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BGH · II ZR 7/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 7/10

Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 6. Dezember 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Hinsichtlich des Antrags zu 1a ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig, weil die Teresta AG als Mehrheitsgesellschafterin einem Wettbewerbsverbot analog § 112 HGB unterliegt (BGH, Urteil vom 3.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 112 HGB § 97 ZPO
11BeschwerdeZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 7/10
vom 11. Januar 2011 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 6. Zivilsenat- vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Hinsichtlich der Anträge zu 1c bis 6 sind die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Berufung insoweit mangels einer ausreichenden Begründung als unzulässig zu verwerfen wäre.
Hinsichtlich des Antrags zu 1a ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig, weil die Teresta AG als Mehrheitsgesellschafterin einem Wettbewerbsverbot analog § 112 HGB unterliegt (BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 - KZR 17/87, BGHZ 104, 246, 251; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 242/82, BGHZ 89, 162,
166) und die Satzungsänderung insoweit gesetzes- und treuwidrig ist.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 236.934,23 €
Bergmann		Reichart		Drescher
	Born		Sunder	
Vorinstanzen:
LG Coburg, Entscheidung vom 25.02.2009 - 13 0 264/08 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.12.2009 - 6 U 12/09 -