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BGH

Gericht: BGH

£ut er das nicht oder gibt er den Versicherungsnehmer in anderer »eise eine unrichtige Auskunft über einen vertragswesentlichen Punkt, so muss der Versicherer für diese Erklärungen cinstehen und sie gegen sich gelten lassen. 3. ) Erweckt der Versicherungsagent bei dem Ver Sicherungsnehmer den Eindruck, dass der Versicherungsschutz aus einen früher abgeschlossenen Versicherungsvertrag bis zu dem Abschluss de3 von Versicherungsnehmer beantragten neuen Versicherungsvertrages ohne Unterbrechung v/ei-terlaufe, so liegt hierin keine Deckungszusage sondern eine Aufklärung über den Geltungsbereich der alten Versicherung, für die der Versicherer einzustehen hat. Januar 1949 der Veraittlungsagent der Beklagten, zu dem Einkassieren von Prämien aus einem anderen Versicherungsvertrag bei ihr erschien, teilte sie ihm die Verlegung ihres Betriebes mit und erklärte, das3 3ie die Ver- Sie ist der Auffassung, dass die verbrannten Gegenstände auch nach ihrer Verbringung nach «if Grund des alten Vertrages von Die Beklagte leimt den Versicherungsschutz mit der Begründung ab,, dass sich die Versicherung aus der alten' Police von 1946 nicht mehr auf die aus den Betrieb in der Verschaffeltstrasse entfernten Gegenstände erstrecke, dass insoweit vielmehr der alte Antrag erloschen sei und dass der von der Klägerin beantragte neue Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Etwaige Erklärungen ihres Agenten über das Bestellen eines Versicherungsschutzes seien unerheblich, weil dieser - auch für die Klägerin erkennbar -nicht berechtigt gewesen sei, eine Deckungszusage zu geben. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass nach § 4 Ziff 1 AFVB die Versicherungsgegenstände nur in den im Versicherungsschein vom 14. schon das Wort "Wohnungswechsel” zeigt und wie auch aus ein« Vergleich mit § 2 Ziff 1 Satz 3 AFVB und § 85 WG hervorgeh nur auf die Feuerversicherung'eines Haushaltes, nicht aber auf die Versicherung gewerblicher Risiken (Raiser AFVB § 2 Privatvjohnung nicht in dem im Versicherungsschein beseichne- der Parteien über eine Betriebserweiterung etwa eine Abänderung des 5 4 Ziff 1 APVB enthält, bedarf, v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dann keiner Entscheidung, wenn die Beklagte den begehrten Versicherungsschutz schon auf Grund des Verhaltens ihres Agenten H^Pfcbei Aufnahme des neuen Antrages am 28. Die Beklagte müsse diese von ihrem Vermittlungsag ent en gegebene Aufklärung über den Um- ] fang des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungs-Vertrages von 1946, auf die sich die Klägerin ohne ihr Ver- 1 Die Revision will diese Erklärung alle dings nur so verstanden \?issen, dass der Agent damit gemeint habe, die Ausfüllung des neuen Antrages sei in Ordnung. Hierin liegt ein Angriff gegen die tatrichterliche Auslegung der Erklärung des Agenten durch das Berufungsgericht, der in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden kann. Sie steht auch mit Denkgesetzen den allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang; denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt die Bedeutung, die das Berufungsgericht der genannten Erklärung des Agenten beilegt, durchaus nahe, zu demal sich die Klägerin mit der . Bern Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die angeführte Erklärung de3 Agenten die rechtliche Bedeutung einer Aufklärung über die zeitliche Dauer des ' aus dem Versicherungsvertrag von 1946 erwachsenden Versicherungsschutzes hat und nicht etwa, wie die Revision meint, eine Deckungszusage darstellt, zu deren Erteilung der Agent nicht befugt war. nehmer bis zu dem Abschluss oder bis zur Ablehnung des endgültigen Vertrages Versicherungsschutz auch dann gewährt, v/enn der Versicherer den Abschluss des endgültigen Vertrages verweigert (RGZ 107, 198 06/\ 113, 152; 140, 318) • Für die Annahme einer DeckungoZusage ist also dann kein Raum, v/enn die an der Verhandlung Beteiligten davon ausgehen, dass der begehrte Versicherungsschutz bereits auf Grund eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages besteht. Gerade diese Voraussetzung ist hier aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts gegeben, .denn die Klägerin nahm hiernach bei den Verhandlungen anlässlich der Aufnahme des neuen Antrages erltennbar an, dass der Versicherungsschutz aus dem bisherigen Vertrag ohne Unterbrechung v/eiterlaufe. V/enn der Agent der Beklagten sie in dieser Auffassung bestärkte, so liegt hierin keine Deckungczusage, sondern eine Aufklärung über den zeitlichen und materiellen Geltungsbereich der alten Versicherung. dass die alte Versicherung auch für die neuen Betriebsr*äume bis zur Einlösung des neuen Versicherungsscheins weiterlaufe, und dass die neue Versicherung nur als Ersatz für den alten Vertrag, dienen solle, was nur möglich war, wenn sich der alte Vertrag auf dasselbe Risiko wie der neue erstreckte. Y'enn die Versicherungsgesellschaften ihre Agenten mit solchen Aufgaben betrauen, müssen sie auch für deren Erklärungen einstehen und diese gegen sich gelten lassen (RGZ 147» 186 £[Ö§7 und die dort angeführte Rechtsprechung? Gegenüber einer falschen Aufklärung über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen durch den Verraittlungsagenten kann sich der Versicherer nur dann auf den der Aufklärung entgegenstellenden T/ortlaut der Bedingungen selbst berufen; wenn dieser so klar ist, dass der V/iderspruch dem Versicherungsnehmer erkennbar war und ihm damit ein erhebliches eigenes Verschulden zur Last fällt (vgl Prölss § 43 Anm 7 A und die dort angeführte Rechtsprechung). Die im Versicherungsrecht nicht erfahrene Klägerin brauchte auch bei genauer Durchsicht der Versicherungsbedingungen nicht zu erkennen^ dass die von dem Agenten gegebene Aufklärung, im V/iderspruch zu § 4 Ziff 1 AFVB stand. Sie konnte vielmehr durchaus annehmen, d&Bs die dort festgesetzte Rechtsfolge des Erlöschens des Versicherungsvertrages nur dann eintrete, wenn die bei der Verlegung des Betriebs notwendige Veränderungsvereinbarung mit dem Versicherer nicht zustande komme, dass aber der Versicherungsschutz aus dem alten Vertrag jedenfalls bis zu dem Abschluss der von ihr eingeleiteten Verhandlungen über die Umstellung der Versicherung weiterlaufe. Dass dies Auffassung unzutreffend war, weil der Antrag in Wahrheit; nicht auf eine Ersatzversicherung, sondern nur auf eine Veränderungsvereinbarung oder Heuversicherung abzielen konnte, brauchte die Klägerin als eine in solchen schwie. Hinzu kommt, dass die von ihr erstre te sofortige Umstellung der Versicherung auf den neuen Betriebsort in der Praxis ja auch in aller Regel durch entsprechende Vereinbarungen der Beteiligten vorgenommen, wird, und zwar regelmässig unter Anrechnung der an sich nach '§ 9 Ziff 4 APVB verfallenden laufenden Prämien des alten Vertrages auf die neue Versicherung und ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Die rechtliche Konstruktion, wonach mit der Verlegung des Betriebes auch bei Stellung eines Veränderungsantrags die alte Versicherung erlischt, die neue Versicherung erst mit der Annahme des Antrages durch den Versicherer in Kraft tritt und in der Zwischenzeit kein Versicherungsschutz besteht, musste hiernach der lebensnahen Betrachtungsweise der Beklagten durchaus fern liegen, so dass sie hieraus auch keine Bedenken gegen die gegenteilige Aufklärung durch den Agenten schöpfen konnte. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht auf Grund der Erklärungen des Agenten die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Ver-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VersicherungsschutzBerufungsgerichtAgentAufklärungAuffassungVersicherungKlägerinErklärungalt

Volltext der Entscheidung

2385 039
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Gesetz:	APVB § 4 Ziff 2
Hechtssatz:	1.)	5 4 Ziff 2 APVB bezieht sich nur auf die
j’euerveroiclierung eines Haushalts, nicht auf die Versicherung gev/erblicher Hisiken.
Gesetz:	WG § 43
2.	) Ist dem Vermittlungsagenten erkennbar, dass sich der Versicherungsnehmer über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrages unrichtige Vorstellungen nacht, so ist er verpflichtet, diese richtigzusteilen. £ut er das nicht oder gibt er den Versicherungsnehmer in anderer »eise eine unrichtige Auskunft über einen vertragswesentlichen Punkt, so muss der Versicherer für diese Erklärungen cinstehen und sie gegen sich gelten lassen.
3.	) Erweckt der Versicherungsagent bei dem Ver Sicherungsnehmer den Eindruck, dass der Versicherungsschutz aus einen früher abgeschlossenen Versicherungsvertrag bis zu dem Abschluss de3 von Versicherungsnehmer beantragten neuen Versicherungsvertrages ohne Unterbrechung v/ei-terlaufe, so liegt hierin keine Deckungszusage sondern eine Aufklärung über den Geltungsbereich der alten Versicherung, für die der Versicherer einzustehen hat.
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Aktenzeichen: II SK 8/51
Urteil von 9. Hai 1951
OLG Stuttgart
II_Zn :8/51
/tS
Verkündet am 9* iKai 1951
gez. I&ser, Justizengestellter als Uitkundsbeeiater der Oe o cht|ft s st ell e
In IT a n e n des Volkes In den Rechtsstreit
 euer-Versicherungsgesellschaft
IW*r.
Beklagten, 3erufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt
 gegen
, Inhaberin Käthe Sj
 die Pinna Küthe
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br. HHHH»
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mlind liehe Verhandlung von 9. Hai 1951 unter Kitv/irkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selov/sfcy, Br. Ilaidinger und Br. Bischer
 für Recht erkennt:
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Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, Heben-sitz Karlsruhe, von 20. Bezenber 1950 wird auf Kosten der Beklagten zuräckgewieseri.
•	Von	Rechts v/egen
 
Tatbestands
 Die Klägerin hatte ihren Fabrikationsbetrieb, der die Herstellung von chemisch-technischen Artikeln zu dem Gegenstand hat und nach den Luftangriffen im Kriege im Kellergeschoss
 den versichert. Für die Zeit vom 1. August 194-6 bis 1. August 1952 lief gemäss dem Versicherungsschein vom 14. August 1946 ein Feuerversicherungsvertrag für «Betriebs- und BUroein-riclitung einschliesslich Elektromotor, Maschinen, Geräte und Utensilien« mit einer Versicherungssumme von 5000 RK sowie für Vorräte an chemisch-technischen Artikeln in Höhe von 15.000 EM. Als Versicherungsort v/ar in diesem Versicherungsschein	Vg^BHH^strasseflU	angegeben.	Am	26.
Januar 1949 begann die Klägerin mit der Verlegung ihres Betriebes in ein neuerrichtetes Gebäude in
 Als am 28. Januar 1949 der Veraittlungsagent der Beklagten, zu dem Einkassieren von Prämien aus einem anderen Versicherungsvertrag bei ihr erschien, teilte sie ihm die Verlegung ihres Betriebes mit und erklärte, das3 3ie die Ver-
des Hauses V str.^^ln untergebracht
 war, seit vielen Jahren bei der Beklagten gegen Feuerschä-
sicherungssumme auf 65.000 DM erhöhen wolle. Kfl) nahm darauf hin einen Antrag auf Abschluss einer Ersatz Versicherung für den Betrieb in	auf.	Noch	bevor	er	diesen	an	die	Be-
klagte weitergeleitet hatte, brach am Vormittag des 31. Jan' 1949 in dem neuen Betriebsgebäude der Klägerin in 
Feuer aus.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des ihr
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hierdurch an den versicherten Gegenständen entstandenen Scha-
 
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dens, den sie mit 13*929 DK beziffert. Sie ist der Auffassung, dass die verbrannten Gegenstände auch nach ihrer Verbringung nach	«if	Grund	des	alten	Vertrages	von
1946 weiter versichert geblieben seien. Ausserdem hält sie die Beklagte deshalb für erstattungspflichtig, weil deren Agent nach Aufnalime des Antrages vom 28. Januar 1949 auf Befragen ausdrücklich bestätigt habe, dass die Sache nunmehr in Ordnung sei. Die Beklagte leimt den Versicherungsschutz mit der Begründung ab,, dass sich die Versicherung aus der alten' Police von 1946 nicht mehr auf die aus den Betrieb in der Verschaffeltstrasse entfernten Gegenstände erstrecke, dass insoweit vielmehr der alte Antrag erloschen sei und dass der von der Klägerin beantragte neue Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Etwaige Erklärungen ihres Agenten über das Bestellen eines Versicherungsschutzes seien unerheblich, weil dieser - auch für die Klägerin erkennbar -nicht berechtigt gewesen sei, eine Deckungszusage zu geben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Kit der Iievision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
I^tschei dungsgründ
I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass nach § 4 Ziff 1 AFVB die Versicherungsgegenstände nur in den im Versicherungsschein vom 14. August 1946 als Versicherungsort beseichneten alten 3etriebsräumen der Klägerin in der Verschaffeitstrasse versichert waren und dass dieser Ver-
sicherungsvertrag ‘beim; Fehlen einer besonderen Vereinbarung mit der dauernden Entfernung der Sachen von dort insoweit 1 von selbst erlosch. Die von der Klägerin vertretene Auffas~|
schon das Wort "Wohnungswechsel” zeigt und wie auch aus ein« Vergleich mit § 2 Ziff 1 Satz 3 AFVB und § 85 WG hervorgeh nur auf die Feuerversicherung'eines Haushaltes, nicht aber auf die Versicherung gewerblicher Risiken (Raiser AFVB § 2
Privatvjohnung nicht in dem im Versicherungsschein beseichne-
geräte" gebracht werden, weil ihnen die hierzu erforderliche^ räumliche Beziehung zu einer Privatwohnung fehlt und weil ; auch die massgebende Verkehr sanschäuung sie nicht als solchej
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erscheinen lässt (vgl Raiser aaO § 1 Anm 34, § 2 Anm 9$	?
Domizläff - Liebig - Berliner AFVB 9. Aufl § 2 Anm 7j Bruck;’ WG § 85 Anm 2},	’	’
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II, Lie vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die in'dem Versicherungsschein vom 14, August 1946 unter
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der Parteien über eine Betriebserweiterung etwa eine Abänderung des 5 4 Ziff 1 APVB enthält, bedarf, v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dann keiner Entscheidung, wenn die Beklagte den begehrten Versicherungsschutz schon auf Grund des Verhaltens ihres Agenten H^Pfcbei Aufnahme des neuen Antrages am 28. Januar 1949 zu gewähren hat.
Dies hat das Berufungsgericht deshalb bejaht, weil ICfBPder bei jenen Verhandlungen zutage getretenen Auf fas-
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sung de* Klägerin, der Versicherungsschutz für den Betrieb
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in den neuen Bäumen laufe ab sofort ohne Unterbrechung wei- t' ter, nicht entgegengetreten sei, sondern die Klägerin in ihrem Glauben an die Dichtigkeit dieser Ansicht auch noch
 durch seine ausdrückliche Bestätigung, die Sache sei jetzt
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in Ordnung, bestärkt habe. Die Beklagte müsse diese von ihrem Vermittlungsag ent en gegebene Aufklärung über den Um- ] fang des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungs-Vertrages von 1946, auf die sich die Klägerin ohne ihr Ver- 1
schulden habe verlassen dürfen, gegen tSich gelten lassen. T
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Diese Ausführungen lassen einen^Rechtsirrtum nicht er- j
kennen. Rach der rechtlich bedenkenfreien Peststellung des
 Berufungsgerichts brachte, die Klägerin bei der Aufnahme des ')
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Antrages vom 28. Januar 1949 ihre Auffassung zu dem Ausdruck, \ dass der Versicherungsschutz aus dem bisherigen Versiehe- f rungsvertrag trotz der Betriebsverlegung ohne Unterbrechung 1 fortbestehe. V7enn diese Auffassung nach der Keinung der Be- j klagten -unzutreffend war, so war ihr Agent verpflichtet, sie •? riclitigauat^eiibn^’A (vgl Prölss WG § 43 Anm 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies hat er unstreitig nicht
 getan. Nach der Fest Stellung des Berufungsgerichts hat er vielmehr die Klägerin sogar noch in ihrer Auffassung', bestärkt, indem er ausdrücklich erklärt hat, es sei nun., alles in Ordnung. Die Revision will diese Erklärung alle dings nur so verstanden \?issen, dass der Agent damit gemeint habe, die Ausfüllung des neuen Antrages sei in Ordnung. Hierin liegt ein Angriff gegen die tatrichterliche Auslegung der Erklärung des Agenten durch das Berufungsgericht, der in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden kann. Die Würdigung der Erklärung des Agenten durch das Berufungsgericht gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass. Sie steht auch mit Denkgesetzen den allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang; denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt die Bedeutung, die das Berufungsgericht der genannten Erklärung des Agenten beilegt, durchaus nahe, zu demal sich die Klägerin mit der . Befragung des Agenten erkennbar Gewissheit darüber hatte verschaffen wollen, ob ihr Versicherungsschutz ununterbrochen weiterlaufe.
Bern Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die angeführte Erklärung de3 Agenten die rechtliche Bedeutung einer Aufklärung über die zeitliche Dauer des ' aus dem Versicherungsvertrag von 1946 erwachsenden Versicherungsschutzes hat und nicht etwa, wie die Revision meint, eine Deckungszusage darstellt, zu deren Erteilung der Agent nicht befugt war. Eine DeckungeZusage ist ein rechtlich von dem eigentlichen Versicherungsvertrag losgelöster, selbständiger Vertrag, der dem Versicherungs-
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nehmer bis zu dem Abschluss oder bis zur Ablehnung des endgültigen Vertrages Versicherungsschutz auch dann gewährt, v/enn der Versicherer den Abschluss des endgültigen Vertrages verweigert (RGZ 107, 198	06/\	113, 152;
 140, 318) • Für die Annahme einer DeckungoZusage ist also dann kein Raum, v/enn die an der Verhandlung Beteiligten davon ausgehen, dass der begehrte Versicherungsschutz bereits auf Grund eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages besteht. Gerade diese Voraussetzung ist hier aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts gegeben, .denn die Klägerin nahm hiernach bei den Verhandlungen anlässlich der Aufnahme des neuen Antrages erltennbar an, dass der Versicherungsschutz aus dem bisherigen Vertrag ohne Unterbrechung v/eiterlaufe. V/enn der Agent der Beklagten sie in dieser Auffassung bestärkte, so liegt hierin keine Deckungczusage, sondern eine Aufklärung über den zeitlichen und materiellen Geltungsbereich der alten Versicherung. Bass auch der Agent selbst -«eine Erklärung tatsächlich so und nur so gemeint hat, ergibt sich daraus, dass er den am 28. Januar 1949 auf genommenen Antrag über den Betrieb in	nicht	alsvNeü-	sondern	ausdrück-
lich als Ersatzversicherung;für. den alten Vertrag bezeich- • net und demgemäss folgerichtig auch den letzten Satz des Antrags« "Mit der Einlösung des neuen Versicherungsscheins-
soll die alte Versicherung Nr...........erlöschen"	nicht	•	/
gestrichen hatwobei;*der Tatsache, dass in diesem Satz die Nummer des alten Versicherungsscheins nicht noch einmal; eingesetzt ist, deshalb keine Bedeutung beigemessen zu f
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werden braucht, weil diese Nummer bereits im Eingang des -s
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Antrages vermerkt war. Hit einer derartigen Gestaltung des Antrages hat auch der Agent seinerseits seine Auffassung zu dem Ausdruck gebracht.« dass die alte Versicherung auch für die neuen Betriebsr*äume bis zur Einlösung des neuen Versicherungsscheins weiterlaufe, und dass die neue Versicherung nur als Ersatz für den alten Vertrag, dienen solle, was nur möglich war, wenn sich der alte Vertrag auf dasselbe Risiko wie der neue erstreckte. Wenn diese Auffassung auch nach der Meinung der Beklagten falsch war, so durfte die Klägerin nach anerkanntem. Gewohnheitsrechtssatz doch auf die Richtigkeit einer solchen Auskunft des Agenten über den Umfang der Versicherung vertrauen, weil dessen Aufgabe gerade darin besteht, dem Versicherungsnehmer für die Versicherungsgesellschaft die erforderliche Belehrung und Aufklärung über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen und der sonstigen Anforderungen der Gesellschaft zu gewähren. Y'enn die Versicherungsgesellschaften ihre Agenten mit solchen Aufgaben betrauen, müssen sie auch für deren Erklärungen einstehen und diese gegen sich gelten lassen (RGZ 147» 186 £[Ö§7 und die dort angeführte Rechtsprechung? OLG Kiel VA 1923 Anh S 37; OLG Hamburg HRGZ 1933 A, 434? Prölss § 43 Ann 7 A; Möller, Recht und Wirklichkeit der Versicherungsvermittlung S 139 ff? Gierke, Versicherungsrecht II, 121).
Dieser Rechtsfolge kann sich die Beklagte .nicht mit dem Hinweis auf den in dem Antragsformular enthaltenen Vermerk entziehen, dasB für den Versicherungsvertrag nur

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die AFVB massgebend seien. Gegenüber einer falschen Aufklärung über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen durch den Verraittlungsagenten kann sich der Versicherer nur dann auf den der Aufklärung entgegenstellenden T/ortlaut der Bedingungen selbst berufen; wenn dieser so klar ist, dass der V/iderspruch dem Versicherungsnehmer erkennbar war und ihm damit ein erhebliches eigenes Verschulden zur Last fällt (vgl Prölss § 43 Anm 7 A und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bas Vorliegen dieser Voraussetzung liat das Berufungsge-
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rieht für den vorliegenden Pall zutreffend .verneint. Die im Versicherungsrecht nicht erfahrene Klägerin brauchte auch bei genauer Durchsicht der Versicherungsbedingungen nicht zu erkennen^ dass die von dem Agenten gegebene Aufklärung, im V/iderspruch zu § 4 Ziff 1 AFVB stand. Sie konnte vielmehr durchaus annehmen, d&Bs die dort festgesetzte Rechtsfolge des Erlöschens des Versicherungsvertrages nur dann eintrete, wenn die bei der Verlegung des Betriebs notwendige Veränderungsvereinbarung mit dem Versicherer nicht zustande komme, dass aber der Versicherungsschutz aus dem alten Vertrag jedenfalls bis zu dem Abschluss der von ihr eingeleiteten Verhandlungen über die Umstellung der Versicherung weiterlaufe. Dass der Verwirklichung ihres Wunsches, keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes eintreten zu lassen, keine versicherungs-rechtlichen Bedenken entgegenstehen würden, konnte die Klägerin nach der ihr von dem Agenten gegebenen Aufklärung umsomehr annehnen, als diese Möglichkeit in dem von dem.Agenten stehengelassenen letzten Satz des gedruckten
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Antragsformulars ausdrücklich vorgesehen v/ar und der Pall einer Ers at zver Sicherung,. fUr die dieser Satz be-stimmt war, nach der in dem Antragsentwurf niedergelegten Auffassung des Agenten hier gerade vorlag. Dass dies Auffassung unzutreffend war, weil der Antrag in Wahrheit; nicht auf eine Ersatzversicherung, sondern nur auf eine Veränderungsvereinbarung oder Heuversicherung abzielen konnte, brauchte die Klägerin als eine in solchen schwie. rigen versicherungstechnischen Prägen unerfahrene Frau nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass die von ihr erstre te sofortige Umstellung der Versicherung auf den neuen Betriebsort in der Praxis ja auch in aller Regel durch entsprechende Vereinbarungen der Beteiligten vorgenommen, wird, und zwar regelmässig unter Anrechnung der an sich nach '§ 9 Ziff 4 APVB verfallenden laufenden Prämien des alten Vertrages auf die neue Versicherung und ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Die rechtliche Konstruktion, wonach mit der Verlegung des Betriebes auch bei Stellung eines Veränderungsantrags die alte Versicherung erlischt, die neue Versicherung erst mit der Annahme des Antrages durch den Versicherer in Kraft tritt und in der Zwischenzeit kein Versicherungsschutz besteht, musste hiernach der lebensnahen Betrachtungsweise der Beklagten durchaus fern liegen, so dass sie hieraus auch keine Bedenken gegen die gegenteilige Aufklärung durch den Agenten schöpfen konnte. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht auf Grund der Erklärungen des Agenten die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Ver-
4T
 
sicherungsschutzes für den am 31. Januar 1949 eingetretenen Schaden bejaht.
Die Revision der Beklagten war hiernach mit ICosten-folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Ganter Dr. Drost ;Dr. SelowsJry
 Dr. Haidinger. . ibr. Fischer
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