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BGH · II ZR 7/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 7/98
BGBKG7/98GmbHBGHRKündigungHammBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
BGB §§ 134, 242 (Cd), 398, 615; GmbHG § 85
a)	Ein GmbH-Geschäftsführer, der definitiv die außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages erklärt und seine Tätigkeit für die GmbH eingestellt hat, kann sich später nicht mehr darauf berufen, daß sein Anstellungsvertrag mangels Wirksamkeit der Kündigung fortbestehe, weshalb die GmbH ihm gegenüber auch nicht mehr in Annahmeverzug geraten kann.
b)	Von dem Gewinn einer GmbH & Co. KG abhängige Tantiemeansprüche eines ausgeschiedenen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH können jedenfalls dann abtretbar sein, wenn die für die Gewinnermittlung maßgebenden Jahresabschlüsse der KG zur Zeit seines Ausscheidens noch nicht Vorlagen und ihm vor der Abtretung auch nicht vertraulich von der Gesellschaft mitgeteilt worden sind.
BGH, Urteil vom 8. November 1999 - II ZR 7/98 - OLG Hamm
LG Bielefeld