* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

BundesgerichtshofesDienstverhältnissesRöhrichtKurzwellyFortsetzungZeileHesselberger

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 8. November 1999 wird dahin berichtigt, daß es in den Entscheidungsgründen 12, 11. Zeile heißen muß:
"Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses, die der Zedent in seinem Kündigungsschreiben als für ihn unzu demutbar bezeichnet hatte, war nicht Gegenstand der Verhandlungen."
Röhricht
 Hesselberger
Goette
 Kurzwelly
Kraemer