Tut er das nicht oder gibt er den Versicherungsnehmer in anderer T/eise eine unrichtige Auskunft über einen vertragswesentlichen Punkt, so muss der Versicherer für diese Erklärungen einstehen -anC sie gegen sich gelten lassen. senen Versicherungsvertrag bis zu dem Abschluss des von Versicherungeneiner beantragten neuen Versicherungsvertrages ohne Unterbrechung weiterlaufe, so liegt hierin keine DeckungsZusage, sondern eine Aufklärung über den Geltungsbereich der alten Versicherung, für die der Versicherer einzustehen hat. Die Klägerin hatte ihren Fabrikationsbetrieb, der die Herstellung von chemisch-technischen Artikeln zu dem Gegenstand hat und nach den Luftangriffen im Kriege im Kellergeschoss des Hauses V^HBHHIstr. Januar 1949 der Veraittlungsagent der Beklagten, K^P, zu dem Einkassieren von Prämien aus einem anderen Versicherungsvertrag bei ihr erschien, teilte sie ihm die Verlegung ihres Betriebes mit und. Sie ist der Auffassung, dass die verbrannten Gegenstände auch nach ihrer Verbringung nach auf Grund des alten Vertrages von Die Beklagte leimt den Versicherungsschutz mit der Begründung ab,, dass sich die Versicherung aus der alten1 Police von 1946 nicht mehr auf die aus den Betrieb in der Verschaffeltstrasse entfernten Gegenstände erstrecke,, dass insoweit vielmehr der alte Antrag erloschen sei und dass der von der Klägerin beantragte neue Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Etwaige Erklärungen ihres Agenten über das Bestehen eines Versicherungsschutzes seien unerheblich, weil dieser - auch für die Klägerin erkennbar -nicht berechtigt gewesen sei, eine Deckungszusage zu geben. Las Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass nach § 4 Siff 1 APVB die Versicherungsgegenstände nur in den im Versicherungsschein vom 14. Die von der Klägerin vertretene Auffas-I sung, dass diese Bestimmung gemäss § 4 Ziff 2 AFVB hier de%»1 halb nicht anwendbar sei, weil es sich im vorliegenden FallJ bei den Versicherungsgegenständen um Kausrat und Arbeitsge- ' Die Ausnahmebestimmung des § 4 Ziff 2 AFVB bezieht sich, wi% schon das Y/ort "Y/'ohnungswechsel« zeigt und wie auch aus einei Vergleich mit § 2 Ziff 1 Satz 3 AFVB und § 85 VVG hervorgehtj nur auf die Feuerversicherung'eines Haushaltes, nicht aber auf die Versicherung gewerblicher Risiken (Raiser AFVB § 2 Anm 8). 5 ...der Parteien über eine Betriebserweiterung etwa eine Abänderung des 5 4 Ziff 1 APVB enthält, bedarf, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dann keiner Entscheidung, wenn die Beklagte den begehrten Versicherungsschutz schon auf Grund des Verhaltens ihres Agenten H^Hbei Aufnahme des neuen Antrages am 28. Dies hat das Berufungsgericht deshalb bejaht, weil ICfBlder bei jenen Verhandlungen zutage getretenen Auffassung der Klägerin, der Versicherungsschutz für den Betrieb in den neuen Räumen laufe ab sofort ohne Unterbrechung weiter, nicht entgegengetreten sei, sondern die Klägerin in ihrem Glauben an die Richtigkeit dieser Ansicht auch noch durch seine ausdrückliche Bestätigung, die Sache sei jetzt in Ordnung, bestärkt habe. Die Beklagte müsse diese von ihrem Vermittlungsagenten gegebene Aufklärung über den Umfang des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages von 1946, auf die sich die Klägerin ohne ihr Verschulden habe verlassen dürfen, gegen tsich gelten lassen. Sie steht auch mit Denkgesetzen den allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang; denn nach der allgemeinen Lebens er fahrung liegt die Bedeutung, die das Berufungsgericht der genannten Erklärung des Agenten beilegt, durchaus nahe, zu demal sich die Klägerin mit der . Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die angeführte Erklärung des Agenten die rechtliche Bedeutung einer Aufklärung über die zeitliche Dauer des ' aus dem Versicherungsvertrag von 1946 erwachsenden Versicherungsschutzes hat und nicht etvm, wie die Revision meint, eine Deckungszusage darstellt, zu deren Erteilung, der Agent nicht befugt war. Für die Annahme einer Deckungozusage ist also dann kein Raum, wenn die an der Verhandlung Beteiligten davon ausgehen, dass der begehrte Versicherungsschutz bereits auf Grund eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages besteht. Gerade diese Voraussetzung ist hier aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts gegeben, denn die Klägerin nahm hiernach bei den Verhandlungen anlässlich der Aufnahme des neuen Antrages erkennbar an, dass der Versicherungsschutz aus dem bisherigen Vertrag ohne Unterbrechung weiterlaufe. Y/enn der Agent der Beklagten sie in dieser Auffassung bestärkte, so liegt hier-: in keine Deckungezusage, sondern eine Aufklärung über 4 den zeitlichen und materiellen Geltungsbereich der alten Versicherung. Bass auch der Agent selbst -seine Erklärung ■ * tatsächlich so und nur so gemeint hat, ergibt sich daraus, dass er den am 28. Antrags: "Mit der Einlösung des neuen Versicherungsscheins1 soll die alte Versicherung Nr. erlöschen" nicht 7 gestrichen hat^v/obei^der'Tatsache, dass in diesem Satz die Nummer des alten Versicherungsscheins nicht noch einmafc eingesetzt ist, deshalb keine Bedeutung beigemessen zu . rung auch für die neuen Betriebsräume bis zur Einlösung neue Versicherung nur als Ersatz für den alten Vertrag Vertrag auf dasselbe Risiko wie der neue erstreckte. des neuen Versicherungsscheins weiterlaufe, und dass die dienen solle, was nur möglich war, wenn sich der alte Wenn diese Auffassung auch nach der Meinung der Beklag- Dieser Rechtsfolge kann sich die Beklagte .nicht mit ' dem Hinweis auf den in dem Antragsformular enthaltenen Vermerk entziehen, dass für den Versicherungsvertrag nur Gegenüber einer falschen Aufklärung über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen durch den Vermittlungsagenten kann sich der Versicherer nur dann auf den der Aufklärung entgegenstehenden Ts'ortlaut der Bedingungen selbst berufen, wenn dieser so klar ist, dass der Widerspruch dem Versicherungsnehmer erkennbar war und ihm damit ein erhebliches eigenes Verschulden zur Last füllt (vgl Prölss § 43 Anm 7 A und die dort angeführte Rechtsprechung). Bie im Versicherungsrecht nicht erfahrene Klägerin brauchte auch bei genauer Burchsicht der Versicherungsbedingungen nicht zu erkennen, dass die von dem Agenten gegebene Aufklärung, im Widerspruch zu § 4 Ziff 1 AFVB stand. Sie konnte vielmehr durchaus annehmen, dass die dort festgesetzte Rechtsfolge des Erlöschens des Versicherungsver- • träges nur dann eintrete, wem die bei der Verlegung des Betriebs notwendige Veränderungsvereinbarung mit dem Versicherer nicht zustande komme, dass aber der Versicherungsschutz aus dem alten Vertrag jedenfalls bis zu dem Abschluss der von ihr eingeleiteten Verhandlungen über die Umstellung der Versicherung weiterlaufe.
2385 039 /70> Rir. dapm ;Tachpchla£;ey:erl:J[ Gesetz: APVB § 4 Ziff 2 Rechtssatz: 1.) § 4 Ziff 2 APVB bezieht sich nur auf die Feuerversicherung eines Haushalts, nicht auf die Versicherung gewerblicher Risiken. Gesetz: WG § 43 2.) Ist dem Vermittlungsagenten erkennbar, dass sich der Versicherungsnehmer über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrages unrichtige Vorstellungen nacht, so ist er verpflichtet, diese richtigzustellen. Tut er das nicht oder gibt er den Versicherungsnehmer in anderer T/eise eine unrichtige Auskunft über einen vertragswesentlichen Punkt, so muss der Versicherer für diese Erklärungen einstehen -anC sie gegen sich gelten lassen. 5 •) Erweckt der Versicherungsagent bei dem Versicherungsnehmer den Eindruck, dass der Versicherungsschutz aus einen früher abgeschlos- i senen Versicherungsvertrag bis zu dem Abschluss des von Versicherungeneiner beantragten neuen Versicherungsvertrages ohne Unterbrechung weiterlaufe, so liegt hierin keine DeckungsZusage, sondern eine Aufklärung über den Geltungsbereich der alten Versicherung, für die der Versicherer einzustehen hat. i Aktenzeichen: II Zß 8/51 Urteil von 9. Kai 1951 OLG Stuttgart I /fS II_ 21118/51 Verkündet am 9. iKai 1951 gez. I&ser, Justizangeotellter als Uitkundsbeemter der Geschäftsstelle In IT a n e n des Volkes In den Rechtsstreit Peuer-Versicherungsgesellschaft Beklagten, 3erufungsbeklagten und Revisions-klägerin, - Propesobevollmüchtigter: Rechtsanwalt mm ** gegen , Inhaberin Käthe S4 die Firma Käthe Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionobeklagte , - Prozessbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche. Verhandlung vom 9. Hai 1951 unter Mitwirkung des Senat’spräsidenten 3)r. Ganter und der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsty, Br. Ilaidinger und Br. Fischer für Recht erkannts » Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberiondesgerichts Stuttgart, ITeben-sitz Karlsruhe, vom 20. Bezenber 1950 wird auf Kosten der Beklagten zuriicl:gewieseri. ' Von Rechts wegen ft Tatbestand: Die Klägerin hatte ihren Fabrikationsbetrieb, der die Herstellung von chemisch-technischen Artikeln zu dem Gegenstand hat und nach den Luftangriffen im Kriege im Kellergeschoss des Hauses V^HBHHIstr. in untergebracht war, seit vielen Jahren bei der Beklagten gegen Feuerschäden versichert. Für die Zeit vom 1. August 1946 bis 1. August 1952 lief gemäss dem Versicherungsschein vom 14. August 1946 ein Feuerversicherungsvertrag für ’’Betriebs- und 3üroein-richtung einschliesslich Elektromotor, Maschinen, Geräte und Utensilien” mit einer Versicherungssumme von 5000 ELI sowie für Vorräte an chemisch-technischen Artikeln in Höhe von 15.000 Fill. Als Versicherungsort v/ar in diesem Versicherungsschein HUHBf v^BHBBB®strasse^| angegeben. Am 26. Januar 1949 begann die Klägerin mit der Verlegung ihres Betriebes in ein neuerrichtetes Gebäude in Als am 28. Januar 1949 der Veraittlungsagent der Beklagten, K^P, zu dem Einkassieren von Prämien aus einem anderen Versicherungsvertrag bei ihr erschien, teilte sie ihm die Verlegung ihres Betriebes mit und. erklärte, dass sie die Versicherungssumme auf 65.000 FM erhöhen wolle. KflB nahm darauf hin einen Antrag auf Abschluss einer Ersatzversicherung für . den Betrieb in auf. Hoch bevor er diesen an die Be- klagte weitergeleitet hatte, brach am Vormittag des 31. Jan* 1949 in dem neuen Betrieb3gebäude der Klägerin in KflHHü Feuer aus. _ Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des ihr hierdurch an den versicherten Gegenständen entstandenen Scha- * \ _ /W V • dens, den sie mit 13.929 DK beziffert. Sie ist der Auffassung, dass die verbrannten Gegenstände auch nach ihrer Verbringung nach auf Grund des alten Vertrages von 1946 weiter versichert geblieben seien. Ausserdem hält sie die Beklagte deshalb für erstattvngspflichtig, weil deren Agent nach Aufnaiime de3 Antrages vom 28. Januar 1949 auf Befragen ausdrücklich bestätigt habe, dass die Sache nunmehr in Ordnung sei. Die Beklagte leimt den Versicherungsschutz mit der Begründung ab,, dass sich die Versicherung aus der alten1 Police von 1946 nicht mehr auf die aus den Betrieb in der Verschaffeltstrasse entfernten Gegenstände erstrecke,, dass insoweit vielmehr der alte Antrag erloschen sei und dass der von der Klägerin beantragte neue Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Etwaige Erklärungen ihres Agenten über das Bestehen eines Versicherungsschutzes seien unerheblich, weil dieser - auch für die Klägerin erkennbar -nicht berechtigt gewesen sei, eine Deckungszusage zu geben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. jjjnts_cheldung_sgründe_L I. Las Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass nach § 4 Siff 1 APVB die Versicherungsgegenstände nur in den im Versicherungsschein vom 14. August 1946 als Versicherungsort bezeichneten alten Betriebsräumen der Klägerin in der Verschaffeltstrasse versichert waren und dass dieser Ver- 4 sicherungsvertrag beim. Fehlen einer besonderen Vereinbarung mit der dauernden Entfernung der Sachen von dort insoweit 1 von selbst erlosch. Die von der Klägerin vertretene Auffas-I sung, dass diese Bestimmung gemäss § 4 Ziff 2 AFVB hier de%»1 halb nicht anwendbar sei, weil es sich im vorliegenden FallJ bei den Versicherungsgegenständen um Kausrat und Arbeitsge- ' MI rät gehandelt habe, lehnt das Berufungsgericht mit Hecht ab.. Die Ausnahmebestimmung des § 4 Ziff 2 AFVB bezieht sich, wi% schon das Y/ort "Y/'ohnungswechsel« zeigt und wie auch aus einei Vergleich mit § 2 Ziff 1 Satz 3 AFVB und § 85 VVG hervorgehtj nur auf die Feuerversicherung'eines Haushaltes, nicht aber auf die Versicherung gewerblicher Risiken (Raiser AFVB § 2 Anm 8). Eine Feuerversicherung des Haushaltes der Klägerin ’ i * kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil diese ihre .. Privatwohnung nicht in dem im Versicherungsschein beseichne-ten Haus in der Verschaffeltstrasse hatte. Es handelte sich vielmehr zweifelsfrei um eine^euerversicherung für ihren gewerblichen Betrieb. Ausserdem können die Versicherungs- •tt* . . gegenstände auch nicht unter den Begriff «Hausrat und Arbeit! gerate« gebracht werden, weil ihnen die hierzu erforderliche räumliche Beziehung zu einer Privatwohnung fehlt und weil «Besondere Bedingungen und Vereinbarungen« auf geführte Abrede i %'"i auch die massgebende Verkehrsanschäuung sie nicht als solchej erscheinen lässt (vgl Raiser aaO § 1 Anm 34, § 2 Anm 9$ J Domizlaff - Liebig - Berliner AFVB 9. A.ufl § 2 Anm 7; Bruck •) WG § 85 Anm 2). II. ÜiLe vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die in'dem Versicherungsschein vom 14. August 1946 unter ft it. V •y> y > 5 ... der Parteien über eine Betriebserweiterung etwa eine Abänderung des 5 4 Ziff 1 APVB enthält, bedarf, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dann keiner Entscheidung, wenn die Beklagte den begehrten Versicherungsschutz schon auf Grund des Verhaltens ihres Agenten H^Hbei Aufnahme des neuen Antrages am 28. Januar 1949 zu gewähren hat. Dies hat das Berufungsgericht deshalb bejaht, weil ICfBlder bei jenen Verhandlungen zutage getretenen Auffassung der Klägerin, der Versicherungsschutz für den Betrieb in den neuen Räumen laufe ab sofort ohne Unterbrechung weiter, nicht entgegengetreten sei, sondern die Klägerin in ihrem Glauben an die Richtigkeit dieser Ansicht auch noch durch seine ausdrückliche Bestätigung, die Sache sei jetzt in Ordnung, bestärkt habe. Die Beklagte müsse diese von ihrem Vermittlungsagenten gegebene Aufklärung über den Umfang des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages von 1946, auf die sich die Klägerin ohne ihr Verschulden habe verlassen dürfen, gegen tsich gelten lassen. • • ..V ■* . . Biese Ausführungen lassen eihen^Eechtsirrtum nicht erkennen. Nach der rechtlich bedenkenfreien Peststellung des Berufungsgerichts brachte, die Klägerin bei der Aufnahme des Antrages vom 28. Januar 1949 ihre Auffassung zu dem Ausdruck, dass der Versicherungsschutz aus dem bisherigen Versiehe- • ^ . ■ rungsvertrag trotz der Betriebsverlegung olme Unterbrechung fortbestehe. V7ehn diese Auffassung nach der ZEeinung der Beklagten unzutreffend war, so war ihr Agent verpflichtet, sie richtigzus^eii'en-*'. (vgl Prölss WG § 45 Anm 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bies hat er unstreitig nicht t ' 'i . *ä •**«* • ? • ‘X ;! \ ■1 < • •? i *4 I 1 \ getan. Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hat er vielmehr die Klägerin sogar noch in ihrer Auffassung bestärkt, indem er ausdrücklich erklärt hat, es sei nun, alles in Ordnung. Die Revision will diese Erklärung alle dings nur so verstanden wissen, dass der Agent damit ge-, meint habe, die Ausfüllung des neuen Antrages sei in Ordnung. Hierin liegt ein Angriff gegen die tatrichter-. liehe Auslegung der Erklärung des Agenten durch das Berufungsgericht, der in der Revisionsinstonz nicht beachtet werden kann. Die Würdigung der Erklärung des Agenten durch das Berufungsgericht gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass. Sie steht auch mit Denkgesetzen den allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang; denn nach der allgemeinen Lebens er fahrung liegt die Bedeutung, die das Berufungsgericht der genannten Erklärung des Agenten beilegt, durchaus nahe, zu demal sich die Klägerin mit der . Befragung des Agenten erkennbar Gewissheit darüber hatte verschaffen wollen, ob ihr Versicherungsschutz ununterbrochen weiterlaufe. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die angeführte Erklärung des Agenten die rechtliche Bedeutung einer Aufklärung über die zeitliche Dauer des ' aus dem Versicherungsvertrag von 1946 erwachsenden Versicherungsschutzes hat und nicht etvm, wie die Revision meint, eine Deckungszusage darstellt, zu deren Erteilung, der Agent nicht befugt war. Eine Deckungszusage ist ein rechtlich von dem eigentlichen Versicherungsvertrag los-gelbster, selbständiger Vertrag» der dem Versicherungs- nehmer bis zun Abschluss oder bis zur Ablehnung des endgültigen Vertrages Versicherungsschutz auch dann gewährt, wenn der Versicherer den Abschluss des endgültigen Vertrages verweigert (RGZ 107» 198 113» 152; 140, 318). Für die Annahme einer Deckungozusage ist also dann kein Raum, wenn die an der Verhandlung Beteiligten davon ausgehen, dass der begehrte Versicherungsschutz bereits auf Grund eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages besteht. Gerade diese Voraussetzung ist hier aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts gegeben, denn die Klägerin nahm hiernach bei den Verhandlungen anlässlich der Aufnahme des neuen Antrages erkennbar an, dass der Versicherungsschutz aus dem bisherigen Vertrag ohne Unterbrechung weiterlaufe. Y/enn der Agent der Beklagten sie in dieser Auffassung bestärkte, so liegt hier-: in keine Deckungezusage, sondern eine Aufklärung über 4 den zeitlichen und materiellen Geltungsbereich der alten Versicherung. Bass auch der Agent selbst -seine Erklärung ■ * tatsächlich so und nur so gemeint hat, ergibt sich daraus, dass er den am 28. Januar 1949 auf genommenen Antrag über ; den Betrieb in nicht als.^Neu- sondern ausdrück- ' lieh als Ersatzversicherung für. den alten Vertrag bezeich- . net und demgemäss folgerichtig auch den letzten Satz des . ’*•■»*• • •<*» Antrags: "Mit der Einlösung des neuen Versicherungsscheins1 soll die alte Versicherung Nr. .... erlöschen" nicht 7 gestrichen hat^v/obei^der'Tatsache, dass in diesem Satz die Nummer des alten Versicherungsscheins nicht noch einmafc eingesetzt ist, deshalb keine Bedeutung beigemessen zu . werden braucht, weil diese Nummer bereits in Eingang des I Antrages vermerkt war. Hit einer derartigen Gestaltung des Antrages hat auch der Agent seinerseits seine Auf- rung auch für die neuen Betriebsräume bis zur Einlösung neue Versicherung nur als Ersatz für den alten Vertrag Vertrag auf dasselbe Risiko wie der neue erstreckte. ten falsch war, so durfte die Klägerin nach anerkanntem Gewohnheitsrechtssatz doch auf die Richtigkeit einer solchen Auskunft des Agenten Uber den Umfang der Versicherung vertrauen, v/eil dessen Aufgabe gerade darin besteht, den Versicherungsnehmer für die Versicherungsgesellschaft die erforderliche Belehrung und Aufklärung Über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen und der sonstigen Anforderungen der Gesell- auch für deren Erklärungen einstehen und diese gegen sich gelten lassen (RGZ 147, 186 ^jL887 und die dort an geführte Rechtsprechung; OLG Kiel VA 1925 Anh S 37? 01 Hamburg HRGZ 1933 A, 434; Prölss § 43 Ann 7 A? Möller, Recht und Wirklichkeit der Versicherungsvermittlung fassung zu dem Ausdruck gebracht, dass die alte Versiche< des neuen Versicherungsscheins weiterlaufe, und dass die dienen solle, was nur möglich war, wenn sich der alte Wenn diese Auffassung auch nach der Meinung der Beklag- söhaft zu gewähren. Y/enn die Versicherungsgesellschaften ihre Agenten mit solchen Aufgeben betrauen, müssen sie S 139 ff; Gierke, Versicherungsrecht II, 121). Dieser Rechtsfolge kann sich die Beklagte .nicht mit ' dem Hinweis auf den in dem Antragsformular enthaltenen Vermerk entziehen, dass für den Versicherungsvertrag nur V ■ .. <v c- < 1 t die A?V3 massgebend seien. Gegenüber einer falschen Aufklärung über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen durch den Vermittlungsagenten kann sich der Versicherer nur dann auf den der Aufklärung entgegenstehenden Ts'ortlaut der Bedingungen selbst berufen, wenn dieser so klar ist, dass der Widerspruch dem Versicherungsnehmer erkennbar war und ihm damit ein erhebliches eigenes Verschulden zur Last füllt (vgl Prölss § 43 Anm 7 A und die dort angeführte Rechtsprechung). Bas Vorliegen dieser Voraussetzung liat das Berufungsgericht für den vorliegenden Pall zutreffend .verneint. Bie im Versicherungsrecht nicht erfahrene Klägerin brauchte auch bei genauer Burchsicht der Versicherungsbedingungen nicht zu erkennen, dass die von dem Agenten gegebene Aufklärung, im Widerspruch zu § 4 Ziff 1 AFVB stand. Sie konnte vielmehr durchaus annehmen, dass die dort festgesetzte Rechtsfolge des Erlöschens des Versicherungsver- • träges nur dann eintrete, wem die bei der Verlegung des Betriebs notwendige Veränderungsvereinbarung mit dem Versicherer nicht zustande komme, dass aber der Versicherungsschutz aus dem alten Vertrag jedenfalls bis zu dem Abschluss der von ihr eingeleiteten Verhandlungen über die Umstellung der Versicherung weiterlaufe. Bass der Verwirk-* liohung ihres Wunsches, keine Unterbrechung des Versiehe- | rungsschutzes eintreten zu lassen, keine versicherungs- \ rechtlichen Bedenken entgegenstehen würden, körnte die Klägerin nach der ihr von dem Agenten gegebenen Aufklärung umsomehr annehmen, als diese Möglichkeit in dem von 1 dem.Agenten stehengelassenen letzten Satz des gedruckten Vl - io - Antragsformulars ausdrücklich vorgesehen war und der Pall einer Ers at aver Sicherung,, für die dieser Satz be- . « stimmt war, nach der in dem Antragsentwurf niedergelegten Auffassung des Agenten hier gerade vorlag. hass dies, Auffassung unzutreffend war, weil der Antrag in Wahrheit' "Sv nicht auf eine Ersatzversicherung, sondern nur auf eine Veränderungsvereinbarüng oder Neuversicherung absielen konnte, brauchte die Klägerin als eine in solchen schwie; rigen versicherungstechnischen Prägen unerfahrene Prau nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass die von ihr erstre* te sofortige Umstellung der Versicherung auf den neuen Betriebsort in der Praxis ja auch in aller Hegel durch entsprechende Vereinbarungen der Beteiligten vorgenommen, wird, und zwar regelmässig unter Anrechnung der an sich nach '§ 9 Ziff 4 APVB verfallenden laufenden Prämien des alten Vertrages auf die neue Versicherung und ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes, hie rechtliche Konstruktion, wonach mit der Verlegung des Betriebes auch bei Stellung eines Veränderungsantrags die alte Versicherung erlischt, die neue Versicherung erst mit der Annahme des Antrages durch den Versicherer in Kraft tritt und in der Zwischenzeit kein Versicherungsschutz besteht, musste hiemaoh der lebensnahen Betrachtungsweise der Beklagten durchaus fern liegen, so dass sie hieraus auch ’ keine Bedenken gegen die gegenteilige Aufklärung durch den Agenten schöpfen konnte, has Berufungsgericht hat deshalb mit Hecht auf Grund der Erklärungen des Agenten die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Ver- - 11 &'■ w. & 8- zr u< ■fc. t »I Sicherungsschutzes für den am 31. Januar 1949 eingetretenen Schaden bejaht; Die Revision der Beklagten war hiernach mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüokzuv/eisen. Dr. Canter Dr. Drost Dr; Selowsky Dr. Haidinger. .Dr. Fischer •i fr *3 I