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BGH · II ZR 7/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 7/09

Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten und der Drittwiderklägerin gegen das Urteil des 11. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Klägers und der Drittwiderklägerin zurückgewiesen. Die Stellungnahmen des Beklagten und der Drittwiderklägerin vom 26.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
GoetteDrittwiderklägerinZPORevisionsverfahrens

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 7/09
vom 6. August 2010 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten und der Drittwiderklägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2008 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Klägers und der Drittwiderklägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. November 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahmen des Beklagten und der Drittwiderklägerin vom 26. März 2010 und vom 28. Juli 2010 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Hinsichtlich der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 erklärten Erledigung des noch anhängigen Revisionsverfahrens fehlt es im Übrigen an einem erledigenden Ereignis sowohl im Hinblick auf die Hauptsache als auch hinsichtlich des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 183.666 €
Goette
 Reichart
Drescher
 Löffler
Born
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 08.12.2006 -60 486/05 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.12.2008 - 11 U 165/06 -