Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 7/05 BESCHLUSS 22. November 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 16. Oktober 2006 wird dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen Seite 5, Abs. 2 - Tz. 7 - zweite Zeile und Seite 5, zweiter Absatz - Tz. 8 - erste Zeile heißen muss: "2. Der Vertretungsmangel, der auch ohne die von der Beklagten in der Revisionsinstanz erhobene Rüge von Amts wegen zu beachten ist..." "Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das nach Erhebung der Klage verfasste Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 9. Dezember2002, ..." Goette Gehrlein Kurzwelly Caliebe Kraemer