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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt* Die Sache wird im übrigen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. August 1966 ist die Berufungsbegründung nebst einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingegangen. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Gesuchs um Wiedereinsetzung entsprochen und die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht beantragt. Das Berufungsgericht hält ein Verschulden des Anwalts der Beklagten an der Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung für dargetan, weil er nach dem Diktat des Antrages auf nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Vorlage der Handakten am 20. Zu den Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten gehört es, sich zu vergewissern, wie über einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden wor~ den ist (BGHZ 10, 307)• Eine Verletzung dieser Pflicht kann hier aber nicht festgestellt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist hier nach Unterzeichnung durch den Anwalt mit den Handakten in das Büro zurückgelangt und dort liegengeblieben. Denn er durfte davon ausgehen, daß die Handakten in jedem Pall rechtzeitig vor dem im Terminkalender vermerkten Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung wieder vorgelegt werden würden, wenn eine Verlängerung dieser Frist nicht erfolgte (vgl. Da auch von der Gegenseite nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen wird, daß es sich bei der Bürovorsteherin des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten um eine gut geschulte und erfahrene Angestellte handelt, die durch Stichproben immer v/ieder überwacht worden ist, kann ein Verschulden des Anwalts, das eine Wiedereinsetzung ausschlösse (§ 232 Abs. 2 ZPO), nicht festgestellt werden.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungWiedereinsetzungFristBerufungsgerichtAnwaltHandaktenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
7.	URTEIL	Verkündet	am
26. Februar ^ 968 Heil,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Transportunternehmers Hans
2.	dessen Ehefrau Maria	geb.
Beklagte
 und Revision
9
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.h.c
gegen
, Versicherungen und Finanzierungen,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
2
/
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. November i960 aufgehoben.
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt* Die Sache wird im übrigen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die Beklagten sind durch das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. April 1966 in einer Wechselsache zur Zahlung gewisser Beträge an die Klägerin verurteilt worden. Hiergegen haben sie am 8. Juni 1966 Berufung eingelegt. Die Frist. . zur Begründung der Berufung wurde bis zu dem 8. August *966 verlängert. Erst am 23. August 1966 ist die Berufungsbegründung nebst einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingegangen.
- 3
Das Oberlandesgericht hat dem Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Gesuchs um Wiedereinsetzung entsprochen und die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht beantragt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entsche idang s gründe;
Das Berufungsgericht hält ein Verschulden des Anwalts der Beklagten an der Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung für dargetan, weil er nach dem Diktat des Antrages auf nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Vorlage der Handakten am 20. Juli 1966 seiner Verpflichtung, sich um das Schicksal des Antrages zu kümmern, nicht genügt habe. Er habe die nochmalige Vorlage der Handakten spätestens am 8. August anordnen müssen. Die im Frist-kalender noch eingetragene und nicht gelöschte Frist zu dem 8. August 1966 ersetze eine solche Maßnahme des Anwalts nicht. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zu den Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten gehört es, sich zu vergewissern, wie über einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entschieden wor~ den ist (BGHZ 10, 307)• Eine Verletzung dieser Pflicht kann hier aber nicht festgestellt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist hier nach Unterzeichnung durch den Anwalt mit den Handakten in das Büro zurückgelangt und dort liegengeblieben. Die auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist notierte Frist blieb aber im Terminkalender notiert.
Sie wurde von der Bürovorsteherin nicht beachtet. Darauf beruht ihre Versäumung.
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Bei diesem Sachverhalt war der Anwalt nicht verpflichtet, sich besonders darum zu kümmern, ob die Begründungsfrist antragsgemäß verlängert wurde. Denn er durfte davon ausgehen, daß die Handakten in jedem Pall rechtzeitig vor dem im Terminkalender vermerkten Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung wieder vorgelegt werden würden, wenn eine Verlängerung dieser Frist nicht erfolgte (vgl. BGH Beschluß vom 29- Juni 1966 - VIII ZB 26/66 - IM ZPO § 233 <I*c) Nr. 29 Bl. 2 * VersE 1966, 937}-Dann konnte weitere kurze Verlängerung nachgesucht oder die Berufungsbegründung eingereicht werden. Die besondere Anordnung der nochmaligen Vorlage durch den Anwalt, die das Berufungsgericht für nötig erachtet, konnte auch nur
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 führen. Eine solche Notierung bestand bereits. Da auch von der Gegenseite nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen wird, daß es sich bei der Bürovorsteherin des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten um
 eine gut geschulte und erfahrene Angestellte handelt, die durch Stichproben immer v/ieder überwacht worden ist, kann ein Verschulden des Anwalts, das eine Wiedereinsetzung ausschlösse (§ 232 Abs. 2 ZPO), nicht festgestellt werden.
5
Das angefochtene Urteil v/ar daher aufzuheben und der Rechtsstreit unter Gewährung der rechtzeitig beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Berufungs gericht zur Verhandlung in der Sache selbst zurückzuver-weisen.
Dr. Kuhn
 Liesecke	Dr.	Schulze
 Fleck
Stimpel