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BGH

Gericht: BGH

Zivils'enats des Oberlandesgerichts in München vom 22, Oktober 1954 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7«. Im Oktober 1950 erhob der Kläger gegen die Beklagte und die ZflBBHP & Go GmbH als Gesamtschuldner Klage auf Auskunfterteilung über den Verkauf oder die sonstige Verwertung der Waren, auf Zahlung von 1000 DM Pauschalbetrag und auf Zahlung der Hälfte des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Gewinnes. Der Kläger hat dazu vorgetragen, nach dem Ankauf der Waren von der JRO hätten die Beklagten versucht, ihm das Geschäft als Pehlspekulation hinzustellen und damit zu erreichen, dass er von dem Geschäft abspringe. Als er sich darauf erboten habe, selbst den Weiterverkauf durchzuführen, hätten die Beklagten offensichtlich wahrheitswidrig behauptet, schon an Dr. Wi^RI verkauft zu haben5 Er bestreitec, Erklärungen in der Richtung abgegeben haben, dass er von dem Vertrage zurücktrete oder sich an einem Verlust- Das ergibt sich nicht, wie das Landgericht meint, aus dem Umstand, dass Albert der den schriftlichen Vertrag unterzeichnet hat, auch für eich allein zur Vertretung der Beklagten berechtigt ist, denn nach dem Wortlaut der Einleitung trat er für die 20-0B & Co GmbH'auf, während die Beklagte durch Rudolf G-eflBBHF vertreten werden sollte. 209)» Aus ebenfalls tatsächlichen Erwägungen folgert aber das Berufungsgericht, dass ein Gesellschaftsverhältnis auch zwischen dem Kläger und der Beklagten auf Grund blosser mündlicher Vereinbarung oder durch schlüssiges Verhalten der Parteien zustandegekommen ist, nämlich durch das von der Beklagten abgegebene Meistgebot auf die Waren, den Zuschlag an sie, die Zahlung des halben Kaufpreises vom Kläger 2* Auf Grund des eigenen Vortrags des Klägers stellt das Berufungsgericht fest, dass die Parteien vereinbart hatten, einen Betrag von 500 DU als sogenannte Schmiergelder auszugebenj um die Kaufangebote von Mitbewerbern zu erfahren und danach das eigene Preisangebot möglichst günstig zu gestalten* Es hält eine Erörterung5 ob die Eingehung eines Gesellschaftsverhältnisses zu einem derartigen Zweck unter Verwendung der vom Kläger zugegebenen Mittel gegen die guten Sitten verstösst und nichtig ist, deshalb nicht für erforderlich, weil es der Meinung ist, die Parteien hätten den zwischen ihnen vereinbarten Gesellschaftsvertrag jedenfalls später wieder rückwirkend aufgehobene Die Revision kann daher nur dann Erfolg haben, wenn der auch ohne Rüge zu prüfende Siuwand der Nichtigkeit nicht durchgreift» Der Vortiag des Klägers über dieses Schmiergeld ergibt, dass dieser Betrag anlässlich einer Fahrt nach Bad Kissingen aufgewendet sein soll, die am 4> Juni 1950 stattfand, also 10 fage vor Abschluss des schriftlichen Vertrages» Dessen Zweck war, wie sich aus der Natur der Sache ergibt, der Erwerb der Waren zu einem möglichst günstigen Preis* Dieser Zweck als solcher war weder unlauter noch sittenwidrig, er wurde es auch nicht dadurch, daB die Parteien, wie zu unterstellen ist, im Einverständnis miteinander unlautere Mittel anwendeten; um den Zweck zu verwirklichen* Deshalb erweisen sich die vom Berufungsgericht wegen einer etwa eingetretenen Nichtigkeit des Vertrages erhobenen Bedenken als unbegründete II» Der Kläger hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (8 8) vorgetragens Als er sich bei der Verhandlung vom 8» August 1950 erboten habe, selbst den Weiterverkauf durchzuführen, hätten die Beklagten offensichtlich wahrheitswidrig behauptet, schon an Dr» Y/flP verkauft zu haben* Da er.um seine Einlage besorgt gewesen sei, habe er unter Vorbehalt aller seiner Hechte aus dem Gesellschaftsvertrage nach dessen Ziff 7 von den Beklagten Zahlung in Höhe seiner Einlage aus dem von Dr* Y/^K bereits gezahlten Betrage unter Anrechnung auf seinen Gewinnanteil verlangt» Das Angebot Rud -lf G-edHHP? Über die Vorgänge bei dieser Verhandlung hat der ’AngestellteVischer der Beklagten bekundet, der Kläger habe in seiner - allerdings nur vorübergehenden - Gegenwart erklärt, er wolle vom Geschäft zurticktreten und mit der Cache nichts mehr zu tun haben und statt des ange botenen Schecks sein Geld sofort in har zurltckhaben* Zu dem Kaufmann Ra^HHPhat der Kläger nach dessen Aussage im Sommer 1950 geäußert, er sei froh, sein Geld aus dem ausdrücklich als Verlustgeschäft bezeichneten Geschäft mit der Firma zurückerhalten zu haben und aus der Geschichte heraus zu sein» Diese Äußerungen des Klägers stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest» Am 12» ^ugust 1950 hat in den Geschäftsräumen der Beklagten eine neue Unterredung stattgefunden, an der für den Kläger auch Rechtsanwalt Dr» teilnahm.. Aujust ebenfalls nichts erwähnt, sondern lediglich erklärt, aus dera Geschäft sei kein Gewinn zu erwarten, dabei auch die Unkosten durchgesprochen und eine Au Stellung darüber zugesagt, Am Schluß der Klage hat der Kläger vorgetragen, es habe sich bei seinem Verlangen auf Rückzahlung des Einstandsgeldes utn eine auf Ziff 7 des Vertrages gestützte Forderung tuf eine Vorauszahlung gehandelt, Biesen Vortrag liat er später mehrmals in der Forra wiederholt., er habe nach der von der Beklagten behaupteten Zahlung des Kaufpreises von 27*000 EU nach Ziff 7 Abs 3 des Vertra-, es sein Einstandsgeld zurückvcrlangen können* Bas Berufungsgericht tritt dieser Lleinung des Klager*, mit der Begründung entgegen, daß eine Abschlagszahlung in einer nicht abgerundeten, sondern auf den genauen betrag vm 8745., 55 BM lautenden Summe gtnz ungewöhnlich sei und daß außerdem die geleistete Zahlung in der Quittung ausdrücklich als Rückzahlung der in eben dieser Höhe geleisteten Gesellschaftseinlage bezeichnet sei. Bie anschließenden Vorgänge, insbesondere die Unterredung vom 12* August, führt es darauf zurück, daß den Kläger sein voreiliger Entschluß gereut habe* Bie Einlassung des und des Albert Gedl^ bei dieser Unterredung erklärt es damit, diese hätten es für ausreichend halten können, auf das Jichtvorhandensein eines Gewinns hinzuweisen.. Hierbei hat jedoch das Berufungsgericht eine Prüfung unterlassen, wie sich die Rechtslage bis zu dem Beginn der Verhandlung vom 8« August 1950 entwickelt hatte« Dabei muß die Darstellung der Beklagten als richtig unterstellt werden, daß das ganze Lagor an Dr. Wl verkauft Auch wenn dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß die Lüekforderung der Einlage aus tatsächlichen Erwägungen nicht als Forderung e;:ner Abschlagszahlung nach Ziff 7 des Vertrages anzusehen ist» hätte es doch der Prüfung bedurft, ob es sich nicht um die Geltendmachung des aus § 733 Abs 2 3GB herzuleitenden Anspruchs des Klägers gehandelt hat. Dieselbe Prüfung wäre auch dann notwendig gewesen, wenn das Berufungsgericht nicht eine rückwirkende Aufhebung des Gesellschaftsvertrages angenommen hätte, sondern eine Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung für die Zukunft»die allerdings nur dann in Frage kommen konnte» wenn der Gesellschaftszweck entgegen der Darstellung der Beklagten noch nicht erreicht v/ar. IVo Aber auch eine sachliche Nachprüfung der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Anfechtung seiner Erklärung wegen arglistiger Täuschung hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich unterlassen- so daß auch dieser Grund zur Aufhebung des Berufungsurteils führen muß. Das Berufungsgericht versagt dem Kläger die Berufung auf diese Anfechtung ohne Rücksicht auf die Präge der Anfechtungsfrist ($ 124 BGB) schon deshalb, weil er nicht getäuscht worden sei* sondern "gerade wegen des von den Beklagten behaupteten, nach seiner Überzeugung aber bloß vorgespiegelten Weiterverkaufs der IRO-Ware an einen gewissen Br. die seinen Klagebegehren entgegenste- Er hat nach seinem Vortrag einen solchen Verkauf wegen des zu geringen Preises und wegen der von ihm bezweifelten Zahlungsfähigkeit des Käufers für unzweckmässig gehalten und bei der Verhandlung vom B * August versucht j eine Aufhebung dieses Verkaufsgeschäftes au erreichen, Er hat auch Zweifel daran gehabt , ob der Preis von 270C0 DU bereits bezahlt sei, vor allem aber nach den Ausführungen des Schriftsatzes vom 20, Juni 1953 daran, dass die Bek?iagten bereit und in der Lage sein würden. Schon in der Klageschrift wird aber das Verlangen nach Auskunft über den Verbleib der V»Tare mit "Vortäuschun-gen und Irreführungen” begründet, die der Kläger der Uegenpartei vorwirft* Nach Abschnitt 3 der Klage entstand nach der Verhandlung vom 3« August bei dein Kläger der Verdacht, dass der behauptete Verkauf der Ware für 27CC0 DU nur vorgetäuscht sei. Darin lconmt mit voller Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß der Kläger nachträglich Tatsachen erfahren zu haben behauptet, aus denen sich ergibt, daß die ihm am 8, August 1950 gegebene Erklärung über den Verkauf des Lagers an Dr. unrichtig war, dass er aber diese Unrichtigkeit erst später erkannt hat. wenn er damals schon gewusst oder es auch nur für möglich gehalten hätte, dass der Vertrag mit Dr, ..olf entweder überhaupt nicht abgeschlossen war oder sich nicht auf das ganze Lager bezog«

Zitierte Normen: § 726 BGB
GesellschaftBerufungsgerichtZahlungParteiverkaufenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2534 041
II 2B 7/55	(-
Verkündet
 am 3Ö* Januar 1956
Jodas, Just-Angestellter
 als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ernst früher in jetzt in

Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 die offene Handelsgesellschaft in	Trflpstr.	41
ihren Gesellschafter Rudolf Gei
 in Firma Gebr» vertreten durch
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,Br
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br, Bel- , brück, Br, Haidinger, Br, Kulm und Br, WinkeImann für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivils'enats des Oberlandesgerichts in München vom 22, Oktober 1954 aufgehoben, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7«. Zivilsenat des Berufungsgerichts verwiesen.
Von Rechts wegen
I*
 
C
L/
Tat be standi
 Der Klager erfuhr ira Frühjahr 1950, dass die International Refugee Organisation {ISO) grössere 3estände kosmetischer Artikel aus ihrem Lager in GaPHUP b/ApP-sum Verkauf bringen wollte. Er trat wegen des gemeinsamen Ankaufs und Weiterverkaufs dieser Waren in Verbindung mit der Beklagten, in deren Geschäftsräumen sich auch diejenigen der ZfliHHiK & Co GmbH befanden. Zur Vertretung dieser Gesellschaft waren die JCaufleute Albert Ge§-PHHP und Bubin	gemeinsam	berechtigt;	Al-
bert Gt-eflBHHK war und ist neben Rudolf Ge( einzeln für die Beklagte vertretungsberechtigt
 Am 14* Juni 1950 kam es zur Abfassung eines privatschriftlichen Vertrages, in dessen Einleitung Rudolf Gep-PHHH) als Vertreter des Beklagten bezeichnet ist. Rubin ZdHHito und Albert GeflHHBP als Vertreter der
& Co GmbH. Biese beiden Gesellschaften vei'banden sich mit dem Kläger zu dem gemeinsamen Ankauf und Verkauf der genannten Bestände der IRO; die eine Hälfte des Kaufpreises sollte der Kläger aufbringen, die andere Hälfte die beider Gesellschaften gemeinsam; der Gewinn sollte nach demselben Verhältnis verteilt werden, jedoch sollte der Kläger als abzugsfähigen Posten bei der Errechnung des Gewinnes einen Pauschalbetrag von 1000 DM für die ihm anlässlich der Vorarbeit entstandenen Kosten vorweg erhalten. Die beiden Gesellschaften sollten für die Abwicklung und Verwaltung des Geschäftes ihre Büros und ihre Verkaufsapparate ohne Berechnung eines besonderen Entgelts zur Verfügung stellen und als allein verantwortlich für den Verkauf zeichnen Nach Ziffer 7 des Vertrages hatte die endgültige Gewinnabrechnung nach Durchführung des Geschäftes zu erfolgen, jedoch sollte den einzelnen Vertragspartnern das Recht zustehen, für sich Gelder im Verhältnis
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ihrer Beteiligung und nach Hassgabe der bereits getätigten Geschäfte und erzielten Gewinne schon vorher zu beheben., Fach Ziffer 8 sollten dem Vertrag widersprechende oder zusätzliche Vereinbarungen der Schriftform bedürfen, Dieser Vertrag wurde nur von dem Kläger* von Z®-SMI und Albert GcVHHHM unterzeichnet* aber nicht auch von Rudolf Gel
 Für Kaufpreis und Einfuhrzölle wurden von der Beklagten 17 891,10 Did aufgewandt; der Kläger leistete ihr darauf seinen Beitrag mit 8945,55 DM.
Im weiteren Verlauf ergaben sich Unstimmigkeiten, es kam am 8» August 1950 zu einer Besprechung in den Räumen der Beklagten, Uber deren Verlauf im einzelnen die Parteien streiten, an deren Schluß aber der Kläger eine Zahlung von 8,945,55 DH erhielt. Darüber erteilte er folgende Quittung*
"Ich bestätige hiermit, meine Einlage in Höhe von 8.9*5,55 DH in bar von der Birma Gebrüder GeflBBBfc,	TrBBpstrasse aus
 dem Vertrag vom 14*6.1950 zurückerhalten zu haben,”
Im Oktober 1950 erhob der Kläger gegen die Beklagte und die ZflBBHP & Go GmbH als Gesamtschuldner Klage auf Auskunfterteilung über den Verkauf oder die sonstige Verwertung der Waren, auf Zahlung von 1000 DM Pauschalbetrag und auf Zahlung der Hälfte des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Gewinnes. Am 24. September 1952 wurde die	Co GmbH im Handelsre-
gister auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 9» Oktober 1934 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
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Die Beklagte beruft sich darauf, für sie sei der Vertrag wegen fehlender Unterschrift Hires vertretungs-berechtigten Gesellschafters nicht zustande gekommen., hilfsweise sei der Kläger am 8. August 1950 im Einverständnis der Parteien aus de-r Gesellschaft ausgeschieden und abgefunden worden, scdass es ihm gegenüber einer nachfolgenden Auseinandersetzung nicht bedurft habe.
Sie behauptet, sie habe den ganzen Warenbestand für 27 >000 DM an einen Dr.	verkauft.	Der	Kläger hat
 dazu vorgetragen, nach dem Ankauf der Waren von der JRO hätten die Beklagten versucht, ihm das Geschäft als Pehlspekulation hinzustellen und damit zu erreichen, dass er von dem Geschäft abspringe. Als er sich darauf erboten habe, selbst den Weiterverkauf durchzuführen, hätten die Beklagten offensichtlich wahrheitswidrig behauptet, schon an Dr. Wi^RI verkauft zu haben5 Er bestreitec, Erklärungen in der Richtung abgegeben haben, dass er von dem Vertrage zurücktrete oder sich an einem Verlust-
geschäft nicht mehr beteilige, er habe vielmehr nur die Stornierung des Geschäftes mit Dr. Wi^p verlangt. Er meint, eine Möglichkeit des Rücktritts sei in dem Vertrage nicht vorgesehen, der Rücktritt habe such der Schriftform bedurft. Im Schriftsatz vom 20. Juni 1953 hat sein Prozeßbevollmächtigter erklärt, falls das Gericht dennoch einen Rücktritt annehme, fechte er rein vorsorglich diese Rücktrittserklärung nach § 123 BGB an*
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die ZfllPPPHF & Co GmbH wegen deren mangelnder Parteifähigkeit abgewiesen. Insoweit ist das urteil rechtskräftig geworden. Es hat die Beklagte zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung verurteilt, die Entscheidung über die beiden Zahlungsansprüche und die Kosten
 
aber dem Schlußurteil Vorbehalten«, Das Berufun&sgericht hat die Klage auf Rechnungslegung und auf Auszahlung des Gewinnanfcejls gegen die Beklagte abgewiesen«,
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründe s
Io 1. Das Berufungsgericht kommt mit einer vom Landgericht abweichenden Begründung zu dem Ergebnis? dass auch die Beklagte aus dem Gesellschaftsverhältnis verpflichtet worden ist. Das ergibt sich nicht, wie das Landgericht meint, aus dem Umstand, dass Albert	der	den
 schriftlichen Vertrag unterzeichnet hat, auch für eich allein zur Vertretung der Beklagten berechtigt ist, denn nach dem Wortlaut der Einleitung trat er für die 20-0B & Co GmbH'auf, während die Beklagte durch Rudolf G-eflBBHF vertreten werden sollte. Daraus entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die tatsächliche Feststellung, dass Albert Cre(0BP nicht für die Beklagte handeln wollte. Deshalb wurde diese durch seine Unterschrift auch nicht gebunden (vergl für den bevollmächtigten Vertreter OGHZ 1? 209)» Aus ebenfalls tatsächlichen Erwägungen folgert aber das Berufungsgericht, dass ein Gesellschaftsverhältnis auch zwischen dem Kläger und der Beklagten auf Grund blosser mündlicher Vereinbarung oder durch schlüssiges Verhalten der Parteien zustandegekommen ist, nämlich durch das von der Beklagten abgegebene Meistgebot auf die Waren, den Zuschlag an sie, die Zahlung des halben Kaufpreises vom Kläger
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an die Beklagte und weiter durch den Vertrieb der Ware«
Die Revision hatte keinen Anlass* diese für den Klägei günstige Folgerung anzugreifen; sie lässt aber auch bei der gebotenen Nachprüfung keinen Rechtsirrtum erkennen*
2* Auf Grund des eigenen Vortrags des Klägers stellt das Berufungsgericht fest, dass die Parteien vereinbart hatten, einen Betrag von 500 DU als sogenannte Schmiergelder auszugebenj um die Kaufangebote von Mitbewerbern zu erfahren und danach das eigene Preisangebot möglichst günstig zu gestalten* Es hält eine Erörterung5 ob die Eingehung eines Gesellschaftsverhältnisses zu einem derartigen Zweck unter Verwendung der vom Kläger zugegebenen Mittel gegen die guten Sitten verstösst und nichtig ist, deshalb nicht für erforderlich, weil es der Meinung ist, die Parteien hätten den zwischen ihnen vereinbarten Gesellschaftsvertrag jedenfalls später wieder rückwirkend aufgehobene Die Revision kann daher nur dann Erfolg haben, wenn der auch ohne Rüge zu prüfende Siuwand der Nichtigkeit nicht durchgreift»
Der Vortiag des Klägers über dieses Schmiergeld ergibt, dass dieser Betrag anlässlich einer Fahrt nach Bad Kissingen aufgewendet sein soll, die am 4> Juni 1950 stattfand, also 10 fage vor Abschluss des schriftlichen Vertrages» Dessen Zweck war, wie sich aus der Natur der Sache ergibt, der Erwerb der Waren zu einem möglichst günstigen Preis* Dieser Zweck als solcher war weder unlauter noch sittenwidrig, er wurde es auch nicht dadurch, daB die Parteien, wie zu unterstellen ist, im Einverständnis miteinander unlautere Mittel anwendeten; um den Zweck zu verwirklichen* Deshalb erweisen sich die vom Berufungsgericht wegen einer etwa eingetretenen Nichtigkeit des Vertrages erhobenen Bedenken als unbegründete
 
II» Der Kläger hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (8 8) vorgetragens Als er sich bei der Verhandlung vom 8» August 1950 erboten habe, selbst den Weiterverkauf durchzuführen, hätten die Beklagten offensichtlich wahrheitswidrig behauptet, schon an Dr» Y/flP verkauft zu haben* Da er.um seine Einlage besorgt gewesen sei, habe er unter Vorbehalt aller seiner Hechte aus dem Gesellschaftsvertrage nach dessen Ziff 7 von den Beklagten Zahlung in Höhe seiner Einlage aus dem von Dr* Y/^K bereits gezahlten Betrage unter Anrechnung auf seinen Gewinnanteil verlangt» Das Angebot Rud -lf G-edHHP? ihm gleichzeitig seinen ganzen Gewinnanteil auszubezahlen, habe er abgelehnt, weil er Sehadensersatzansprtiche wegen zu billigen Weiterverkaufs zu erheben beabsichtigt habe.
Über die Vorgänge bei dieser Verhandlung hat der ’AngestellteVischer der Beklagten bekundet, der Kläger habe in seiner - allerdings nur vorübergehenden - Gegenwart erklärt, er wolle vom Geschäft zurticktreten und mit der Cache nichts mehr zu tun haben und statt des ange botenen Schecks sein Geld sofort in har zurltckhaben* Zu dem Kaufmann Ra^HHPhat der Kläger nach dessen Aussage im Sommer 1950 geäußert, er sei froh, sein Geld aus dem ausdrücklich als Verlustgeschäft bezeichneten Geschäft mit der Firma	zurückerhalten	zu
 haben und aus der Geschichte heraus zu sein» Diese Äußerungen des Klägers stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest» Am 12» ^ugust 1950 hat in den Geschäftsräumen der Beklagten eine neue Unterredung stattgefunden, an der für den Kläger auch Rechtsanwalt Dr» teilnahm.. Dieser hat angegeben, er habe damals noch nicht gewußt, daß der Kläger seine Einlage am 8» August
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zurückerhalten hattei Albert GeflBHHBl und Zi
 hätten von den Vorgängen am 8*. Aujust ebenfalls nichts erwähnt, sondern lediglich erklärt, aus dera Geschäft sei kein Gewinn zu erwarten, dabei auch die Unkosten durchgesprochen und eine Au Stellung darüber zugesagt,
 Am Schluß der Klage hat der Kläger vorgetragen, es habe sich bei seinem Verlangen auf Rückzahlung des Einstandsgeldes utn eine auf Ziff 7 des Vertrages gestützte Forderung tuf eine Vorauszahlung gehandelt, Biesen Vortrag liat er später mehrmals in der Forra wiederholt., er habe nach der von der Beklagten behaupteten Zahlung des Kaufpreises von 27*000 EU nach Ziff 7 Abs 3 des Vertra-, es sein Einstandsgeld zurückvcrlangen können* Bas Berufungsgericht tritt dieser Lleinung des Klager*, mit der Begründung entgegen, daß eine Abschlagszahlung in einer nicht abgerundeten, sondern auf den genauen betrag vm 8745., 55 BM lautenden Summe gtnz ungewöhnlich sei und daß außerdem die geleistete Zahlung in der Quittung ausdrücklich als Rückzahlung der in eben dieser Höhe geleisteten Gesellschaftseinlage bezeichnet sei.
In den Aussagen der Zeugen Vfl|^ und HeW sieht das Berufungsgericht nur die Bestätigung des von dem Kläger bereits bei dem Empfang der 8*945*55 DU klar zu dem Ausdruck gebrachten hillens. Bie anschließenden Vorgänge, insbesondere die Unterredung vom 12* August, führt es darauf zurück, daß den Kläger sein voreiliger Entschluß gereut habe* Bie Einlassung des	und
 des Albert Gedl^ bei dieser Unterredung erklärt es damit, diese hätten es für ausreichend halten können, auf das Jichtvorhandensein eines Gewinns hinzuweisen..
 
um die Behauptung einer Übervorteilung des Klägers zu widerlegen«
III* Es bedarf keiner Stellungnahme zu den Bügen, die die Revision über verfahrensrechtliche Verstöße vorgebracht hat, da das Berufungsurteil einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält«
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, stand es den Parteien frei, auch wenn der Gesellschaftsvertrag nicht mit Rückwirkung aufgehoben, sondern die Gesellschaft mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst wurde, anstatt eine Auseinandersetzung nach §§ 730 ff BGB vorzunehmen, den Kläger durch eine vereinbarte Zahlung wegen seines ^useinandersetzungsanspruches abzufinden und die Fortsetzung der Gesellschaft unter den beiden Beklagten zu vereinbaren« Dieselbe Möglichkeit bestand auch dann-wenn die Gesellschaft, wie die Revision meint, nach § 726 BGB bereits aufgelöst war« Es fehlt jedoch rm Beruf ungsur teil ein klarer Ausspruch, daß es die Erklärungen der Parteien in diesem Sinne auslegen wolle; vielmehr glaubt es, aus der Rückerstattung der Einlage und aus der Empfangsbestätigung des Klägers zu dem Schluß gezwungen zu sein, daß das Gesellschaftsverhältnis dem Willen der Parteien gemäß als von Anfang an nicht bestehend wieder aufgehoben worden sei«
Hierbei hat jedoch das Berufungsgericht eine Prüfung unterlassen, wie sich die Rechtslage bis zu dem Beginn der Verhandlung vom 8« August 1950 entwickelt hatte« Dabei muß die Darstellung der Beklagten als richtig unterstellt werden, daß das ganze Lagor an Dr. Wl
 verkauft
 
war und daß dieser den Kaufpreis uezahlt hatte. Hach seinem Vortrag hat auch der Kläger diese Darstellung damals für zutreffend gehalten. Damit war die nur zu dem Zwecke des Erwerbs und der Verwertuug dieses Lagers begründete Gelegenheitsgesellschaft infolge der Erreichung des vereinbarten Zweckes beendigt (§ 726 BGB), eine Kündigung oder eine Vereinbarung über eine Auflösung kam nicht mehr in Betracht, es hatte die Auseinandersetzung zu folgen» und diese hatte» da Gesellschaftsschulden ( § 733 Abs 1 BGB) ersichtlich nicht vorhanden waren, zunächst durch Rückerstattung der Einlagen (§ 733 Abs 2) zu geschehen., an die sich dann die Verteilung des etwa vorhandenen Überschusses (§ 734) anzuschlieaen hatte. Auch wenn dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß die Lüekforderung der Einlage aus tatsächlichen Erwägungen nicht als Forderung e;:ner Abschlagszahlung nach Ziff 7 des Vertrages anzusehen ist» hätte es doch der Prüfung bedurft, ob es sich nicht um die Geltendmachung des aus § 733 Abs 2 3GB herzuleitenden Anspruchs des Klägers gehandelt hat. Dieselbe Prüfung wäre auch dann notwendig gewesen, wenn das Berufungsgericht nicht eine rückwirkende Aufhebung des Gesellschaftsvertrages angenommen hätte, sondern eine Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung für die Zukunft»die allerdings nur dann in Frage kommen konnte» wenn der Gesellschaftszweck entgegen der Darstellung der Beklagten noch nicht erreicht v/ar. bürde das Berufungsgericht trotz dieser Erwägungen die bisherige Auslegung der Parteierklärungen aufrecht erhalten wollen» so bedurfte dies einer besonderen Begründung,
 Dieser Grund zwingt zur Aufhebung des auf der Verkennung dieser Rechtslage beruhenden Berufungsurteilsv
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IVo Aber auch eine sachliche Nachprüfung der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Anfechtung seiner Erklärung wegen arglistiger Täuschung hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich unterlassen- so daß auch dieser Grund zur Aufhebung des Berufungsurteils führen muß.
Das Berufungsgericht versagt dem Kläger die Berufung auf diese Anfechtung ohne Rücksicht auf die Präge der Anfechtungsfrist ($ 124 BGB) schon deshalb, weil er nicht getäuscht worden sei* sondern "gerade wegen des von den Beklagten behaupteten, nach seiner Überzeugung aber bloß vorgespiegelten Weiterverkaufs der IRO-Ware an einen gewissen Br.	die	seinen	Klagebegehren	entgegenste-
henden Willenserklärungen in Erkenntnis einer solchen Täuochungsabsicht der Beklagten abgegeben haben will**„Biese in den Entscheidungsgründen gegebene Darstellung Über den Vortrag des Klägers steht in klarem Widerspruch zu dem Tatbestand und ist nur durch ein Mißverständnis zu erklären. Wenn der Kläger von e.ner "offenbar wahrheitswidrigen" Behauptung Uber den Verkauf an Dr, W49 spricht, so ist damit augenscheinlich nicht zu dem Ausdruck gebrachte daß er die Wahrheitswidrigkeit der Behauptung sofort erkannt hätte. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, daß er die Zahlung "aus dem von Dr,	bereits gezahlten Be-
trage" gefordert zu haben behauptet. Weder aus dem Schriftsatz vom 20, Juni 1953 S 2, wo der Kläger die "RÜehtrittserkläruiig" "rein vorsorglich" wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, noch aus dem sonstigen Vortrag des Klägers ist etv/as darüber zu entnehmen, dass er am 8, August 1950 an der Richtigkeit der Mitteilung vom Verkauf der Ware an Dr, WflP gezweifelt hätte.
Er hat nach seinem Vortrag einen solchen Verkauf wegen des zu geringen Preises und wegen der von ihm bezweifelten Zahlungsfähigkeit des Käufers für unzweckmässig
 gehalten und bei der Verhandlung vom B * August versucht j eine Aufhebung dieses Verkaufsgeschäftes au erreichen, Er hat auch Zweifel daran gehabt , ob der Preis von 270C0 DU bereits bezahlt sei, vor allem aber nach den Ausführungen des Schriftsatzes vom 20, Juni 1953 daran, dass die Bek?iagten bereit und in der Lage sein würden. ihm später noch wenigstens den Betrag seiner Einlage zu zahlen.
Schon in der Klageschrift wird aber das Verlangen nach Auskunft über den Verbleib der V»Tare mit "Vortäuschun-gen und Irreführungen” begründet, die der Kläger der Uegenpartei vorwirft* Nach Abschnitt 3 der Klage entstand nach der Verhandlung vom 3« August bei dein Kläger der Verdacht, dass der behauptete Verkauf der Ware für 27CC0 DU nur vorgetäuscht sei. In einem der Klage als Anlage beigefügten Schreiben des damaligen Rechtsberaters der Beklagten. Rechtsanwalt Dr*	vom	28,
August 1950 wird dem Kläger f,ein feil der ware, die noch nicht verkauft ist”, zu dem Kauf angeboten. Auch in späteren Schriftsätzen sind Einzelbehauptungen des Klägers darüber enthalten, welchen Wert einzelne in dem Lager enthaltene Yferenposten gehabt hätten (zB Rasiercreme) oder wie teuer sie verkauft seien (zB Pfeifenreiniger). Darin lconmt mit voller Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß der Kläger nachträglich Tatsachen erfahren zu haben behauptet, aus denen sich ergibt, daß die ihm am 8, August 1950 gegebene Erklärung über den Verkauf des Lagers an Dr.	unrichtig	war,	dass	er	aber
 diese Unrichtigkeit erst später erkannt hat. Die Richtigkeit dieser Behauptungen des Klägers ist im Laufe des Rechtsstreits niemals bestritten worden, deshalb müsste davon ausgegangen werden, daß sie richtig sind?
 
daß also der Kläger hierüber arglistig getäuscht worden istDiese arglistige Täuschung wäre auch unsachlich
 für die von dom Kläger am 8« August 1950 abgegebene Erklärung (§ 123 Abs 1 3GB)} auch hierbei wäre es unerheblich? ob uan darin mit den Berufungsgericht das Angebot zu dem Abschluss eines AufliebungsVertrages oder mit der Ililfsbegründung des Berufungsgerichts eine Vereinbarung Uber die Auseinandersetzung sieht« Weder die eine noch die andere Erklärung hätte der Kläger abgegeben? wenn er damals schon gewusst oder es auch nur für möglich gehalten hätte, dass der Vertrag mit Dr, ..olf entweder überhaupt nicht abgeschlossen war oder sich nicht auf das ganze Lager bezog«
Die Anfechtung könnte auch nicht? wie dies das Berufungsgericht hilfsweise ausführt, mit der Begründung unberücksichtigt gelassen werden, dass der Kläger die in § 124 3GB vorgeschriebene Jahresfrist versäumt habe.
Schon die im Oktober 1950 eingereichte Klage enthält die zur Begründung der Anfechtung dienenden tatsächlichen Behauptungen und den Ausdruck des 7/illens? mit dieser Begründung eine Bindung an die Erklärungen vom 8, August 1950 zu verneinen. Das genügte für die Wahrung der Anfechtungsfrist ? auf die Erklärung im Schriftsatz vom 20, Juni 1953 kommt es nicht mehr an.
Von seinem Rechtsstandpunkt aus hatte das Berufungs gericht keinen Anlass, die Beklagte nach § 139 IL?0 zu einer Äusserung darüber aufzufordern; ob sie die vom Kläger aufgestollten Behauptungen bestreiten wolle.
Das Levisionsgericht ist deshalb nicht in der Lage? diese Behauptungen als unstreitig einer endgültigen Entscheidung zugrunde zu legen. Ohne dle mit der Klage
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geforderte Auskunft ist zwar der Klage}1 nicht in der Lage, den Nachweis dafür zu erbringen., wie weit das wirkliche Ergebnis der Verwertung des Lagers von dem seinerzeit behaupteten Betrag von 27000 LLI abweichta Der gesetzliche Anspruch auf Bechnungs-legung ist jedoch nicht dazu bestimmt, die Unterlagen fUr eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu beschaffene er kann daher, wenn er sonst nicht begründet ist, auch nicht aus einem solchen Bedürfnis hergeleitet werden* Deshalb ist es zwar nicht möglich, das Berufungsurteil aufrechtzuerhalten, es kann aber auch das Urteil des Landgerichts nicht wiederhergestellt werden, solange nicht festgestellt ist* daß die Angabe des Verwertungser-lüses in Höhe von 27«CöO DU unrichtig \.ar und eine arglistige Täuschung des Klägers enthielt- Hierfür würde der Nachweis nicht erforderlich sein, wie hoch der (JesaniierlöB gewesen is-c*
Bei der hiernach gebotenen Aufhebung des Berufungsurteils erschien es angezeigt* die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen«
 
Dieser wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.,
Dr.; Canter
 zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr, Kuhn
 Dr* Delbrück	Dr„	Ilaidinger
 Dr« T/iiikelinann
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