Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 10. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstellung und Herausgabe eines Teilkonzernabschlusses für die Geschäftsjahre 1981 und 1982 durch die Beklagte. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 5. Nach § 12 Abs.1, § 2 Abs. 1 Satz 1 PublG hat die Konzernleitung erstmals für den dritten der aufeinanderfolgenden Abschlußstichtage auf den Stichtag des Jahresabschlusses der Konzernleitung einen Konzernabschluß aufzustellen. § 331 Abs.3 Satz 1 AktG sollen zwar die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen denselben Abschlußstichtag haben. Nach § 331 Abs.3 Satz 2 AktG ist aber dann, wenn der Stichtag des Jahresabschlusses eines einbezogenen Unternehmens von dem des Konzernabschlusses abweicht, ein Abschluß zugrundezulegen, der auf den Stichtag des Konzernabschlusses für den Zeitraum Die G.A. GmbH & Co. KG hat, ohne nach dem Gesetz dazu verpflichtet zu sein (§ 11 Abs.1, § 2 Abs. 1 Satz 1 PublG), per 31. Die Beklagte ist unter diesen Umständen nicht verpflichtet, für den genannten Zeitraum einen Teilkonzernabschluß zu erstellen (§ 330 Abs. 1 Satz 1 und 3 AktG). Mai 1983 war die G.A. GmbH & Co. KG verpflichtet, einen Konzernabschluß vorzulegen (§ 12 Abs.1, § 2 Abs. 1 Satz 1 PublG). Aus diesem Grunde braucht die Beklagte auch für diesen Zeitraum keinen Teilkonzernabschluß zu erstellen (§ 330 Abs. 1 Satz 1 AktG). Mai 1981 ist eine Konzernbilanz, die von dem Geschäftsjahr 1981 der Beklagten und ihrer inländischen Tochterunternehmen den Zeitraum vom 1. Ob der Kläger unter dieser Voraussetzung einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Teilkonzernabschlusses für diesen Zeitraum geltend machen kann, ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
BUNDESGERICHTSHOF 7 iL2R.2Z.88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Eduard W. H. )/Ts. 4, ), An der Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen die KÄBBBBBBI Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Dr. Hans-Peter MflV, Dietmar WW, Hans Jürgen K—I—9 sowie durch den Aufsichtsrat Ernst-Herbert PflHB, Hans-Peter WIHP/ Dr. Casimir K^H, Helmut RflHB, Adolf und Dieter Straße flfr, NflBM/Oberpfalz 1, Beklagte und Revisionbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WI 2 1 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 10. Oktober 1988 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. November 1987 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 600.000 DM 3 Aj Gründe: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstellung und Herausgabe eines Teilkonzernabschlusses für die Geschäftsjahre 1981 und 1982 durch die Beklagte. Die G.A. GmbH & Co. KG hat die mehrheitliche Beteiligung an der Beklagten im Herbst 1980 erlangt. Die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 5. August 1969 (BGBl 1189, PublG) liegen bei ihr ab 1. Januar 1981 vor, soweit die Beklagte und ihre inländischen Tochtergesellschaften LM GmbH, UMB-WWMMH GmbH sowie AG betroffen sind, weil sie die genannten Gesellschaften unstreitig von diesem Zeitpunkt an unter ihre einheitliche Leitung gestellt hat und zwei der in § 11 Abs. 1 Nrn. 1-3 PublG aufgeführten Merkmale erfüllt. Nach § 12 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 PublG hat die Konzernleitung erstmals für den dritten der aufeinanderfolgenden Abschlußstichtage auf den Stichtag des Jahresabschlusses der Konzernleitung einen Konzernabschluß aufzustellen. Das Geschäftsjahr des Konzerns lief bis zu dem 31. Mai 1983 jeweils vom 1. Juni bis zu dem 31. Mai des Folgejahres. Nach § 13 Abs. 2 PublG i.V.m. § 331 Abs. 3 Satz 1 AktG sollen zwar die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen denselben Abschlußstichtag haben. Nach § 331 Abs. 3 Satz 2 AktG ist aber dann, wenn der Stichtag des Jahresabschlusses eines einbezogenen Unternehmens von dem des Konzernabschlusses abweicht, ein Abschluß zugrundezulegen, der auf den Stichtag des Konzernabschlusses für den Zeitraum 4 aufgestellt ist, auf den sich der Konzernabschluß erstreckt. Die G.A. GmbH & Co. KG hat, ohne nach dem Gesetz dazu verpflichtet zu sein (§ 11 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 PublG), per 31. Mai 1982 für den Zeitraum vom 1. Juni 1981 bis zu dem 31. Mai 1982 einen Konzernabschluß vorgelegt, der diese Voraussetzungen erfüllt. Denn nach dem Bestätigungsvermerk der Aktiengesell- schaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsge-sellschaft in SMHHHI v°m 20. Oktober 1982 entspricht dieser Konzernabschluß den gesetzlichen Vorschriften. Dem ist der Kläger in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten. Die Beklagte ist unter diesen Umständen nicht verpflichtet, für den genannten Zeitraum einen Teilkonzernabschluß zu erstellen (§ 330 Abs. 1 Satz 1 und 3 AktG). Für das Geschäftsjahr vom 1. Juni 1982 bis zu dem 31. Mai 1983 war die G.A. GmbH & Co. KG verpflichtet, einen Konzernabschluß vorzulegen (§ 12 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 PublG). Aus diesem Grunde braucht die Beklagte auch für diesen Zeitraum keinen Teilkonzernabschluß zu erstellen (§ 330 Abs. 1 Satz 1 AktG). Für den Stichtag vom 31. Mai 1981 ist eine Konzernbilanz, die von dem Geschäftsjahr 1981 der Beklagten und ihrer inländischen Tochterunternehmen den Zeitraum vom 1. Januar bis zu dem 31. Mai hätte umfassen müssen, nicht vorgelegt worden. Ob der Kläger unter dieser Voraussetzung einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Teilkonzernabschlusses für diesen Zeitraum geltend machen kann, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Billigt man ihm einen solchen Anspruch zu, hätte er einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Das hat er jedoch nicht getan. Er hat vielmehr in Kenntnis der Tatsache, daß der Konzernabschluß per 31. Mai 1982 vom Geschäftsjahr 1981 die Zeit vom 1. Juni bis zu dem 31. Dezember umfaßte, weiterhin die Vorlage einer Teilkonzernbilanz für das gesamte Jahr 1981 verlangt. Diesem Anspruch brauchte die Beklagte nicht nachzukommmen. Auch in der Revisionsinstanz geht der Kläger von der Verpflichtung zur Vorlage eines das gesamte Jahr 1981 umfassenden Teilkon-zernabsrhlusses aus. Eine förmliche Rüge des Inhalts, das Berufungsgericht habe eine Änderung des Klageantrages (§ 139 Abs. 1 ZPO) nicht angeregt, hat er nicht erhoben. Dr. Kellermann Dr. Dr. Henze Hesselberger Röhricht Stodolkowitz