* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 7/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 7/05

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 16.

GoetteBundesgerichtshofesCaliebe22TzZeile

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 7/05
BESCHLUSS
22. November 2006 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
 beschlossen:
Das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 16. Oktober 2006 wird dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen Seite 5, Abs. 2 - Tz. 7 - zweite Zeile und Seite 5, zweiter Absatz - Tz. 8 - erste Zeile heißen muss:
"2. Der Vertretungsmangel, der auch ohne die von der Beklagten in der Revisionsinstanz erhobene Rüge von Amts wegen zu beachten ist..."
"Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das nach Erhebung der Klage verfasste Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 9. Dezember2002, ..."
Goette
 Gehrlein
Kurzwelly
 Caliebe
Kraemer