Der Versicherungsnehmer hat für eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls durch seine Hilfspersonen nach § 61 VVG nicht im Rahmen des § 278 BGB, sondern nur insoweit einzustehen, als sie seine Repräsentanten sind! Rechtssatz; Die nach § 3 Ziff 3 AKB erforderliche ausdrückliche Genehmigung des Versicherers zur Abtretung des Versicherungsanspruchs kann auch darin gesehen werden, dass sich der Versicherer auf die Klagedes Zessionärs einlässt, ohne in den Tat-sachenins tanzen die Unzulässigkeit der Abtretung geltend zu machen« auch durch ein schlüssiges Verhalten' des Versicherers erteil werden könne und' dass ein solches im vorliegenden Pall darh| raigung des Versicherers deutlich zu dem Ausdruck kommt, was auch durch ein schlüssiges Verhalten des Versicherers ge sc heben kann und schon dann anzunehmen ist, wenn er sich aut die Schadenanmeldung des Zessionärs einlässt und die Ver- i Es würde in hohem Masse Treu und Glaubenwidersprechen, wenn sich die Beklagte nunmehr nach Ablauf dieser Prist auf das Pehlen der Klagebefugnis des Elä-gefs berufen und sich damit sowohl ihm als auch dem Versiehe- hf| rungsnehmer gegenüber ohne; weiteres ihrer Leistungspflicht entziehen könnte« . :ein Repräsentant gewesen wäre« Das sei aber nicht der P.all, weil seinem kleinen Betrieb se1bst vorgestanden habe/ Die grundsätzliche Auffassung des Berurfim’V gerichts, dass § 278 BGB bei § 61 VVG nicht anwendbar sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGZ 83, 43 ߣ7\ 117, 327 /32£7; 135, 370 /37l7; weitere Nachweise bei Möller Verantwortlichkeit des g gg Versicherungsnehmers für das Verhalten Dritter/und bei Bruck-Möller VVG 8« Auf 1 § 6 Anm 92 ff)« Die von der Revision, insbesondere unter Hinweis auf Prölss (aaO § 61 VVG Anm 1-2), vertretene gegenteilige Auffassung würde voraussetzen, dass dem § 61 VVG eine Schadenverhütungspflicht zu entnehmen wäre, nämlich eine durch den Versicherungsvertrag begründete Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf das versicherte Risiko zu vermeiden; denn nur dann könnte davon gesprochen werden, dass der Versicherungsnehmer, der Hilfspersonen mit einer Tätigkeit in Bezug auf das versicherte Gut betraut;,, sich ihrer im Sinn $ § 278 BGB zur Erfüllung einer ihm .gegenüber dem Versicherer’ obliegenden Verbindlichkeit bedient* Wie insbesondere Moll (aaO S '10 ff und in Bruck-Möller § 6 Anm 73 ff) eingehend nachge.wiesen hat, wird aber durch § 61 VVG eine solche Verbindlichkeit nicht begründet. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Bestimmung dem Versicherer weder einen Erfüllun anspruch auf Unterlassung der Schadenherbeifuhrung noch auc einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gibt, § 6: VVG normiert vielmehr nur einen Risikoausschluss , indem er pbestimmt, dass der Versicherer die-versicherte Gefahr dich ' trägt , wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt* Dies ist auch die heute herrschende Auffassung (Ehrenzweig deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 1952, S 264; p Schmidt Obliegenheiten S 244 und das dort angeführte weitere; Schrifttum)* Der von der Revision vertretenen Ansicht steht; ausser dieser rechtstheoretischen Erwägung das .weitere ge- • wichtige Bedenken entgegen, dass sie den besonderen Eigentümlichkeiten des Versicherungsvertrages nicht gerecht wird, Di Anwendung des § 278 BGB.im Palle des § 61 VVG würde nämlich zu einer Haftung des Versicherungsnehmers auch für jede unte: geordnete Hilfsperson führen, die er mit einer Tätigkeit ill Bezug auf das versicherte Gut betraut hat. 3c) Das Verhalten des P#HHNI selbst würdigt das Berufungsgericht dahin, dass er den Unfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt habe.» Br habe zwar nachlässig gehandelt, weil er weder Bremskeile auf der Abschleppfahrt mitgeführt, noch auch nach dem Abstellen des Lkw Steine, die in der Nähe der Unfallstelle gelegen hätten, als Bremsunterlage verwendet habe und weil er auch das unzweckmässige Einschlagen des Steuers des abgestellten Lkw nach rechts nicht erkannt und geändert habe- Hierauf komme es aber deshalb nicht an, weil er nicht mit der Möglichkeit habe zu rechnen brauchen, dass der mit der einwandfreien Handbremse gesicherte Lkw von selbst abrolien würde. Gerade diese Voraussetzung wird aber-vorn Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei verneint» Es g hierbei von der auch von der Revision nicht -angegriffenen*" auf die Untersuchungen des Sachverständigen gestützten tat sächlichen Feststellung aus, dass die'Handbremse- des Lkw einwandfreiem Zustand-war und so zuverlässig arbeitete, c-sie bei ordnungsmässiger Einstellung für sich allein ein ^selbständiges Abrollen des Lkw auch bei den durch den leer fenden Motor hervorgerufenen Erschütterungen unmöglich aa Das Berufungsgericht zieht hieraus den rechtlich bedenken-freien ..Schlussr dass PMBMW- äem die einwandfreie BeschaJ Klit ühd: Zuverlässigkeit der Handbremse bekannt war, nicht-' mit 'einem -.selbständigen Abrollen des Lkw. zu rechnen braucht sofern nur die Handbremse genügend ar-gezogen und richtig e gerastet -war. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, das Peukert auch mit dem .Vorliegen-dieser zweiten Vöräussetzur rechnen, also annehmen konnte, dass QMM die Handbremse ga rügend angezogen und richtig eingerastet habe« Auch diese tatsächliche Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstand Sie kann nicht schon mit dem Hinweis der Revision darauf .kraft et' werden, dass Q'MBi erst seit dem '28. Dem. steht nämlich die Erwägung des Be-rufungsgerichts entgegen, dass es sich bei dem Feststellern und Einrasten der Handbremse um eine so einfache Hahdhal: handelt, dass sie auch einem weniger geübten Lkw-Fahrer weiteres zugetraut werden kann. so kann auch die Auffassung'des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, .dass fWHHH unterdiesen Umständen nicht verpflichtet gewesen sei, sich selbst von der richtigen Handhabung der Bremse zu überzeugen;. Zugleich erscheint damit, dann aber auch die Feststellung des Berufungsgerichts als unangreifbar, dass jUB nicht mit einem selbständigen Abrollen des Lkw zu rechnen brauchte. Ist das aber der Pall, so sind die von der Revision angeführten Umstände auch nicht geeignet, den Vorwurf zu rechtfertigen, dass ■«JW~ den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Für das Nachschlagewerk f Für die Amtliche Sammlung ! 1, ) Gesetz s VVG § 61; BGB § 278 Rechtssatz? Der Versicherungsnehmer hat für eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls durch seine Hilfspersonen nach § 61 VVG nicht im Rahmen des § 278 BGB, sondern nur insoweit einzustehen, als sie seine Repräsentanten sind! 2, ) C-esetz; ÄKB § 3 Ziff 3 Rechtssatz; Die nach § 3 Ziff 3 AKB erforderliche ausdrückliche Genehmigung des Versicherers zur Abtretung des Versicherungsanspruchs kann auch darin gesehen werden, dass sich der Versicherer auf die Klagedes Zessionärs einlässt, ohne in den Tat-sachenins tanzen die Unzulässigkeit der Abtretung geltend zu machen« Aktenzeichens II ZR 7/53 • - OLG Düsseldorf Urteil des BGH vom 25= November 1953 - LG Wuppertal Verkündet am 25c November 1955 Jodasj Justizangestellter, als Urkündsbeauiter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der NMHHB Allgemeine durch ihren Vorstand Th n^s-AG? vertreten Beklagte, Berufungs- und Revisionsklägerin, -Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt in Geh den Bauunternehmer Carl Je 4MMHMR 14MN t r a s s e, hg Kläger, Beruf ungs- und flEevisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br»Delbrück. Dr,. Haidinger, Br, Fischer und Br, Kuhn für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4, November’1952 wird auf ihre Kosten zurückge- lesen. Von Rechts wegen Tatbestand er verkaufte dem Fuhrunternehmer -I MMMNI ei&en to Henschel-Biesel-Lastkraftwagen unter Eigen-t für DM 10.0005 wovon er DM 2,000 erhielt, F4MMM das Fahrzeug bet der Beklagten durch eine Kraft-koversicherung-gegen Beschädigung? Zerstörung uns Ver-. Am 10, Juli 1950 unternahm er es* den Lkw wegen eines Differentialschadens von k:4M| nach Göfg^Nl in die Werkes Klägers abzuschleppen. Er selbst steuerte das Ab-pfahrzeug, der bei ihm beschäftigte Kraftfahrer u— en durch eine Kette damit verbundenen Lkw,. Als bei einer Steigung der Autobahn die Kette riss, liess C fSHMI den Lkw an ie rechte Strassenseite zurückrollen, hielt dann den Lkv? an, ;.v \ stellte'die Handbremse fest und liess den Motor weiter laufen, um der Lüftdruck-Fussbremse für die spätere ;'/eiterfahrt genügend Luftdruck zu erhalten. Einen Gang konnte er wegen des ntialschadens. nicht einlegen. Kurze Zeit nachdem .. (Hg Fahrzeuge verlassen hatten, um die Kette auszubessern, rollte, der Lkw zurück und stürzte die hohe Böschung auf der rechten Seite der Fahrbahn hinunter, wobei er schwer beschädigt'Würde, Der Kläger macht den ihm von abgetretenen Kasko-Tersicherungsarispruch geltend, Er at in 1, Instanz Zahlung von DM 10,000 verlangt, Im zweiten • Rechtszug hat er-die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten- begehrt, ihm- den durch die Beschädigung des Lkw ent-tandenen Schaden PbPüglichyder 'vereinbarten Selbstbeteiligung von DM lOO- zu zahlen. DieBeklagte meint, daäs sie gemäss § 61 V'VG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei, weil - jngsfall mindestens durch grobe Fahr- lässigkeit herbeigeführt habe. Sie sieht eine solche insbe-sondere darin, dass die benutzte Kette Zum Abechleppen unge-et gewesen sei, dass die Räder des abgestellten Lkw nach dass die Handbremse unzu- reichend festgestellt worden, sei und dass man es unter lasses .'Viiji habe. Bremsklötze oder Steine gegen die Hinterräder des Lkf zur zusätzlichen Sicherung gegen sein Abgleiten zu legen. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, Kit der Eevisions um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter-die Abweisung der Klage, Entscheidungsgründei 1.) Die Revision hält die Klagebefugnis des Klägers nicht für gegeben, weil die Versicherungsansprüche nach § 7 Ziff 3 AKB vor ihrer endgültigen Reststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers nicht abgetreten werden können. Das ; Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt , dass nacl > * '' <!,/, '' •***',*% dieser Bestimmung die erforderliche ausdrückliche Genehmig#! auch durch ein schlüssiges Verhalten' des Versicherers erteil werden könne und' dass ein solches im vorliegenden Pall darh| zu sehen sei, dass sich die Beklagte in Kenntnis des Abtre- j tungsverbots auf die Klage eingelassen habe, ohne sich äuf gf § 3 Ziff 3 AKB zu berufen,. Die Revision meint demgegenüber.'! dass hierin keine ausdrückliche Genehmigung erblickt werden' könne. Dieses Bedenken ist nicht gerechtfertigt, Nach stärSI diger Rechtsprechung genügt es in der Tat, dass die Geneh- raigung des Versicherers deutlich zu dem Ausdruck kommt, was auch durch ein schlüssiges Verhalten des Versicherers ge sc heben kann und schon dann anzunehmen ist, wenn er sich aut die Schadenanmeldung des Zessionärs einlässt und die Ver- i sicherungsforderung mit ihm erörtert9 ohne auf das vereint^ te Abtretungsverbot hinzuweisen (OLG Köln VA 1931 Kr 2341 • S 285; OLG Stuttgart VA 1922 Nr 1245 Anti S 18; Prölss VVG '■% 7, Aufl § 3 AKB Anm 3)» Um so mehr muss dies gelten, wenn. der Versicherer, wie hier, auf die Klage des Zessionärs e. lässt, ohne in den Tatsacheninstanzeil die Unzulässigkeit ^ -4- Abtretung geltend au machen, so dass auch der Zedent keine Bedenken au haben brauchte, die Klagefrist des § 8 AKB ungenutzt verstreichen zu la;ss'en. Es würde in hohem Masse Treu und Glaubenwidersprechen, wenn sich die Beklagte nunmehr nach Ablauf dieser Prist auf das Pehlen der Klagebefugnis des Elä-gefs berufen und sich damit sowohl ihm als auch dem Versiehe- hf| rungsnehmer gegenüber ohne; weiteres ihrer Leistungspflicht entziehen könnte« . äiMi KV. . fe-v 2«) In der Sache selbst hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob der Versicherungsnehmer P den Versicherungsfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich vorgenommen hat, nur.: das Verhalten des P( selbst berück-: sichtigt« Es hat hierzu, ausgeführt, dass sich dessen Ba¥§ung'.Gap für seinen Kraftfahrer QfBHinicht nach § 278 BGB, sondern nur nach den Grundsätzen der sog Repräsentantenhaftung richte, dass er also für dessen Verhalten nur dann einzustehen hätte, wenn Q\ :ein Repräsentant gewesen wäre« Das sei aber nicht der P.all, weil seinem kleinen Betrieb se1bst vorgestanden habe/ Die grundsätzliche Auffassung des Berurfim’V gerichts, dass § 278 BGB bei § 61 VVG nicht anwendbar sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGZ 83, 43 ߣ7\ 117, 327 /32£7; 135, 370 /37l7; weitere Nachweise bei Möller Verantwortlichkeit des — . g gg Versicherungsnehmers für das Verhalten Dritter/und bei Bruck-Möller VVG 8« Auf 1 § 6 Anm 92 ff)« Die von der Revision, insbesondere unter Hinweis auf Prölss (aaO § 61 VVG Anm 1-2), vertretene gegenteilige Auffassung würde voraussetzen, dass dem § 61 VVG eine Schadenverhütungspflicht zu entnehmen wäre, nämlich eine durch den Versicherungsvertrag begründete Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf das versicherte Risiko zu vermeiden; denn nur dann könnte davon gesprochen werden, dass der Versicherungsnehmer, der Hilfspersonen mit einer Tätigkeit in :ll| ■ : m ' Bezug auf das versicherte Gut betraut;,, sich ihrer im Sinn $ § 278 BGB zur Erfüllung einer ihm .gegenüber dem Versicherer’ obliegenden Verbindlichkeit bedient* Wie insbesondere Moll (aaO S '10 ff und in Bruck-Möller § 6 Anm 73 ff) eingehend nachge.wiesen hat, wird aber durch § 61 VVG eine solche Verbindlichkeit nicht begründet. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Bestimmung dem Versicherer weder einen Erfüllun anspruch auf Unterlassung der Schadenherbeifuhrung noch auc einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gibt, § 6: VVG normiert vielmehr nur einen Risikoausschluss , indem er pbestimmt, dass der Versicherer die-versicherte Gefahr dich ' trägt , wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt* Dies ist auch die heute herrschende Auffassung (Ehrenzweig deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 1952, S 264; p Schmidt Obliegenheiten S 244 und das dort angeführte weitere; Schrifttum)* Der von der Revision vertretenen Ansicht steht; ausser dieser rechtstheoretischen Erwägung das .weitere ge- • wichtige Bedenken entgegen, dass sie den besonderen Eigentümlichkeiten des Versicherungsvertrages nicht gerecht wird, Di Anwendung des § 278 BGB.im Palle des § 61 VVG würde nämlich zu einer Haftung des Versicherungsnehmers auch für jede unte: geordnete Hilfsperson führen, die er mit einer Tätigkeit ill Bezug auf das versicherte Gut betraut hat. Wie auch v, GierB (VersK II 153), der an sich grundsätzlich der Verbindlichkeitstheorie zuneigt, einräurat, würde damit aber der Versieb rungsschutz in einer Weise eingeschränkt werden, der mit de;;. Zweck-der .Versicherung nicht mehr verträglich ist. Demgegenüber -ermöglicht die vom Reichsgericht entwickelte Lehre, das die Versicherungsnehmer bei der Herbeiführung des Versiehe«! rungsfalles (§ 61 VVG) wie auch bei Obliegenheitsverletzu nur für den engeren Kreis "ihrer Repräsentanten einzusteheh haben, eine Abgrenzung ihrer Haftung, die den Besonlerheit|| (des;-Versicherungsverhältnisses gerecht' wird 1 Es ' besteht hiC nach kein Anlassvon. der -grundsätzlichen Linie -dieser' Rechtsprechung des Reichsgerichtsj die sichin der Praxis durchaus bewährt hat, abzuweichen.'Zu der in der Rechtsprechung'und im Schrifttum streitigen.Frage, wie der Begriff des Repräsentanten im einzelnen abzugrenzen ist, braucht im vorliegenden Pall keine- Stellung genommen zu werden, weil hier zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass der Kraftfahrer C— in keiner Einsicht an die Stelle des Versicherungsnehmers POT getreten ist und dass ihm deshalb in keinem Palle die Eigenschaft eines Repräsentanten des PflHMHi zuerkannt werden kann- Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht eine Haftung 3c) Das Verhalten des P#HHNI selbst würdigt das Berufungsgericht dahin, dass er den Unfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt habe.» Br habe zwar nachlässig gehandelt, weil er weder Bremskeile auf der Abschleppfahrt mitgeführt, noch auch nach dem Abstellen des Lkw Steine, die in der Nähe der Unfallstelle gelegen hätten, als Bremsunterlage verwendet habe und weil er auch das unzweckmässige Einschlagen des Steuers des abgestellten Lkw nach rechts nicht erkannt und geändert habe- Hierauf komme es aber deshalb nicht an, weil er nicht mit der Möglichkeit habe zu rechnen brauchen, dass der mit der einwandfreien Handbremse gesicherte Lkw von selbst abrolien würde. Demgegenüber meint die Revision, dass dem Versiehefüngsnehmer 1 —ÜÜ in mehrfacher Hinsicht grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Eine solche liege’ schon darin, dass er zu dem Abschleppen eine hierfür ungeeignete Kette verwendet habe, ferner darin, dass er weder Bremskeile mitgeführt noch verfügbare Steine zu dem Unterlegen verwendet und sich weder um das ordnungsmässige Peststellen der Handbremse noch auch um/richtiges Einschlagen des Steuers gekümmert habe. Die Revision ist der Auffassung, dass dieses Verhalten jedenfalls in seiner Gesamtheit den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfülle. Sie übersieht hierbei-aber,; dass jedes Verschulden die Voraussehbarkeit des schädliche Erfolges voraussetzt. Gerade diese Voraussetzung wird aber-vorn Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei verneint» Es g hierbei von der auch von der Revision nicht -angegriffenen*" auf die Untersuchungen des Sachverständigen gestützten tat sächlichen Feststellung aus, dass die'Handbremse- des Lkw einwandfreiem Zustand-war und so zuverlässig arbeitete, c-sie bei ordnungsmässiger Einstellung für sich allein ein ^selbständiges Abrollen des Lkw auch bei den durch den leer fenden Motor hervorgerufenen Erschütterungen unmöglich aa Das Berufungsgericht zieht hieraus den rechtlich bedenken-freien ..Schlussr dass PMBMW- äem die einwandfreie BeschaJ Klit ühd: Zuverlässigkeit der Handbremse bekannt war, nicht-' mit 'einem -.selbständigen Abrollen des Lkw. zu rechnen braucht sofern nur die Handbremse genügend ar-gezogen und richtig e gerastet -war. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, das Peukert auch mit dem .Vorliegen-dieser zweiten Vöräussetzur rechnen, also annehmen konnte, dass QMM die Handbremse ga rügend angezogen und richtig eingerastet habe« Auch diese tatsächliche Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstand Sie kann nicht schon mit dem Hinweis der Revision darauf .kraft et' werden, dass Q'MBi erst seit dem '28. November 194" also zur Zeit des Unfalls erst seit etwa 8 72 Monaten, de Führerschein der Klasse II hatte und deshalb noch einer ] trolle bedurft habe.' Dem. steht nämlich die Erwägung des Be-rufungsgerichts entgegen, dass es sich bei dem Feststellern und Einrasten der Handbremse um eine so einfache Hahdhal: handelt, dass sie auch einem weniger geübten Lkw-Fahrer weiteres zugetraut werden kann. Hinzu kommt, dass (Mi ■hin berufsmässiger Lkw-Fahrer war. Unter diesen Umständen & in der Feststellung des Berufungsgerichts habe vll einer einwandfreien Einstellung der Bremse des QMM aus ge» können, auch kein Verstoss gegen allgemeine Erfahrungssäts| gesehen werden» Legt-man aber diese Feststellung als ui m- I p;. 1$ if'.- gE'; -8- •‘^fw fife P>; greifbar zugrunde,. so kann auch die Auffassung'des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, .dass fWHHH unterdiesen Umständen nicht verpflichtet gewesen sei, sich selbst von der richtigen Handhabung der Bremse zu überzeugen;. Zugleich erscheint damit, dann aber auch die Feststellung des Berufungsgerichts als unangreifbar, dass jUB nicht mit einem selbständigen Abrollen des Lkw zu rechnen brauchte. Ist das aber der Pall, so sind die von der Revision angeführten Umstände auch nicht geeignet, den Vorwurf zu rechtfertigen, dass ■«JW~ den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr.Fischer Dr.Kuhr 1