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BGH · II ZR 7/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 7/51

Die Beklagte verweigert den die Versicherungsschutz mit der Begründung, daß sowohl Entstehung, als auch der Umfang des Schadens mit den Kriegsereignissen, insbesondere mit den damals am Brand* • ort noch stattgefundenen Kampfhandlungen, in Zusammenhang stünden, daß es sich also um einen nach § 1 Ziff 7 AFVB nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Eriegsscba^* 2, 95) die Recht sw irksam* keit dieser Anordnung bejaht und hierbei auch zu den mei" Revision der Beklagten hiergegen erhobenen Stellung genommen• Ir hat dort ausgeführt, daß die auf § 81a Satz 2 VAG beruhende Anordnung die Allgemeinen vjerbicherungs'cedingungen hinsichtlich der Beweislast bei Kriegsschäden mit unmittelbarer Uirkung rechtswirksam geändert hat, ohne daß es erst einer Abänderung der Yei/sicherungsbedingungen durch die Versiehe«« rer bedurft bitte. Da auf Grujnd der Anordnung ohne weiteres die Neufassung galt, aucjb wenn die Bedingungen von den Versicherern noch nicht abg|eändert worden waren, ist davon auszugehen, daß auch diel Parteien die Bedingungen in ihrer damals allgemein geltenden Neufassung zur Vertragsgrundlage gemacht haben, unabhängig davon, ob das dem Vertrag beigefügte Formular über die Bedingungen die Änderung bereits enthielt (so* aucp OLG Hamm in NDR 47, 262). Reiclhsaufsichtsamt bei Erlaß der Beweislastanordnung vom 1,4« Februar 1940 noch nicht ermächtigt gewesen sel^gdie Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit unmittelbarer Wirkang auch für bereits bestehende Versicherungsverhält-nisss zu. Fahrlässige Brandstiftung durch amerikanische Truppen, unmittelbare Kampfhandlungen, insbesondere Beschuß (lurch deutsche Truppen und schließlich Brandstiftung durch die ln Weilerswist befindlichen Fremdarbeiter« Bas Berufungsgericht meint jedoch, daß diese Vorgänge nach de:* Beweisaufnahme nicht als mögliche Brandursache ln betracht kämen» nicht mehr von amerikanischen Truppen belegt gewesen sei* Biese Beweiswllrdigung greift die Revision der Beklagten mit Recht als verfahrensrechtlich bedenklich an« Sie weist zutreffend darauf hin, daß die Tatsache der Belegung des Fabrikgeländes mit amerikanischen üruppen zur Zeit des Brandes nach § 288 ZPO einer Beweisaufnahme gar nicht zugänglich 'war, weil über das Vo:fliegen dieser Tatsache bei beiden Parteien volle Übereinstimmung- bestand« Die. Klägerin- hatte zwar die diesbezügliche, von der Beklagten schon vor Klageerhebung aufgestellte und dann in der Klagebeantwortung erneut vorgebrachte Behauptung der Beklagten zunächst in ihrem Schriftsatz vom 8« August 194? bestritten, sie sieh dann aber nach der Vernehmung der Zeugen und KeflflPin ihren Schriftsätzen vom 7« Februar 1949, 13« Januar 1950 und 12» September 1950 selbst zu eigen gemach" und aus dieser Tatsache hierbei auch ihrerseits Folgerungen zu ihren Gunsten gezogen« Die Tatsache der Belegung des Fabrikgeländes mit amerlkani-* sehen Gruppen bedurfte deshalb nach § 288 ZPO keines Beweises mehr« Vielmehr hatte sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne weiteres als richtig zugrunde zu legen« weil der amerikanische Kommandant damals erklärt habe, seine Truppen hätten mit dem Brand nichts zu tun; denn er habe keinen Anlaß gehabt, seine siegreich vor-rüokenden Truppe n der Tfahrheit zuwider vor den Bewohnern des besetzten Ortes in Schutz zu nehmen« Diese iber auf einem gedanklichen Fehl-:i man unterstellt, daß der Kommandant mit seiner Erklärung auch eine fahrlässige Brandstif- Truppen habe in Abrede stellen wol-ilbst an* die Dichtigkeit seiner Erklärung geglaubt ha>e, so handelte es sich doch hierbei nur um eine subjektive Auffassung, die nicht den Tatsachen entsprochen zu haben braucht« Der vom Berufungs- Schluß würde voraussetzen, daß der nur umfassende Ermittlungen über die ^stellt, sondern durch sie auch zuverlässig die ITichtbeteiligung seiner Truppen aufgeklärt hätte« Gerade hiorfür fehlt aber jeder Anhalt« Die Tatsache, daß de]* Kommandant den Bürgerausschuß nach den BrandurSachen befragt hat, legt vielmehr im Gegenteil die Annahme nahe, daß er von sich aus eine nähere Aufklärung der Brandur Sache überhaupt nicht versucht hat« Hinzu kommt, Aufklärung einer daß nach der Lebenserfahrung die fahrlässigen Brandstiftung durch Truppen im Kampfgebiet auch den eigenen* militärischen Vorgesetzten in 4®* Hegel der Fälle praktisch kaum möglich ist« aus, daß eine solche Möglichkeit nach der Auffassung des besonders zuverlässigen Zeugen Kefl|des damaligen commissarischen Bürgermeisters von ausssheide« Bombenabwurf und Granatbeschuß seien nach seiner Bekundung am Nachmittag und Abepd des 5'« März 1945 nicht erfolgt« Dies werde auch durch die Aussage der beugen Bo^HI uad SiH^ bestätigt« Die Bekundungen anderer Zeugen Über Kampfhandlungen bezögen . sich nicht auf die Brandzeit und den Brandort« Gegen die Einnahme, daß der Brand durch militärische Kampfhandlungen entstanden sei y . Umstand, daß der amerikanische Ortskommandant den Bürgeraus-schuJ nach dem Brand über dessen Ent st ehungsur sache gefragt habe; denn er habe nicht nötig gehabt, bei Zivil.isten Auskunft über einen etwaigen Beschuss durch deutsche Artillerie einzuholen« Uirz9 das Gelände der Fabrik am 4« März und die ’Tachba:c*orte VflHB und am Morgen des Brandtages, am 5«März 1943» von den amerikanischen Truppen besetz); worden sind, daß ferner sowohl RflÜHF» Da hiernach der Brandort noch im Kampfgebiet lag und da weiter feststeht, daß der in der Nähe des Fabrik« geländes gelegene Ort GflHHHHB &uoh in der Zeit, die für die Entstehung des Brandes in Betracht kqmmt, von deutschen Truppen beschossen worden ist, muß davon ausgegangen wezde~i, daß der Brandort selbst ebenfalls ln den Rirkungebereich dieser Kampfhandlungen einbezogen war« Der vom Berufungsgericht unternommene Versuch, festzustellen, daß innerhalb des Kampfgebietes gerade der Brandor.t grenzon, nur dann gelingen können, wenn Augenzeugen am Brandort selbst zuverlässige Beobachtungen hierüber hätten machen können« Dies ist jedooh nicht der “'all« Die vom Berufungsgericht angeführten Zeugen waren zu der fraglichen Zeit nicht auf dem Pabrikgelände, sondern hielten sich damals in einiger Entfernung von ihm in ihren Häusern in dem Ort selbst auf, clie durch die Bahnanlage von dem Brandort getrennt waren« Da es ihnen von dort aus nicht möglich war, cie Vorgänge, die sich auf dem Pabrikgelände abspielten, verlässlich zu beobachten, kann auf Grund ihrer Bekundung, daß sie im Gegensatz zu anderen Zeugen de mals keine Kampftätigkeit bemerkt hätten, auch eine 2uverlässige Peststellung, daß gerade das Pabrik- ja nicht nur die von' dem Zeugen K< nem Bzandbericht und nach seiner polizeilichen Verneh-mung im;*Strafverfahren allein geprüften LSöglichkeiten einer'Bombardierung oder eines Artilleriebeschusses, sondern auch eine Beschiessung mit leichten Infanteriewaffen in Betracht zu ziehen sind« Die Bevision der Beklagten weist mit Hecht darauf hin,, daß schon ein einziger von den Dorfbewohnern gar nicht wahrnehmbarer. Schuss zur Entstehung des Brandes* genügen konnte« Diese Gründe sind so schwerwiegend, daß sie allein bereits ausreichen, die PestStellung des Berufungsgerichts, der Brandort sei zu der fraglichen Zeit vom Kainpfgesohehen nicht berührt worden, als rechtlioh Die damaligen Erklärungen des sen allerdings darauf schließen, daß Auffassung war« Damit ist aber kei-daß sie auch den Tatsachen entsprach« durchaus möglich, daß ihm, ebenso wie ■nicht am Brandort selbst anwesenden ächlich (wenn auch vielleicht nur in stattgefundene Beschiessung durch entgangen war« Da er keine abschlies-gen über die Brandursache angestellt ine damals geäusserten Vermutungen on Belang sein« ruf ungsgericht meint schließlich, daß eit einer Brandstiftung durch aus-er ausscheide« Es untersucht hierbei b die etwa 30 bis 30 Fremdarbeiter, Feststellungen vor dem Einmarsch der ruppen in den auf dem Fabrikgelände elltenwohnungen untergebracht wafen ch nach* der Besetzung von T7f I«) Es ist also davon auszugehen, daß weder die g des Pabrikgeländes mit amerikanischen Trup-tioch die unmittelbaren Kampfhandlungen, noch auch Wesenheit der ausländischen Premdarbeiter als she Brandursache ausgeschaltet werden können« alle diese kriegsbedingteh Vorgänge ist aber 's versicherte Gut eine anormale ganz erheblich e Gefahrenlage entstanden, die in ihrem Eintritt Dlauf unberechenbar war und der mit dem Einsatz er Mittel nicht mehr begegnet werden konnte« Vorgänge stellen somit Kriegsereignisse dar, die awendung der Kriegsklausel rechtfertigen, sofern shadensfall adäquat auf die hierdurch entstande-3ondere Gefahrenlage zurüokgeführt werden kann 2, 55; OGHZ 2, 298)« Das Berufungsgericht vernicht, daß ein solcher ursächlicher Zusammen-lach den Grundsätzen über den Beweis des ersten ins schon dann als nachgewiesen angesehen werden wenn der gegebene Tatbestand,, also der Brand, rund der Lebenserfahrung nach dem typischen Geil sablaufaufdie genannten Vorgänge als Ursache ist ~(RGZ 130, 357)« 33s verneint einen solchen Zu- . i Ti ln ihrer Häufung als Entstehungsursache des Brandes auf.Da jeder von ihnen als BrandurSache in Betracht zu ziehen' ist und alle in gleicher Weise Kriegsereignisse darsteilen, bedarf es auch keiner Prüfung, wie sich, die «„durch diese Vorgänge geschaffene Gefahrenlage. im'.konkreten Fall tatsächlich im einzelnen verwirklicht hat» Die vom Berufungsgericht angeführte Tatsache, daß der Zeuge KeflHBauf Grund seiner Ortsbesichtigung vor und nach dem Brand einen Zusammenhang des Brandausbruchs mit den Kriegsereignissen verneint hat, beruht nur darauf, daß er diese Zusammenhänge nicht erkannt und deshalb auch bei der Prüfung der Bran.dursache nicht berücksichtigt hat, so daß dieser Tatsache keine ledeutung beizu demessen ist» h würde allerdings dann erschüttert ernst in Betracht zü ziehende Möglichkeit bestündle, daß der Brand durch eine andere Ursache entstanden sei» Als eine solche Möglichkeit hat hier das Berufungsgericht eine Brandstiftung durch den Zeugen DflUgeprüft. Dies ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Seine Ermittlungen haben ihm vielmehr nur die Überzeugung verschafft, daß der gegen entstandene Verdacht'der Brandstiftung "jedenfalls nicht ausgeräumt sei" und daß demgemäß, disse Möglichkeit "nicht als völlig aus-geschlosseri*erscheine. Es wäre rechtlich auch nicht möglich gewesen f aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme den weiteren Schluß zu ziehen, daß die Möglichkeit. Br de des sei, war getro riehti Beurtp dem das den wieseh festst seihst Bl Va Vs wer dein, die die auf ge tauchte Vermutung einer Brandstiftung durch ihn ernstlich zu erhärten geeignet wären, weil sie keineswegs auf eine vorsätzliche Brand- Stiftung hinzudeuten brauchen« Bern von der Revision der Klägerin angeführten Umstand, daß die Baulichkeiten bei Entdeckung des Brandes bereits an -allen Seiten in hellen Flammen standen, hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung einer Brandstiftung durch it Recht keinerlei Bedeutung beigemessen; denn dieser Umstand kann die verschiedensten Ursachen haben und gestattet deshalb keineswegs den Schluß, daß eine Brandstiftung durch Bfl^vorgelegen habe« Hiernach kann der Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang des Brandausbruchs mit den Kriegsereignissen nicht als erschüttert angesehen wer- 6«) Demgemäß ist auch die Annahme des Berufungs-ts, es sei nicht erwiesen, daß die Entstehung andes nicht auf Kriogsereignisse zurückzuführen rechtlich nicht haltbar« Bas angefochtene Urteil shalb aufzuheben« Ba die vom Berufungsgericht ffenen tatsächlichen Feststellungen bei ihrer gen rechtlichen Würdigung zu der gegenteiligen ilung führen, daß der Kausalzusammenhang zwischen .-andausbruch und den Kriegsereignissen und damit rliegen eines nach § 1 Ziff 7 AFVB nicht unter x'sicherungsschutz fallenden Kriegsschadens er-ist und da hierfür keine weiteren Tatsachen^ ellungen erforderlich sind, war über die Sache dutch Abweisung der Klage zu entscheiden, ohne

Zitierte Normen: § 288 ZPO
MöglichkeitBetrachtTruppeBrandTatsacheBerufungsgerichtBrandstiftungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

•Gesetz:	VA<p	§ 81a, .WG § 84, Am § 1 Ziff «7% :	>	YjjH
Rechtssatz:	Die	Beweislastanordnung	des	Reichsaufsichtsaöjjtj|
für PrivatverSicherungen vom 14.2. l'940' gilt' fit für Versicherungen,’ die erst nach Erlass der^ ■Ordnung ohne^ förmliche Abänderung der* Versi^ii run^sbedingungen abgeschlossen worden sind.
Aktenzeichen:	II ZR 7/51
Urteil vom 28. November 1951
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OLG Köln
ZR 7/51
Vetkündet am 28. November 195
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Ju stizangestellter als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle
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ramen des Volkes ln dem Hechtsstreit
 der Firma \7 vertreten dur in ]
____	esellschaft	mbH,
ihren Geschäftsführer Eugen Julius
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Klägerin, Berufungsbeklagten, RevisionsklUgerin und Revisions-beklagten,
- Prozeßbevollfcächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma A[__
vertreten durc
 den Vorstand
 Aktiengesellschaft, rer Zweigniederlassung
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 Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevolllsiächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der II. mündliche Ver Wirkung des S rieht er Br. B: für Hecht er
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ilsenat des Bundesgerichtshofs auf die hlandlung vpm 24. November 1951 unter Mt-« e|natspresidenten Br« Canter und der Bundes *
, Br« Haidinger, Br. Benkard und Br« Kuhn nt*
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Auf Weisung vilsenats her 1950 Bie rin aufe
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die Revision der Beklagten wird unter Zurück* Revision der Klägerin das Urteil des 6« Zi« des Oberlandesgerichts in Köln vom 4o Okto-aüfgehoben und die Klage abgewiesen«.
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Kostendes.Rechtsstreits werden der Kläge*
ijlegt*
1 Von Reohts wegen
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Die Klägerin hatte ihr nährend des Krieges auf dem Gelände einer stillgelegten Fabrik bei	ein**
gerichtetes Ausweichlager von Glasbeständen bei der Be** klagten gegen Feuerschäden mit einer Versicherungssumme von 120.000 HM versichert. Nachdem am 3* März 1945 der Ortl Weilerswist selbst und em 4» März 1945 der Bahnhof und das danebenliegende Fabrikgelände von amerikanischen Truppen besetzt worden waren, brach am Montag den 5.• März 1945? gegen Abend auf dem Uerkgelände ein Großfeuer aus, das die Glasbestände der Klägerin vernichtete. Biese verlangt nunmehr von der Beklagten die Erstattung des ihr hierdurch entstandenen Schadens. Sie hat zunächst nur
•einsn Teilbetrag von 1.000 DU geltend gemacht, im zwei**
<*.,
ten Hechtszug dann aber den Klagantrag auf die volld-Schade* surnine von 11.114»57 DU erhöht. Die Beklagte verweigert den die
 Versicherungsschutz mit der Begründung, daß sowohl Entstehung, als auch der Umfang des Schadens mit den Kriegsereignissen, insbesondere mit den damals am Brand* • ort noch stattgefundenen Kampfhandlungen, in Zusammenhang stünden, daß es sich also um einen nach § 1 Ziff 7 AFVB nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Eriegsscba^*
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den handle, ^as*Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Erstattung der Hälfte der ^chadenssumme, nämlich zur Zahlung von 5«557.«28 DM, verurteilt und.die Klage im übrigen abge*« wienen.' Hiergegen haben beide Parteien die vom Oberlan** desgericht zugelassene Kevision eingelegt» Die Klägerin

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 erstrebt mit Umfang statt£ Klage in vol
 ihrer Revision, daß der Klage in vollem egeben wird. Bie Beklagte beantragt, die lern Umfang abzuweisen»
Ent scjbeidungsfirttnd e:
I* Das : Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß auf Grund de:? Beweislastanordnung des Keicbsaufsichte*• auts fUr Prlratversicherung vom 14« Februar 1940 (Süss,
 Pr ivatv er Sicherung im Krieg S 168 * HeumZ 40, 151 * ZVersTi( Rundschau .1940, 81) die Beklagte die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang des BrandSchadens mit den Kriegs«« ereignissen jrifft.
1#) Der erkennende Senat bat bereits in seiner Entscheidung von 2. Mai 1951 (BGBZ. 2, 95) die Recht sw irksam* keit dieser Anordnung bejaht und hierbei auch zu den mei" Revision der Beklagten hiergegen erhobenen Stellung genommen• Ir hat dort ausgeführt, daß die auf § 81a Satz 2 VAG beruhende Anordnung die Allgemeinen vjerbicherungs'cedingungen hinsichtlich der Beweislast bei Kriegsschäden mit unmittelbarer Uirkung rechtswirksam geändert hat, ohne daß es erst einer Abänderung der Yei/sicherungsbedingungen durch die Versiehe«« rer bedurft bitte. Es ist deshalb unerheblich, daß die Anordnung den Versicherern nicht die Verpflichtung aufer • legt hat, ihr s Bedingungen entsprechend zu ändern, und daß die Beklagte dies nicht getan hat. iiamit entfällt zugleich der vo^i der Revision der Beklagten jetzt weiter geltend gemachte Einwand, daß für den erst nach jener Anordnung abgeschlossenen Versicherungsvertrag der Partei-
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sten von der Einwendungen
 en die Versicherungsbedingungen noch in der alten, von
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ifcnjen nicht abgeänderten Fassung^Geltung.hätten. Da auf Grujnd der Anordnung ohne weiteres die Neufassung galt, aucjb wenn die Bedingungen von den Versicherern noch nicht abg|eändert worden waren, ist davon auszugehen, daß auch diel Parteien die Bedingungen in ihrer damals allgemein geltenden Neufassung zur Vertragsgrundlage gemacht haben, unabhängig davon, ob das dem Vertrag beigefügte Formular über die Bedingungen die Änderung bereits enthielt (so* aucp OLG Hamm in NDR 47, 262). Bei dem Abschluß von Versicherungsverträgen handelt es sich in Wahrheit kaum inch um <sine echte vertragliche Vereinbarung aller den Inhalt des Vertrages bildenden Versicherungsbedingungen$ viel ehe]* liegt eine Unterwerfung unter eine bereits fertig* be^citliegende Rechtsordnung vor (RG JBPrV 41	59 * DR
 121(i5 Uieiede VersU 47? 288). In diese Rechtsordnung war damals auch bereits die Beweislastordnung vom. 14» Februar 1940 .einbezogen. Hätten sick die*Parteien ihr entziehen wollen, so hätten sie dies unzweideutig zu dem Ausdruck britgen müssen. Die Verwendung des alten, noch nicht ab-geärderten Formulars über die Versicherungsbedingungen genigte*' hierllir nicht»	;
! 2.) Die Revision der Beklagten meint weiter, daß das. Reiclhsaufsichtsamt bei Erlaß der Beweislastanordnung vom 1,4« Februar 1940 noch nicht ermächtigt gewesen sel^gdie Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit unmittelbarer Wirkang auch für bereits bestehende Versicherungsverhält-nisss zu. ändern. Tki ihm diese Ermächtigung zu erteilen, sei lerst die. Verordnung vom 29» November 1940 (RGBl I, 1543

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erlassen words in dem Urteil geführt wurde Grund von § ihm heaufsicht die Allgemein3 laufende VersiL Verordnung diese Ermächtt rechtlichen werbsrnstalteh der Notwendige gen einheitliu recht, insheso fahrversicheru entstanden
 wa:?
Entstehung sächlichem Zu
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Nach dem gänge als Urs
n« Bas ist aber nicht richtig« Wie bereits des erkennenden Senats vcm 2» Mai 1951 aushatte das Heichsauf sicht samt schon auf a Sat* 2 VAG die Möglichkeit, bei den von igten privaten Versicherungsunternehmungen n Versicherungsbedingungen auch für bereits cherungsverträge zu ändern« Der Zweck der i 29• November 1940 beschränkte sich darauf, gfing auch auf die Verträge bei den öffent-rSicherungsanstalten, soweit sie Wettbe-sind, zu erweitern, wozu damals angesichts eit^ die Allgemeinen Versicherungsbedingun-h an das abgeänderte Versicherungsvertrags-ndere in der damals neu gestalteten Kraft-ng, anzupassen, ein dringendes Bedürfnis (Fromm JEPrV 42, 126)*
II« Bas Berufungsgericht hält den Beweis, daß die Brandes mit den Kriegsereignissen in ur* feammenhang stehe, nicht für geführt«	#
Verbringen der Beklagten sind folgende Vorgehen für die Entstehung des Brandes in Betracht zu.ziehen: Fahrlässige Brandstiftung durch amerikanische Truppen, unmittelbare Kampfhandlungen, insbesondere Beschuß (lurch deutsche Truppen und schließlich Brandstiftung durch die ln Weilerswist befindlichen Fremdarbeiter« Bas Berufungsgericht meint jedoch, daß diese Vorgänge nach de:* Beweisaufnahme nicht als mögliche Brandursache ln betracht kämen»
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1.) Sine fahrlässige Brandstiftung durch die amerikanischen Truppen scheide deshalb ausf weil das Fahr ikg'e! .ände nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der fit: die Entstehung des Brandes in Betracht: kommenden Ze:.t nicht mehr von amerikanischen Truppen belegt gewesen sei* Biese Beweiswllrdigung greift die Revision der Beklagten mit Recht als verfahrensrechtlich bedenklich an« Sie weist zutreffend darauf hin, daß die Tatsache der Belegung des Fabrikgeländes mit amerikanischen üruppen zur Zeit des Brandes nach § 288 ZPO einer Beweisaufnahme gar nicht zugänglich 'war, weil über das Vo:fliegen dieser Tatsache bei beiden Parteien volle Übereinstimmung- bestand« Die. Klägerin- hatte zwar die diesbezügliche, von der Beklagten schon vor Klageerhebung aufgestellte und dann in der Klagebeantwortung erneut vorgebrachte Behauptung der Beklagten zunächst in ihrem Schriftsatz vom 8« August 194? bestritten, sie sieh dann aber nach der Vernehmung der Zeugen und KeflflPin ihren Schriftsätzen vom 7« Februar 1949, 13« Januar 1950 und 12» September 1950 selbst zu eigen gemach" und aus dieser Tatsache hierbei auch ihrerseits Folgerungen zu ihren Gunsten gezogen« Die Tatsache der Belegung des Fabrikgeländes mit amerlkani-* sehen Gruppen bedurfte deshalb nach § 288 ZPO keines Beweises mehr« Vielmehr hatte sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne weiteres als richtig zugrunde zu legen«
Das Berufungsgei^icht me int .nun allerdings, die Mögliclikeit einer fahrlässigen Brandstiftung durch amerikanische Truppen auch deshalb ausschalten zu können,
 Erwägung beruht Schluß« Auch wen
 tung durch seine len und daß er s
gericht gezogene Kommandant nicht Brandursache ang
 it

weil der amerikanische Kommandant damals erklärt habe, seine Truppen hätten mit dem Brand nichts zu tun; denn er habe keinen Anlaß gehabt, seine siegreich vor-rüokenden Truppe n der Tfahrheit zuwider vor den Bewohnern des besetzten Ortes in Schutz zu nehmen« Diese
 iber auf einem gedanklichen Fehl-:i man unterstellt, daß der Kommandant
 mit seiner Erklärung auch eine fahrlässige Brandstif-
Truppen habe in Abrede stellen wol-ilbst an* die Dichtigkeit seiner Erklärung geglaubt ha>e, so handelte es sich doch hierbei nur um eine subjektive Auffassung, die nicht den Tatsachen entsprochen zu haben braucht« Der vom Berufungs-
Schluß würde voraussetzen, daß der nur umfassende Ermittlungen über die ^stellt, sondern durch sie auch zuverlässig die ITichtbeteiligung seiner Truppen aufgeklärt hätte« Gerade hiorfür fehlt aber jeder Anhalt« Die Tatsache, daß de]* Kommandant den Bürgerausschuß nach den BrandurSachen befragt hat, legt vielmehr im Gegenteil die Annahme nahe, daß er von sich aus eine nähere Aufklärung der Brandur Sache überhaupt nicht versucht
 hat« Hinzu kommt, Aufklärung einer
 daß nach der Lebenserfahrung die fahrlässigen Brandstiftung durch Truppen im Kampfgebiet auch den eigenen* militärischen Vorgesetzten in 4®* Hegel der Fälle praktisch kaum möglich ist«
2«) Das BerikkUngsgericht hält es ferner für ausgeschlossen, daß unmittelbare Kampfhandlungen als mögliche Brandursache in Betracht kämen« Es führt hierzu

aus, daß eine solche Möglichkeit nach der Auffassung des besonders zuverlässigen Zeugen Kefl|des damaligen commissarischen Bürgermeisters von ausssheide« Bombenabwurf und Granatbeschuß seien nach seiner Bekundung am Nachmittag und Abepd des 5'« März 1945 nicht erfolgt« Dies werde auch durch die Aussage der beugen Bo^HI uad SiH^ bestätigt« Die Bekundungen anderer Zeugen Über Kampfhandlungen bezögen . sich nicht auf die Brandzeit und den Brandort« Gegen die Einnahme, daß der Brand durch militärische Kampfhandlungen entstanden sei y . spreche auch der. Umstand, daß der amerikanische Ortskommandant den Bürgeraus-schuJ nach dem Brand über dessen Ent st ehungsur sache gefragt habe; denn er habe nicht nötig gehabt, bei Zivil.isten Auskunft über einen etwaigen Beschuss durch deutsche Artillerie einzuholen«
Biese Beweiswürdigung greift die Revision der • Beklagten mit Hecht als rechtlich nicht haltbar an«
Bas Berufungsgericht läßt unter Verletzung von § 286 ZPO unberücksichtigt, daß die Gegend des Brandorts zur He it des Brandes noch Kampfgebiet war« Es lässt zunächst bei der räumlichen Betrachtung ausser acht, daß das Gelände der ausgebrannten Fabrikzwischen dem Ort vSHVB und dem Nachbarort GflHBHIBP liegt, und sswar in der Luftlinie von der Mitte von Metwa 1 km und von der von	etwa
1 1/2 km entfernt ist« Bei dieser Lage durfte das Berufuipgsgericht nicht nur die Kriegsvorgänge in Weilersselbst berücksichtigen, sondern mußte auch die
 und der Übrigen nähe-
wist
 Lage
in dem benachbarten Y(
nen Krieg mit auswirkungen n
seinen weittragenden Raffen die Kriegs-iLcht auf enge Häume beschränken« In zeitlicher Hinsicht steht fest, daß der Ort tiflHHBIiB selbst am 3. Uirz9 das Gelände der Fabrik am 4« März und die ’Tachba:c*orte VflHB und	am	Morgen
 des Brandtages, am 5«März 1943» von den amerikanischen Truppen besetz); worden sind, daß ferner sowohl RflÜHF»
>, wie schon vor dem 5« März 1945
als auch
 so auch noch ih den dem Brand folgenden Tagen und Ver-
nich sowie S|
auoh am Nachmittag und Abend
 des Brandes selbst von deutscher Artillerie beschossen worden sind«
Da hiernach der Brandort noch im Kampfgebiet lag und da weiter feststeht, daß der in der Nähe des Fabrik« geländes gelegene Ort GflHHHHB &uoh in der Zeit, die für die Entstehung des Brandes in Betracht kqmmt, von deutschen Truppen beschossen worden ist, muß davon ausgegangen wezde~i, daß der Brandort selbst ebenfalls ln den Rirkungebereich dieser Kampfhandlungen einbezogen war« Der vom Berufungsgericht unternommene Versuch, festzustellen, daß innerhalb des Kampfgebietes gerade der Brandor.t zu der fraglichen Zeit von den Auswirkungen von Kampfhandlungen verschont gewesen sei, hätte angesichts der außerordentlichen Schwierigkeit, bei den in einem modernen Krieg benutzten vielfältigen Kampfmitteln nachträglich innerhalb des Kampfgebietes und der Kampfzeit die Auswirkungen der Kampfmittel örtlich und zeitlich elnigermassen zuverlässig abzu-
grenzon, nur dann gelingen können, wenn Augenzeugen am Brandort selbst zuverlässige Beobachtungen hierüber hätten machen können« Dies ist jedooh nicht der “'all« Die vom Berufungsgericht angeführten Zeugen waren zu der fraglichen Zeit nicht auf dem Pabrikgelände, sondern hielten sich damals in einiger Entfernung von ihm in ihren Häusern in dem Ort	selbst
 auf, clie durch die Bahnanlage von dem Brandort getrennt waren« Da es ihnen von dort aus nicht möglich war, cie Vorgänge, die sich auf dem Pabrikgelände abspielten, verlässlich zu beobachten, kann auf Grund ihrer Bekundung, daß sie im Gegensatz zu anderen Zeugen de mals keine Kampftätigkeit bemerkt hätten, auch eine 2uverlässige Peststellung, daß gerade das Pabrik-
gelänc
 sen gewesen sei,' nicht getroffen werdet« Hierbei ist
 weitei
kunger
e zu jener Zeit vom^Kampfgeschehen ausgeschlos-
zu berücksichtigen, daß bei den Kampfeinwir-
in sei-
ja nicht nur die von' dem Zeugen K< nem Bzandbericht und nach seiner polizeilichen Verneh-mung im;*Strafverfahren allein geprüften LSöglichkeiten einer'Bombardierung oder eines Artilleriebeschusses, sondern auch eine Beschiessung mit leichten Infanteriewaffen in Betracht zu ziehen sind« Die Bevision der Beklagten weist mit Hecht darauf hin,, daß schon ein einziger von den Dorfbewohnern gar nicht wahrnehmbarer. Schuss zur Entstehung des Brandes* genügen konnte« Diese Gründe sind so schwerwiegend, daß sie allein bereits ausreichen, die PestStellung des Berufungsgerichts, der Brandort sei zu der fraglichen Zeit vom Kainpfgesohehen nicht berührt worden, als rechtlioh
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unhaltbar ersehe halb, auf,die vo lung erhobenen einzugehen«
Dem Berufe, gefolgt werden, rikanlsche Orts Brande über dess den Schluß ziehe Ursache aussohei Kommandanten las er selbst dieser neswegs gesagt,
 Es ist vielmehr auoh den anderen Zeugen eine tats geringem Umfange) deutsche ‘Truppen senden Ermittl hatte, können se hierüber nicht v
inen zu lassen« Es erübrigt sich des-Q der Revision gegen diese Feststel-iteren verfahrensrechtlichen Rügen
 mgsgericht kann auch insoweit nicht
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3«) Das Be auch die Möglie ländische Arbeit nur die Frage, o die nach seinen amerikanischen 2 gelegenen Angest und sich auch no
 als es aus dem Umstand, daß der ame-xnmandant den Bürger aus schuß nach dem en Entstehungsursache .befragt hat, n will, daß Kampfhandlungen als BräxäU den.* Die damaligen Erklärungen des sen allerdings darauf schließen, daß Auffassung war« Damit ist aber kei-daß sie auch den Tatsachen entsprach« durchaus möglich, daß ihm, ebenso wie ■nicht am Brandort selbst anwesenden ächlich (wenn auch vielleicht nur in stattgefundene Beschiessung durch entgangen war« Da er keine abschlies-gen über die Brandursache angestellt ine damals geäusserten Vermutungen on Belang sein«
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 ungsgericht meint schließlich, daß eit einer Brandstiftung durch aus-er ausscheide« Es untersucht hierbei b die etwa 30 bis 30 Fremdarbeiter, Feststellungen vor dem Einmarsch der ruppen in den auf dem Fabrikgelände elltenwohnungen untergebracht wafen ch nach* der Besetzung von T7f
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1st auch die Peststellung, sie hätten mit dem nichts zu tun, schlechterdings nicht haltbar«
I«) Es ist also davon auszugehen, daß weder die g des Pabrikgeländes mit amerikanischen Trup-tioch die unmittelbaren Kampfhandlungen, noch auch Wesenheit der ausländischen Premdarbeiter als she Brandursache ausgeschaltet werden können« alle diese kriegsbedingteh Vorgänge ist aber 's versicherte Gut eine anormale ganz erheblich e Gefahrenlage entstanden, die in ihrem Eintritt Dlauf unberechenbar war und der mit dem Einsatz er Mittel nicht mehr begegnet werden konnte« Vorgänge stellen somit Kriegsereignisse dar, die awendung der Kriegsklausel rechtfertigen, sofern shadensfall adäquat auf die hierdurch entstande-3ondere Gefahrenlage zurüokgeführt werden kann 2, 55; OGHZ 2, 298)« Das Berufungsgericht vernicht, daß ein solcher ursächlicher Zusammen-lach den Grundsätzen über den Beweis des ersten ins schon dann als nachgewiesen angesehen werden wenn der gegebene Tatbestand,, also der Brand, rund der Lebenserfahrung nach dem typischen Geil sablaufaufdie genannten Vorgänge als Ursache ist ~(RGZ 130, 357)« 33s verneint einen solchen Zu-
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sammenhang auch nimmt, daß die
 durch jeden ein hebliche Steige de, drängen sie rücksichtigung
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nur deshalb, weil es zu Unrecht anangeführten Kriegsvorgänge als mögliche Brandursacha ausgeschaltet werden könnten« Da dies aber in Wahrheit: nicht der Ball ist und da bereits
i seinen dieser Vorgänge eine ganz er-ijrung der Brandgefahr herbeigeführt wur-sich/nach der Lebenserfahrung bei Bedes^'typischen Geschehensablaufes gerade
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 ln ihrer Häufung als Entstehungsursache des Brandes auf. Da jeder von ihnen als BrandurSache in Betracht zu ziehen' ist und alle in gleicher Weise Kriegsereignisse darsteilen, bedarf es auch keiner Prüfung, wie sich, die «„durch diese Vorgänge geschaffene Gefahrenlage. im'.konkreten Fall tatsächlich im einzelnen verwirklicht hat» Die vom Berufungsgericht angeführte Tatsache, daß der Zeuge KeflHBauf Grund seiner Ortsbesichtigung vor und nach dem Brand einen Zusammenhang des Brandausbruchs mit den Kriegsereignissen verneint hat, beruht nur darauf, daß er diese Zusammenhänge nicht erkannt und deshalb auch bei der Prüfung der Bran.dursache nicht berücksichtigt hat, so daß dieser Tatsache keine ledeutung beizu demessen ist»
Kriegserelghisse werden, wenn die
5.) Der Beweis des ersten Ansoheins für den ursächlichen Zusanjmenhang des Brandausbruchs mit den
h würde allerdings dann erschüttert ernst in Betracht zü ziehende Möglichkeit bestündle, daß der Brand durch eine andere Ursache entstanden sei» Als eine solche Möglichkeit hat hier das Berufungsgericht eine Brandstiftung durch den Zeugen DflUgeprüft. Es hat hierzu festgestellt,
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daß
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diese Möglichkeit nicht als völlig ausgeschlos-angesehen werden könne« Die Beweisaufnahme habe
 ährend der 3acht, nicht
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 nur Jen Aufenthalt des aber seinen Verbleib vor Ausbruch des Brandes geklärt« Ebensowenig sei erwiesen, daß er keinen Anlaß gehabt haben könnte, einer späteren Rechenschaftslegung über seina* Lagerverwaltung in dem abgebrannten T7erk duroh eine Brandstiftung vorzubeugen« Abgesehen von seinen nicht eindeutig geklärten Geschäften mit dem von ihm alteten Glas habe sich ergeben, daß er einem tfahrer für dessen Kraftwagen Ersatzteile aus den ar Fabrik lagernden Beständen Überlassen habe« ießlich sei er auch aus seiner Stellung als Hilfspolizist alsbald entlassen worden, weil er nicht den Ruf ’piner hinreichenden charakterlichen Zuverlässiggehabt habe« Hiernach könne der gegen ihn in Ueilbrswist entstandene Verdacht der Brandstiftung jedenfalls nicht -als^ausgeräumt angesehen werden« Diese Stellungen des 1 Berufungsgerichts können nicht dazu ftihrpn, daß die Möglichkeit einer Brandstiftung durch
"ernstlich * in Betracht zu ziehen wäre« Die Grund-
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s^überVden Beweis des ersten Anscheins stellen
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allerdings keine Umkehrung der Beweislast dar, die den
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nötigen würde, seinerseits den Gegenbeweis zu führen« Es gsnügt vielmehr schon, wenn der Gegner dartut, daß ein anderer Geschehensablauf auch nur in den Bereioh ernstlich in Betracht zu ziehender Möglichkeit gerückt sei (RGZ 159, 289; RG DR 1940, 744). Hierfür kann aber! nicht schon jeder Verdacht ausreichen; denn er
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ich nicht Beweispflichtigen (hier also die Klägerin)
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stellt ja nur eine Vermutung dar, die zwar nioht eines vollen Beweises, aber doch einer gewissen Erhärtung durch Tatsachen bedarf, bevor sie in den Bereich ernstlich in Betracht zu ziehender Möglichkeit aufrücken kann. Es kann hiernach nicht genügen, daß ein einmal auf Grund eines blossen Gerüchts aufgetauchter Verdacht nicht wieder völlig ausgeräumt ist. -'Er muß>öich , vielmehr auf Tatsachen stützen, die die betroffene Vermutung immerhin als so wahrscheinlich erscheinen lassen, daß diese Möglichkeit ernstlich in Betracht gezogen werden krnn. Dies ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Seine Ermittlungen haben ihm vielmehr nur die Überzeugung verschafft, daß der gegen entstandene Verdacht'der Brandstiftung "jedenfalls nicht ausgeräumt sei" und daß demgemäß, disse Möglichkeit "nicht als völlig aus-geschlosseri*erscheine. Es wäre rechtlich auch nicht möglich gewesen f aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme den weiteren Schluß zu ziehen, daß die Möglichkeit.
einer Brandstif
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 ernstlich inj Betracht gezogen werden könnte; denn hierfür hat die’^emilir
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aufnähme keinen greifbaren Anhaltspunkt ergeben» Bie Vom. Berufungsge:Laicht angeführten Tatsachen, daß fÜf» B^jg^kein lückenloser Alibibeweis erbracht worden sei, daß er für die Stellung eines Hilfspolizisten nicht den Huf hinreichender charakterlicher Zuverlässigkeit gehabt habe, .dal seine Glasgeschäfte nicht eindeutig geklärt seien,-und daß er. einem Kraftfahrer Ersatzteile für dessen Kraftwagen überlassen habe, könneri weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als Umstände gewertet
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des sei, war getro riehti Beurtp dem das den wieseh festst seihst
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wer dein, die die auf ge tauchte Vermutung einer Brandstiftung durch ihn ernstlich zu erhärten geeignet wären, weil sie keineswegs auf eine vorsätzliche Brand-
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Stiftung hinzudeuten brauchen« Bern von der Revision der Klägerin angeführten Umstand, daß die Baulichkeiten bei Entdeckung des Brandes bereits an -allen Seiten in hellen Flammen standen, hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung einer Brandstiftung durch it Recht keinerlei Bedeutung beigemessen; denn dieser Umstand kann die verschiedensten Ursachen haben und gestattet deshalb keineswegs den Schluß, daß eine Brandstiftung durch Bfl^vorgelegen habe« Hiernach kann der Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang des Brandausbruchs mit den
 Kriegsereignissen nicht als erschüttert angesehen wer-
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6«) Demgemäß ist auch die Annahme des Berufungs-ts, es sei nicht erwiesen, daß die Entstehung andes nicht auf Kriogsereignisse zurückzuführen rechtlich nicht haltbar« Bas angefochtene Urteil shalb aufzuheben« Ba die vom Berufungsgericht ffenen tatsächlichen Feststellungen bei ihrer gen rechtlichen Würdigung zu der gegenteiligen ilung führen, daß der Kausalzusammenhang zwischen .-andausbruch und den Kriegsereignissen und damit rliegen eines nach § 1 Ziff 7 AFVB nicht unter x'sicherungsschutz fallenden Kriegsschadens er-ist und da hierfür keine weiteren Tatsachen^ ellungen erforderlich sind, war über die Sache dutch Abweisung der Klage zu entscheiden, ohne

daß es erst einp •Berufungsgeri ch recht-5* Aufl S der Klägerin dejr zuweisen«
Die Kosten
 Dr. Canter Dr
 Entscheidung folgt aus § 91 ZPO«
Dr, Drost *. Dr, Haidinger Benkard	Dr.	Kuhn
r Zurtickverweisung der Sache an das bedurfte (Rosenberg, Zivilprozeß-•660), Da damit zugleich der Revision Boden entzogen ist, war sie zurtlok-
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