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BGH · XX ZR 7/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 7/57

März 1936, RVkBl B 151, n 29 ff Die Haftung des Güterfernverkehrsunternehmers aus dem Beförderungsvertrag bestimmt sich auch dann nach § 29 ff KVO; wenn sich die Vertragsparteien der Kraftverkehrsordnung nicht unterworfen, sondern eine abweichende Vereinba rung getroffen haben» Die Rüge kann keinen Erfolg haben„ Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach der zwischen der Firma und dem Beklagten getroffenen Rahmenvereinbarung der Beklagte die Beförderung nicht im Schweizer Landesinneren auszuführen hatte, sondern als Vertragsfahrer ab oder bis BMP eingesetzt war» Der Transport auf Schweizer Gebiet spielte v- daher im Verhältnis zu dem deutschen und Benelux-Verkehrsweg so gut wie keine Rolle«, Als einzigen Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts kann die Revision daher nur den Erfüllungsort an-führen«. Dabei hat es zutreffend der dem Beklagten erteilten Güterfernverkehrsgenehmigung entscheidende Bedeutung beigelegt * In der Genehmigungsurkunde war dem Beklagten zur Auflage gemacht worden, u.a« das Güterkraftverkehrsgesetz und den Reichskraftwagentarif einschließlich der KVO zu beachten0 Der Beklagte hatte also seine Frachtverträge auf der Grundlage des deutschen Rechtes abzuschließen« Beim Abschluß der Rahmenvereinbarung hat der Beklagte die Anwendung des deutschen Rechtes nicht ausgeschlossen..Mit Recht hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß sein Wille entsprechend der ihm auferlegten öffentiichrechtlichen Verpflichtung dahin ging, seinen • Vertragsfahrtezi für die Firma MflBI das deutsche Recht zugrundezulegen« Auch die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß die Firma Mf^p der mit dem Beklagten getroffenen Rahmenvereinbarung das deutsche Recht zugrundelegen wollte, unterliegt keinem Rechtsirrtum. Die Firma M^^hat, wie das Berufungsgericht ausgeführt, als BflHfc Grenzspediteur oder Grenztransportunternehmen den Beklagten deshalb als Vertragsfahrer herangezogen, weil er als in Deutschland ansässiger Fernverkehrsunternehmer die erforderliche deutsche Fernverkehrsgenehmigung besaß unddaher die Transporte durch die Bundesrepublik für sie ausführen konnte« Wenn daraus im angefochtenen Urteil der Schluß gezogen worden ist, daß bei der Firma kein dem Willen des Beklagten entgegenstehender Wille vorlag, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß' für den hier in Rede stehenden Transport die Ausstellung eines Frachtbriefes unterblieb und eine unter dem deutschen Tarif liegende Fracht vereinbart worden sein soll« Es hat diesen Umständen jedoch ausschlaggebende Bedeutung deshalb nicht zugemessen, weil nach seiner Überzeugung eine Abänderung der bei Abschluß des Rahmenvertrages vereinbarten Anwendung deutschen Rechts für den letzten Transport nicht getroffen wurde«, Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zu Tage o IIo Das Berufungsgericht führt sodann aus, die Parteien des Frachtvertrages hätten sich der Kraftverkehrs- ’’ ordnung, der als einer allgemeinen normativen Vertragsordnung eine allgemeinverbindliche Kraft nicht innewohne, unterworfen, so daß deren Bestimmungen unter Verdrängung der in §§ 425 ff HGB gegebenen Vorschriften angewandt werden müßten«, Dem stehe nicht entgegen, daß für den letzten Transport ein Frachtbrief nicht ausgestellt worden sei, denn dies sei durch § 15 KVO nicht zwingend vorgeschrieben«, Ebensowenig werdeT"lurch"die vom Beklagten behauptete Vereinbarung eines unter Tarif liegenden Beförderungsentgelts eine Unterwerfung unter die KVO ausgeschlossen, vielmehr trete dann nach § 22 Abs» 3 GüKGp an die Stelle des vereinbarten 1756) - nicht darauf an, oh sich die Vertragsparteien der KVO unterworfen oder eine von ihren Vorschriften-abweichende Vereinbarung getroffen haben«, Die Bestimmungen der KVO, die die Heftung des Unternehmers regeln, sind allgemeinverbindlich und unabdingbar* Zwar hatte die KVO ur- • sprünglich nicht den Charakter einer Rechtsverordnung, weil es an einer entsprechenden Ermächtigung des Reichsverkehrsministers und an ihrer, gehörigen Verkündung fehlte (BGHZ 6, 145, 146)o Auch war umstritten, ob der KVO nach § 106 Abs«. 2 GüKG allgemeinverbindliche rechtliche Geltung zukam, weil in dieser Bestimmung zwar die Tarife (Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen) aufrechterhalten wurden, die auf Grund früheren Rechts erlassen waren, die KVO aber ursprünglich einer rechtlichen Grundlage ermangelte und § 106 Abs* 2 GüKG a0Ro nicht bestimmte, daß der Reichskraftwagentarif (RKT) als auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes erlassen zu gelten habe (vgl? Durch die Neufassung, .die § 106 Abs«, 2 GüKG durch Art«, 1 Nr„ 5 des nach Verkündung des Berufungsurteils erlassenen Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 3« Juni 1957 (BGBl 1957 I 593) erfahren hat, ist jedoch angeordnet worden, daß der Reichskraftwagentarif und damit die in ihm enthaltene KVO als auf Grund des § 21 AbSo 1 und des § 25 GüKG erlassener Tarif.zu gelten .hat« Mit der Neufassung wurde die Absicht verfolgt, die Bedeutung des § 106 Abs«, 2 GüKG gegenüber gelegentlich geäußerten Zweifeln an der Rechtsgültigkeit des RKT klar-zustellen (Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen Drucks* 3057 des Bundestages - 2«, Wahlperiode)«. fassung stellt sich demnach als authentische Auslegung der früheren Passung dar mit der Folge, daß ihr bis zu dem Inkrafttreten des GüKG (19» Oktober 1952) rückwirkende Kraft zuzu demessen ist, auch wenn das Änderungsgesetz die rückwirkende Kraft dieser Bestimmung nicht ausdrücklich angeordnet hat0 Der Senat ist daher nicht gehindert, sie" im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen (RGZ 152, 86, 89; 142, 47, 48; BGHZ 6, 47, 51; 9, 101)« Bei Anwendung.deutschen Rechts bestimmt sich sonach die Haftung des Beklagten aus dem Frachtvertrag zwingend nach der in der KVO getroffenen Regelung« Der Beklagte haftet' demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach §§ 29, 32 KVO für die Schäden und Verluste, die durch den Unfall seines Lastzuges am Frachtgut entstanden sind,,für die Bergungskosten und die Kosten der Schadensermittlung ohne Entlastungsmöglichkeit bis zu der in §§ 35, 36 KVO festgelegten Höhe«- derin und Empfängerin des Frachtguts ersatzberechtigt gewesen* Diese habe auch eigenen Namens für den von der Firma MaBBP erlittenen Schaden Ersatz verlangen dürfen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse, wie er im deutschen Recht anerkannt sei* Denn zwischen ihr und der Firma MaBV) habe ein Rechtsverhältnis bestanden, auf Grund dessen sie der Firma MaBU habe ersatzpflichtig sein können* Trotz Fehlens unmittelbarer vertraglicher Beziehungen könne nämlich die Firma Maflpi Ersatzansprüche gegen die Firma erheben, weil der Vertrag, der die Firma Mzur Beförderung des Fracht guts an die Firma MaB^ verpflichtete, nach den insoweit eingreifenden Art* 454, 448 des Schweizer Obligationenrechts ein Vertrag zugunsten eines Dritten - der Firma MaBB - sei* Ihre Ansprüche habe die Firma an die Klägerin abgetreten* Der Revisionsangriff muß scheitern* Mit Recht hat das Berufungsgericht die Befugnis der Firma Mejor bejaht, den nicht ihr, sondern der Firma entstandenen Schaden gegen den Beklagten geltend ?u machen* Nach den von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über Schadensliquidation im Drittinteresse, die auch hier zu dem Zuge kommen, kann derjenige, der in eigenem Namen mit einem anderen einen Vertrag geschlossen hat, von seinem ihm nach dem Vertrage ersatzpflichtigen Gegner auch Ersatz des Schadens fordern, der seinem Geschäftsherrn durch das Verhalten des Vertragsgegners entstanden isto Dies gilt nicht nur dann, wenn der Vertrag für Rechnung des Dritten geschlossen ist, sondern auch, wenn die Interessen des Berechtigten mit denen des Dritten derart verknüpft sind, daß der Berechtigte die Drittinteressen gegenüber dem Verletzer wahrzunehmen hat und dieser mit einer solchen Wahrnehmung rechnen muß. Entgegen der Auffassung' des Berufungsgerichts ist danach unerheblich, ob die ursprünglich berechtigte Firma ihrerseits der Firma Maiersatzpflichtig ist und-ob sich diese Ersatzpflicht daraus herleiten einem von der Firma geschlossenen Vertrage zugunsten eines Dritten der Firma MaRechte erwachsen sind«, Der von der Revision gegen die Annahme eines solchen Vertrages gerichtete Angriff bedarf daher keiner Prüfung«, Die Interessen der Firma an der unbeschädigten Ablieferung des Frachtguts am Bestimmungsort,‘die sich aus der auch ihr obliegenden Sorgfaltspflicht ergeben, waren mit den wo das Reichsgericht bereits ausgesprochen hat, daß der Ersatzberechtigte, gegen den fehlsamen Vertragsgegner die sämtlichen vorgehenden Interessen, soweit sie nebeneinander bestehen können, geltend machen darf, wenn es sich um mehrere hintereinander stehende Beteiligte handelt)» Mithin war die Firma berechtigt, den der Firma MaflIP entstandenen Schaden gegen den Beklagten, der ihn verursacht hat und dafür der Firma aus dem Frachtvertrag haftet, geltend zu machen, wie dies das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt0 Die Bedenken, die die Revision gegen die Wirksamkeit der von der Firma vorgenommenen Abtretung an die Klägerin erhebt, sind gleichfalls unbegründete Die Revision vermißt die erforderliche Spezifikation der Abtretungsfor-derungo Sie setzt sich jed'oeh mit dem Vortrag des Beklagten in Widerspruch, der im Schriftsatz vom 9« Juni 1956 S» 4 die Abtretung der Schadensersatzforderung durch die Firma an.die Klägerin nicht in Zweifel gezogen, sondern die Abtretung nur als gegenstandslos bezeichnet hat, weil der Firma M|^^kein Schaden entstanden seio Da die Abtre-tung bisher unbestritten .war, kann die Revision mit ihrem neuen Sachvortrag nicht gehört’werden»

Zitierte Normen: § 2 GüKG § 157 BGB § 139 ZPO § 2 GüKG § 97 ZPO
GüKGFirmaKVOBerufungsgerichtRechtKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2492 097
GüterkraftverkehrsG (GüKG) v» 17o Oktober 1952,
BGBl I 697, § 106 Abs» 2
Der Änderung des § 106 Abs«, 2 GüKG durch Art» 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes v. 3. Juni 1957, BGBl I 595, kommt rückwirkende Kraft zu»
GüterkraftverkehrsG v«, 17* Oktober 1952, BGBl I 697?
§§ 20, 26, 106: KraftverkehrsO (KVO) v» 30. März 1936, RVkBl B 151, n 29 ff
 Die Haftung des Güterfernverkehrsunternehmers aus dem Beförderungsvertrag bestimmt sich auch dann nach § 29 ff KVO; wenn sich die Vertragsparteien der Kraftverkehrsordnung nicht unterworfen, sondern eine abweichende Vereinba rung getroffen haben»
OLG Düsseldorf BGH Urt. v» 30. April 1959 - XX ZR 7/57 - LG Duisburg
II ZR 7/57
/
Verkündet
 am 30o April 1959
Pfauz? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmers Josef J(
SchflBfestr»V?
Beklagten und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die
V.ersicherungs-AG in
 Klägerin und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Nastelski und der Bundesrichter Br* Haidinger? Br» Nörr? Br» Haager und Br* Reinicke
 für Recht erkannt?
Bas am 22» Mai 1958 verkündete Versäuranisurteil wird aufrechterhalten» Ber Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die Firma	C.ie„	in L^HHHP hatte eine für
 sie bestimmte Sendung von 700 Kisten Fischkonserven bei der Klägerin gegen die Gefahren des Transports von Vfl} (SptflM nach	versichert® Die auf dem Seewege
 nach JflIHHl gelangte Sendung wurde von der dortigen Firma SoA« Edmond	Empfang genommen? die ihrerseits die Firma	AG	in	fernmündlich	mit	dem
 Weitertransport nach	beauftragte „ Diese übertrug
 mündlich die Beförderung von	nach BfHP dem Be-
klagten? einem im Bundesgebiet zugelassenen und ansässigen Güterfernverkehrsunternehmer niederländischer Staatsangehörigkeit? den sie auf Grund allgemeiner vertraglicher Vereinbarung zur Güterbeförderung zwischen Beneluxhäfen und
 einzusetzen pflegte 0 Der Lastzug des Beklagten wurde von der Firma D^pg0^beladeno Bin 'Frachtbrief wurde nicht ausgestellto Der Lastzug des Beklagten streifte am 6* Oktober 1954 auf der Autobahn beim Darmstadt einen Brückenpfeiler, wodurch er beschädigt wurde und auch ein Teil des Transportguts zu. Schaden kam0 Für den hierdurch der Firma entstandenen Schaden leistete die Klägerin als Versicherer Ersatz in Höhe von 10 689,15 sfrs (richtig 10 698,15 sfr)*
Bereits am 7* September 1954 hatte der Regierungspräsident in Düsseldorf den Beklagten zur Rückgabe der Güterfernverkehrsgenehmigung aufgefordert, weil ihm am 31o August 1954 der Versicherer des Beklagten mitgeteilt hatte? daß das KVO-Haftpflichtversicherungsverhältnis mit dem Beklagten durch Kündigung wegen Prämienverzuges beendet sei«. Am 7o Oktober 1954 entzog der Regierungspräsident
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dem Beklagten die Güterfernverkehrsgenehmigung*
Die Klägerin, an die die Pirmen MaflR Mffp and ihnen etwa gegen den Beklagten zustehende Ersatzansprüche durch schriftliche Erklärungen abgetreten haben, nimmt den Beklagten gemäß §§ 29? 32 KVO auf Ersatz des Schadens von 10 689>15 sfrs nebst Zinsen in Anspruch*
Das .Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben* Die Revision des Beklagten ist durch Versäumnisurteil des Senats vom 22* Mai 1958 zurückgewiesen worden*
Mit dem Einspruch erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Versäumnisurteils * Er verfolgt seinen auf Klageabweisung gerichteten Revisionsantrag weiter? während die Klägerin beantragt, das yersäumnisurteil aufrechtzuerhalten*
•Entscheidungsgründes
I* Das Berufungsgericht stellt fest? bei Abschluß der Vereinbarung? nach der der Beklagte als Vertragsfahrer für die Birma	Transporte	zwischen Beneluxhäfen und
 Bfl^ durchführen sollte? seien die Vertragsteile stillschweigend übereingekommen, ihre vertraglichen Beziehungen und demnach auch den Prachtvertrag über Beförderung von 700 Kisten Pischkonserven von A^M^HI nach BflBP deutschem Recht zu unterstellen*
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Die Revision greift diese Feststellung mit der auf § 157 BGB, § 286 ZPO gestutzten Rüge an, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf die deutsche Güterfernverkehrs-genehmigung des Beklagten abgehoben; diese sei allein öffentlich-rechtlicher Eatur und besage nichts für die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Firma Mffpu Das Berufungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen,.daß die für den Transport der Konserven vereinbarte Fracht den Tarifbestimmungen der KVO nicht entsprochen habe und daß auch ein in der KVO vorgesehener Frachtbrief nicht ausgestellt worden sei* Da der Transportweg nicht nur über deutsche Straßen, sondern auch über belgische Verkehrswege geführt und schließlich in der Schweiz geendet habe, der für die Bestimmung des Rechts wesentliche Erfüllungsort aber in der Schweiz gelegen habe, sei die Anwendung des Schweizer Rechts als vereinbart anzusehen«
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Die Rüge kann keinen Erfolg haben„ Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach der zwischen der Firma
 und dem Beklagten getroffenen Rahmenvereinbarung der Beklagte die Beförderung nicht im Schweizer Landesinneren auszuführen hatte, sondern als Vertragsfahrer ab oder bis BMP eingesetzt war» Der Transport auf Schweizer Gebiet spielte v- daher im Verhältnis zu dem deutschen und Benelux-Verkehrsweg so gut wie keine Rolle«, Als einzigen Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts kann die Revision daher nur den Erfüllungsort an-führen«. Sie übersieht jedoch, daß auf den Erfüllungsort erst in letzter Linie abgestellt werden kann, wenn weder ein ausdrücklicher noch ein den Willenserklärungen der Parteien zu entnehmender stillschweigender oder ein sich
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aus der Interessenlage ergebender mutmaßlicher Parteiwille festzustellen ist (BGH NJW 1952, 540, 541; BGHZ 7, 231, 234 •19? 110, 111).
Mit Recht hat das Berufungsgericht auf Grund der ge“ troffenen Rahmenvereinbarung den Parteiwillen festgestellt. Dabei hat es zutreffend der dem Beklagten erteilten Güterfernverkehrsgenehmigung entscheidende Bedeutung beigelegt * In der Genehmigungsurkunde war dem Beklagten zur Auflage gemacht worden, u.a« das Güterkraftverkehrsgesetz und den Reichskraftwagentarif einschließlich der KVO zu beachten0 Der Beklagte hatte also seine Frachtverträge auf der Grundlage des deutschen Rechtes abzuschließen« Beim Abschluß der Rahmenvereinbarung hat der Beklagte die Anwendung des deutschen Rechtes nicht ausgeschlossen..Mit Recht hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß sein Wille entsprechend der ihm auferlegten öffentiichrechtlichen Verpflichtung dahin ging, seinen • Vertragsfahrtezi für die Firma MflBI das deutsche Recht zugrundezulegen« Auch die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß die Firma Mf^p der mit dem Beklagten getroffenen Rahmenvereinbarung das deutsche Recht zugrundelegen wollte, unterliegt keinem Rechtsirrtum.
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Die Firma M^^hat, wie das Berufungsgericht ausgeführt, als BflHfc Grenzspediteur oder Grenztransportunternehmen den Beklagten deshalb als Vertragsfahrer herangezogen, weil er als in Deutschland ansässiger Fernverkehrsunternehmer die erforderliche deutsche Fernverkehrsgenehmigung besaß unddaher die Transporte durch die Bundesrepublik für sie ausführen konnte« Wenn daraus im angefochtenen Urteil der Schluß gezogen worden ist, daß bei der Firma	kein	dem
 Willen des Beklagten entgegenstehender Wille vorlag, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
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Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß' für den hier in Rede stehenden Transport die Ausstellung eines Frachtbriefes unterblieb und eine unter dem deutschen Tarif liegende Fracht vereinbart worden sein soll« Es hat diesen Umständen jedoch ausschlaggebende Bedeutung deshalb nicht zugemessen, weil nach seiner Überzeugung eine Abänderung der bei Abschluß des Rahmenvertrages vereinbarten Anwendung deutschen Rechts für den letzten Transport nicht getroffen wurde«, Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zu Tage o
Da die Firma Mejor und der Beklagte stillschweigend die Anwendung deutschen Rechtes vereinbart haben, bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die Vertragsparteien dann, wenn sie die Anwendung des schweizerischen Rechtes vereinbart hätten, dadurch die Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 26 GrüKGr hätten ausschiießen können*
IIo Das Berufungsgericht führt sodann aus, die Parteien des Frachtvertrages hätten sich der Kraftverkehrs- ’’ ordnung, der als einer allgemeinen normativen Vertragsordnung eine allgemeinverbindliche Kraft nicht innewohne, unterworfen, so daß deren Bestimmungen unter Verdrängung der in §§ 425 ff HGB gegebenen Vorschriften angewandt werden müßten«, Dem stehe nicht entgegen, daß für den letzten Transport ein Frachtbrief nicht ausgestellt worden sei, denn dies sei durch § 15 KVO nicht zwingend vorgeschrieben«, Ebensowenig werdeT"lurch"die vom Beklagten behauptete Vereinbarung eines unter Tarif liegenden Beförderungsentgelts eine Unterwerfung unter die KVO ausgeschlossen, vielmehr trete dann nach § 22 Abs» 3 GüKGp an die Stelle des vereinbarten
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das tarifgemäße Entgelt, Demnach hafte der Beklagte nach'
§§ 29, 32 KVO ohne .Entlastungsmöglichkeit für den am Frachtgut entstandenen Schaden«, Dies müßte sogar ohne Unterwerfung der Vertragsparteien unter die KVO'gelten, denn durch §§ 22 Abs, 2, 26 GüKG sei die Anwendung der Bestimmungen, die die KVO für die Haftung des Unternehmers enthalte, unabdingbar angeordnet.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei unter Übergehung vom Beklagten angetretener Beweise zu der Feststellung einer Unterwerfung unter die KVO gelangt. Der Beklagte habe nämlich Beweis dafür angeboten, daß von ausländischen Firmen.nach Handelsbrauch nur bei besonderer Vereinbarung die KVO angewandt werde. Das Berufungsgericht habe auch die Beweislast verkannt, wenn es davon ausgehe, eine Unterwerfung unter die KVO sei nur dann zu verneinen, wenn die Vertragsteile deren Anwendung hätten ausschließen wollen, und daß dafür keine Anhaltspunkte hervorgetreten seien. Das Berufungsgericht habe ferner rechtsfehlerhaft übersehen, daß der KVO unterstellte Frachtverträge allgemein unter Ausstellung eines Frachtbriefes geschlossen würden, was der Beklagte', nach § 139 ZPO befragt, unter Beweis gestellt hätte, § 22 Abs- 3 GüKG schließlich setze voraus, daß die KVO überhaupt Vertragsinhalt geworden sei; das hätte umsoweniger festgestellt werden dürfen, als die Vertragsteile eine unter dem Tarif liegende Fracht vereinbart hätten.
Die Revisionsrügen sind teils unerheblich, teils unbegründet,. Für die hier zu entscheidende Frage der Haftung des Beklagten kommt es - ebenso wie für die Regelung des Beförderungsentgelts (BGHZ 8, 66, 69 f> BGH^NJW 1955, 1755,
1756) - nicht darauf an, oh sich die Vertragsparteien der KVO unterworfen oder eine von ihren Vorschriften-abweichende Vereinbarung getroffen haben«, Die Bestimmungen der KVO, die die Heftung des Unternehmers regeln, sind allgemeinverbindlich und unabdingbar* Zwar hatte die KVO ur- • sprünglich nicht den Charakter einer Rechtsverordnung, weil es an einer entsprechenden Ermächtigung des Reichsverkehrsministers und an ihrer, gehörigen Verkündung fehlte (BGHZ 6, 145, 146)o Auch war umstritten, ob der KVO nach § 106 Abs«. 2 GüKG allgemeinverbindliche rechtliche Geltung zukam, weil in dieser Bestimmung zwar die Tarife (Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen) aufrechterhalten wurden, die auf Grund früheren Rechts erlassen waren, die KVO aber ursprünglich einer rechtlichen Grundlage ermangelte und § 106 Abs* 2 GüKG a0Ro nicht bestimmte, daß der Reichskraftwagentarif (RKT) als auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes erlassen zu gelten habe (vgl? Beschluß des BayeroObLC vom 15o Pebruar 1956, DVB1 1957 S«, 64)«
Durch die Neufassung, .die § 106 Abs«, 2 GüKG durch Art«, 1 Nr„ 5 des nach Verkündung des Berufungsurteils erlassenen Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 3« Juni 1957 (BGBl 1957 I 593) erfahren hat, ist jedoch angeordnet worden, daß der Reichskraftwagentarif und damit die in ihm enthaltene KVO als auf Grund des § 21 AbSo 1 und des § 25 GüKG erlassener Tarif.zu gelten .hat« Mit der Neufassung wurde die Absicht verfolgt, die Bedeutung des § 106 Abs«, 2 GüKG gegenüber gelegentlich geäußerten Zweifeln an der Rechtsgültigkeit des RKT klar-zustellen (Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen Drucks* 3057 des Bundestages - 2«, Wahlperiode)«. Die Neu-

fassung stellt sich demnach als authentische Auslegung der früheren Passung dar mit der Folge, daß ihr bis zu dem Inkrafttreten des GüKG (19» Oktober 1952) rückwirkende Kraft zuzu demessen ist, auch wenn das Änderungsgesetz die rückwirkende Kraft dieser Bestimmung nicht ausdrücklich angeordnet hat0 Der Senat ist daher nicht gehindert, sie" im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen (RGZ 152, 86, 89; 142, 47, 48; BGHZ 6, 47, 51; 9, 101)«
Die sonach allgemeinverbindlichen Bestimmungen der ■ KVO über die Haftung des Unternehmers sind unabdingbar; denn § 26 GüKG verbietet dem Unternehmer, die ihm nach Gesetz oder KVO obliegende Haftung einzuschränken, während § 22 Abs« 2 GüKG untersagt, sie zugunsten des Absenders zu erweitern« An die Stelle einer abweichenden^Vereinbarung tritt nach § 22 Abs« 5 GüKG die in der KVO festgelegte Unternehmerhaftung (vgl« Hein/Eichhoff/Pukall/Krien,
 GüKG § 22 Anm« 4, 7, § 26 Anm« 2, 4; Ruwe, GüKG § 26 Anm« 3; Baumbach/Duden, HGB 12« Aufl« Anm« zu § 26 GüKG; Clauß NJW 56, 817)«
Bei Anwendung.deutschen Rechts bestimmt sich sonach die Haftung des Beklagten aus dem Frachtvertrag zwingend nach der in der KVO getroffenen Regelung« Der Beklagte haftet' demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach §§ 29, 32 KVO für die Schäden und Verluste, die durch den Unfall seines Lastzuges am Frachtgut entstanden sind,,für die Bergungskosten und die Kosten der Schadensermittlung ohne Entlastungsmöglichkeit bis zu der in §§ 35, 36 KVO festgelegten Höhe«-
III« Hach der Auffassung■des Berufungsgerichts ist die Klägerin sachlich legitimiert, vom Beklagten Ersatz
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des entstandenen Schadens zu fordern* Es führt aus, zunächst sei die Firma	nach	§§	29,	32 KVO als Absen-
derin und Empfängerin des Frachtguts ersatzberechtigt gewesen* Diese habe auch eigenen Namens für den von der Firma MaBBP erlittenen Schaden Ersatz verlangen dürfen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse, wie er im deutschen Recht anerkannt sei* Denn zwischen ihr und der Firma MaBV) habe ein Rechtsverhältnis bestanden, auf Grund dessen sie der Firma MaBU habe ersatzpflichtig sein können* Trotz Fehlens unmittelbarer vertraglicher Beziehungen könne nämlich die Firma Maflpi Ersatzansprüche gegen die Firma	erheben,	weil
 der Vertrag, der die Firma Mzur Beförderung des Fracht guts an die Firma MaB^ verpflichtete, nach den insoweit eingreifenden Art* 454, 448 des Schweizer Obligationenrechts ein Vertrag zugunsten eines Dritten - der Firma MaBB - sei* Ihre Ansprüche habe die Firma	an	die
 Klägerin abgetreten*
Die Revision wendet sich gegen die Annahme, es liege ein Vertrag zugunsten eines Dritten vor* Außerdem meint sie, die von der Firma	erklärte	Abtretung sei mangels
 ausreichender Bestimmtheit der abgetretenen Forderung unwirksam»
Der Revisionsangriff muß scheitern* Mit Recht hat das Berufungsgericht die Befugnis der Firma Mejor bejaht, den nicht ihr, sondern der Firma	entstandenen	Schaden
 gegen den Beklagten geltend ?u machen* Nach den von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über Schadensliquidation im Drittinteresse, die auch hier zu dem
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Zuge kommen, kann derjenige, der in eigenem Namen mit einem anderen einen Vertrag geschlossen hat, von seinem ihm nach dem Vertrage ersatzpflichtigen Gegner auch Ersatz des Schadens fordern, der seinem Geschäftsherrn durch das Verhalten des Vertragsgegners entstanden isto Dies gilt nicht nur dann, wenn der Vertrag für Rechnung des Dritten geschlossen ist, sondern auch, wenn die Interessen des Berechtigten mit denen des Dritten derart verknüpft sind, daß der Berechtigte die Drittinteressen gegenüber dem Verletzer wahrzunehmen hat und dieser mit einer solchen Wahrnehmung rechnen muß. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte seinerseits vom Dritten in Anspruch genommen wird oder überhaupt in Anspruch genommen werden kann«, Soweit dem Verletzer im Rahmen des Vertrages Sorgfaltspflichten hinsichtlich der beschädigten Sachen obliegen, muß er sie erfüllen und für einen eingetretenen Schaden haften ohne Rücksicht darauf, wer Eigentümer der Sache ist und.ob sein Vertragsgegner dem Dritten für den Schaden einzustehen hat 'BGHZ 15, 224, 227 ff).
Entgegen der Auffassung' des Berufungsgerichts ist danach unerheblich, ob die ursprünglich berechtigte Firma ihrerseits der Firma Maiersatzpflichtig ist und-ob sich diese Ersatzpflicht daraus herleiten einem von der Firma	geschlossenen Vertrage zugunsten
 eines Dritten der Firma MaRechte erwachsen sind«, Der von der Revision gegen die Annahme eines solchen Vertrages gerichtete Angriff bedarf daher keiner Prüfung«, Die Interessen der Firma	an	der unbeschädigten Ablieferung
 des Frachtguts am Bestimmungsort,‘die sich aus der auch ihr obliegenden Sorgfaltspflicht ergeben, waren mit den
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gleichgerichteten Interessen der Firma	- auch für
 den Beklagten erkennbar - so eng verknüpft, daß die Firma
 zur Wahrnehmung der Interessen der Firma Ma^i^^beru-
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fen war (vgl» auch RGZ 62, 331? 335? wo das Reichsgericht bereits ausgesprochen hat, daß der Ersatzberechtigte, gegen den fehlsamen Vertragsgegner die sämtlichen vorgehenden Interessen, soweit sie nebeneinander bestehen können, geltend machen darf, wenn es sich um mehrere hintereinander stehende Beteiligte handelt)» Mithin war die Firma berechtigt, den der Firma MaflIP entstandenen Schaden gegen den Beklagten, der ihn verursacht hat und dafür der Firma aus dem Frachtvertrag haftet, geltend zu machen, wie dies das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt0
Die Bedenken, die die Revision gegen die Wirksamkeit der von der Firma	vorgenommenen	Abtretung	an	die
 Klägerin erhebt, sind gleichfalls unbegründete Die Revision vermißt die erforderliche Spezifikation der Abtretungsfor-derungo Sie setzt sich jed'oeh mit dem Vortrag des Beklagten in Widerspruch, der im Schriftsatz vom 9« Juni 1956 S» 4 die Abtretung der Schadensersatzforderung durch die Firma an.die Klägerin nicht in Zweifel gezogen, sondern die Abtretung nur als gegenstandslos bezeichnet hat, weil der Firma M|^^kein Schaden entstanden seio Da die Abtre-tung bisher unbestritten .war, kann die Revision mit ihrem neuen Sachvortrag nicht gehört’werden»
Da sich hiernach bereits ergibt, daß der Ersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach zusteht, braucht auf die weiteren Revisionsrügen nicht eingegangen zu werden, die sich gegen die Wirksamkeit der Abtretung, die die Firma
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erklärt hat, und gegen die Hilfserwägungen richten, ’-V mit denen das Berufungsgericht die Aktivlegitimation weiter-':, hin zu rechtfertigen suchte Die Revision ist mit der Kosten-.# folge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen«, .
DroHastelski Dr»Haidinger Dr»Nörr Dr,Haager Dr«.Reini

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