Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist seit.dem Jahre 1925 als Facharzt für Frauenkrankheiten für die beklagten Krankenkassen tätig gewesen, die sämtlich sogenannte Ersatzkässen sind und dem Verband der Angestelltenkrankenkassen (VdAK) angehören. Es ist ‘Unstreitig, daß der Kläger mindestens seit Beginn des zweiten Weltkrieges, also seit September 1939, zusammen mit zwei anderen Fachärzten auch die; stationäre Behandlung von Kranken in der städtischen Frauen- und Kinderklinik in durchgeführt und für diese Tätig- Der Kläger hat nach Abschluß dieses Vertrages, ebenso’ wie seit September 1939,*Kassenmitglieder der Beklagten, die stationär in die Städtische Frauenklinik auf- August 1948 auf den Standpunkt gestellt, der Verband habe auf Grund einer Vereinbarung mit der Stadt Dgggggg für seine in der Städtischen Frauen- und Kinderklinik behandelten Kassenmitglieder einen täglichen Pauschsatz von Die in § 9 Abs 3 des Vertrages zwischen KVD" und" VdAK vorbehaltene Vereinbarung bei Krankenhausbehändlung von Kassenmitgliedern durch frei praktizierende .Vertragsärzte sei durch langjährige Übung geregelt worden. Feststellung auf Seite 12 des Berufungsurteils darüber einig geworden, daß der Rechtsstreit zwischen ihnen selbst ausgetragen werden solle, und die Beklagten haben sich noch ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß dem Kläger auch dann ein Anspruch auf Zahlung an ihn selbst zuerkannt werden soll, wenn die Zuteilung eigentlich zunächst an die KVD erfolgen müßte. Es stellt aber fest,, daß den sogenannten Organfachärzten, soweit sie frei praktizierende Vertragsärzte sind, für die Behandlung der Ersatzkassenmitglieder in gemeinnützigen Krankenanstalten durch langjährige Übung von den Ersatzkassen ein Licuidationsrecht eingeräumt worden ist. Das Berufungsurteil stellt*ferner fest, daß diese Übung auch dem Kläger gegenüber mehr als zwanzig Jahre lang, gehandhabt worden ist, Baß die Brsatzkassen tatsächlich die ärztliche Tätigkeit an ihren zu stationärer Behandlung in öffentliche Krankenanstalten eingewiesenen Mitgliedern den Fachärzten, darunter dem Kläger, jahrelang besonders bezahlt haben, ergibt .auch das Schreiben des VdAK vom 16. deshalb rechtswirksame Vereinbarung im Sinne von § 9 Abs 3 des Vertrages darstellt, mindestens aber, daß sich die Beklagten nach Treu und' Glauben an die-se Handhabung ^halten lassen müßten, bis .sie ausdrücklich erklären, daß diese Handhabung künftig nicht mehr geübt werden solle. Selbst wenn.man in diesem Schreiben eine Kündigung der durch langjährige Übung getroffenen Vereinbarung zwischen* KVD und VdAK erblicken-.wollte, so wäre,es doch nicht zulässig gewesen,, dasAbkommen, im* Aughst 1948 mit sofortiger Wirkung zu kündigen, weil dieses; Abkommen nach der Feststellung des Berufungsurteils ein.Teil des Vertrages vom 1. Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nur darauf an, ob der Kläger wegen seiner ärztlichen Leistungen für in stationärer Behandlung befindliche Mitglieder der beklagten Ersatzkassen dadurch abgefunden worden ist, daß er im Jahre 1947 zu dem*Chefarzt der Städtischen Frauenklinik in bestellt wurde, oder ob er die Diese Frage kann nur aus dem Vertrag heraus beantwortet werden, den die Stadt L^HHHi^mit dem Kläger Uber seine Anstellung als leitender Arzt der Städtischen Frauen- und Kinderklinik unterm 23« August 1947 geschlossen hat. Der Kläger habe nach § 6 des Vertrages das Hecht der freiberuflichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Klinik bei allen Patienten, die Selbstzahler seien, einschließlich der Patienten der dritten Verpflegungsklasse, eingeräumt erhalten. Als Selbstzahler im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Auslegung des Berufungsgerichts die 'in die dritte Verpflegungsklasse der; DflBHMBM Frauenklinik einge-wiesenen Ersatzkassenmitglieder der Beklagten anzusehen, weil die Stadt dMBHII dem Kläger ersichtlich Überall da ein Li qüidat ionsrecht habe einräumen wollen, wo die Möglichkeit einer eigenen Liquidation gegeben gewesen. fachärzte gegenüber Ersatzkassenmitgliedern der Fall, und es könnten daher unter Nichtselbstzahl'ern im Sinne des Anstellungsvertrages des Klägers mit der Stadt nur diejenigen Krankenkassenpatienten verstanden werden, für die in allen Fällen, ailso auch bei Heranziehung von Organfachärzten, die ärztliche Betreuung mit dem Verpflegungssatz der gesamten Krarikenhausbehandlung abgegolten werden sollte. Das treffe' naqh dem Anstellungsvertrag des Klägers für die Mitglieder der BVO-Kassen zu, nicht aber für die Mitglieder, der beklagten Ersatzkassen. Es ist rechtsirrig, wenn die Revision demgegenüber‘ geltend macht, der KVD-Vertrag mit den Beklagten gebe als Gesamtvertrag hinsichtlich der Städtischen Frauenklinik in D0H^ keinerlei Möglichkeit zu einer Sondervereinbarung. Daher, durfte das Berufungsgericht’ln der jahrzehntelang fortgesetzten Übung zwischen den Beklagten und den Vertragsärzten eine wirksame Abänderung des Vertrages vom 1., Januar 1938 erblicken. Vortrag von 1928 bis zu seiner Bestellung als Chefarzt der Städtischen Frauenklinik leitender Arzt der gynäkologischen Abteilung des konfessionellen Marienhospitals gewesen; es habe ihm gegenüber daher eine*Übung hinsichtlich der Liquidierung für Behandlung von Kranken in kommunalen Krankenhäusern nicht Zustandekommen können. Der Kläger ist seit 1925 unstreitig als zugelassener Organfacharzt in gemeinnützigen Krankenanstalten von den -beklagten Kassen bezahlt worden. Da ferner unstreitig ist, daß diese Übung auch nach dem Abschluß des Vertrage^ der Stadt l^HHlpmit dem Kläger über die Leitung der Frauenklinik weiter eingehalten worden ist, .und zwar gegenüber dem Kläger bis zu dem Schreiben vom 14. August 1948, ist kein Grund ersichtlich, wieso, dem Kläger gegenüber die vom Berufungsurteil festgestellte Übung nicht angenommen;werden könnte. her Revision kann auch nicht darin beigepflichtet werden, daß die Stadt I^MHH^nicht berechtigt gewesen wäre, dem Kläger in ihrem Anstellungsvertrag vom August 1947 die Behandlung der Ersatzkassenmitglieder als frei praktizierender Arzt zu gestatten. von den zuständigen Organen dieser Krankenhäuser aüfgestellt und bekanntgemacht sind, sowie, daß, wenn diese Bedingungen den Xrzten ein Liquidationsrecht eihräum’en, ohne daß gleichzeitig die Höhe des Anspruchs festgesetzt ist, dieser sich nach der Preußischen Gebührenordnung (Preugo) bemißt, sowie daß bestehende Verträge nicht berührt werden. Ba der Kläger in vorliegendem Falle seine ärztlichen Leistungen nur nach der Preugo in Ansatz bringt, steht danach aus Rechtsgründen seinem Verlangen auf Bezahlung seiner ärztlichen Tätigkeit an Mitgliedern der beklagten Ersatzkassen nichts im Wege. Die vom Berufungsgericht angezogenen Ausführungen dieses Sonderhefts lassen im übrigen eindeutig erkennen, daß man auch bei Chefärzten die Liquidation für zulässig gehalten hat, daß diese Liquidation jedoch nur nach den Mindestsätzen der Preugo berechnet werden sollte. Daß das Berufungsgericht durch seine rechtsirrige Ansicht über den Rechtsch’arakter der Ersatzkassen als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in seiner Auslegung des Anstellungsvertrages des Klägers mit der Stadt im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision nicht beeinflußt v/orden ist, ergibt eindeutig die «Tatsache, daß. Schließlich kann auch von einem Verstoß gegen das Preisstoprecht nicht die Rede sein, weil der Kläger die mit der Klage verlangten Beträge nach derselben Preugo berechnet hat, nach der er bis sum August 1948 stets von den beklagten Ersatzkassen bezahlt worden ist»
II ZH 7^2 Verkündet v* an 8. Oktober 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 23(58 044 2 m Hamen des Volkes 1 * der 2. der In dem Rechtsstreit Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.i gegen den Br.med. P. straße Kläger, Berufungsbeklagten und Revi si onsb eklagt en, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br.Brost Br. Selowsky, Br. Hai dinger und Br. Kuhn für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4’ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf von 27. Hovember 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist seit.dem Jahre 1925 als Facharzt für Frauenkrankheiten für die beklagten Krankenkassen tätig gewesen, die sämtlich sogenannte Ersatzkässen sind und dem Verband der Angestelltenkrankenkassen (VdAK) angehören. Es ist ‘Unstreitig, daß der Kläger mindestens seit Beginn des zweiten Weltkrieges, also seit September 1939, zusammen mit zwei anderen Fachärzten auch die; stationäre Behandlung von Kranken in der städtischen Frauen- und Kinderklinik in durchgeführt und für diese Tätig- keit nach der sog. Preugo (Preußische Gebührenordnung für Ärzte) liquidiert und Zahlung erhalten hat. Auf Grund schriftlichen Vertrages vom 25. August 1947 mit der Stadt Duisburg ist der Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1947 als Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe für die Städtische Frauen- und Kinderklinik zugelas-sen, als solcher mit der Deitung der Städtischen Frauen-und Kinderklinik beauftragt und zu deren Chefarzt bestellt worden. In dem Vertrag ist in § 6 ausdrücklich vereinbart, daß der Kläger 11 das uneingeschränkte Hecht der freiberuf- ' ' » .s liehen Tätigkeit innerhalb* und außerhalb der Klinik bei allen Patienten, die.Selbstzahler sind, einschließlich der Patienten der dritten Verpflegungsklasse, hat". Der Kläger hat nach Abschluß dieses Vertrages, ebenso’ wie seit September 1939,*Kassenmitglieder der Beklagten, die stationär in die Städtische Frauenklinik auf- genommen waren, behandelt, hat aber nur bis einschließlich Juli 1948 Bezahlung v/ie bis dahin von den Beklagten erhalten. Der Verband der Beklagten hat sich durch Brief vom 14. August 1948 auf den Standpunkt gestellt, der Verband habe auf Grund einer Vereinbarung mit der Stadt Dgggggg für seine in der Städtischen Frauen- und Kinderklinik behandelten Kassenmitglieder einen täglichen Pauschsatz von t 4980 EM gezahlt; damit sei auch deren ärztliche Behänd- . * • lung abgegolten, da der Kläger angestellter Chefarzt des Krankenhauses sei. Die Kassen seien daher genötigt, die Ausstellung besonderer Arztkosten-Grarantien für die stationäre Behandlung mit sofortiger Wirkung einzustellen,, Der Kläger hat wegen der von ihm für die Zeit vom 15* August bis 31. Dezember 1948 beanspruchten Honorare Klage erhoben und beantragt, dip Beklagten zu verurteilen, an Kläger folgende Beträge zu zahleni • die ‘Beklagte zu 1 - 2.495,80 m die Beklagte zu 2 - 636,40 m. die Beklagte zu 3 - 428,— m die Beklagte zu 4 - 45,50 m die Beklagte zu 5 - 32,— XH. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Der Kläger vertritt den Standpunkt, er sei zwar leitender Arzt der Städtischen Frauen- und Kinderklinik aber nicht angestellter Chefarzt im eigentlichen Sinne. Vielmehr sei er gemäß dem Vertrage vom 25- August 1947. als sog. Organfacharzt für das Krankenhaus zugelassen und daher auch den Beklagten gegenüber berechtigt, seine ärztlichen Leistungen in Rechnung zu stellen. Seine festen Bezüge, die er von der Stadt erhalte, seien auf 230 EH monatlich beschränkt, weil damit lediglich seine Tätigkeit gegenüber Patienten der sog. Pflichtkrankenkassen im Sinne des § 225 RVO habe abgegolten werden sollen. Im übrigen habe er auch in Bezug auf stationär behandelte Patienten der sonstigen Kassen das' unbeschränkte Recht der freiberuflichen Liquidation behalten. Er habe sich keinerlei Versorgungsansprüche ausbedungen. Auch habe die Stadt ihm gegenüber nicht die Haftpflichtversicherung jr für die freiberufliche Tätigkeit übernommen. Alles dies sei mit einem echten Chef arztverhältnis unvereinbar. Die Bezeichnung .a.\& Chefarzt habe in seinem Vertrage nur repräsentative Bedeutung. Als Organfacharzt könne er Hono- * rierung nach der Preugo verlangen. Die Beklagten hätten auch gemäß der Preugo bis zu dem 1. Januar 1951 an diejenigen Organfachärzte bezahlt, die an den sonstigen DflUB)-Krankenhäusern tätig gewesen seien. Der Vertrag zwi- . sehen der kassenärztlichen Vereinigung (KVD) und dem Verband der Angestelltenkrankenkassen (VdAK) vom 1 • Januar 1938 sehe zwar keine Vergütung für die in. Frage stehenden Fälle vor, er schließe jedoch eine solche Vergütung nicht aus. Eine Regelung sei durch langjährige Übung erfolgt. Nach dem Schreiben des VdAK, Ortsausschuß DflHIBB* an das Krankenhaus vom 16. September 1946 sei die Vereinbarung getroffen worden, daß der Pflegesatz der Kasäenmit-glieder bei Behandlung durch Organfachärzte niedriger sei und 4,30 HJ statt 4,80 Kl betrage. Dieser niedrigere Pflegesatz sei den Beklagten auch stets nur von der Stadt DflHpin Rechnung gestellt worden. Die in § 9 Abs 3 des Vertrages zwischen KVD" und" VdAK vorbehaltene Vereinbarung bei Krankenhausbehändlung von Kassenmitgliedern durch frei praktizierende .Vertragsärzte sei durch langjährige Übung geregelt worden. Es bedeute daher kein Entgegenkommen der Beklagten, wenn sie den Organfachärzten das Liquidationsrecht zugebilligt hätten. Das Landgericht hat sich, im wesentlichen den Ausführungen des Klägers angesbhlössen und den Klaganspruch dem Gründe nach für berechtigt erklärt. Die von den Beklagten eingelegte Berufung ist* zurückgewiesen worden. Gegen das Berufungsurteii richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene*Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet. •* 'Batschei dux&s&ründes # * ' * * Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der am 1, -Januar 1938 in Kraft getretene Vertrag zwischen KVD und VdAK für die Vergütung der Ersatzkassenärzte maßgebend und daß där Kläger diesem Vertrag beigetreten ist. Nach § 11 Ziff 1 des Vertrages sind sämtliche Arzthonorare an die KVD zu zahlen, die ihrerseits die Verteilung der Vergütung an die Kassenärzte nach Maßgabe der eingereichten Rechnungen übernimmt. Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Parteien nach der. Feststellung auf Seite 12 des Berufungsurteils darüber einig geworden, daß der Rechtsstreit zwischen ihnen selbst ausgetragen werden solle, und die Beklagten haben sich noch ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß dem Kläger auch dann ein Anspruch auf Zahlung an ihn selbst zuerkannt werden soll, wenn die Zuteilung eigentlich zunächst an die KVD erfolgen müßte. Die Sachlegitimation des Klägers wie die der Beklagten ist daher gegeben. Das Berufungsurteil verkennt nicht, daß nach'$ 9 Ziff # 1 des eingangs genannten Vertrages die ärztliche Behandlung, in staatlichen, kommunalen, gemeinnützigen und konfessionellen Krankenanstalten nicht Gegenstand des Vertrages ist. Es stellt aber fest,, daß den sogenannten Organfachärzten, soweit sie frei praktizierende Vertragsärzte sind, für die Behandlung der Ersatzkassenmitglieder in gemeinnützigen Krankenanstalten durch langjährige Übung von den Ersatzkassen ein Licuidationsrecht eingeräumt worden ist. Unter .gemeinnützigen Krankenanstalten versteht das Berufungsurteil hierbei ersichtlich auch kommunale Krankenanstalten, da es in diesem Zusammenhänge auf das Schreiben des VdAK vom 16. September 1946 an/die Städti- ache Frauenklinik in BflH) Bezugnimmt. Das Berufungsurteil stellt*ferner fest, daß diese Übung auch dem Kläger gegenüber mehr als zwanzig Jahre lang, gehandhabt worden ist, Baß die Brsatzkassen tatsächlich die ärztliche Tätigkeit an ihren zu stationärer Behandlung in öffentliche Krankenanstalten eingewiesenen Mitgliedern den Fachärzten, darunter dem Kläger, jahrelang besonders bezahlt haben, ergibt .auch das Schreiben des VdAK vom 16. September 1946 an die Städtische Frauenklinik. Aus alledem zieht das Berufungsgericht die Folgerung, daß diese tatsächlich gehandhabte Übung der Bezahlung fachärztlicher Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern eine in schlüssiger Weise 4 getroffene und. deshalb rechtswirksame Vereinbarung im Sinne von § 9 Abs 3 des Vertrages darstellt, mindestens aber, daß sich die Beklagten nach Treu und' Glauben an die-se Handhabung ^halten lassen müßten, bis .sie ausdrücklich erklären, daß diese Handhabung künftig nicht mehr geübt werden solle. Bie in Frage stehende praktische Regelung stelle auf jeden Pali den Ersatz einer Vereinbarung im Sinne von § 9 Abs 3 des Vertrages KVB - VdAK dar. . > Baß die im Gegensatz zu dem Wortlaut des Vertrages jahrzehntelang; gehandhabte. Übung der besonderen Honorierung fachärztlicher Leistungen-in öffentlichen Krankenhäusern. eine Abänderung des Vertrages' darstellt, kann nicht zweifelhaft sein und wird zudem vom Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Mit tJnrecht vertritt demgegenüber die Revision*den Standpunkt, die jahrelang gehandhab-te Übung sei nicht rechtsgültig, da die Voraussetzungen des § 9 Abs 3 des Vertrages zwischen KVB und VdAK nur für sogenannte Belegkrarikenhäüser gemeinnütziger oder konfessioneller Art gegeben seien. Bie Revision übersieht, daß § 9 Abs 3 des Vertrages nicht die einzige Möglichkeit einer Abänderung des Vertrages darsteilt, sondern daß nach 7 - § 20 des Vertrages Änderungen seiner Bestimmungen im Einverständnis beide* Vertragsparteien jederzeit vorgenommen werden können. Auch die weitere Rüge der Revision geht fehl, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZFO übersehen, daß das Abkommen mindestens für1 die Städtische Frauen- und Kinderklinik in JBttKBB mit Schrei ben vom 14. August 1948 ausdrücklich aufgekündigt worden sei. Selbst wenn.man in diesem Schreiben eine Kündigung der durch langjährige Übung getroffenen Vereinbarung zwischen* KVD und VdAK erblicken-.wollte, so wäre,es doch nicht zulässig gewesen,, dasAbkommen, im* Aughst 1948 mit sofortiger Wirkung zu kündigen, weil dieses; Abkommen nach der Feststellung des Berufungsurteils ein.Teil des Vertrages vom 1. August 1938 geworden ist, der nach §.20 Abs 1 nur zu dem Schlüsse eines Kalenderjahres kündbar ist. gegenständ der Klage, bilden aber nur Honorarforderungen für die Zeit vom'18. August bis 31 ö Dezember 1948,.. Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nur darauf an, ob der Kläger wegen seiner ärztlichen Leistungen für in stationärer Behandlung befindliche Mitglieder der beklagten Ersatzkassen dadurch abgefunden worden ist, daß er im Jahre 1947 zu dem*Chefarzt der Städtischen Frauenklinik in bestellt wurde, oder ob er die '. Mitglieder der Ersatzkassen als frei praktizierender Arzt behandeln konnte. Diese Frage kann nur aus dem Vertrag heraus beantwortet werden, den die Stadt L^HHHi^mit dem Kläger Uber seine Anstellung als leitender Arzt der Städtischen Frauen- und Kinderklinik unterm 23« August 1947 geschlossen hat. Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag geprüft und dahin ausgelegt, daß die Stadt dem Kläger hin- sichtlich seines Liquidationsrechts die gleiche Stellung wie einem frei praktizierenden Ersatzkassenvertragsarzt einräumen wollte und eingeräumt hat. Der Kläger habe nach § 6 des Vertrages das Hecht der freiberuflichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Klinik bei allen Patienten, die Selbstzahler seien, einschließlich der Patienten der dritten Verpflegungsklasse, eingeräumt erhalten. Als Selbstzahler im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Auslegung des Berufungsgerichts die 'in die dritte Verpflegungsklasse der; DflBHMBM Frauenklinik einge-wiesenen Ersatzkassenmitglieder der Beklagten anzusehen, weil die Stadt dMBHII dem Kläger ersichtlich Überall da ein Li qüidat ionsrecht habe einräumen wollen, wo die Möglichkeit einer eigenen Liquidation gegeben gewesen. sei. Das sei nach ständiger Übung zu Grünsten der Organ- • ♦ * ' * ♦ « * fachärzte gegenüber Ersatzkassenmitgliedern der Fall, und es könnten daher unter Nichtselbstzahl'ern im Sinne des Anstellungsvertrages des Klägers mit der Stadt nur diejenigen Krankenkassenpatienten verstanden werden, für die in allen Fällen, ailso auch bei Heranziehung von Organfachärzten, die ärztliche Betreuung mit dem Verpflegungssatz der gesamten Krarikenhausbehandlung abgegolten werden sollte. Das treffe' naqh dem Anstellungsvertrag des Klägers für die Mitglieder der BVO-Kassen zu, nicht aber für die Mitglieder, der beklagten Ersatzkassen. . • ' ft * * i v * % * 9 * Diese Auslegung des Anstellungsvertrages ist möglich, und unterliegt daher nicht der Hachprüfung durch das Ke-visionsgericht. Es ist rechtsirrig, wenn die Revision demgegenüber‘ geltend macht, der KVD-Vertrag mit den Beklagten gebe als Gesamtvertrag hinsichtlich der Städtischen Frauenklinik in D0H^ keinerlei Möglichkeit zu einer Sondervereinbarung. Bei der vom Berufungsgericht festgestellten allge- % \ 4 4 f 1» }•: i 4 n I i h V » ! I” s meinen Übung über das iiq'uidatiohsrecht der Organfachärzte aus ihrer Tätigkeit* in öffentlichen Krankenhäusern handelt' es sich nicht um eine Sohdervereinbarung mil; einem einzelnen Krankenhaus, sondern um ein Abkommen zwischen sämtlichen Vertragsärzten der Beklagten mit dem VdAK. Die Bestimmung des § 20 Abs 2 des Vertrages mit Gültigkeit vom*1. Januar-1938 läßt, wie bereits erwähnt, Abänderungen dieses Vertrages im Einvernehmen.beider Vertragsparteien jederzeit zu. Irgendeine Formvorschrift für diese Abänderungen*ist nibht vorgesehen. Daher, durfte das Berufungsgericht’ln der jahrzehntelang fortgesetzten Übung zwischen den Beklagten und den Vertragsärzten eine wirksame Abänderung des Vertrages vom 1., Januar 1938 erblicken. Es ist ein offensichtliches Mißverständnis der Revision, wenn sie darauf hinweist, der Kläger sei nach seinem eigenen. Vortrag von 1928 bis zu seiner Bestellung als Chefarzt der Städtischen Frauenklinik leitender Arzt der gynäkologischen Abteilung des konfessionellen Marienhospitals gewesen; es habe ihm gegenüber daher eine*Übung hinsichtlich der Liquidierung für Behandlung von Kranken in kommunalen Krankenhäusern nicht Zustandekommen können. Der Kläger ist seit 1925 unstreitig als zugelassener Organfacharzt in gemeinnützigen Krankenanstalten von den -beklagten Kassen bezahlt worden. Daher kann es unmöglich richtig sein, daß er bis zu seiner Bestellung zu dem leitenden Chefarzt der Frauen- und Kinderklinik aus- schließlich als leitenderjArzt, der entsprechenden Abteilung des konfessionellen Marienhospitals tätig gewesen ist. Denn es ist nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig, daß der Kläger während des;Krieges, etwa im Herbst 1939» als Professor zu dem Heeresdienst eingezogen wurde, gerade in der Frauenklinik als '■Z «M *4* « Organfacharzt tätig gewesen und von den Beklagten bezahlt worden ist. Da ferner unstreitig ist, daß diese Übung auch nach dem Abschluß des Vertrage^ der Stadt l^HHlpmit dem Kläger über die Leitung der Frauenklinik weiter eingehalten worden ist, .und zwar gegenüber dem Kläger bis zu dem Schreiben vom 14. August 1948, ist kein Grund ersichtlich, wieso, dem Kläger gegenüber die vom Berufungsurteil festgestellte Übung nicht angenommen;werden könnte. her Revision kann auch nicht darin beigepflichtet werden, daß die Stadt I^MHH^nicht berechtigt gewesen wäre, dem Kläger in ihrem Anstellungsvertrag vom August 1947 die Behandlung der Ersatzkassenmitglieder als frei praktizierender Arzt zu gestatten. Bern steht.keineswegs § 14 der tfachtragsvereinbarungen zwischen der KVB und dem VdAK (Bl 38 des Bruckexemplars der Ausgabe April 1949) entgegen. Zwar sagt § 14, die KVB und der VdAK seien sich darüber einig, :daß hinsichtlich der ärztlichen Behandlung der Versicherten in staatlichen, kommunalen, gemeinnützigen und konfessionellen Krankenhäusern die Ersatzkassen grundsätzlich den Pflichtkassen gleichberechtigt sein sollen. Allein die folgenden Sätze, des § 14 besagen ausdrück- # * * . » ♦ , * * lieh, daß für die kur'und Verpflegung ausschließlich die ,* . * A ' * ■*' * Bedingungen maßgebend'sind,, die. von den zuständigen Organen dieser Krankenhäuser aüfgestellt und bekanntgemacht sind, sowie, daß, wenn diese Bedingungen den Xrzten ein Liquidationsrecht eihräum’en, ohne daß gleichzeitig die Höhe des Anspruchs festgesetzt ist, dieser sich nach der Preußischen Gebührenordnung (Preugo) bemißt, sowie daß bestehende Verträge nicht berührt werden. Ba der Kläger in vorliegendem Falle seine ärztlichen Leistungen nur nach der Preugo in Ansatz bringt, steht danach aus Rechtsgründen seinem Verlangen auf Bezahlung seiner ärztlichen Tätigkeit an Mitgliedern der beklagten Ersatzkassen nichts im Wege. Es kommt daher nicht darauf an, ob im Sonderheft "Der Krankenhauspflegesatz11 ein anderer Standpunkt seitens der Ersatzkassen vertreten ist. Die vom Berufungsgericht angezogenen Ausführungen dieses Sonderhefts lassen im übrigen eindeutig erkennen, daß man auch bei Chefärzten die Liquidation für zulässig gehalten hat, daß diese Liquidation jedoch nur nach den Mindestsätzen der Preugo berechnet werden sollte. Die weiteren Rügen der Revision richten sich im wesentlichen nur gegen die oben wiedergegebene Auslegung des Anstellungsvertrages des Klägers durch das Berufungsgericht Keiner der von der Revision angeführten umstände ist geeignet, die Auslegung des Berufungsgerichts unmöglich erscheinen zu lassen. Ein Rechtsfehler bei der Auslegung ist nicht ersichtlich. Daß das Berufungsgericht durch seine rechtsirrige Ansicht über den Rechtsch’arakter der Ersatzkassen als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in seiner Auslegung des Anstellungsvertrages des Klägers mit der Stadt im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision nicht beeinflußt v/orden ist, ergibt eindeutig die «Tatsache, daß. es auf Seite TI des Urteils ausdrücklich dahingestellt läßt, ob die Ersatzkassenmitglieder schon deshalb als Selbstzahler . anzusehen seien, weil sie einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit angehört hätten. f .X 'j/ <■ v . v/'^. . ,y * .y « Schließlich kann auch von einem Verstoß gegen das Preisstoprecht nicht die Rede sein, weil der Kläger die mit der Klage verlangten Beträge nach derselben Preugo berechnet hat, nach der er bis sum August 1948 stets von den beklagten Ersatzkassen bezahlt worden ist» Nach alledem hat das Berufungsgericht die Klageforderung zutreffend dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Die Revision war daher mit der Koetenfolge des § 97 2P0, zuriickzuwei sen. Dr. Canter Br. Brost • Br. Selowsky Br. Heidinger Br. Kuhn