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BGH · II ZR 7/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 7/75

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Führung der "NiJBB Schlup” die Kollision zwischen der nCBPN und der "MBB" (mit-)verschuldet« So hätte sie wegen des Windes, der kräftig auf die Steuerbordseite ihres in Ballast fahrenden Schiffes drückte, das Eindampfen in die Kette des Backbordankers bei VGL näher zu dem südlichen Rand der tiefen Kanalsohle hin vornehmen müssen, auch wenn sie normalerweise in der Kanalmitte habe fahren dürfen« Infolge dieses Fehlers sei das Heck der "NiBlB Sch^B" in die nördliche Kanalhälfte geraten und habe bereits vor dem Stoppen der Maschine wegen der Vorbeifahrt der nMa(BBN etwa 35 m weit in das nördliche Fahrwasser hineingeragt, wobei das Schiff zur Kanalachse eine Schräglage von 30° eingenommen habe. § 2 BO), verstoßen, zu demal sie auch nach dem Insicht kommen und dem ersl Achtungsignal der "OBB" das Heck ihres Fahrzeugs nicht in die südliche Hälfte des Kanals gebracht habe, was bei vorübergehender Erhöhung der Geschwindigkeit und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge möglich gewesen sei. Darüber-hinaus habe die Führung der "NiflBB ScMB" Regel 29 SeeStrO in Verbindung mit § 2 BO verletzt, weil sie ohne Zwang die Maschine während der Vorbei fahrt der NMaB|Btt gestoppt habe anstatt sie weiter auf VGL laufen zu lassen, damit sich die Schräglage ihres Fahrzeugs nicht noch ver~ stärkte. 1. Daß Regel 25 (a) SeeStrO (i»In einem engen Fahrwasser muß sich ein Maschinen fahr zeug rechts in der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte halten, soweit dies ohne Gefahr möglich ist”) mit einer Vorschrift der Betriebsordnung für den Nord-Ost see-Kanal in Widerspruch stehen und deshalb nach § Z BO nicht anwendbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Dieser Verstoß ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, daraus, daß "NiflBl Sch0fen wegen einer fehlerhaften Ausgangslage beim Eindampfen in die Kette des Backbordankers mit dem Heck immer weiter in die nördliche Fahrwasserhälfte geriet und selbst dann dort verblieb, als die im entgegengesetzten Weichen- Auch kann die Revision insoweit nicht ernsthaft bezweifeln, daß das Eindampfen der "NiSBI SchflB" in die Kette des Backbordankers näher zu dem südlichen Kanalufer hätte angesetzt werden können \xid irgendeine Behinderung dieses Schiffes Soweit die Revision aber meint, jedenfalls sei die Schräglage der SchflB” für die Kollision zwischen der und der nicht ursächlich gewesen , muB sie sich die verfahr entrecht lieh einwandfreie Feststellung des Berufungsgerichts entgegenhalten, lassen} daß erst durch diese Lage die Gefahrensituation geschaffen worden sei, die die veranlaßt habe, an der falschen Seite der "Nil^BB SchflB'1 vorbeizufahren, was wiederum dazu geführt habe, daß dieses Fahrzeug Maschinenmanöver vor genommen habe, die den Kurs der nC^BHPn beeinflußt und dadurch deren Kollision mit der "MSiM11 bewirkt hätten* 2. Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit das Berufungsgericht dargelegt hat, die Führung der "NiflHB SchlB" habe auf das Überholmanöver der "Ma^BP” und die anschließende Vorbei fahrt der l,CBBN mit falschen Maschinenmanövern reagiert und dadurch ebenfalls die Kollision zwischen dem letztgenannten Fahrzeug und der "MBHB" (mit-)verschuldet. Mit Rücksicht darauf konnte das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der fraglichen Angaben auch ohne eine erneute Vernehmung des Zeugen abweichend vom Landgericht beurteilen. Denn es stellt keinen Ermessensfehler im Rahmen des § 398 Abs. 1 ZPO dar, wenn der Berufungs-richter die Glaubwürdigkeit bestimmter Angaben eines Zeugen ohne dessen nochmalige Vernehmung anders als der Erstrichter einschätzt, nachdem sich insoweit die objektive Bewertungsgrundlage durch das Erkennen neuer bedeutsamer Gesichtspunkte geändert hat. Die gegenteilige Ansicht der Revision beachtet nicht genügend, daß die von ihr aus diesem Schriftsatz angezogenen Stellen lediglich die Entfernung sSchätzungen einzelner Zeugen wiedergeben, jedoch nichts darüber besagen, ob oder inwieweit sich die Klägerin diese Angaben zu eigen gemacht hat. Ferner konnte das Berufungsgericht die Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen SiflBP auch zu diesem Punkte ohne dessen erneute Vernehmung abweichend vom Landgericht beurteilen, nachdem dieses bei seiner Würdigung unberücksichtigt gelassen hatte, daß der Zeuge vor dem Seeant andere Entfernung s an gaben als vor dem Landgericht gemacht hatte und diese sich außerdem in auffälliger Weise von den see amtlichen Bekundungen der Zeugen Jeflft, LüHi und Meinertz unterschieden. c) Der Revision kann ferner nicht gefolgt werden, soweit sie meint, es sei zwischen den Parteien imstreitig gewesen, daß sich die Schi*” infolge des Überholmanövers der in einer Zwangslage befunden habe. Im übrigen übersieht die Revision in diesem Zusammenhang , daß das Berufungsgericht der Führung der "NiHB SchflB" nicht vor geworfen hat, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, das Heck ihres Fahrzeugs während der Vorbei fahrt der beizudrehen; viel-

Zitierte Normen: § 2 BO § 398 ZPO
abstehenBerufungsgerichtZeugeFahrzeugHeckLandgerichtKlägerinRevisionMaschineFührung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 7/75	URTEIL	Verkündet	ein
16* Februar 1976 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundabeamter der Geacbäftastelle
 in dem Rechtsstreit
 der bM SM ShM^fe Company,	ul.______
UdSSR, vertreten durch ihren Präsidenten DaMMM oder ihren Vizepräsidenten Kapitän A. TflUfBt beide ln
 Beklagten und Revisions Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 gegen
die Reederei AimI Transport KG, RiHHPB»vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die AlBM Transport und Verwaltungs-GmbK in diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner BÜHHHHH Über
 Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 und
Rechtsanwälte Dr. Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Dezember 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Sache befindet sich zu dem zweitenmal im Revisions-rechtszug. Wegen des Sachund Streitstands wird auf das Senatsurteil vom 4. April 1974 - II ZR 106/73 verwiesen. Das Berufungsgericht hat nunmehr den Klageanspruch, den die Klägerin zwischenzeitlich auf 30 % der ihr und dem Reeder der "HIB" entstandenen Unfallschäden ermäBigt hat, dem Grunde nach zu 40 % dieser Schäden für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag* die Klage im vollen Umfange abzuweissn. Demgegenüber hat die Klägerin beantragt, die Revision zurück zuweisen.
 
Qitscheidungsgründe:
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Führung der "NiJBB Schlup” die Kollision zwischen der nCBPN und der "MBB" (mit-)verschuldet« So hätte sie wegen des Windes, der kräftig auf die Steuerbordseite ihres in Ballast fahrenden Schiffes drückte, das Eindampfen in die Kette des Backbordankers bei VGL näher zu dem südlichen Rand der tiefen Kanalsohle hin vornehmen müssen, auch wenn sie normalerweise in der Kanalmitte habe fahren dürfen« Infolge dieses Fehlers sei das Heck der "NiBlB Sch^B" in die nördliche Kanalhälfte geraten und habe bereits vor dem Stoppen der Maschine wegen der Vorbeifahrt der nMa(BBN etwa 35 m weit in das nördliche Fahrwasser hineingeragt, wobei das Schiff zur Kanalachse eine Schräglage von 30° eingenommen habe. Schon damit habe die Führung der »NiBBl ScMB" gegen Regel 25 (&) SeeStrO, die zur Unfallzeit auch für den Nord-Ostsee-Kanal galt (vgl. § 2 BO), verstoßen, zu demal sie auch nach dem Insicht kommen und dem ersl Achtungsignal der "OBB" das Heck ihres Fahrzeugs nicht in die südliche Hälfte des Kanals gebracht habe, was bei vorübergehender Erhöhung der Geschwindigkeit und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge möglich gewesen sei. Darüber-hinaus habe die Führung der "NiflBB ScMB" Regel 29 SeeStrO in Verbindung mit § 2 BO verletzt, weil sie ohne Zwang die Maschine während der Vorbei fahrt der NMaB|Btt gestoppt habe anstatt sie weiter auf VGL laufen zu lassen, damit sich die Schräglage ihres Fahrzeugs nicht noch ver~ stärkte. Hingegen hätte sie nach dem Herankommen der "(BBn die Maschine stoppen müssen, um zu vermeiden, daß der kräftige Schraubenstrom der "NifllBfc SdBB" den Kurs des Gegenkommers beeinflusse.
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II. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen ohne Erfolg,
1. Daß Regel 25 (a) SeeStrO (i»In einem engen Fahrwasser muß sich ein Maschinen fahr zeug rechts in der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte halten, soweit dies ohne Gefahr möglich ist”) mit einer Vorschrift der Betriebsordnung für den Nord-Ost see-Kanal in Widerspruch stehen und deshalb nach § Z BO nicht anwendbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein solcher Widerspruch nicht zu § 62 (l) Abs. 3 BO gegeben, wonach beim Begegnen auf ausreichenden Abstand vom Kanalufer geachtet werden muß und ein kleineres Fahrzeug verpflichtet ist, einem großen und augenscheinlich tiefgehenden die Mitte des Fahrwassers zu überlassen sowie genügend Abstand vom großen Fahrzeug zu halten, soweit es der eigene Tiefgang gestattet. Ferner trifft die Ansicht der Revision nicht zu, zu demindest fehle es an einem Verstoß der Führung der »NiHHi SchflM" gegen Regel 25 (a) SeeStrO. Dieser Verstoß ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, daraus, daß "NiflBl Sch0fen wegen einer fehlerhaften Ausgangslage beim Eindampfen in die Kette des Backbordankers mit dem Heck immer weiter in die nördliche Fahrwasserhälfte geriet und selbst dann dort verblieb, als die	im	entgegengesetzten	Weichen-
hals in Sicht kam und Achtungsignal gab. Auch kann die Revision insoweit nicht ernsthaft bezweifeln, daß das Eindampfen der "NiSBI SchflB" in die Kette des Backbordankers näher zu dem südlichen Kanalufer hätte angesetzt werden können \xid irgendeine Behinderung dieses Schiffes
 
durch andere Fahrzeuge zu Beginn der Annäherung der
 nicht vor lag. Soweit die Revision aber meint, jedenfalls sei die Schräglage der	SchflB”	für
 die Kollision zwischen der	und der
 nicht ursächlich gewesen , muB sie sich die verfahr entrecht lieh einwandfreie Feststellung des Berufungsgerichts entgegenhalten, lassen} daß erst durch diese Lage die Gefahrensituation geschaffen worden sei, die die veranlaßt habe, an der falschen Seite der "Nil^BB SchflB'1 vorbeizufahren, was wiederum dazu geführt habe, daß dieses Fahrzeug Maschinenmanöver vor genommen habe, die den Kurs der nC^BHPn beeinflußt und dadurch deren Kollision mit der "MSiM11 bewirkt hätten*
2. Das angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit das Berufungsgericht dargelegt hat, die Führung der "NiflHB SchlB" habe auf das Überholmanöver der "Ma^BP” und die anschließende Vorbei fahrt der l,CBBN mit falschen Maschinenmanövern reagiert und dadurch ebenfalls die Kollision zwischen dem letztgenannten Fahrzeug und der "MBHB" (mit-)verschuldet.
a)	Das Berufungsgericht hält es für bewiesen, daß der Passierabstand zwischen der nNiH^ SchÄin und der "MafliB^1 mindestens 20 m betragen habe* Es hat - im Gegensatz zu dem Landgericht - die Bekundung des Zeugen Si^BB ("NlflB Schm”) nicht für glaubhaft angesehen, daß zwischen den Bordwänden der beiden Fahrzeuge nur 2 bis 3 m gelegen haben mögen* Dadurch hat das Berufungsgericht nicht § 398 Abs. 1 ZPO verletzt, auch wenn es den Zeugen SU nicht erneut vernommen hat. Zwar ist die nochmalige Vernehmung eines in erster Instanz gehörten Zeugen im
 Berufungsverfahren grundsätzlich geboten, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen abweichend vom Erstgericht beurteilen will (BGH, Urt. v. 13. 3. 68 - VIII ZR 217/65, LM Nr. 6 zu § 398 ZPO). Jedoch liegt in einem solchen Falle nicht immer ein fehlerhafter Gebrauch des dem Berufungsgericht durch die genannte Vorschrift eingeräumten Ermessens vor, wenn es eine erneute Vernehmung des Zeugen unterläßt. Vielmehr kommt es stets auf die Jeweilige Sachlage an (BGH a. a. 0.; vgl. auch BGH, Urt. v. 28. 1. 72 -V ZR 183/69» LM Nr. 2 zu § 391 ZPO). Hier hat nun das Landgericht die Angaben des Zeugen SiflBB über den Passierabstand zwischen der	SchMfc"	und	der
nMaflHBn auf Grund seines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen fUr glaubhaft betrachtet, dabei aber bestimmte, vom Berufungsgericht auf gezeigte, Widersprüchlichkeiten übersehen, die insoweit zwischen den (alsbald nach dem Schiffsunfall gemachten) Bekundungen des Zeugen vor dem Hafenkapitän in KHI-HflüBB und dem See amt FfllHHB einerseits sowie dessen (zeitlich wesentlich späteren) Aussage vor dem Landgericht andererseits bestehen.
Mit Rücksicht darauf konnte das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit der fraglichen Angaben auch ohne eine erneute Vernehmung des Zeugen abweichend vom Landgericht beurteilen. Denn es stellt keinen Ermessensfehler im Rahmen des § 398 Abs. 1 ZPO dar, wenn der Berufungs-richter die Glaubwürdigkeit bestimmter Angaben eines Zeugen ohne dessen nochmalige Vernehmung anders als der Erstrichter einschätzt, nachdem sich insoweit die objektive Bewertungsgrundlage durch das Erkennen neuer bedeutsamer Gesichtspunkte geändert hat.
 
b)	Das Berufungsgericht hat es außerdem für bewiesen angesehen, daß während des Überholmanövers der "MaflHB” der Abstand zwischen dem Vordersteven der »NiflM Sch^*n und dem Heck der ihr langsam voraus-laufenden ”Cafl|^n zwischen 105 und 200 m betragen habe. Diese Feststellung greift die Revision ebenfalls ohne Erfolg mit Verfahrens rügen an. So ist dem Schriftsatz der Klägerin vom 29. 11. 71 nicht zu entnehmen , es sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, daß der erwähnte Abstand höchstens 100 m aus gemacht habe. Die gegenteilige Ansicht der Revision beachtet nicht genügend, daß die von ihr aus diesem Schriftsatz angezogenen Stellen lediglich die Entfernung sSchätzungen einzelner Zeugen wiedergeben, jedoch nichts darüber besagen, ob oder inwieweit sich die Klägerin diese Angaben zu eigen gemacht hat. Ferner konnte das Berufungsgericht die Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen SiflBP auch zu diesem Punkte ohne dessen erneute Vernehmung abweichend vom Landgericht
 beurteilen, nachdem dieses bei seiner Würdigung unberücksichtigt gelassen hatte, daß der Zeuge vor dem Seeant andere Entfernung s an gaben als vor dem Landgericht gemacht hatte und diese sich außerdem in auffälliger Weise von den see amtlichen Bekundungen der Zeugen Jeflft, LüHi und Meinertz unterschieden.
c)	Der Revision kann ferner nicht gefolgt werden,
 soweit sie meint, es sei zwischen den Parteien imstreitig gewesen, daß sich die	Schi*”	infolge	des Überholmanövers der	in	einer	Zwangslage befunden
 habe. Die Klägerin hatte zu dieser Frage in ihrem Schriftsatz vom 30. 10. 72 S. 2/3 lediglich vorgetragen, die

Auffassung des Sachverständigen PI
SchMPn habe während des Passierens der nnapii" an ihrer Steuerbordseite nicht mehr bei hart backbord liegendem Ruder Voraus halbe Kraft geben können, möge als richtig unterstellt werden; auch dann sei noch ein schuldhaftes Verhalten der Führung der "NiHBB Schüfe” zu bejahen, weil sie das Heck ihres Fahrzeugs nicht schon zuvor in die südliche Kanalhälfte gebracht gehabt habe. Im übrigen übersieht die Revision in diesem Zusammenhang , daß das Berufungsgericht der Führung der "NiHB SchflB" nicht vor geworfen hat, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, das Heck ihres Fahrzeugs während der Vorbei fahrt der	beizudrehen;	viel-
mehr hat es ein fehlerhaftes Verhalten zu diesem Zeitpunkt allein darin gesehen, daß sie die Maschine stoppte, anstatt sie weiter auf VGL laufen zu lassen, damit sich die Schräglage ihres Fahrzeugs nicht noch weiter verstärkte .
d)	Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat. Dazu war es nicht deshalb genötigt, weil der Sachverständige	bei
 seinem vor dem Landgericht erstatteten Gutachten von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der von den Jetzigen Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise abweicht. Die Abweichungen betreffen allein die Größe des Raumes zwischen der "NiflHi Schflft" und der	während
 der Vorbeifahrt der letzteren und den Abstand des erstgenannten Fahrzeugs zur	während	dieses	Zeit-
punktes. Die nunmehrigen Maße liegen aber so, daß, wie
 
das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat, danach kein Zwang zu dem Stoppen der Maschine der "NiflHi SchMfc" mehr bestand, was übrigens selbst der Sachverständige bei den seinem Gutachten zugrunde liegenden wesentlich geringeren Entfernungen nicht angenommen hatte. Daß es auch insoweit um die Beurteilung komplizierter physikalischer Vorgänge geht, hat die Revision nicht darzutun vermocht. Es ist daher rechtlich unbedenklich, daß das in der Beurteilung von Schiffs ko 11 isi on en erfahrene Berufungsgericht die Frage des Bestehens einer Zwangslage der "NifllBI SchSln - unter Auswertung des eingeholten Gutachtens zu den Punkten, die von den abweichenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht berührt werden - auf Grund eigener Sachkenntnis beurteilt und von der erneuten Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

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III. Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu dem Nitverschulden der	und	der l,Ma^BIM>t sowie
 zur Abwägung des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, so daß die Revision im vollen Umfange zurückzuweisen war.
Stimpel Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe
i