Auf die Revision des Beklagten wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung verurteilt und festgestellt worden ist, daß der Beklagte seine restliche Einlage von 80.000 DM noch nicht erbracht hat. Das Berufungsgericht hat die Hälfte der Einlageforderung als zur Zeit begründet erachtet, die Zinsen aber auf die gesamte Einlageforderung zugesprochen und demgemäß den Beklagten zur Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen auf einen Betrag von 80.000 DM seit 5. Der Beklagte beantragt, die Zahlungsklage in vollem Umfange und die Feststellungsklage insoweit abzuweisen, als festgestellt worden ist, der Beklagte habe seine Resteinlage von 80.000 DM noch nicht erbracht. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die umstrittenen 80.000 DM der von dem Beklagten Übernommenen Kommanditeinlage bisher nicht geleistet worden. Oktober 1971 geschlossenen Verträge über die Übertragung des Kommanditanteils an der Heiner BrflB Schiffahrts-Gesellschaft MS te" KG und Über die Gewährung eines Darlehens von 80.000 DM sei lediglich erreicht worden, daß das Einlagekonto des Beklagten buchungsmäßig entlastet und das Konto der Heiner BrflHB Reederei entsprechend belastet worden sei. 1. Zuzustimmen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte nicht schon dadurch die hier in Frage stehende Resteinlage von Das Berufungsgericht hat ihr in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsfehler die Bedeutung einer bloßen Zahlungsmodalität dahin zuerkannt, daß der Beklagte die Einlage durch Abführung des Erlöses aus der Verwertung der Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft "Hampp Tkp" erbringen könne. 2. Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, eine Erfüllung der Einlagepflicht darin zu sehen, daß aufgrund der Vereinbarungen des Beklagten mit Heiner Br und der Hamburgischen Schiffahrts-Gesellschaft mbH dem Einlagekonto des Beklagten Ende Dezember 1972 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß die Kommanditisten ihre Einlageverpflichtungen durch Überweisung auf ein Konto der Heiner BrtfHBfc Reederei erfüllen konnten. Dem kann jedoch eine Gutschrift zugunsten der Klägerin bei der Heiner Reederei nicht gleichgestellt werden, der keine Zahlungen oder Überweisungen der Kommanditisten zugrunde liegen. Da der Beklagte - wie dargelegt - nach der Beitrittsvereinbarung nicht berechtigt war, die Einlage durch Übertragung der Ansprüche gegen Heiner BrMB (oder die Hamburgische Schiffahrts-Gesellschaft mbH) zu erbringe und § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages eine Entrichtung in "bar" fordert, kann die Erfüllung einer Einlageverpflichtung nicht darin liegen, daß die Klägerin Der Revision kann schließlich nicht in der Auffassung zugestimmt werden, die Einlageforderung müsse deshalb als erloschen angesehen werden, weil in der von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften und von der Gesellschafterversammlung festgestellten Bilanz die Einzahlungsverpflichtung des Beklagten nicht mehr ausgewiesen worden sei; darin sei das Einverständnis der Klägerin mit der Einlageerbringung durch Verrechnung zu sehen. Aus ihr ergibt sich hier, daß der Bestätigung der in der Bilanz ausgewiesenen Posten (Minderung des Postens über die ausstehenden Einlagen und Erhöhung des Verrechnungsguthabens gegenüber der Heiner BrtfflB Reederei) keine weitergehende Bedeutung zukommen sollte als den zugrundeliegenden Buchungsvorgängen. Dies war eine andere als die nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete Leistung, die auch durch das Einverständnis der Gesellschaftergesamtheit, an die Heiner BrflHBi Reederei zu zahlen, nicht gedeckt war. 4. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in der Auffassung zugestimmt werden, daß die Einlageleistung des Beklagten selbst dann nicht bewirkt worden sei, wenn die Heiner BrMi Reederei diese aus eigenen Mitteln oder aus dem Vermögen von Heiner BrflHMt persönlich oder dem Vermögen der übrigen BrflBBft-Ge Seilschaften erbracht habe. a) Unter diesem Blickpunkt hat der Beklagte zunächst geltend gemacht, der Betrag von 80.000 DM sei zugunsten der Klägerin nicht nur verbucht worden, sondern Heiner BrlMBl habe ihn entsprechend den im Darlehensvertrag übernommenen Verpflichtungen auch tatsächlich erbracht, indem er auf eine Forderung gegen die "BrtfMI-Gesellschaften", die ihm zu dem BuchungsZeitpunkt aus seiner Geschäftsführertätigkeit zugestanden habe, "verzichtet” habe. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen als unsubstantiiert erachtet; es fehle an der erforderlichen Darlegung Über den Forderungs stand im einzelnen, die um so mehr geboten gewesen sei, weil eine Vielzahl von Kommanditisten Verträge gleicher Art geschlossen habe und Heiner demgemäß Forderungen in Millionenhöhe gehabt haben müsse. jedenfalls zu dem Zwecke der Befriedigung der Gläubiger der Klägerin bereit ge stellt hat und die Heiner BrMHk Reederei sodann mit diesen Mitteln tatsächlich Verbindlichkeiten der Klägerin insbesondere gegenüber der Werft, mit der sie den Vertrag Über den Bau des MS "Ha^HB^P Das gilt aber auch dann, wenn die Heiner BrMB Reederei aus dem Vermögen von Heiner BrflHIl oder einer der übrigen Br^BBI-Gesell-schaften für Rechnung des Beklagten Gläubiger der Klägerin befriedigt hat: Unter besonderen Umständen stellt sich jedoch die Leistung an den Gesellschaftsgläubiger als Leistung an Erflillungs Statt dar, durch die er von der Einlage Verpflichtung befreit wird, wenn das nämiich mit der Gesellschaft so vereinbart worden ist. Nach dem formular-mäßigen Beitrittsvertrag konnten die Gesellschafter ihre EinlageVerpflichtung durch Zahlung auf ein Konto der Heiner Br^Hfc Reederei erfüllen. Daraus folgt, daß sie auch als berechtigt anzusehen war, für Rechnung derjenigen Kommanditisten, zu deren Gunsten die Verrechnung mit Ansprüchen aus dem Übertragungsvertrag und der Darlehensvereinbarung vom 26. Oktober 1971 vereinbart war, Gesellschaftsgläubiger der Klägerin mit der Folge zu befriedigen, daß damit ihre Einlageverpflichtung getilgt und im Übrigen nur noch zwischen der Heiner BrMm Reederei und den betroffenen Kommanditisten abzurechnen war. Mit der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger wird unmittelbar der mit der Verpflichtung zur Leistung ”in bar” verfolgte Zweck - Verwendung zu dem Bau des MS "HaflHPPP Fl^pp" - erreicht und damit die Liquidität der Gesellschaft gestärkt (was das Berufungsgericht noch als notwendig erachtet). b) Soweit zur Gläubigerbefriedigung Vermögen von Heiner BrflHP persönlich verwendet worden sein sollte, erhebt sich allerdings die Frage, ob sich etwas anderes daraus ergibt, daß Heiner Br^HA persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin war. Der persönlich haftende Gesellschafter haftet zwar den Gläubigem der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen, so daß sich die dem Zugriff der Gesellschafts-gläübiger offenstehenden Vermögensmassen nicht mehren, wenn er aus seinem Privatvermögen für einen Kommanditisten zahlt. Daraus folgt Jedoch nicht, daß die Einlageverpflichtung des Kommanditisten im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftem und zur Gesellschaft - um das es hier allein geht - weiterbesteht, wenn der persönlich haftende Gesellschafter für ihn zahlt. Das Gegenargument, daß sich in Fällen dieser Art die Vermögensmasse, auf die der Gesellschaftsgläubiger zugreifen kann, nicht vermehrt, kann nur Bedeutung für die Frage erlangen, ob diese Art der Einlageerbringung den Kommanditisten auch von seiner persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigem befreit. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, daß die Einlage "in bar” zu erbringen sei, nicht entnommen werden, daß die nach allgemeinen RechtsgrundSätzen bestehende Möglichkeit, die Kommanditeinlage durch die Heiner Br MBB Reederei oder durch eine andere BrflHfc-Gesellschaft oder durch Heiner BrflHHb persönlich erbringei zu lassen, ausgeschlossen sein sollte. Leistungen von dieser Seite würden Jedenfalls einen ”von außen” kommenden Vermögenszufluß - wie vom Berufungsgericht gefordert -darstellen; auch sie vermehren das Vermögen und die Liquidität der Klägerin. d) Es bleibt Jedoch zu prüfen, ob das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, daß durch Leistungen aus dem Vermögen von Heiner Br0BI persönlich oder den übrigen Br®*Ä-Gesellschaften die Einlageverpflichtungen der Kommanditisten nicht erfüllt werden konnte, aus den besonderen Gegebenenheiten des vorliegenden Falles folgt. Das konnte die Gefahr begründen - hiervon geht offenbar das Berufungsgericht aus -, daß die Heiner BrMMI Reederei die Vermögenswerte, die sie für die einzelnen Gesellschaften hielt und verwaltete, nicht nur dazu verwandte, um die Verpflichtungen der Jeweils berechtigten Gesellschaft zu erfüllen, sondern auch um Schulden anderer BrMBi-Gesellschaften zu tilgen, das heißt, über die vorhandenen Vermögenswerte Je nach Bedarf zugunsten der einzelnen Gesellschaften verfügte. Das kann aber nicht dazu führen, die BrflHI-Gesellschaften in ihrer Gesamtheit als wirtschaftliche Einheit anzusehen und - wie das Berufungsgericht meint -anzunehmen, daß Leistungen zugunsten der Kommanditisten nur dann als zur Erfüllung der Einlageverpflichtung geeignet sind, wenn der Gesellschaft ”von außen” - das heißt aus Vermögen außerhalb der BrfMBI-Gesellschaften -”ein dauernder VermögensZuwachs im Sinne erhöhter Liqudität zugeführt wird”. Etwas anderes mag für den Fall gelten, daß die gemeinsame MVerrechnungsstelle” - hier die Heiner BrWHA Reederei die für eine Vielzahl von Gesellschaften tätig werden soll, von vornherein darauf angelegt und ermächtigt ist, über die jeweils vorhandenen Vermögenswerte - ohne Rücksicht darauf, welcher Gesellschaft sie zustehen - je nach dem Bedarf der einzelnen Gesellschaften zu verfügen. Das angefochtene Urteil kann auch dann keinen Bestand haben, wenn mit dem Berufungsgericht zugunsten der Klägerin die hier in Frage stehenden 80.000 DM als nicht erbracht angesehen werden. 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte zu dem Zwecke des Ausgleichs noch etwas zu zahlen hat, ist von der nicht angefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß den Liquidatoren der Klägerin die Aufgabe Übertragen ist, nicht nur die typischen Abwick lungs ge schäfte zu erledigen, sondern auch den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern he rbei zuführen. 3. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß noch ausstehende Einlagen auch bei Fehlen derartiger Abrechnungen eingezogen werden können, wenn und soweit ohne Auseinandersetzungsrechnung festgestellt werden kann, daß ein Passivsaldo besteht, das heißt der betreffende Gesellschafter noch einen bestimmten Betrag zu dem Zwecke des Ausgleichs zu leisten hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft in Fällen dieser Art aber nicht den angeblich ausgleichspflichtigen Gesellschafter die Darlegungsund Beweis -last dafür, daß eine Ausgleichspflicht in Höhe des eingeforderten Betrages nicht besteht. Aus diesen Gründen sind auch nicht die besonderen Umstände gegeben, die den Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung veranlaßt haben, im Liquidations verfahren den Gesellschaftern die Darlegungsund Beweislast dafür aufzuerlegen, daß der von den Liquidatoren eingeforderte Betrag für die Durchführung der Abwicklung nicht benötigt wird: Dort besteht die hier fehlende Notwendigkeit, die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig zu machen, damit insbesondere die Gläubiger befriedigt und mögliche weitere Ansprüche von der Gesellschaft abgewendet werden können (Sen.Urt. v. Damit kann die "Überschlagsrechnung”, aus der das Berufungsgericht schließt, daß der Beklagte in Jedem Falle 50 % der gezeichneten Einlage zu erbringen hat, keinen Bestand haben. Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 1. Dies folgt schon daraus, daß das Berufungsgericht die Zinsforderung unter dem Gesichtspunkt als begründet erachtet, die Einlage sei in Höhe von 2. Darüber hinaus kann dem Berufungsgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Beklagte könne schon jetzt zur Zahlung verurteilt werden, weil die Zinsen auch dann in vollem Umfange dem Ausgleich unter den Gesellschaftern zuzuführen seien, wenn die Einlage im Rahmen des Ausgleichs nur noch teilweise eingefordert werden könne. Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben, soweit er zur Zahlung verurteilt und festgestellt worden ist, daß er die restliche Einlage von 80.000 DM nicht erbracht hat. mögen der Klägerin geleistet hat oder die Heiner Br^HBI Reederei aus Mitteln, die Heiner BrOHMb zustanden, für den Beklagten Gesellschaftsgläübiger befriedigt hat und - bei Verneinung dieser Frage -ob die von der Klägerin angeführten Posten, aus denen das Berufungsgericht eine Ausgleichsschuld des Beklagten errechnet, begründet sind. Das Berufungsgericht ist bei seiner Berechnung jedoch davon ausgegangen, daß die Gesellschafter und damit der Beklagte auch an den vor seinem Beitritt entstandenen Verlusten beteiligt ist. Sie meint, das Berufungsgericht habe bei seinen Berechnungen, die zu dem Ergebnis führten, daß es nur einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 % der gezeichneten Einlage als berechtigt anerkannt hat, die Aktivposten der Gesellschaft zu hoch und die Passivposten zu niedrig angesetzt. 1. Das Berufungsgericht hat im einzelnen begründet, daß die gegen den Beklagten geltend gemachte Einlageforderung zur Verwirklichung des Abwicklungszwecks nicht erforderlich ist. Revisionsangriffe gegen diese Berechnungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können nur den Rügen entnommen werden, die die Revision gegen die Ausgleichsrechnung erhebt: Danach ist hier zu prüfen, ob das Berufungsgericht eine von der Klägerin eingesetzte DarlehensVerbindlichkeit von 2,162 Mio DM gegenüber der VBBB-Schiffswerft 2. Konkrete Angriffe gegen die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der Angaben der Klägerin aufgestellte Ausgleichsrechnung erhebt die Revision gegen einen Posten von 10 Mio IW, den das Berufungsgericht mit der Begründung zugunsten des Beklagten berücksichtigt hat, die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vorbringen gegen die WHHI-Schiffswerft eine Forderung auf Schadensersatz in Höhe von 7,7 Mio DM, die sich durch Zinsen, die bis zur Zahlung der Ausgleichsbeträge fällig würden, auf 10 Mio DM erhöhe. Es ist unstreitig, daß bisher weder eine Schlußbilanz - mit einer entsprechenden Ausgleichsrechnung - noch sonstige Ausgleichspläne auf gestellt und festgestellt worden sind, so daß die Klägerin die Darlegungsund Beweislast dafür trifft, daß eine Ausgleichspflicht in Höhe des eingeforderten Betrages besteht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 6/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. November 1983 Spengler Justi zangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Franz Im W< 9 w, Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die Heiner BrMHP Schiffahrts-Gesellschaft MS nHt FlgHH*." KG i.L., vertreten durch die Liquidatoren Dr. Manfred BMI und Carl Rn, HohnMHfcstraße V, Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Brandes für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 1982 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung verurteilt und festgestellt worden ist, daß der Beklagte seine restliche Einlage von 80.000 DM noch nicht erbracht hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin ist eine im Jahre 1970 gegründete lind inzwischen aufgelöste Publikums-Abschreibungs-Kommanditgesellschaft, der etwa 500 Kommanditisten angehören. Sie ist eine Gründung ihres persönlich haftenden Gesellschafters, des Kaufmanns und Reeders Heiner BrflHI, und der Hamburgischen Schiffahrts-Gesellschaft mbH (als Kommanditistin). Ihr Gegenstand war auf den Bau und den Betrieb des MS "HaflH^^p Fl^pi1 gerichtet, das in der zweiten Hälfte des Jahres 1973 fertiggestellt und aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 30. September 1974 im Jahre 1975 veräußert worden ist, weil es nicht rentabel betrieben werden konnte. Der Beklagte trat am 26. August/21. Oktober 1971 als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000 DM in die Klägerin ein. Er zahlte 20.000 DM. Die restliche Einlage von 80.000 DM ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. In der Beitrittserklärung heißt es insoweit N80.000 DM Gutschrift aus Ha^lB^p Tstt. Damit hat es folgende Bewandtnis; Der Beklagte war zuvor mit einer Einlage von 100.000 DM Kommanditist der Heiner BrflHBi Schiffahrts-Gesellschaft MS Dan KG, ebenfalls eine Gründung von Heiner BrM^fc und der Hamburgischen Schiffahrts-Gesellschaft mbH. Diesen Gesellschaftsanteil Übertrug er am 26. August/21. Oktober 1971 mit Wirkung zu dem 30. Juni 1974 auf die Hamburgische Schiffahrts-Gesellschaft mbH. Der Übernahmepreis von 80.000 DM sollte frühestens zu dem 30. Juni 1974, spätestens zu dem 31. Dezember 1975 oder bei Auflösung der Gesellschaft zahlbar sein. Gleichzeitig schloß Heiner BrMHIfr mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag über 80.000 DM. BrMHR verpflichtete sich, die Darlehensvaluta gegen Verpfändung des Kommanditanteils des Beklagten an der Brmmm Schiffahrtsgesellschaft MS "HaMP Mr" KG bis spätestens 31. Dezember 1972 auszuzahlen und «zweckgebunden zur Einzahlung der Kommanditbeteiligung des Darlehensnehmers für seine Beteiligung an der Heiner BrflBB Schiffahrtsgesellschaft MS 'HaflHBPP Flqg^1 KGM zu verwenden. Dementsprechend hat Heiner BrPHM die Darlehens valuta von 80.000 DM zu dem 30. Dezember 1972 dem Beteiligungskonto des Beklagten gutbringen und das sogenannte ReedereiVerrechnungskonto mit diesem Betrag mit der Folge belasten lassen, daß der Klägerin ein entsprechender Betrag bei der Heiner B] Reederei-Schiffsmakler GmbH (nachstehend: Heiner B] Reederei) zu Lasten von Heiner BrtfMP gutgeschrieben wurde Die Heiner BrtBM Reederei ist im November/Anfang Dezember 1972 durch Umwandlung aus der Heiner BrMHB-Reederei-Schiffsmakler KG entstanden und war - wie diese -für die Gesellschaften der Heiner-BrÄMP-Gruppe (auch für die Klägerin) als wVerrechnungsstelle” tätig. Die vom Beklagten und den Übrigen Kommanditisten der Klägerin in bar oder durch Überweisung erbrachten Einlagen wurden - wie in der formularmäßigen Beitrittserklärung11 vorgesehen - einem Konto der Heiner BrflM Reederei (vor deren Gründung der Heiner BrMü Reederei-Schiffsmakler KG) gutgebracht. 49 Die Klägerin ist der Auffassung, in dieser Art der Verrechnung sei keine Erfüllung der Einlageschuld zu sehen. Mit der Begründung, sie benötige die restliche Einlage zur Durchführung der Liquidation, hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 80.000 DM nebst Zinsen seit 5. März 1980 zu verurteilen. Der Beklagte meint, die Kommanditeinlageforderung sei erloschen. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 80.000 MI nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Hälfte der Einlageforderung als zur Zeit begründet erachtet, die Zinsen aber auf die gesamte Einlageforderung zugesprochen und demgemäß den Beklagten zur Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen auf einen Betrag von 80.000 DM seit 5. März 1980 verurteilt. Auf die in der Berufungsinstanz erhobene Zwischenfeststellungsklage hat es ferner a) im Wege des AnerkenntnisUrteils festgestellt, daß der Beklagte Kommanditist der Klägerin geworden ist, b) darüber hinaus festgestellt, daß der Beklagte die restliche Einlage von 80.000 MI noch nicht erbracht hat. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin beantragt, dem Zählungsantrag im vollen Umfange stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Zahlungsklage in vollem Umfange und die Feststellungsklage insoweit abzuweisen, als festgestellt worden ist, der Beklagte habe seine Resteinlage von 80.000 DM noch nicht erbracht. Ent s ch eldung s gründ e: A. Die Revision des Beklagten ist begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die umstrittenen 80.000 DM der von dem Beklagten Übernommenen Kommanditeinlage bisher nicht geleistet worden. § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages lege fest, daß die Einlage der Kommanditisten •'bar” zu entrichten sei. Der Klägerin hätten danach von außen Gelder zufließen müssen; Verrechnungen innerhalb der BrtMB-Gruppe, wie sie hier geschehen seien, könnten nicht als 'Bareinlage” betrachtet werden. Durch die im Zusammenhang mit dem Beitritt des Beklagten am 26. August/ 21. Oktober 1971 geschlossenen Verträge über die Übertragung des Kommanditanteils an der Heiner BrflB Schiffahrts-Gesellschaft MS te" KG und Über die Gewährung eines Darlehens von 80.000 DM sei lediglich erreicht worden, daß das Einlagekonto des Beklagten buchungsmäßig entlastet und das Konto der Heiner BrflHB Reederei entsprechend belastet worden sei. Tatsächliche Mittel seien weder der Klägerin noch der kontoführenden Stelle zugeflossen. Das gelte auch dann, wenn Heiner Brim^ aus seinem Vermögen den hier in Frage stehenden Betrag tatsächlich bereitgestellt hätte. Der Inhalt der Beitrittserklärung stehe dieser Würdigung nicht entgegen. Die Formulierung "80.000 DM Gutschrift aus " bedeute nur, daß vorgesehen gewesen sei, die Einlage durch Verwertung der Beteiligung des Beklagten an der Schiffahrtsgesellschaft T^w zu erbringen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. 1. Zuzustimmen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte nicht schon dadurch die hier in Frage stehende Resteinlage von 80.000 DM im Verhältnis zur Klägerin und zu seinen Mitgesellschaftern erfüllen konnte, daß er die Ansprüche aus den am 26. August/21. Oktober 1971 mit der Hamburgischen Schiffahrts-Gesellschaft mbH und Heiner BrMMP persönlich getroffenen Vereinbarungen in die Gesellschaft einbrachte. Die in den Beitrittsvertrag aufgenommene zusätzliche Klausel "80.000 DM Gutschrift aus HäMHBP T«|M stellt sich als Individualabrede dar. Das Berufungsgericht hat ihr in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsfehler die Bedeutung einer bloßen Zahlungsmodalität dahin zuerkannt, daß der Beklagte die Einlage durch Abführung des Erlöses aus der Verwertung der Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft "Hampp Tkp" erbringen könne. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht auch der Umstand, daß die Beitrittserklärung selbst diese Formulierung als "Zahlungsbedingung" kennzeichnet. 2. Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, eine Erfüllung der Einlagepflicht darin zu sehen, daß aufgrund der Vereinbarungen des Beklagten mit Heiner Br und der Hamburgischen Schiffahrts-Gesellschaft mbH dem Einlagekonto des Beklagten Ende Dezember 1972 80.000 DM gut geschrieben und der Heiner BrMBfc Reederei belastet worden sind und die Klägerin dementsprechend bei der Heiner BrMi Reederei, die als Verrechnungsstelle der Klägerin fungierte, ein Guthaben erhielt und Heiner BrffMI entsprechend belastet wurde. Entgegen der Auffassung der Revision ist darin keine haftungsbefreiende Leistung des Beklagten zu sehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß die Kommanditisten ihre Einlageverpflichtungen durch Überweisung auf ein Konto der Heiner BrtfHBfc Reederei erfüllen konnten. Das mag seine Rechtfertigung darin finden, daß in dem Formular Über die Beitrittserklärungen, das den AufnahmeVereinbarungen zugrundeliegt, Bankund Postscheckkonten der Heiner BrtfHBI Reederei angegeben sind, so daß bei Leistung auf diese Konten die Voraussetzungen des § 362 Abs. 2 BGB bejaht werden können. Dem kann jedoch eine Gutschrift zugunsten der Klägerin bei der Heiner Reederei nicht gleichgestellt werden, der keine Zahlungen oder Überweisungen der Kommanditisten zugrunde liegen. Da der Beklagte - wie dargelegt - nach der Beitrittsvereinbarung nicht berechtigt war, die Einlage durch Übertragung der Ansprüche gegen Heiner BrMB (oder die Hamburgische Schiffahrts-Gesellschaft mbH) zu erbringe und § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages eine Entrichtung in "bar" fordert, kann die Erfüllung einer Einlageverpflichtung nicht darin liegen, daß die Klägerin 49 anstelle der Einlageforderung gegen den Beklagten über die Heiner Br^HB Reederei eine Forderung gegen Heiner Brflm persönlich oder gegen eine der BrOiMft-Geseilschäften erlangt. Der Beklagte war ohne Zustimmung der Klägerin und seiner Mitgesellschafter nicht berechtigt, dieser eine andere als die geschuldete Leistung aufzudrängen . 3. Der Revision kann schließlich nicht in der Auffassung zugestimmt werden, die Einlageforderung müsse deshalb als erloschen angesehen werden, weil in der von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften und von der Gesellschafterversammlung festgestellten Bilanz die Einzahlungsverpflichtung des Beklagten nicht mehr ausgewiesen worden sei; darin sei das Einverständnis der Klägerin mit der Einlageerbringung durch Verrechnung zu sehen. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß die Gesellschafterversammlung entsprechend der Regelung des § 10 Nr. 2 und 8 des Gesellschaftsvertrages die Bilanz zu dem 31. Dezember 1972, in der die vom Berufungsgericht festgestellte Entlastung des Einlagekontos des Beklagten und die gleichzeitige Belastung des Verrechnungskontos der Heiner BrHft Reederei ausgewiesen worden ist, festgestellt hat. Der Feststellung der Bilanz kann Jedoch nicht die von der Revision beigelegte Bedeutung bei gemessen werden. Gleichgültig welcher rechtliche Charakter der Bilanzfeststellung zukommt und welche Rechtsfolgen damit 10 verbunden sind, in jedem Falle sind Inhalt, Bedeutung und Wirkung des einzelnen Bilanzansatzes, auf den sich die Gesellschafterversammlung geeinigt hat, durch Auslegung zu ermitteln. Aus ihr ergibt sich hier, daß der Bestätigung der in der Bilanz ausgewiesenen Posten (Minderung des Postens über die ausstehenden Einlagen und Erhöhung des Verrechnungsguthabens gegenüber der Heiner BrtfflB Reederei) keine weitergehende Bedeutung zukommen sollte als den zugrundeliegenden Buchungsvorgängen. Für diese aber muß angenommen werden, daß sie die bestehende Rechtslage nur wiedergeben und nicht etwa verändern sollten. Wie dargelegt (vgl. die Ausführungen zu I 1), konnte sich der Beklagte von der EinlageVerpflichtung nicht durch die Einbringung (die Übertragung) der aus den Vereinbarungen vom 26. August/ 21. Oktober 1971 entstandenen Forderung befreien. Dies war eine andere als die nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete Leistung, die auch durch das Einverständnis der Gesellschaftergesamtheit, an die Heiner BrflHBi Reederei zu zahlen, nicht gedeckt war. Die Revision berücksichtigt bei ihrer gegenteiligen Auffassung nicht, daß dadurch ein Teil der Gesellschafter in gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehener Weise bevorzugt behandelt würde und daß nach dem Rechtsgedanken, der in § 364 Abs. 2 BGB zu dem Ausdruck kommt, eine zu dem Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers begründete neue Verbindlichkeit im Zweifel nicht an Erfüllungs Statt, sondern erfüllungshalber übernommen wird. 11 Die Klägerin, vertreten durch ihre Liquidatoren, konnte die Einlageforderung, wenn sie nicht aus anderen Gründen (vgl. die Ausführungen zu 4 a - c) erloschen war, gegen den Beklagten wieder geltend machen, wenn und soweit aus der Übertragenen Forderung keine Befriedigung zu erlangen war. Das muß hier angenommen werden. Die Heiner Br^HM Reederei ist am 28. August 1975 aufgelöst und Über ihr Vermögen am 20. Mai 1977 das Konkursverfahren eröffnet worden; nach Aufhebung des Konkursverfahrens wurde am 6. März 1981 in das Handelsregister eingetragen, daß die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden ist. Heiner Br^lM selbst ist 1974 ins Ausland geflohen; 1982 soll er in der Dominikanischen Republik erschossen worden sein. Aus dem Umstand, daß die Klägerin erst mit Schreiben vom 4. März 1980 ihre Forderung gegen den Beklagten geltend gemacht hat, kann dieser bei der gegebenen Sachlage nichts zu seinen Gunsten herleiten. 4. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in der Auffassung zugestimmt werden, daß die Einlageleistung des Beklagten selbst dann nicht bewirkt worden sei, wenn die Heiner BrMi Reederei diese aus eigenen Mitteln oder aus dem Vermögen von Heiner BrflHMt persönlich oder dem Vermögen der übrigen BrflBBft-Ge Seilschaften erbracht habe. 12 a) Unter diesem Blickpunkt hat der Beklagte zunächst geltend gemacht, der Betrag von 80.000 DM sei zugunsten der Klägerin nicht nur verbucht worden, sondern Heiner BrlMBl habe ihn entsprechend den im Darlehensvertrag übernommenen Verpflichtungen auch tatsächlich erbracht, indem er auf eine Forderung gegen die "BrtfMI-Gesellschaften", die ihm zu dem BuchungsZeitpunkt aus seiner Geschäftsführertätigkeit zugestanden habe, "verzichtet” habe. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen als unsubstantiiert erachtet; es fehle an der erforderlichen Darlegung Über den Forderungs stand im einzelnen, die um so mehr geboten gewesen sei, weil eine Vielzahl von Kommanditisten Verträge gleicher Art geschlossen habe und Heiner demgemäß Forderungen in Millionenhöhe gehabt haben müsse. Da den Beklagten die Beweislast für die Leistung und ihre Höhe trifft, sind diese Ausführungen, die die Revision auch nicht angreift, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das weitere Vorbringen des Beklagten, Heiner BrflHft habe "aus seiner eigenen Tasche gezahlt”, hat das Berufung gericht als richtig unterstellt. Das bedeutet, daß für die Revisions ins tanz - entsprechend dem Vortrag des Beklagten - davon auszugehen ist, daß Heiner BrflBB in Übereinstimmung mit § 3 des DarlehensVertrags den Darlehensbetrag zu dem 31. Dezember 1972 für Rechnung des Beklagten zugunsten des Verrechnungskontos der Klägerin an die Heiner BrMflfe Reederei gezahlt oder dieser - 13- jedenfalls zu dem Zwecke der Befriedigung der Gläubiger der Klägerin bereit ge stellt hat und die Heiner BrMHk Reederei sodann mit diesen Mitteln tatsächlich Verbindlichkeiten der Klägerin insbesondere gegenüber der Werft, mit der sie den Vertrag Über den Bau des MS "Ha^HB^P geschlossen hatte, getilgt hat. Daß der Klägerin die entsprechenden Vermögenswerte tatsächlich zugeflossen sind, könnte darin eine Bestätigung finden, daß bis zu dem 20. September 1974 der Kaufpreis des in der Zweiten Hälfte 1973 in Dienst, gestellten Schiffes (48/49 Mio DM) bis auf einen Rest von 2.216.549,62 DM gezahlt worden ist und die Klägerin in ihrer Bilanz vom 31. Dezember 1974 nur einen Betrag von 49.269,04 DM als Forderung an nahestehende Unternehmen aus weist. Träfe diese Darstellung zu, müßte die Einlage des Beklagten als erbracht angesehen werden. Das bedarf keiner weiteren Erörterung, soweit Heiner BrMm (oder - was ebenfalls in Betracht kommt - eine der übrigen BrflHB-Gesellschaften) zugunsten des Beklagten in das Vermögen der Klägerin geleistet hat. Das gilt aber auch dann, wenn die Heiner BrMB Reederei aus dem Vermögen von Heiner BrflHIl oder einer der übrigen Br^BBI-Gesell-schaften für Rechnung des Beklagten Gläubiger der Klägerin befriedigt hat: Befriedigt ein Gesellschafter einen Gläubiger seiner Gesellschaft oder geschieht das durch einen Dritten für Rechnung des Gesellschafters, so ist das zwar grundsätzlich keine Erfüllung der Verpflichtung 14 - zur Leistung der Pflichteinlage. Dem Gesellschafter kann aber ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft erwachsen (§ 110 HGB), mit dem er gegen die Einlageforderung aufrechnen kann. Unter besonderen Umständen stellt sich jedoch die Leistung an den Gesellschaftsgläubiger als Leistung an Erflillungs Statt dar, durch die er von der Einlage Verpflichtung befreit wird, wenn das nämiich mit der Gesellschaft so vereinbart worden ist. Das kann hier der Fall sein. Nach dem formular-mäßigen Beitrittsvertrag konnten die Gesellschafter ihre EinlageVerpflichtung durch Zahlung auf ein Konto der Heiner Br^Hfc Reederei erfüllen. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Sondervereinbarung der Geschäftsführung mit einzelnen Kommanditisten. Die Regelung galt offenbar für alle Gesellschafter und wurde von der Gesellschaftergesamtheit zu demindest unbeanstandet hingenommen. Die Heiner BrHB* Reederei aber war in ihrer Funktion als ”Verrechnungsstelle” der Klägerin berechtigt und verpflichtet, die eingezahlten Einlagen zugunsten der Klägerin - zur Tilgung von Gesellschaftsschulden - zu verwenden. Daraus folgt, daß sie auch als berechtigt anzusehen war, für Rechnung derjenigen Kommanditisten, zu deren Gunsten die Verrechnung mit Ansprüchen aus dem Übertragungsvertrag und der Darlehensvereinbarung vom 26. August/21. Oktober 1971 vereinbart war, Gesellschaftsgläubiger der Klägerin mit der Folge zu befriedigen, daß damit ihre Einlageverpflichtung getilgt und im Übrigen nur noch zwischen der Heiner BrMm Reederei und den betroffenen Kommanditisten abzurechnen war. Schutzwürdige Interessen der <0 - 15- Klägerin land ihrer Gesellschafter wurden dadurch nicht berührt; die Leistung an Gesellschaftsgläubiger war für diese sogar günstiger als die mit befreiender Wirkung erfolgende Zahlung der übrigen Gesellschafter an die Heiner BrMHBfc Reederei. § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages steht dem ebenfalls nicht entgegen: Mit der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger wird unmittelbar der mit der Verpflichtung zur Leistung ”in bar” verfolgte Zweck - Verwendung zu dem Bau des MS "HaflHPPP Fl^pp" - erreicht und damit die Liquidität der Gesellschaft gestärkt (was das Berufungsgericht noch als notwendig erachtet). b) Soweit zur Gläubigerbefriedigung Vermögen von Heiner BrflHP persönlich verwendet worden sein sollte, erhebt sich allerdings die Frage, ob sich etwas anderes daraus ergibt, daß Heiner Br^HA persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin war. Das ist jedoch nicht der Fall. Der persönlich haftende Gesellschafter haftet zwar den Gläubigem der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen, so daß sich die dem Zugriff der Gesellschafts-gläübiger offenstehenden Vermögensmassen nicht mehren, wenn er aus seinem Privatvermögen für einen Kommanditisten zahlt. Daraus folgt Jedoch nicht, daß die Einlageverpflichtung des Kommanditisten im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftem und zur Gesellschaft - um das es hier allein geht - weiterbesteht, wenn der persönlich haftende Gesellschafter für ihn zahlt. Mit der herrschenden Meinung ist vielmehr die Einlageleistung aus dem Vermögen 16 - des persönlich haftenden Gesellschafters als zulässig zu erachten. Dementsprechend ist es auch eingeführte Praxis, die Einlage eines neu eintretenden Kommanditisten durch sogenannte "Umbuchung” zu erbringen, das heißt in der Weise, daß beispielsweise vom Konto eines persönlich haftenden Gesellschafters die vom Kommanditisten geschuldel Einlage äbgebucht und dessen Konto gutgebracht wird. Das Gegenargument, daß sich in Fällen dieser Art die Vermögensmasse, auf die der Gesellschaftsgläubiger zugreifen kann, nicht vermehrt, kann nur Bedeutung für die Frage erlangen, ob diese Art der Einlageerbringung den Kommanditisten auch von seiner persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigem befreit. Diese Frage stellt sich hier Jedoch nicht (vgl. zu diesen Problemkreis auch Karsten Schmidt, Einlage und Haftung des Kommanditisten, insbesondere S. 35 f, 98 f). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, daß die Einlage "in bar” zu erbringen sei, nicht entnommen werden, daß die nach allgemeinen RechtsgrundSätzen bestehende Möglichkeit, die Kommanditeinlage durch die Heiner Br MBB Reederei oder durch eine andere BrflHfc-Gesellschaft oder durch Heiner BrflHHb persönlich erbringei zu lassen, ausgeschlossen sein sollte. Leistungen von dieser Seite würden Jedenfalls einen ”von außen” kommenden Vermögenszufluß - wie vom Berufungsgericht gefordert -darstellen; auch sie vermehren das Vermögen und die Liquidität der Klägerin. Nach dem Vorbringen beider 17 - Parteien ist davon auszugehen, daß die Klägerin - auch im Verhältnis zu den übrigen BrÄBÄ-Gesell schäften -rechtlich und wirtschaftlich selbständig war. Etwas anderes hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt. d) Es bleibt Jedoch zu prüfen, ob das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, daß durch Leistungen aus dem Vermögen von Heiner Br0BI persönlich oder den übrigen Br®*Ä-Gesellschaften die Einlageverpflichtungen der Kommanditisten nicht erfüllt werden konnte, aus den besonderen Gegebenenheiten des vorliegenden Falles folgt. Die Heiner BrM^B Reederei hatte die Aufgabe, nicht nur den Zahlungsverkehr der Klägerin, sondern auch den der übrigen Br®MBi-Gesellschaften abzuwickeln, insbesondere die Einlageforderungen der einzelnen Gesellschaften einzuziehen und damit die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Das konnte die Gefahr begründen - hiervon geht offenbar das Berufungsgericht aus -, daß die Heiner BrMMI Reederei die Vermögenswerte, die sie für die einzelnen Gesellschaften hielt und verwaltete, nicht nur dazu verwandte, um die Verpflichtungen der Jeweils berechtigten Gesellschaft zu erfüllen, sondern auch um Schulden anderer BrMBi-Gesellschaften zu tilgen, das heißt, über die vorhandenen Vermögenswerte Je nach Bedarf zugunsten der einzelnen Gesellschaften verfügte. In diesem Falle konnte zwar eine ordnungsgemäße Buchführung Klarheit Über den Jeweiligen Vermögensstand schaffen; 18 etwaige Vermögensverschiebungen innerhalb dieser Gesellschaften würden in Form von Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Die entsprechenden Forderungen würden sich aber als unrealisierbar erweisen, sofern die belastete Gesellschaft Verluste erleidet und das Vermögen aufgezehrt ist. Das kann aber nicht dazu führen, die BrflHI-Gesellschaften in ihrer Gesamtheit als wirtschaftliche Einheit anzusehen und - wie das Berufungsgericht meint -anzunehmen, daß Leistungen zugunsten der Kommanditisten nur dann als zur Erfüllung der Einlageverpflichtung geeignet sind, wenn der Gesellschaft ”von außen” - das heißt aus Vermögen außerhalb der BrfMBI-Gesellschaften -”ein dauernder VermögensZuwachs im Sinne erhöhter Liqudität zugeführt wird”. Derart weitgehende Folgen können nicht schon daraus hergeleitet werden, daß eine Rechtsstellung mißbraucht werden kann. Den Belangen der Mitgesellschafter und der einzelnen Kommanditgesellschaften selbst ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß den Kommanditisten - ungeachtet der in Fällen dieser Art bestehenden Darlegungspflicht der Gesellschaft hinsichtlich der Zahlungsvorgange - die Beweislast dafür trifft, daß die von ihm übernommene Kommanditeinlage erbracht worden ist. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß ganz allgemein die aus Rationalisierungsgründen häufig angebrachte Zusammenlegung gleicher Aufgaben und Tätigkeiten 19 - praktisch nicht mehr zu erreichen wäre. Etwas anderes mag für den Fall gelten, daß die gemeinsame MVerrechnungsstelle” - hier die Heiner BrWHA Reederei die für eine Vielzahl von Gesellschaften tätig werden soll, von vornherein darauf angelegt und ermächtigt ist, über die jeweils vorhandenen Vermögenswerte - ohne Rücksicht darauf, welcher Gesellschaft sie zustehen - je nach dem Bedarf der einzelnen Gesellschaften zu verfügen. In dieser Richtung hat die Klägerin jedoch nichts vor getragen . II. Das angefochtene Urteil kann auch dann keinen Bestand haben, wenn mit dem Berufungsgericht zugunsten der Klägerin die hier in Frage stehenden 80.000 DM als nicht erbracht angesehen werden. Beim gegenwärtigen Prozeßstand kann dem Berufungsgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Beklagte habe in jedem Falle 50 % der von ihm gezeichneten Einlage unter dem Gesichtspunkt zu zahlen, dieser Betrag werde zu dem Ausgleich unter den Gesellschaftern benötigt. Das Berufungsgericht legt im einzelnen dar, daß der Klägerin genügend Mittel zur Verfügung stehen, um ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Den Liquidatoren sei jedoch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch die Aufgabe Übertragen worden, den erforderlichen Ausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Bisher sei zwar kein Ausgleichsplan aufgestellt worden. 20 - Aus den Angaben der Klägerin könne aber eine Überschlagsrechnung” erstellt werden. Aufgrund des Zahlenwerks der Klägerin errechnet das Berufungsgericht sodann, daß die Kommanditisten zur Ermöglichung des Ausgleichs in Jedem Falle 50 % der gezeichneten Einlage zu erbringen hätten. Dem Umstand, daß der Beklagte die Angaben der Klägerin bestritten hat, legt es keine Bedeutung bei; dieser sei darlegungsund beweispflichtig. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte zu dem Zwecke des Ausgleichs noch etwas zu zahlen hat, ist von der nicht angefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß den Liquidatoren der Klägerin die Aufgabe Übertragen ist, nicht nur die typischen Abwick lungs ge schäfte zu erledigen, sondern auch den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern he rbei zuführen. 2. Diese Aufgabe geht dahin, die Ausgleichsansprüche der Gesellschafter mit aktiven Kapitalanteilen zu befriedigen. Da das Gesellschaftsvermögen hierzu nicht ausreicht, sind die ausstehenden Einlagen in Höhe der Passivsalden einzuziehen. Die Einziehung setzt demgemäß die Feststellung der aktiven und passiven Kapitalanteile voraus. Das bedeutet im Regelfälle, daß zunächst eine Schlußbilanz aufgestellt und festgestellt werden muß, die die Aus gleich sansprüche und -schulden wiedergibt, oder auf deren Grundlage ein Ausgleichsplan erstellt werden kann. Bilanzen und Ausgleichsplane dieser Art sind bisher nicht erstellt worden. 3. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß noch ausstehende Einlagen auch bei Fehlen derartiger Abrechnungen eingezogen werden können, wenn und soweit ohne Auseinandersetzungsrechnung festgestellt werden kann, daß ein Passivsaldo besteht, das heißt der betreffende Gesellschafter noch einen bestimmten Betrag zu dem Zwecke des Ausgleichs zu leisten hat. Insoweit können, wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt, die RechtsgrundSätze herangezogen werden, wonach Ansprüche der Gesellschafter untereinander schon vor der Schlußabrechnung geltend gemacht werden können, soweit mit Sicherheit feststeht, daß sie in jedem Falle bestehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft in Fällen dieser Art aber nicht den angeblich ausgleichspflichtigen Gesellschafter die Darlegungsund Beweis -last dafür, daß eine Ausgleichspflicht in Höhe des eingeforderten Betrages nicht besteht. Vielmehr muß der Liquidator den geltend gemachten Ausgleichsanspruch dartun und beweisen. Die Grundsätze der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Juli 1978 (II ZR 54/77, LM HGB § 149 Nr. 6) greifen hier nicht ein. Der von der Klägerin eingeforderte Betrag wird nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht zur Verwirklichung des Liquidationszwecks, 22 insbesondere zur Befriedigung der Gläubiger, benötigt. Die Durchführung des Ausgleichs zwischen den Gesellschaftern - zwischen den Inhabern positiver und negativer Kapitalanteile - gehört aber nicht mehr zur Liquidation. Sie ist vielmehr Aufgabe der Gesellschafter und setzt im allgemeinen erst nach beendeter Liquidation ein. Demgemäß werden im vorliegenden Falle die Liquidatoren auch nicht aus eigenem Recht, sondern im Auftrag der Gesellschafter tätig. Aus diesen Gründen sind auch nicht die besonderen Umstände gegeben, die den Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung veranlaßt haben, im Liquidations verfahren den Gesellschaftern die Darlegungsund Beweislast dafür aufzuerlegen, daß der von den Liquidatoren eingeforderte Betrag für die Durchführung der Abwicklung nicht benötigt wird: Dort besteht die hier fehlende Notwendigkeit, die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig zu machen, damit insbesondere die Gläubiger befriedigt und mögliche weitere Ansprüche von der Gesellschaft abgewendet werden können (Sen.Urt. v. 3.7.1978 aaO. m.w.N.). Der Umstand, daß es im vorliegenden Falle um die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen innerhalb einer Publikums-Kommanditgesellschaft geht, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Damit kann die "Überschlagsrechnung”, aus der das Berufungsgericht schließt, daß der Beklagte in Jedem Falle 50 % der gezeichneten Einlage zu erbringen hat, keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat seiner Berechnung ausdrücklich die einseitigen - vom Beklagten bestrittenen - Angaben der Klägerin zugrundegelegt. Das führt andererseits nicht dazu, daß die Klage schon jetzt als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß. Denn die Klägerin hat für ihr Vorbringen Beweis angetreten . III. Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 80.000 DM verurteilt hat. 1. Dies folgt schon daraus, daß das Berufungsgericht die Zinsforderung unter dem Gesichtspunkt als begründet erachtet, die Einlage sei in Höhe von 80.000 DM noch offen, beim gegenwärtigen Prozeßstand aber, wie unter I dargelegt, hiervon nicht ausgegangen werden kann. 2. Darüber hinaus kann dem Berufungsgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Beklagte könne schon jetzt zur Zahlung verurteilt werden, weil die Zinsen auch dann in vollem Umfange dem Ausgleich unter den Gesellschaftern zuzuführen seien, wenn die Einlage im Rahmen des Ausgleichs nur noch teilweise eingefordert werden könne. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings im Ausgangspunkt, daß nach § 4 Nr. 4 des Gesellschafts- 24 - Vertrages (’’Für nicht bei Zeichnung bar geleistete Gesellschaftseinlagen werden die üblichen Zinsen für Kontokorrentkredite dem Kontokorrentkonto des Gesellschafters belastet") für die Zeit ab 5. März 1980 auf die rückständigen Einlagen Zinsen zu entrichten sind. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Bestimmung und dem Gesellschaftsvertrag insgesamt nichts dafür zu entnehmen, daß sie im Liquidationsstadium nicht anwendbar sein soll. Aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen ist vielmehr davon auszugehen, daß Zinsen auf rückständige Einlagen bis zur Zahlung bzw. bis zu dem Abschluß der Liquidation zu leisten sind. Daraus folgt Jedoch nicht, daß die Zinsen im Vergleich zu sonstigen Forderungen gegen die Gesellschafter eine Sonderbehandlung erfahren müßten. Den Belangen der Mitgesellschafter wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Gesellschafter, die ihre Einlagen nicht vertragsgemäß erbracht haben, mit den Jährlich entstehenden Zinsen mit der Folge belastet werden, daß sich ihre Passivsalden entsprechend erhöhen und die Gesellschaft die Zinsforderung als Aktivposten verbucht imd auf der Aktivseite der Bilanz ausweist. IV. Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben, soweit er zur Zahlung verurteilt und festgestellt worden ist, daß er die restliche Einlage von 80.000 DM nicht erbracht hat. Es bedarf tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob Heiner den umstrittenen Betrag in das Ver- mögen der Klägerin geleistet hat oder die Heiner Br^HBI Reederei aus Mitteln, die Heiner BrOHMb zustanden, für den Beklagten Gesellschaftsgläübiger befriedigt hat und - bei Verneinung dieser Frage -ob die von der Klägerin angeführten Posten, aus denen das Berufungsgericht eine Ausgleichsschuld des Beklagten errechnet, begründet sind. Zu diesem Zweck ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht im Hinblick auf die Ausgleichsrechnung auch folgendes zu berücksichtigen haben: Eine ZahlungVerpflichtung des Beklagten besteht nur, soweit sich sein Kapitalanteil als negativ erweist, d. h. soweit er einerseits seine Einlage nicht erbracht und andererseits die Gesellschaft Verluste erlitten hat, an denen er teilnimmt. Im allgemeinen hat der Gesellschafter nur solche Verluste zu tragen, die während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden sind. Das Berufungsgericht ist bei seiner Berechnung jedoch davon ausgegangen, daß die Gesellschafter und damit der Beklagte auch an den vor seinem Beitritt entstandenen Verlusten beteiligt ist. Eine dahingehende Vereinbarung ist möglich und liegt angesichts der Bestimmung des § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages (”Neu in die Gesellschaft eintretende Gesellschafter erhalten zunächst aus dem laufenden Betriebsergebnis VerlustsZuweisungen bis zu der gleichen Höhe, wie sie bereits andere Gesellschafter von der Gesellschaft zugewiesen bekommen haben”) im vorliegenden Fall auch nahe. Ihr Bestehen kann aber nicht ohne weiteres unterstellt werden, sondern bedarf der Begründung. B. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie meint, das Berufungsgericht habe bei seinen Berechnungen, die zu dem Ergebnis führten, daß es nur einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 % der gezeichneten Einlage als berechtigt anerkannt hat, die Aktivposten der Gesellschaft zu hoch und die Passivposten zu niedrig angesetzt. Die insoweit erhobenen Rügen haben Jedoch keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat im einzelnen begründet, daß die gegen den Beklagten geltend gemachte Einlageforderung zur Verwirklichung des Abwicklungszwecks nicht erforderlich ist. Seine Ausführungen, die sich auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats stützen (vgl. Urt. v. 14.11.1977 - II ZR 183/75 und v. 3.7.1978 - II ZR 54/77, LM HGB § 149 Nr. 5 und 6 sowie Urt. v. 5.11.1979 - II ZR 145/78, NJW 1980, 1522), lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Revisionsangriffe gegen diese Berechnungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können nur den Rügen entnommen werden, die die Revision gegen die Ausgleichsrechnung erhebt: Danach ist hier zu prüfen, ob das Berufungsgericht eine von der Klägerin eingesetzte DarlehensVerbindlichkeit von 2,162 Mio DM gegenüber der VBBB-Schiffswerft zu Unrecht nicht anerkannt hat. Dieses hat seine Auffassung unter anderem damit begründet, daß dieses Darlehen aus einem vom holländischen Staat gewährten und über die Werft abzurechnenden Zins Zuschuß getilgt werden sollte und die V#BBfc-Schiffswerft niemals eine Rückzahlung des Darlehens gefordert hat. Das erscheint Überzeugend; die Revision setzt dem auch nichts entgegen. 2. Konkrete Angriffe gegen die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der Angaben der Klägerin aufgestellte Ausgleichsrechnung erhebt die Revision gegen einen Posten von 10 Mio IW, den das Berufungsgericht mit der Begründung zugunsten des Beklagten berücksichtigt hat, die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vorbringen gegen die WHHI-Schiffswerft eine Forderung auf Schadensersatz in Höhe von 7,7 Mio DM, die sich durch Zinsen, die bis zur Zahlung der Ausgleichsbeträge fällig würden, auf 10 Mio DM erhöhe. Das angefochtene Urteil läßt auch insoweit im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist unstreitig, daß bisher weder eine Schlußbilanz - mit einer entsprechenden Ausgleichsrechnung - noch sonstige Ausgleichspläne auf gestellt und festgestellt worden sind, so daß die Klägerin die Darlegungsund Beweislast dafür trifft, daß eine Ausgleichspflicht in Höhe des eingeforderten Betrages besteht. Demgemäß mußte diese von der Klägerin selbst angeführte Forderung als Aktivposten berücksichtigt werden. Daß die Forderung nicht durchsetzbar sei, hat 28 - die Klägerin nicht vorgetragen. Dagegen würde auch die unangefochtene Feststellung des Berufungsgerichts sprechen, die Schiffswerft stehe ”teilweise im holländischen Staatsbesitz”. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Brandes