Bie Parteien sind jugoslawische Emigranten, Ber Kläger kam im Februar 1959 von Belgrad nach Beutsehland <, Bis dahin gab er durch Mittelsmänner deutschen Exportfirmen Hinweise auf Bieferraöglichkeiten nach Jugoslawien, Bie Verbindung zu seinen Vertrauensleuten hielt er durch seine Frau, die zu diesem Zweck mehrfach nach Beutsehland reiste und während ihrer Aufenthalte in München seit 1956 in der Familie des Beklagten lebte, Ber Beklagte betrieb zur damaligen Zeit eine Imbißstube und befaßt sich heute gleichfalls mit der Vermittlung von Informationen aus Jugoslawien an deutsche Exportfirmen, Seine Frau habe dann als seine Vertreterin bei einem Aufenthalt in München im Juni und Juli 1957 mit dem Beklagten vereinbart, daß dieser als Mittelsmann tätig werde und die Hälfte der auf diese Weise von deutschen Firmen erzielten Provisionen an ihn -den Kläger- abführe. Der Beklagte habe sich, um entsprechend auftreten zu können, zunächst neu einkleiden und einen Pkw beschaffen müssen; deshalb habe seine - des Klägers - Frau dem Beklagten im Juli 1957 21.820 DM gegeben und dabei mit ihm vereinbart, daß sie den Betrag in Teilbeträgen jederzeit abrufen könnten. Der Beklagte räumt ein, seit Sommer 1957 wiederholt Geld an die Ehefrau des Klägers gezahlt oder für sie verauslagt zu haben, behauptet aber, sie habe ihm diese Beträge stets ersetzt und auch ersetzen müssen, weil er die 21.820 DM nicht von ihr erhalten habe. Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei seiner dahingehenden Feststellung unberücksichtigt gelassen, daß die Zeugin von diesem Gteld auch ihren sv/eimonatigen Aufenthalt in München, die Xrankenhausbe-handlüng ihres Sohnes sowie einen Plattenspieler und eine Schreibmaschine habe bezahlen müssen» Der Beklagte hatte in den Vorinstanzen selbst nicht geltend gemacht, die Zeugin habe zur damaligen Zeit in Deutschland nur den von Sfli gezahlten Betrag besessen. die ihrer Ansicht nach einen Irrtum ausschließen; denn die Zeugin hat ihren Aufzeichnungen lediglich entnommen, daß sie dem Beklagten das Geld Mim Juli oder August 1957” gegeben habe, nicht dagegen, wann dies im einzelnen geschehen sei«, Hamit ist das Berufungsgericht - wenn auch nur stillschweigend - noch in einem weiteren Punkt von der Aussage der Ehefrau des Klägers abgewichen, nach der auch die Rückfahrt durch eine Übernachtung unterbrochen worden ist» Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht dieser Unstimmigkeit gleichfalls keine die Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinträchtigende Bedeutung beigemessen hat«, Das muß die Revision hinnehmen«, Dabei hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß Si® selbst ausgeoagt hatte, er habe der Zeugin da3 gesamte Geld erst in München übergeben; es hat sich vielmehr mit der Abweichung der beiden Aussagen in diesem Punkt auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen tatsächlichen Brwägungen es insoweit der Aussage Si® nicht zu folgen vermag* Das muß die Revision hinnehmen, da in dieser Hinsicht ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht zu erkennen ist, e) Bei seiner BeweisWürdigung durfte das Berufungsgericht auch den Umstand verwerten, daß der Beklagte der Ehefrau des Klägers unter dem 21» Juli 1957 schriftlich bestätigt hat, von Si^J 27*000 DM erhalten zu haben* Der Teklagte ist damit, zwar den Wünschen der Zeugin insofern besonders entgegehgekommen, als er ihr die Quittung im voraus gegeben und darin nicht sie, sondern Si®als Geldgeber bezeichnet hat» Das ist geschehen, weil Sa®|von ihr als einer Devisenausländerin für die 27*000 DM, um sie nicht selbst versteuern zu müssen, die Gefälligkeitsquittung eines Deviseninländers verlangt hatte* Daraus ergab sich indes nicht, daß auch das vom Beklagten ausgestellte Schriftstück nur eine Gefälligkeitsquittung in diesem Sinne gewesen sei» Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, der Beklagte habe die Quittung selbst unterschrieben, und zwar erst nach ihrer vollständigen Herstellung» Auf wessen Schreibmaschine sie geschrieben worden ist, war deshalb ohne Bedeutung. f) Bas Berufungsgericht hat dargelegt, die angeblichen Widerspruche zwischen den Angaben des Klägers und seiner Frau Uber die Vorgeschichte und den Zweck der Geldhojngabe sowie Uber den Plan, gemeinsam mit dem Beklagten in Liechtenstein eine Firma zu gründen, vermöchten die Glaubwürdigkeit der Aussage der Beklagte habe 21*820 BM erhalten, nicht zu erschüttern* Auch das muß die Revision hinnehmen, v/enngleich das Berufungsgericht dabei nicht alle Einzelheiten erörtert hat» g) Die Ehefrau des Beklagten hatte als Zeugin in Abrede gestellt, daß ihr Hann im Juli 1957 von der Ehefrau des Klägers Geld erhalten habe* Bas Berufungsgericht ist dieser Aussage schon deshalb nicht gefolgt, weil die entgegenstehende Aussage durch andere Um- II, 1, Bes weiteren stellt das Berufungsgericht fest, die Ehefrau des Klägers habe als Vertreterin ihres Hannes im Juni/Juli 1957 mit dem Beklagten vereinbart, dieser werde Informationen aus Jugoslawien, die ihr Hann beschaffen wolle, an deutsche Firmen weiterleiten und die Irovision dafür hälftig mit ihm teilen. Er kotinte sich durch diese Maßnahme seiner Verpflichtung gegenüber dem .Kläger, die Provision von den deutschen Firmen selbst einzuziehen und hälftig mit ihm zu teilen, nicht entziehen, wie auch immer sein Verhältnis und dasjenige der'deutschen: Firmen zu Ma^B gewesen sein mag* Als Gesellschaft der Parteien - wie die Revision meint - ist diese Firma nicht betrieben worden. Wollte der Beklagte geltend machen, die Geschäftsabschlüsse der die die Provision gezahlt worden sei, beruhten mindestens zu dem leil nicht auf Informationen des Klägers, so hätte er das, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, im einzelnen darlegen müssen; denn aus den Zeugenaussagen ei'gab sich dafür nichts.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZO/65 URTEIL Verkündet am '
12. Oktober 1967 Be 11 9-Justizohersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Export - Import-Kauf maims Hr. Bjutovid M GflHfe I®lgrube #,
Beklagten und Revieionsklägers 9 - Prozeßbevrllmäehtigter: Rechtsanwalt Br. h. e
gegen
den Bankkaufmann Hranislav £
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itr»
Kläger und
- Brozeßbevollmächtigier: Rechtsanwalt Br
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Dor IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12* Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Fischer und der Bundesrichter Dr„ Nörr, Br, Bukov/, Br, Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21» Oktober 1964 v/ird auf Kosten des Beklagten zurüekgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Bie Parteien sind jugoslawische Emigranten,
Ber Kläger kam im Februar 1959 von Belgrad nach Beutsehland <, Bis dahin gab er durch Mittelsmänner deutschen Exportfirmen Hinweise auf Bieferraöglichkeiten nach Jugoslawien,
Bie Verbindung zu seinen Vertrauensleuten hielt er durch seine Frau, die zu diesem Zweck mehrfach nach Beutsehland reiste und während ihrer Aufenthalte in München seit 1956 in der Familie des Beklagten lebte,
Ber Beklagte betrieb zur damaligen Zeit eine Imbißstube und befaßt sich heute gleichfalls mit der Vermittlung von Informationen aus Jugoslawien an deutsche Exportfirmen,
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Der Kläger behauptet, seine Frau habo ihm,nachdem 3le wiederholt die Gastfreundschaft des Beklagten genossen hatte, berichtet, dieser lebe in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen, und sie habe ihm vorgeschlagen, auch den Beklagten als Mittelsmann einzuschalten. Damit habe er sich einverstanden erklärt. Seine Frau habe dann als seine Vertreterin bei einem Aufenthalt in München im Juni und Juli 1957 mit dem Beklagten vereinbart, daß dieser als Mittelsmann tätig werde und die Hälfte der auf diese Weise von deutschen Firmen erzielten Provisionen an ihn -den Kläger- abführe. Der Beklagte habe sich, um entsprechend auftreten zu können, zunächst neu einkleiden und einen Pkw beschaffen müssen; deshalb habe seine - des Klägers - Frau dem Beklagten im Juli 1957 21.820 DM gegeben und dabei mit ihm vereinbart, daß sie den Betrag in Teilbeträgen jederzeit abrufen könnten.
In der Folgezeit habe er in bar und auf andere Weise insgesamt *14..957»57 DM vom Beklagten zurückerhalten, so daß dieser noch 6.862,43 DM schulde. Des weiteren schulde er ihm die Hälfte der von der Firma W^BHHV erhaltenen Provision von 36.411?20 DM = 18.205,60 DM.
Der Kläger hat demgemäß zuletzt, wenn man eine im Revisionsverfahren nicht mehr interessierende Forderung unberücksichtigt läßt, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 25<>068,03 DM nebst Zinsen begehrt.
Der Beklagte räumt ein, seit Sommer 1957 wiederholt Geld an die Ehefrau des Klägers gezahlt oder für sie verauslagt zu haben, behauptet aber, sie habe ihm diese Beträge stets ersetzt und auch ersetzen müssen, weil er die 21.820 DM nicht von ihr erhalten habe. Die der Firma vermittelten Informationen stammten nicht vom
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Kläger, sondern von anderen Gewährsleuten. Mit dem Kläger hahe er kein Vermittlungsabkommen geschlossen* Allenfalls stehe dem Kläger ein Anspruch gegen eine Firma Etablissement MaUBzu, weil nicht er, sondern dieses Unternehmen Vertragspartner der WflHHIH gewesen sei.
Pas Pandgericht hat den Beklagten in den hier interessierenden Punkten antragsgemäß verurteilt.
Pas Berufungsgericht hat errechnet, daß die vom Kläger zugestandenen Leistungen des Beklagten in Wirklichkeit 14p965367 PM ausgemacht haben, und hat demgemäß die Urteilssumme unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten auf 25*059>93 PM ermäßigt.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
I, I. Pas Berufungsgericht hält auf Grund der Aussage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin sowie an-
derer Indizien für bewiesen, daß die Zeugin 'als .Vertreterin ihres Mannes im Juli 1957 dem Beklagten 21.820 PM gegeben hat, die dieser, soweit erforderlich, zunächst für sich selbst sollte verwenden dürfen und später nach Bedarf an den Kläger und die Zeugin zurückzahlen oder für sie verauslagen sollte.
Pie Revision greift die sehr eingehende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit mehreren Rügen an, die indes unbegründet sind.
a) Mitte Juli 1957 fuhr die Zeugin zu-
sammen mit ihrem Landsmann Sifl| und dessen späterer Frau nach 'Braunschweig, wo Si^pvon der Braunschweigischen Masehinenbauanotalt als Vermittlungsprovision etwa 54*000 DM erhielt» Davon gab er der Zeugin insgesamt 27.000 DM, die dem Kläger gebührten« Das hat das Berufungsgericht rechtoirrtumsfrei festgestellt.
Die Zeugin hatte mithin nach Abzug von 5.180 DM, die ihr Mann, jemand anderem schuldete, nach dem 16. Juli •1957 zur Weitergabe an den Beklagten noch 21.820 DM zur 1 Verfügung. Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei seiner dahingehenden Feststellung unberücksichtigt gelassen, daß die Zeugin von diesem Gteld auch ihren sv/eimonatigen Aufenthalt in München, die Xrankenhausbe-handlüng ihres Sohnes sowie einen Plattenspieler und eine Schreibmaschine habe bezahlen müssen» Der Beklagte hatte in den Vorinstanzen selbst nicht geltend gemacht, die Zeugin habe zur damaligen Zeit in Deutschland nur den von Sfli gezahlten Betrag besessen.
b) Die Zeugin hat nach den Feststellungen des Be rufungsgerichts die 21.820 DM in drei Teilbeträgen von 2*000* 15.420 und 4.400 DM an den Beklagten gezahlt. ,
Das Berufungsgericht hält für möglich, daß sie entgegen ihrer Bekundung die ersten beiden Zahlungen nicht, erst am 21. und 22», sondern schon am 18. und 19. Juli 1957 geleistet habe. Es hat jedoch dargelegt, daß sie insoweit nicht etwa bewußt die Unvrahrheit gesagt, sondern sich allenfalls geirrt habe. Diese Würdigung ist nicht denkgesetzlich unmöglich, wie die Revision unter Hinweis auf die Aufzeichnungen der Zeugin meint,
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die ihrer Ansicht nach einen Irrtum ausschließen; denn die Zeugin hat ihren Aufzeichnungen lediglich entnommen, daß sie dem Beklagten das Geld Mim Juli oder August 1957” gegeben habe, nicht dagegen, wann dies im einzelnen geschehen sei«,
Hat sich aber die Zeugin in diesem Punkt höchstens geirrt, dann brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision aus seinen Zweifeln gegenüber den genauen Zeitangaben der Zeugin nicht zu folgern, ihre Aussage könnte auch hinsichtlich der Geldhingabe als solcher unzuverlässig sein«,
c) Bei Erörterung der Präge, wann die Zeugin den ersten Seilbetrag frühestens an den Beklagten gezahlt haben könnte, geht das Berufungsgericht gemäß der Aus-sage Sili davon aus, daß man zwar auf der Hinfahrt nach Braunschweig vom 15 p zu dem 16«, Juli 1957, nicht aber auf der Rückfahrt nach München in einem Hotel übernachtet habe»
Hamit ist das Berufungsgericht - wenn auch nur stillschweigend - noch in einem weiteren Punkt von der Aussage der Ehefrau des Klägers abgewichen, nach der auch die Rückfahrt durch eine Übernachtung unterbrochen worden ist» Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht dieser Unstimmigkeit gleichfalls keine die Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinträchtigende Bedeutung beigemessen hat«, Das muß die Revision hinnehmen«,
d) Auch wenn danach während der Rückfahrt nirgends übernachtet worden ist, durfte das Berufungsgericht gemäß der Aussage der Zeugin feststellen, diese habe dem Brief-
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umsehlag, in den Si^B die ihr zustehenden 27*000 DM gesteckt hatte, einen Teilbetrag von 6o400 DM schon auf der Rückfahrt entnommen. Dabei hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß Si® selbst ausgeoagt hatte, er habe der Zeugin da3 gesamte Geld erst in München übergeben; es hat sich vielmehr mit der Abweichung der beiden Aussagen in diesem Punkt auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen tatsächlichen Brwägungen es insoweit der Aussage Si® nicht zu folgen vermag* Das muß die Revision hinnehmen, da in dieser Hinsicht ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht zu erkennen ist,
e) Bei seiner BeweisWürdigung durfte das Berufungsgericht auch den Umstand verwerten, daß der Beklagte der Ehefrau des Klägers unter dem 21» Juli 1957 schriftlich bestätigt hat, von Si^J 27*000 DM erhalten zu haben* Der Teklagte ist damit, zwar den Wünschen der Zeugin insofern besonders entgegehgekommen, als er ihr die Quittung im voraus gegeben und darin nicht sie, sondern Si®als Geldgeber bezeichnet hat» Das ist geschehen, weil Sa®|von ihr als einer Devisenausländerin für die 27*000 DM, um sie nicht selbst versteuern zu müssen, die Gefälligkeitsquittung eines Deviseninländers verlangt hatte* Daraus ergab sich indes nicht, daß auch das vom Beklagten ausgestellte Schriftstück nur eine Gefälligkeitsquittung in diesem Sinne gewesen sei»
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, der Beklagte habe die Quittung selbst unterschrieben, und zwar erst nach ihrer vollständigen Herstellung» Auf wessen Schreibmaschine sie geschrieben worden ist, war deshalb ohne Bedeutung.
f) Bas Berufungsgericht hat dargelegt, die angeblichen Widerspruche zwischen den Angaben des Klägers und seiner Frau Uber die Vorgeschichte und den Zweck der Geldhojngabe sowie Uber den Plan, gemeinsam mit dem Beklagten in Liechtenstein eine Firma zu gründen, vermöchten die Glaubwürdigkeit der Aussage der
Beklagte habe 21*820 BM erhalten, nicht zu erschüttern* Auch das muß die Revision hinnehmen, v/enngleich das Berufungsgericht dabei nicht alle Einzelheiten erörtert hat»
g) Die Ehefrau des Beklagten hatte als Zeugin in Abrede gestellt, daß ihr Hann im Juli 1957 von der Ehefrau des Klägers Geld erhalten habe* Bas Berufungsgericht ist dieser Aussage schon deshalb nicht gefolgt, weil die entgegenstehende Aussage durch andere Um-
stände bestätigt werde {vgl* S, 12 des Berufungsurteils*}e Bas ist rechtlich vertretbar. Auf die von der Revision allein angegriffenen weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Aussage der Ehefrau des Beklagten (S, 18 des Berufungsurteils) kommt es deshalb nicht an*
2* Da der Beklagte selbst nicht behauptet, in der 2eit nach Juli 1957 an den Kläger und seine Frau mehr als 14,965?6? BM in bar oder auf andere Weise geleistet zu haben, hat das Berufungsgericht ihn nach allem mit Recht insoweit zur Zahlung von 6,854?55 BM verurteilt,
II, 1, Bes weiteren stellt das Berufungsgericht fest, die Ehefrau des Klägers habe als Vertreterin ihres Hannes im Juni/Juli 1957 mit dem Beklagten vereinbart, dieser werde Informationen aus Jugoslawien, die ihr Hann beschaffen wolle, an deutsche Firmen weiterleiten und die Irovision dafür hälftig mit ihm teilen.
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a) Dabei hat sich das Berufungsgericht wiederum in erster Linie auf die Bekundungen der Ehefrau des Klägers gestützt« Seine Darlegungen lassen entgegen der Ansicht der Revisipn auch insoweit keinen Hechtsfehler erkennen«
b) Die Firma Etablissement MaflB, die der Beklagte für den richtigen Anspruchsgegner hält, hat im Sommer 1957 noch nicht bestanden» sondern ist von ihm erst am 9« Januar 1958 errichtet worden« Vertragspartner und damit Schuldner der dem Kläger etwa zustehenden Provisionsanteile kann alsö nur der Beklagte geworden sein. Das gilt auch dann, wenn der Beklagte die Firma Ma|^B in die Vermittlung der Informationen eingeschaltet haben sollte. Er kotinte sich durch diese Maßnahme seiner Verpflichtung gegenüber dem .Kläger, die Provision von den deutschen Firmen selbst einzuziehen und hälftig mit ihm zu teilen, nicht entziehen, wie auch immer sein Verhältnis und dasjenige der'deutschen: Firmen zu Ma^B gewesen sein mag* Als Gesellschaft der Parteien - wie die Revision meint - ist diese Firma nicht betrieben worden.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, der Kläger habe durch den Beklagten auch der Firma Weserhütte geschäftliche Informationen erteilt, und nur das sei die Ursache dafür gewesen, daß die Y/eser-hütte 36.411,20 DM Provision an den Beklagten gezahlt habe. Y/as die Ursächlichkeit der Mitwirkung des Klägers anlange, so habe der Beklagte selbst einen Vertreter der Yfeserhütte, den Zeugen R^B aTi Kläger verwiesen; Höhr habe darauf bei seinem Besuch in Belgrad schriftlich Fragen an den Kläger gerichtet, die dieser über seine Frau beantwortet habe. Außerdem habe die Zeugin PMP ln~ München an einer Besprechung mit rBH teilgenommen und zusammen mit dem Beklagten die YBBHHH besucht.
Wollte der Beklagte geltend machen, die Geschäftsabschlüsse der die die Provision gezahlt
worden sei, beruhten mindestens zu dem leil nicht auf Informationen des Klägers, so hätte er das, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, im einzelnen darlegen müssen; denn aus den Zeugenaussagen ei'gab sich dafür nichts. Solcher Darlegungen hätte es umsomehr bedurft, als das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht festgestellt hat, der Beklagte sei schon im Jahre 1957 unabhängig vom Kläger im Jugoslav/iengeselfäft tätig gewesen. Der Beklagte hat aber seinen. Vortrag, er habe (auch) die Informationen anderer Gewährsleute an die. Weserhütte weitergeleitet, nirgends substantiiert, auch nicht auf S, 21 der Berufungsbegründung (GA Bd, II Bl, 274}p
Bas Berufungsgericht brauchte dem Vorbringen des Beklagten deshalb nicht nachzugehen,
3o Die Revision ist schließlich der Meinung, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abgeschlossene Vertrag über die Zusammenarbeit der Parteien verstieße gegen § 138 BGB und sei deshalb nichtig. Die Revision beruft sich dabei namentlich auf Angaben des Klägers, die dieser bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht gemacht hat; aus diesen Angaben ergebe sich, daß der Kläger sich u, a, Informationen über die Vergabe von Aufträgen an ausländische Firmen unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung verschafft habe. Die Verwertung solcher Informationen gegen Zahlung von Entgelten müsse nach den zu § 138 BGB entwickelten Grundsätzen als sittenwidrig angesehen werden.
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Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt -werden« Dabei kann es hier offenbleiben, ob und in welchen Umfang die in der Rechtsprechung ausgebildeten Grundsätze über die Richtigkeit von Verträgen im Zusammenhang mit der Zahlung sog« Schmiergelder auch auf die Verhältnisse im Ausland angewendet werden können» Jedenfalls scheitert hier eine Anwendung des § 138 BGB schon aus tatsächlichen Gründen» Denn dem Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, daß der Kläger bei der Zusammenarbeit im Pall der Weserhütte Informationen unter unlauterer Ausnutzung seiner Dienststellung in Belgrad verwendet hat« Der Vortrag der Parteien besagt über diese Präge überhaupt nichts« Es ist daher auch nicht möglich, ohne einen entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkt aus den Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung zu folgern, daß der Kläger im Pall der Weserhütte unlauter erlangte Informationen gegen Zahlung einer Provision verwertet hat« Denn die Angaben des Klägers lassen auch durchaus eine andere Möglichkeit offen,daaer sich danach in Belgrad Informationen, die für ausländische Exportfirmen von besonderem Wert waren<> auch auf andere, keinesfalls zu mißbilligende Meise zu verschaffen vermocht hat»
Dabei mag noch hervorgehoben werden, daß für das Berufungsgericht kein Anlaß bestand, von sich aus den Sachverhalt im Hinblick auf die Vorschrift des § 138 BGB weiter aufzuklären» Denn mit Rücksicht auf die Verhandlungsmaxime war es gehalten, sich insoweit an den tatsächlichen Vortrag der Parteien zu halten und von einer eigenen Aufklärung über den insoweit gezogenen Rahmen hinaus Abstand zu nehmen«
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4-o Die Kosten der nach alledem erfolglosen Revision müssen dem Beklagten gemäß § 97 Abs0 1 SPC auferlegt v;erdeno
DrQ Piseher Dre Nörr Dr« Bukow
Dr* Schulze
St impel