur Abtretung verweigert, sie dann aber später in einem Schiedsgerichtsvergleich und anläßlich der Genehmigung der SM-Sröfinungsbilanz stillschweigend erteilt habe.
Das Landgericht hat der,Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstar» liehe urteil zur Klage bestätigt, der Widerklage jedoch eben-’ falls stattgegeben. Mit der 'Revision erstrebt der Kläger die . Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils auch hinsichtlich der Widerklage, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet,
.....	Ehtscheidungsgründe	t, f, P. ..' ^	v':	h.k	,
Io	Da die Beklagte gegen das Berufungsurteil keine Revisio
 eingelegt hat, steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der obligatorische Vertrag über den Verkauf des Gesellschaftsanteils noch rechtswirksam besteht. Wenn auch der Tenorh des Berufungsurteils die Einschränkung der getroffenen Feststellung nur hinsichtlich des obligatorischen Vertrages nicht w *
mit der wünschenswerten Deutlichkeit enthält, so ergibt sich diese Einschränkung jedoch aus der weiteren Feststellung, die] das Berufungsgericht auf die Widerklage hin igetroffen hat. Danach hat der Kläger den Gesellschaftsanteil der Beklagten auf-Grund dieses Vertrages nicht erworben. Das besagt? daß die ia dem Vertrag vom 13- Oktober 1948 enthaltene Übertragung des Anteils nicht wirksam geworden ist«.	•	-
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II, :K Für die Entscheidung über die Widerklage kommt es zunächst darauf an, ob der Kläger auf Grund des Vertrages vom 1 Oktober 1948 den Gesellschaftsanteil der Beklagten erworbenh Diese Frage ist mit der rechtskräftigen Feststellung des Berufungsgerichts , üai3 der obligatorische Vertrag über den Verka
 des Gesellschaftsanteils noch besteht, nicht beantwortet;	"
Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen urteil zu dem Ergebnis gelangt« daß der Kläger den Gesellschaftsanteil der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 13* Oktober 1948	d
nicht erworben habe. Es ist der Ansicht, daß Gegenstand dieses . Vertrages entgegen dem Wortlaut des Vertrages nicht die Übertragung des Erbteils der Beklagten auf den Kläger« sondern die Übertragung ihres Gesellschaftsanteils gewesen sei.. Diese Übertragung sei nicht wirksam geworden, weil sie nach dem Gesell- ... i Vf schaftsvertrag die Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedurft if und die Gesellschafterin	ihre Zustimmung endgültig verwei-}
gert habe-. Dabei begründet das Berufungsgericht die Auslegung des Vertrages über den Inhalt des Vertrages damit, daß es den Parteien bei Abschluß des Vertrages lediglich auf den Verkauf . ! fi und die Abtretung des Gesellschaftsanteils angekommen sei. Da M sich die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit in- { Er rem Miterben bereits über den Gesellschaftsanteil auseinander- f|j gesetzt, dieser also.beim Vertragsabschluß nicht mehr zur Bach-' ff laßmasse gehört habe, würde er nicht mehr Bestandteil des Erbteils der Beklagten gewesen und demgemäß bei einem Verkauf und einer Abtretung des Erbteils nicht von dem Vertrag erfaßt worden sein. Das sei um so weniger der Fall, als nach dein Wortlaut! des Vertrages der Erbteil in seinen gegenwärtigen Wert übergehen und die Beklagte für alles, was die Erben bereits aus dem; Nachlaß erhalten hätten, keinen Ersatz leisten sollte. Bei die-ser Sachlage müsse daher der Vertrag unter Berücksichtigung • j der übereinstimmenden Willensrichtung der Parteien dahin ausgelegt werden, daß Gegenstand des Verkaufs und der Übertragung ' nicht der Erbteil, sondern der Gesellschaftsanteil der Beklagte) gewesen sei.
.	1=) Diese Auslegung des Vertrages greift die Revision-.
an. Sie meint ? daß der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht richtig sei,, daß nämlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Gesellschaftsanteil nicht mehr Bestandteil der
 Nachlaßmasse und damit auch nicht hiehr Bestandteil des Erbteil •der Beklagten gewesen sei. Eine-Auseinandersetzung der Erben über den Gesellschaftsanteil sei bei AbschiulB des Vertrages vom 13 Oktober 1948 noch nicht erfolgt gewesen. Demgemäß sei
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mit dem Verkauf und der Abtretung des Erbteils auch der Gesell schaftsanteil auf den Kläger übergegangen. Für diese Abtretung sei eine Genehmigung der übrigen Gesellschafter nicht erforderlich gewesen, weil eine solche Abtretung nicht der Form bedürfe ? die bei der Übertragung der einzelnen zu dem Nachlaß gehörenden Gegenstände erforderlich sei..
Diesen Darlegungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Es kann ihr nicht zugegeben werden, daß der für die Auslegung des Berufungsgerichts entscheidende Gesichtspunkt, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei der Gesellschaftsanteil nicht Bestandteil des Nachlasses und damit auch nicht Bestandteil des Erbteils der Beklagten gewesen, unzutreffend se:L Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob der Anteil des Erblassers an
 einer Personalgesellschaft überhaupt Bestandteil seines: Nach-
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lasses ist. wenn seine Erben auf Grund des GesellschafttsVertrages Gesellschafter der Personalgesellschaft werden. Denn selbst wenn man diese Frage bejahen könnte, so;.würde; im vor-liegenden Fall eine Auseinandersetzung der;Erben über den Gesellschaftsanteil dadurch erfolgt seinf daß sie über e inst immens am 9 - Oktober 1948 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet hatten, daß sie als Kommanditisten in der Gesellschaft bleiben und sich entsprechend ihrer Erbbeteiligung über den Gesellschaftsanteil ihres Erblassers auseinandergesetzt hätten. Damit war jeder der Erben zu einem Bruchteil von V4 bezw, zu je 3/8 selbständiger Träger dieses Gesellschaftsanteils geworden, Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Be lang, ob in diesem Zeitpunkt der nominelle Wert des Gesellscb anteils des Erblassers zwischen den Gesellschaftern unstre itig war oder nicht, weil dadurch die ^Tatsache der Teilung des Gesellschaftsanteils in keiner Weise berührt wird. Auch ist es

insoweit ohne Bedeutung, ob auf Grund dieser Teilauseinänder- R4 Setzung irgendwelche Ausgleichsansprüche zwischen den Erben begrund et worden s ihd; denn s o1che etwaigen Ausgleichsansprüche ändern nichts an der Tatsache der Teilauseinandersetzung, son-, dem setzen sie v o r au. s
Muß somit angenommen werden^daß der Ausgangspunkt für die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht zutreffend ist9 so können sonstige rechtliche Bedenken gegen diese auf dem Tatsachengebiet liegende Auslegung nicht hergeleitet werden. Damit steht des weiteren fest, daß für das dingliche Br-füllungsgeschält5 nämlich für die.Abtretung des Gesellschaftsanteils,. die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich war,*’"7 da der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, an den die Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter ihren Gesellschaftsanteil abtreten konnte,
• RR. RR:
2c) Für die Beurteilung der Widerklage fragt es sich zunächst, welche Bedeutung dieses ZuStimmungserfordernis für die Wirksamkeit der Abtretung besitzt und welche Rechtsfolgen sich an eine Übertragung des Gesellschaftsanteils ohne eine solche Zustimmung knüpfen. Über diese Frage besteht in Rechtsprechung und Schrifttum keine Einmütigkeit. Das Reichsgericht: hat wiederholt ausgesprochen, daß das Abtretungsverbot des § 719 BGB ebenso wie das ähnliche Verbot des § 717 BGB kein Verbot im Sinne des § 134 BGB sei und daß eine Abtretung ohneA! die erforderliche Zustimmung nicht ohne weiteres unwirksam sei. (RGZ 92, 398; 93? 294? JW 1919? 933 - Warn... 1920 Nr, 10) - Dieser Auffassung, die insoweit auch im Schrifttum allgemeine Zu-' Stimmung gefunden hat. ist beizutreten» Denn der Grundgedanke des § 134 BGB. der den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, trifft auf die Vorschrift des § 719 BGB nicht zu» Das erhellt ohne weiteres daraus, daß eine solche Abtretung auf Grund einer ent-sprechenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag oder auf Grund einer entsprechenden Zustimmung der übrigen Gesellschafter imvlR
Binzeifall stets zulässig ist« Bas Reichsgericht hat aus dieser Auffassung die Folgerung gezogen* daß die Vorschriften der §§ 719? 717 BG-B als ein Anwendungsfall des § 135 BGB anzusehen seien: denn wenn diese Bestimmungen auch nicht den Schutz der Allgemeinheit verfolgten, so bezweckten sie doch den Schutz bestimmter Personen, nämlich den der übrigen Gesellschafter, Demgemäß ist das Reichsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß di Abtretung eines Gesellschaftsanteils ohne die Zustimmung, der übrigen Gesellschafter nur relativ unwirksam sei« d „hu nur im Verhältnis zu den Gesellschaftern keine Wirksamkeit entfalte, während sie im übrigen., also vor allem auch im Verhältnis zwischen den Vertragschließenden, als wirksam zu betrachten sei. Ein Peil des Schrifttums; ist dem Reichsgericht in dieser Auffassung gefolgt (EGRK BGB § 717 Bern, 1; § 719 Bern« 2; Stau-Ginger-Geiler Komm, BGB Bern, 50 vor § 705; Soergel-Erdsiek § 719 Bern* 2; Bnneccerus-Lehmann. Recht der Schuldverhältnisse § 177? III5, 2; Weipert RCRX HGB § 109 Bern, 7; Pal and t-Gramm Ko BGB § 719 Bern« 2 b),	'0.-7-,-;	.
Die Folgerungen, die sich aus der Auffassung des Reichs genichts ergeben« sind jedoch untragbar und lassen bereits erkennen, daß bei der Abtretung eines Gesellschaftsanteils ohne : die notwendige Zustimmung der übrigen Gesellschafter eine An-wendung des § 135 BGB nicht möglich ist.. Wenn nämlich eine solche Abtretung nur gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern unwirksam, im übrigen aber auch gegenüber jedem Drit-ten wirksam wäre. so würden sich hieraus unauflösliche Schwie-rigkeiten etwa für die Frage ;der persönlichen Haftung des Gesellschafters (des Veräußerers oder des Erwerbers des-Anteils? i der etwaigen Vertretungsbefugnis des Veräußerers oder des Erwerbers, der Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen im Ver- ' hältnis gegenüber Britten ergeben. Eine Spaltung in eine relative Unwirksamkeit und eine sonst bestehende Wirksamkeit, wie J sie sonst im Anwendungsbereich des § 135 BGB vielleicht noch ,f| vertretbar ist« läßt sich bei der Abtretung eines Gesell- iz
 schäftsant-öils ohne die-erforderliche; Zustimmung der übrigen . Gesellschafter überhaupt nicht durchfuhren-. Muß daher schon unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Ansicht des Reichs- r gerächts als unhaltbar erscheinen, so 'kann dem Reichsgericht auch in seinem Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Das Zustimmung^ erford ernis des § 719 BGB ergibt sich nicht aus dem Wesen der Gesamthandsgerneinschaff (vgl,. § 2033 BGB), sondern 7 aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertrauensverhältnis, aus der besonderen vertraglichen Bindung der Gesellschafter, die es dem einzelnen Gesellschafter nicht ohne weiteres gestattet, an seihe Stelle einen Dritten den übrigen
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Gesellschaftern als Vertragspartner auf zu zwingen-. Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils stellt einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis j. nämlich eine Änderung dieses Vertragsverhältnisses , dar. Eine solche Änderung bedarf, wenn hierzu nicht schon im Gesellschaftsvertrag eine allgemeine Zustimmung oder eine Zustimmung für besondere Fälle erteilt ist,, der Zustimmung der davon betroffenen Vertragspartner, Es handelt sich also bei der Vorschrift des § 719 BGB nicht um ein Veräußerungsverbot .j das den Schutz bestimmter Personen bezweckt,., sondern es handelt sich bei dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Sachverhalt darum> daß mit einer solcher« Abtretung zugleich ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre verbunden ist der nach allgemeinen Grundsätzen der Zustimmung der dadurch Be troff enen bedarf. Durch das Zu s t immunes er forcl ernis des § 719 BGB wird nicht das rechtliche Dürfen wie bei einem echten Veräußerungsverbot im Sinne der §§ 134/36 BGB eingeschränkt, - sondern lediglich der Umfang: des rechtlichen Könnens nach Maßgabe• der allgemeinen Grundsätze klargestellt. Kann somit aus diesen Gründen nicht angenommen werden, daß die Abtretung eines Gesell schaftsanteils ohne, die erforderliche Zustimmung.der übrigen Gesellschafter nach § 135 BGB nur relativ unwirksam sei (ebenso v., fuhr, Allg, Teil des BGB 33 d. 2 Teil 2 3- 10; Staudinger-Riezler § 135 Bern, 16; Erman-Westermann §§ 135/36 Bern, 2; ?a-1andt-Danckelmann § 135 Bern, 1? offengelassen von Oertmann Komm BGB § 719 Bern, 1) so bedarf es keiner Entscheidung der weiter
 Frage? ob für die Torschrift des, § 135 BGBv die - bereits die Motive II S, 615.als eine "Anomalie” bezeichnen, überhaupt kei Anwendungsbereiche so va Fuhr aaö) oder .jedenfalls kein Anwendungsbereich im Rahmen des BGB1 (so Standinger-Riezler aaO) verbleibt-, ..
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3,) Die Bedeutung des'-- Zustimmung s e rf or& e rn i s s e s wird im $ Anwendungsbereich der §§ 15? 17 G-mbEG- von Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend darin gesehen, daß es sich hierbei um einen Anwendungsfall der §§ 182 ff BGB handele (RGZ 64* 151 85. 47; 105? 153; 160, 232; Hachenburg Komm*GmbHG § 15 Bern. 56 Brodmann Komm, GmbHG § 15? Bern, 5 c; Scholz _ Komm;. GmbHG § 15 Beine. 47) und daß demgemäß eine Abtretung des Geschäftsanteils ohne die erforderliche Genehmigung zunächst schwebend unwirksam sei. Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf die Abtretung eines Anteils an einer Personalgesellschaft (so RG Warn 1914 Nr', 179; Geiler bei Düringer-Hachenburg Komm, HGB Ailg* Sini, vor §§ 105 ff Bern, 36 b; derselbe bei St au dinger Komm.. BGB Bein, 48 vor § 705) werden aus dem Unterschiedzwischen der Per sonalgesellschaft und der Kapitalgesellschaft Bedenken hergeleitet (vgl* RGZ 128; 177; Standinger-Riezier Komm«. BGB § 182 j\ Bern, 4; Riechtheim bei Düringer-Hachenburg Komm, HGB § 130 Bern, 7), Es wird darauf hingewiesen., daß bei der Abtretung des I. Anteils einer Personalgesellschaft die erforderliche Zu stimmun nicht wie in den Fällen der §§- 182 ff BGB die Zustimmung zu einem fremden Rechtsgeschäfts sondern in Wirklichkeit den eigenen Vertragsabschluß der Züstimraenden mit dem Erwerber des Anteils darstelle; durch die Zustimmung der übrigen Gesellsehs: ter werde ein neuer Ge seil schafts vertrag rnit dem Erwerber abge-■ schlossenKDie notwendige Folgerung dieser Auffassung müßte für den Fall, daß bereits im Gesellschaftsvertrag die Gestattung einer Abtretung des Gesellschaftsanteils allgemein oder fur be I sondere Fälle enthalten ist, diie seiny daß der die Abtretung vornehmende Gesellschafter einen neuen Geselischaftsvertrag * zwischen dem Erwerber und den übrigen Gesellschaftern im Nam: dieser Gesellschaft abschließt (so auch Staudinger-Riezier äf‘

Dis weitere Folge dieser .Auffassung würde darin bestehen*. daß der Erwerber in Wahrheit nicht den Gesellschaftsähteil des Veräußerers übernimmt, sondern unmittelbar durch Abschluß eines *. neuen Gesellschaftsvertrages mit den übrigen Gesellschaftern einen eigenen Gesellschaftsanteil erwirbt5 nachdem zuvor der ; Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters unter-gegangen ist. Diese Auffassung wird jedoch den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie der Abtretung eines Gesellschaftsanteils zugrunde liegt, nicht gerecht. Es entspricht vielmehrl’V
worauf Hueck (Recht der OHG 2, Auf11 St 257) zutreffend hin-
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weist, einer ungezwungeneren und den Anschauungen der Beter- r ligten mehr. entsprechenden Beurteilung,, den Erwerber eines Gesellschaftsanteils als Rechtsnachfolger des ausscheidenden Gesellschafters zu betrachten, also die Abtretung eines Gesell- .; schaftsanteils auch in der Dersonalgesellschaft als das anzu-sehen, was sie nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung ist'. Gegen eine solche Annahme ergeben sich aus dem Wesen der Gesamt ha nd s gerne i ns chaf t keine Bedenken, wie die gesetzliche Regelung der Erbengemeinschaft (§ 203.5 BGB) zeigt. Aber auch die besondere Natur des Gesellschaftsvertrages steht M einer solchen Annahme nicht entgegen. Das ist ganz, offensichtlich, wenn der ausscheidende Gesellschafter von den übrigen Gesellschaftern die Ermächtigung hat, die mit der Abtretung sei- j nes Gesellschaftsanteils verbundene Änderung des Gesellschafts-Vertrages vorzunehmen und im Einverständnis mit dem Erwerber diesen an seine Stelle als Partner des GesellschaftsVertrages einzuführen. Insoweit stellt sich die Abtretung eines Gesellschaftsanteile als eine Verfügung über den Anteil dar, die nur V wegen des damit notwendig verbundenen Eingriffs in die Rechtssphäre der übrigen Gesellschafter auch ihrer Zustimmung bedarf*; Diese rechtliche Beurteilung ändert sich dadurch nicht, daß der ausscheidende Gesellschafter bei Vornahme der Abtretung die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter, also die Ermächtigung zu dem Eingriff in ihre RechtsSphäre noch nicht besitzt; hier tritt dann lediglich an die Stelle einer bereits
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erteilten Ermächtigung die Notwendigkeit einer nachfolgenden Zustimmung; einer Genehmigung im Sinne der §§ 182 ff BGB, Hier aus folgt, daß auch bei einer Personalgesellschaft die erforde liehe Zustimmung zur Abtretung des Gesellschaftsanteils; ebenso wie bei einer personalistisch gestalteten GmbH die dort vor gesehene Zustimmung zur Abtretung des Geschäftsanteils, den Vorschriften der §§ 182 ff BGB unterliegt und demgemäß eine kl tretung ohne die notwendige Zustimmung zunächst nicht etwa unwirksame sondern lediglich schwebend unwirksam ist und durch die Genehmigung der übrigen Gesellschafter wirksam wird,
4,) Bür die Frage; ob die zunächst schwebend unwirksame Abtretung des Gesellschaftsanteils der Beklagten an den Kläger wirksam oder endgültig unwirksam geworden ist, ist es von Bedeutung; daß die Gesellschafterin Frau Piplfeäie erforderliche Genehmigung zunächst unstreitig verweigert hat. Wenn diese ve: Weigerung eine endgültige in dem Sinne gewesen ist. daß sie unwiderruflich war und nicht später durch eine Genehmigung wie der wirkungslos gemacht werden konnte? dann kommt es überhaup nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an} ob Frau Pi® in dem Schiedsgerichtsverfahren oder bei der Beschlußfassung über die DM-Eroffnungsbilan-z noch der Abtretung des Gesellschaftsanteils zugestimmt hat.-,
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Bas Reichsgericht hat in eingehenden Ausführungen dargelegt (RGZ 139? 123 ff)? daß die Verweigerung einer Genehmigung im Sinne der §§ 182 ff1 BGB ebenso unwiderruflich sei wie die Erteilung der Genehmigung (so auch RGRIC Komm, BGB § 185? 1; Soergei-Lindenmaier Komm, BGB § 184 Bern, la: von fuhr aaö Bä, 2, l.j Hälfte S, 382; Hachenburg Komm, Gmb'HG § 15 Bern, 56; Brodmann Komm, GmbHG § 15?-Bern, 5c; Feine Ehrenb» Handb, Bd; UI« 3 3 387; unklar Staudinger-Riezler Komm BGB § 184? Berns; einschränkend Planck-Flad Komm, BGB § 184« Bern., 3; Qertmann Komm,- BGB § 182, Bern» 10; Scholz Komm,. GmbHG § 15? Bern., 47), Dieser Auffassung ist beizutreten* Die Verweigerung der Genehmigung wirkt rechtsgestaltend auf die schwebend unwirksame V

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fügung in der Weiss, daß '-diese, -endgültig unwirksam wird,
 Wirkung kann nicht durch eine einseitige Erklärung des.Zustimmungsberechtigten wieder beseitigt werden. Es würde auch -•	-
mit den Erfordernissen einer Sicherheit d.es Rechtsverkehrs nicht im Einklang stehen, einen solchen Widerruf einer einmal ausgesprochenen Verweigerung zuzulassen. Das Reichsgericht be-.g; tont in diesem Zusammenhang mit Recht, daß schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte immer mißlich sind und daß es im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten liegt, diesen Zustand mit der Erklärung des Zustimmungsberechtigten endgültig zu beseitigen« Das gilt im besonderen Maß für die Zustimmung nach § 719 BGB, weil durch sie die Grundlage des Gesellschaftsver-hältnisses berührt wird,- und' weil es auch vornehmlich im Interesse der Gesellschaft und der übrigen' Gebellschafter liegt, in dieser Hinsicht Klarheit und Sicherheit zu erlangen. Diese Auffassung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die zunächst schwebend unwirksame Abtretung des Gesellschaftsanteils:-' der Beklagten an den Kläger durch die unstreitig ausgesprochene Verweigerung der Genehmigung seitens der Frau Bült endgültig unwirksam geworden ist und daher durch einen später etwa ausgesprochenen Widerruf dieser Verweigerung auch nicht wirksam werden konnte . Damit erübrigt es sich auch, auf die zahl-; reichen Rügen der Revision einzugehen, die diese gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß Frau I'l® auch später eine Genehmigung zu. der .Abtretung des Gesellschaftsanteils nicht erteilt habe, vorgebracht hat,.
59) Die Revision ist der Ansicht, daß sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Abtretung ihres Gesellschaftsanteils nicht berufen könne und daß sie sich jedenfalls im Verhältnis zu dem Kläger so behandeln lassen müsse, als sei der Anteil rechtswirksam übertragen* Denn diese Übertragung sei ihre Pflicht nach dem zwisähen den Parteien rechtswirksam be- Anstehenden Kaufvertrag gewesen und es sei arglistig, sich nun- ü mehr auf den Genehmigungsmangel zu berufen, zu demal sie selbst , V
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dieGesellschafterin Frau PHHi zur Verweigerung der Genehmigui veranlaßt habe. Diesen Ausführungen der Revision kann nicht ge folgt werden. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht die Frage geprüft, ob der unwirksame Abtretungsvertrag gemäß § 140 BGB dahin umgedeutbt werden könne, daß die Übertragung des Gesellschaftsanteils wenigstens im Verhältnis zwischen den Parteien in dem Sinn Bestand habe, daß die Beklagte nach innen alle aus ihrer Gesellschaftsstellung sich ergebenden Rechte dem Kläger zuerkenne und ihm deren Ausübung nach seinem Gutdünken überlasse. Das Berufungsgericht hat diese Fra ge unter Berücksichtigung des Parteiwillens aus tatsächlichen -Erwägungen verneint. Daran ist der erkennende Senat gebunden. Es ist nicht möglich, das Ergebnis einer solchen Umdeutung mit der Revision nunmehr unter Hinweis auf Treu und Glauben herbei zu führen,. Hinzu kommt, daß nach dem Vortrag der Parteien in de Vorinstanzen auch keineswegs ersichtlich ist, daß die Beklagte die Gesellschafterin Frau PgJUl zu der allein maßgeblichen ersten Verweigerung veranlaßt hatr Vielmehr hat der Kläger selbst vorgeträgen, daß Frau	diesen	Entschluß	aus	eigenen
- nämlich persönlichen - Gründen gefaßt habe, und daß es dann Frau. p|HI später gelungen sei5. die Beklagte auf ihre Seite zu ziehen. Bei dieser Sachlage kann daher der Revision auch schon in ihrem tatsächlichen Ausgangspunkt nicht beigetreten werden*
Zusammenfassend ergibt sich damit, daß der Kläger auf Grund der in dem Vertrag vom 13= Oktober 1948 vollzogenen Abtretung nicht Träger des der Beklagten zustehenden Anteils an; der Hochspannungsgesellschaft	& Co. geworden ist, das:
er diesen Anteil also nicht auf Grund dieser Abtretung erworben hat. Diese Abtretung ist vielmehr durch die Verweigerung der erforderlichen Genehmigung seitens der Gesellschafterin PUm endgültig unwirksam geworden. Diese Feststellung steht , nicht im Widerspruch zu der bereits rechtskräftigen Feststellung, daß der Vertrag vom 13- Oktober 1948 noch besteht« Dem die rechtskräftige Feststellung erstreckt sich, wie bereits

hervorgehoben9•• nur auf den obligatorischen Vertrag, auf den
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Kaufvertrag über die Abtretung des Gesellschaftsanteils. läßt • aber die Frage nach der Wirksamkeit des in dem Vertrage vom 13Oktober 1948 enthaltenen Erfüllungsgeschäfts, nämlich der Abtretung des Gesellschaftsanteils, offen,. Auch steht die 3e- > gründung für ‘die hier maßgebliche Feststellung zu dem ersten Teil der Widerklage nicht in Widerspruch zu der Begründung für die bereits getroffene Feststellung zur Klage, Denn der obligatorische Vertrag bedurfte zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustimmung der übrigen Gesellschafter, so daß er in seinem Bestand durch die endgültige Verweigerung der Zustimmung seitens der Gesellschafterin Frau PI® auch nicht berührt worden ist.
III. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß es auf die Widerklage des weiteren festgestellt hat, daß dem Kläger auf Grund des Vertrages vom 13<. Oktober 1948 auch nicht das Recht zustehe, von der Beklagten die Übertragung des Kommenditanteils zu verlangen. Nachdem, wie das Berufungsgericht. unangegriffen feststellt. Frau ?’££& endgültig ihre Zustimmung zu der Abtretung des Kommanditanteils verweigert hat und nicht gewillt ist, in Zukunft diese Zustimmung zu geben, ist die Erfüllung des Kaufvertrages vom 13, Oktober 1948 für die Beklagte -endgültig unmöglich geworden» Die Beklagte ist bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht in der Lage, ihren übernommenen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 13- Oktober- 1948 nachzukommen. Dadurch ist demgemäß der Erfüliungsan-spruch des Klägers in Fortfall gekommen. Ob an Stelle des Erfüllungsanspruchs nunmehr ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte getreten ist, hängt davon ab, ob die Beklagte für ihr Unvermögen (subjektive Unmöglichkeit) einsu-stehen hat oder nicht, eine Frage, die jedoch nicht Gegenstand 0 dieses Rechtsstreits ist.>
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Auch diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu kl der bereits rechtskräftiger! Feststellung, daß der obligator!- ü sehe Vertrag vom 13- Oktober 10^8 noch besteht. Denn die Fesm-fi
 Stellung, daß der Kläger aus diesem Vertrag keinen Erfüllu ansprueh mehr gegen die Beklagte habe, berührt nicht den Be stand dieses Vertrages« sondern nur den Inhalt dieses Vertra ges. Gerade die Tatsache« daß dem Kläger unter Umständen ge die Beklagte aus dem Kaufvertrag ein Schadensersatzanspruch zusteht, weist darauf hin, daß die Feststellung Liber den Be stand des obligatorischen Vertrages durch die weitere Feststellung über den Portfall des Erfüllungsanspruchs nicht ge standslos wird« Dabei mag auch noch darauf hingewiesen werd daß die Feststellung über den Fortfall des Erfüllungsanspru richtiger dahin hätte gefaßt werden sollen, daß der Kläger nicht mehr das Recht habe, von der Beklagten die Abtretung des Kommanditanteils zu verlangen* Denn der Erfüllungsanspru aus dem obligatorischen Vertrag war zunächst, solange nämli die Verweigerung der Zustimmung seitens eines der übrigen G sellschafter noch nicht feststand, zur Entstehung gelangt u erst später., nachdem die endgültige Verweigerung der Zu st im mung seitens der Frau Düiü Gewissheit wurde, in Wegfall gekommen* Aber diese sprachliche Ungenauigkeit ändert nichts der zutreffenden rechtlichen Würdigung, die das Berufungsgericht auch dem zweiten Feststellungsantrag zur Widerklage hat zuteil werden'lassen*.
■ ESomit erweist, sich die Revision als unbegründet, so sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist*
Dr*Ganter Dr«Drost Dr.Haidinger Dr«Fischer Artl