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BGH · II ZR 7/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 7/09

Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Löffler und Born beschlossen: "Der Beklagte und die Drittwiderklägerin tragen aus den im Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. November 2009 dargelegten Gründen auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 97ZPO)."

Zitierte Normen: § 319 ZPO
Kosten13dahingehenGoetteTenor

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 7/09
vom 13. September 2010 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Löffler und Born
 beschlossen:
Der Beschluss vom 6. August 2010 wird im Tenor
1.	von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt,
 dass es statt: "... auf Kosten des Klägers und ..." richtig heißt:
"... auf Kosten des Beklagten und ..."
2.	entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend ergänzt, dass vor dem Ausspruch zu dem Streitwert eingefügt wird:
"Der Beklagte und die Drittwiderklägerin tragen aus den im Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. November 2009 dargelegten Gründen auch die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 97ZPO)."
Goette
 Strohn
Caliebe
 Löffler
Born
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 08.12.2006 -60 486/05 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.12.2008 - 11 U 165/06 -