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BGH · II ZR 7/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 7/59

-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der Ile Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hasteiski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Haager für Recht erkanntt Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Tatbestands Der am flHHW *908 geborene Ehemann der Klägerin, der als Angestellter bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (AnVNG) vom 23« Februar 1957 (BGBl I, 88) wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze von 9 <»000 UM nicht versicherungspflichtig war, auf Grund dieses Gesetzes aber versicherungspflichtig wurde, nahm am 25* Juli 1957 bei der Beklagten mit Wirkung ab l. 11Versicherung zur Befreiung von der Angestelltenversicherungs-pflieht11 o Auf Grund dieser Versicherung wurde der Ehemann der Klägerin auf seinen Antrag durch Beschluß der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16«, August 1957 gemäß Art* 2 § 1 AnVNG von der Angestelltenversicherungspflicht befreit* Kit Schreiben vom 11* Oktober 1957 erklärte er gegenüber der Beklagten, daß für den Todesfall seine Ehefrau, die Jetzige Klägerin, allein unwiderruflich begünstigt .sein sollte* Die Beklagte bestätigte ihm mit Schreiben vom 19* Oktober 1957 diese Bezugsrechtsänderung, maoh-te ihn aber darauf aufmerksam, daß die Versicherung nach der Änderung des Bezugsrechts nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen für Befreiungsversicherungen entspreche» Am 12* Juli 1958 starb der Ehemann der Klägerin, die Beklagte zahlte dieser nur l/3 der Versicherungssumme aus. stigung erlangt habe und auch nach dem mit dem AnVHG verfolgten Zweck der Sicherung des Alters und der Hinterbliebenen des Versicherungsnehmers nachträglich nicht mehr habe abgeändert werden können* Die Klägerin hält hingegen die Bezugsrechtsänderung vom 11c Oktober 1957 für rechtswirksam und verlangt mit der Klage die Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 6 „200 DM an sich- Es meint, daß sich hier eine solche abweichende Regelung aus dem mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages verfolgten Zweck ergebe, durch den Vertrag eine Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht zu erreichen. Damit sei die gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht, nämlich die Sicherstellung auch der Ehefrau und der nach Art. 1 § 44 AnVNG waisenrentenberechtigten Kinder Vertragsgrundlage und die ihnen zunächst eingeräumte Bezugsberechtigung Vertragsinhalt geworden und habe nachträglich nicht mehr einseitig abgeändert werden können. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß hier dem Ehemann der Klägerin von der Beklagten durch § 15 Ziff» 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden ALB auch vertraglich das Hecht eingeräumt war, die Begünstigung einseitig zu ändern* Angesichts dieser klaren vertraglichen Regelung bleibt hier also für MZweifeln im Sinne von § 166 Wß kein Raum* Der diesbezügliche Inhalt des Versicherungsvertrages kann auch nicht im Hinblick auf den mit seinem Abschluß verfolgten, in dem Policenvermerk zu dem Ausdruck gekommenen Zweck anders gedeutet werden; denn zur Erreichung dieses Zwecks, der allein darin bestand, daß der Ehemann der Klägerin auf ßrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages durch die BundesverSicherungsanstalt für Angestellte* von der Angestelltenversicherungspflicht befreit wurde, war es gar nicht erforderlich, daß die Vertragsparteien die Begünstigungsbestimmung vertraglich als unwiderrufliche gestalteten* Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte machte nämlich auf ßrund von Besprechungen mit dem Bundesärbeitsmini-sterium die Erteilung der Befreiung - offensichtlich aus wohlerwogenen Gründen - gar nicht davon abhängig, daß die Begünstigung der Hinterbliebenen in dem Versicherungsvertrag unwiderruflich erfolgte, sondern begnügte sich mit der auch hier verwendeten Begünstigungsklausel, ohne Anstoß daran zu nehmen, daß eine solche Begünstigung nach § 15 Ziff * 1 ALB vom Versicherungsnehmer jederzeit einseitig wieder abgeändert werden konnte* Deshalb kann auch der Befreiungsbeschluß der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Begünstigung nicht die Wirkung einer unwiderruflichen gegeben haben. Es bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Gbergangs-vorschrift des Art. 2 § 1 AnVHG nur die Voraussetzungen normieren wollte, unter denen eine Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht erfolgen konnte, und ob er die weitere Gestaltung der Befreiungsversicherung nach erfolgter Befreiung dem eigenen Verantwortungsbewußtsein des Versicherungsnehmers überlassen wollte, oder ob die Befreiungsversicherung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes als eine der Angestelltenversicherung gleichwertige Sicherung für Alter und Hinterbliebene auch, unverändert aufrechterhalten bleiben, sollte; denn selbst wenn man dieser zuletzt genannten Auffassung folgen wollte, so könnte das in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung doch nur dazu führen, daß die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgesprochene Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht wieder fortfällt, wenn die Befreiungsversicherung nachträglich so abgeändert wird, daß sie den Mindestanforderungen einer Befreiungsversicherung nicht mehr genügt (Landessozialgericht Essen VersR 1959? b) Aus dem sonstigen Sozialversicherungsrecht kämen für eine (entsprechende) Anwendung höchstens die Bestimmungen über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk in Betracht,* Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Vorschriften einer sinngemäßen Anwendung auf die Befrei-ungsverSicherungen des Art, 2 § 1 AnVHG zugänglich sind, wie dies Jantz-Zweng (aaO S, 433) hinsichtlich einzelner-Bestimmungen für möglich halten: denn auch nach diesen Vorschriften (§§ 12 und 22 der 1, BVO zu dem Handwerkerversorgungsgesetz vom 13o7«1939 - RGBl I, 1255) ist eine nachträgliche Abänderung der Bezugsberechtigung für den Todesfall, wie sie hier vom Ehemann der Klägerin vorgenommen worden ist, nicht nichtig, sondern hat nur zur Polge, daß dann die Verpflichtung zur Teilnahme an der Angestelltenversicherungspflicht wieder wirksam wird (BGHZ 13, 226

Zitierte Normen: § 1 VVG § 44 AnVNG § 91 ZPO
BegünstigungBefreiungnachträglichZweckVersicherungsnehmerKlägerinAngestelltenversicherungspflichtAngestellte

Volltext der Entscheidung

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Amtliche Sammlung s ja
2406 0ö6
Ges. zur Heuregelung des Hechts der Hentenversicherung der Angestellten (AnVHG) v. 23. Hebräer 1957, BGBl I 88,
Art« 2 § 1; VVG § 166; AVB der Lebensversicherung (ALB)
§ 15 Kr. 1
Auch hei einer Lebensversicherung, auf Grund deren der Versicherungsnehmer nach Art. 2 § 1 AnVKG von der Angestellt enver sich erimgspf licht befreit worden ist, kann der Versicherungsnehmer die Begünstigung der Hinterbliebenen für den Todesfall nachträglich abandem.
BGH, ürt. v. 24. September 1959 - II ZR 7/59
Kammergericht LG Berlin
II ZH 7/59
Verkündet
 am 24. September 1959
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit ebo VI
der Witwe Ruth M
Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt
 gegen
vertreten	Dr.	Gerd	Vorsitzer,
 Dt, Ismar von BJHfcRr:Wolf jrtlBfcto. Walttt^flpB, Gerhard BH,	JHHHNMHI Str.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der Ile Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hasteiski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Haager für Recht erkanntt
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 30o Oktober 1958 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.200 BK zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der am flHHW *908 geborene Ehemann der Klägerin, der als Angestellter bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (AnVNG) vom 23« Februar 1957 (BGBl I, 88) wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze von 9 <»000 UM nicht versicherungspflichtig war, auf Grund dieses Gesetzes aber versicherungspflichtig wurde, nahm am 25* Juli 1957 bei der Beklagten mit Wirkung ab l. März 1957 eine Lebensversicherung über 18o277 DM, die ,rbeim Ableben des Versicherten an seine (soweit vorhanden) Ehefrau und die gemäß Art* 1 § 44 AnVNG waisenrentenberechtigten Kinder, späte-" stens am 1, März 1973? an den Versicherten*1 gezählt werden sollten» Die Versicherungspolice trägt den Vermerk? 11Versicherung zur Befreiung von der Angestelltenversicherungs-pflieht11 o Auf Grund dieser Versicherung wurde der Ehemann der Klägerin auf seinen Antrag durch Beschluß der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16«, August 1957 gemäß Art* 2 § 1 AnVNG von der Angestelltenversicherungspflicht befreit* Kit Schreiben vom 11* Oktober 1957 erklärte er gegenüber der Beklagten, daß für den Todesfall seine Ehefrau, die Jetzige Klägerin, allein unwiderruflich begünstigt .sein sollte* Die Beklagte bestätigte ihm mit Schreiben vom 19* Oktober 1957 diese Bezugsrechtsänderung, maoh-te ihn aber darauf aufmerksam, daß die Versicherung nach der Änderung des Bezugsrechts nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen für Befreiungsversicherungen entspreche» Am 12* Juli 1958 starb der Ehemann der Klägerin, die Beklagte zahlte dieser nur l/3 der Versicherungssumme aus. und behielt die restlichen 2/3 mit der Begründung zurück, daß diese den Kindern der Klägerin zustünden, weil die ursprüngliche, auch die Kinder begünstigende Bezugsberechtigung durch den Befreiungsbeschluß der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Wirkung einer unwiderruflichen Begün-
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stigung erlangt habe und auch nach dem mit dem AnVHG verfolgten Zweck der Sicherung des Alters und der Hinterbliebenen des Versicherungsnehmers nachträglich nicht mehr habe abgeändert werden können* Die Klägerin hält hingegen die Bezugsrechtsänderung vom 11c Oktober 1957 für rechtswirksam und verlangt mit der Klage die Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 6 „200 DM an sich-
Das Landgericht hat die Klage'abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte, die in die Übergehung der Berufungsinstanz eingewilligt hat, bittet um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründe8
lo) Das Landgericht geht davon aus, daß die dem Versicherungsnehmer in § 166 WG eingeräumte Befugnis, eine Bezugsberechtigung einseitig zu ändern, nur im Zweifel, also nur dann gilt, wenn dem Versicherungsvertrag nichts anderes zu entnehmen ist. Es meint, daß sich hier eine solche abweichende Regelung aus dem mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages verfolgten Zweck ergebe, durch den Vertrag eine Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht zu erreichen. Dieser Zweck sei auch mit dem auf die Versicherungspolice gesetzten Vermerk klar zu dem Ausdruck gebracht worden. Damit sei die gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht, nämlich die Sicherstellung auch der Ehefrau und der nach Art. 1 § 44 AnVNG waisenrentenberechtigten Kinder Vertragsgrundlage und die ihnen zunächst eingeräumte Bezugsberechtigung Vertragsinhalt geworden und habe nachträglich nicht mehr einseitig abgeändert werden können. Eine vertragliche jJnderung sei nicht erfolgt, weil die Beklagte ihr nicht zugestimmt habe.
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Diese Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.» Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß hier dem Ehemann der Klägerin von der Beklagten durch § 15 Ziff» 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden ALB auch vertraglich das Hecht eingeräumt war, die Begünstigung einseitig zu ändern* Angesichts dieser klaren vertraglichen Regelung bleibt hier also für MZweifeln im Sinne von § 166 Wß kein Raum* Der diesbezügliche Inhalt des Versicherungsvertrages kann auch nicht im Hinblick auf den mit seinem Abschluß verfolgten, in dem Policenvermerk zu dem Ausdruck gekommenen Zweck anders gedeutet werden; denn zur Erreichung dieses Zwecks, der allein darin bestand, daß der Ehemann der Klägerin auf ßrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages durch die BundesverSicherungsanstalt für Angestellte* von der Angestelltenversicherungspflicht befreit wurde, war es gar nicht erforderlich, daß die Vertragsparteien die Begünstigungsbestimmung vertraglich als unwiderrufliche gestalteten* Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte machte nämlich auf ßrund von Besprechungen mit dem Bundesärbeitsmini-sterium die Erteilung der Befreiung - offensichtlich aus wohlerwogenen Gründen - gar nicht davon abhängig, daß die Begünstigung der Hinterbliebenen in dem Versicherungsvertrag unwiderruflich erfolgte, sondern begnügte sich mit der auch hier verwendeten Begünstigungsklausel, ohne Anstoß daran zu nehmen, daß eine solche Begünstigung nach § 15 Ziff * 1 ALB vom Versicherungsnehmer jederzeit einseitig wieder abgeändert werden konnte* Deshalb kann auch der Befreiungsbeschluß der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Begünstigung nicht die Wirkung einer unwiderruflichen gegeben haben.
2.) Wenn überhaupt, so könnte der Begünstigung eine solche Wirkung vielmehr nur dann zuerkannt werden, wenn sich dies aus dem Sozialversicherungsrecht herleiten ließe*
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Auch das Sozialversicherungsrecht gibt aber hierfür keine Grundlageo
a) Bas AnVNG selbst bestimmt hierüber nichts». Es bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Gbergangs-vorschrift des Art. 2 § 1 AnVHG nur die Voraussetzungen normieren wollte, unter denen eine Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht erfolgen konnte, und ob er die weitere Gestaltung der Befreiungsversicherung nach erfolgter Befreiung dem eigenen Verantwortungsbewußtsein des Versicherungsnehmers überlassen wollte, oder ob die Befreiungsversicherung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes als eine der Angestelltenversicherung gleichwertige Sicherung für Alter und Hinterbliebene auch, unverändert aufrechterhalten bleiben, sollte; denn selbst wenn man dieser zuletzt genannten Auffassung folgen wollte, so könnte das in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung doch nur dazu führen, daß die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgesprochene Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht wieder fortfällt, wenn die Befreiungsversicherung nachträglich so abgeändert wird, daß sie den Mindestanforderungen einer Befreiungsversicherung nicht mehr genügt (Landessozialgericht Essen VersR 1959? 664). Hätte dagegen der Gesetzgeber die BefreiungsverSicherung selbst auch für die Zukunft gleichsam zementiere**? also die gerade einem Versicherungsnehmer bei einer Lebensversicherung gegebenen vielfachen Möglichkeiten einer sogar einseitigen Abänderung oder Aufhebung des Versicherungsverhältnisses abschneiden v/ollen, so hätte es für einen so tiefen Eingriff in die Vertragsfreiheit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß dann nicht nur die Abänderung der Begünstigung, sondern auch der Rücktritt und die Kündigung, die Herabsetzung der Versieherungssumme, die Umwandlung der Versicherung in eine
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prämienfreie, die Einstellung der Prämienzahlung, die Abtretung, Pfändung und Verpfändung des Versicherungsanspruchs hätten untersagt werden müssen, Biese Eingriffe hätten nicht nur auf die Versicherungen beschränkt bleiben können, die nach dem Inkrafttreten des AnVHG gerade zu dem Zweck der Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht abgeschlossen wurden, sondern sie hätten auch auf die zahlreichen, zu dem Teil schon seit längerer Zeit laufenden Lebensversicherungen ausgedehnt werden müssen, die ebenfalls als Befreiungsversicherungen dienen konnten (vgl, dantz-Zweng, Bas neue Hecht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten So 430), Bas AnVEG enthält aber weder ein allgemeines Verbot, Verträge über Befreiungsversicherungen ab-zuändem, noch auch nur eine Bestimmung, die dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nähme, die Begünstigung der Hinterbliebenen nachträglich abzuändern,
b) Aus dem sonstigen Sozialversicherungsrecht kämen für eine (entsprechende) Anwendung höchstens die Bestimmungen über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk in Betracht,* Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Vorschriften einer sinngemäßen Anwendung auf die Befrei-ungsverSicherungen des Art, 2 § 1 AnVHG zugänglich sind, wie dies Jantz-Zweng (aaO S, 433) hinsichtlich einzelner-Bestimmungen für möglich halten: denn auch nach diesen Vorschriften (§§ 12 und 22 der 1, BVO zu dem Handwerkerversorgungsgesetz vom 13o7«1939 - RGBl I, 1255) ist eine nachträgliche Abänderung der Bezugsberechtigung für den Todesfall, wie sie hier vom Ehemann der Klägerin vorgenommen worden ist, nicht nichtig, sondern hat nur zur Polge, daß dann die Verpflichtung zur Teilnahme an der Angestelltenversicherungspflicht wieder wirksam wird (BGHZ 13, 226
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Hiemaeh war der Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urtoils statfczugeben* Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr* Hastelski	Dr» Haidinger Dr«	Fischer
 Dr, Kuhn	Dr.	Haager
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