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BGH · II ZR 6/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 6/82

Dezember 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Das Vermögen der Gesellschaft sollte real auf Kläger und Beklagten zu 1 verteilt sowie von den Beklagten zu 1 und 3 eine Nutzungsentschädigung für die dem Kläger zuzuteilenden Maschinen gezahlt werden. Die Widerklage des Beklagten zu 1, mit der dieser - gestützt auf die Auseinandersetzungsbilanz -ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 273.910,61 DM geltend gemacht hat, hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung weiterer 64.018,12 DM, zur Übertragung einer Forderung der Gesellschaft gegen die Beklagte zu 3 in Höhe von 101.886,84 DM sowie die Verurteilung aller Beklagten zur Erstattung von Grunderwerbssteuer in Höhe von 5.725,26 DM betraf.Die zusätzlich in Höhe von 307.632,50 DM geltend gemachte Nutzungsentschädigving hat das Berufungsgericht bis auf 41.880,08 DM zuerkannt; ebenso die vom Beklagten zu 1 verlangte Abtretung einer Beteiligung an der Volksbank in Höhe von 600 DM und der Forderungen gegen Banken in Höhe von insgesamt 165.092,78 DM. Der Kläger beanstandet mit der Revision die Aberkennung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 222.000 DM. Der Senat hat lediglich die Revision des Beklagten zu 1 angenommen, soweit mit ihr die Abweisung der Klage in Höhe von 8.115,46 DM beantragt wird. Der Beklagte zu 1 rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Ausgleichspflichtigen verwechselt hat. Das Berufungsgericht hat zur Errechnung des Ausgleichs die Kapitalkonten der Parteien miteinander verglichen und festgestellt, daß dem Kläger im Endergebnis vom Vermögen der Gesellschaft 8.825,74 DM mehr zugeteilt worden sind als dem Beklagten zu 1.Folglich schuldet der Kläger und nicht, wie das Berufungsgericht meint, der Beklagte zu 1 den Ausgleich. Der Differenzbetrag ist allerdings um 1.420,56 DM geringer, weil die Entnahmen des Beklagten zu 1 um diesen Betrag höher sind, als vom Berufungsgericht angenommen. Das Berufungsgericht hat zwar das Privatkonto des Beklagten zu 1 mit den Gebührenrechnungen der Rechtsanwälte Dr. SchMBIB und belastet. Die Gesellschaft hat gegenüber dem Finanzamt in Höhe der genannten Beträge zu Unrecht eine Forderung auf Erstattung der Mehrwertsteuern ausgewiesen und mit ihrer eigenen Steuerschuld verrechnet. Oktober 1981 mitgeteilt hat, Gebühren in Höhe von 182 DM enthalten sind, die ebenfalls den Beklagten zu 1 persönlich und nicht die Gesellschaft betreffen. Die aus der Verteilung der Maschinen unstreitig entstandene Ausgleichsforderung des Klägers in Höhe von 22.815 DM ist folglich entsprechend zu kürzen, so daß sie nur noch 19.112,41 DM beträgt.

KostenGesellschaftHöheRechtBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<?/
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 6/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. Dezember 1982 Kaufmann
 Justi2hauptsekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Firma Meta	KG,
haftenden Gesellschafter Ernst Ei L
Str. 37,
Str. 37, '
vertreten durch den
R(
>ersönlich
 Str.»
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 Willi
Am L
9,
9
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2/
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze,
 Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1 werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. November 1981 insoweit aufgehoben und das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 3. Februar 1977 insoweit geändert, als der Beklagte zu 1 im Berufungsurteil unter I 1 des Tenors zu mehr als 19.112,41 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden wie folgt verteilt:
Der Kläger trägt 1/4 der Gerichtskosten, seiner eigenen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 3/8 als Gesamtschuldner; in Höhe weiterer 3/8 trägt sie der Beklagte zu 1. Im übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Gebrüder Ernst und Willi	Der Beklagte zu 1
kündigte am 22. Juni 1971 das Gesellschaftsverhältnis, entfernte am 8. November 1971 ohne Zustimmung des Klägers die wesentlichen Vermögensgegenstände vom Betriebsgrundstück und verkaufte am 1. Februar 1973 Maschinen und andere Vermögensgegenstände an die Beklagte zu 3, deren Komplementärin die Beklagte zu 2, die Ehefrau des Beklagten zu 1, war. Die daraus folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen legten der Kläger und die Beklagten zu 1 und 3 am 14. August 1973 durch einen Vergleich bei. Dieser sah unter anderem vor, daß die Gesellschaft zu dem 30. Juni 1973 aufgelöst und für diesen Zeitpunkt von einem Wirtschaftsprüfer eine Schlußbilanz nach bisherigen Grundsätzen zu erstellen sei. Das Vermögen der Gesellschaft sollte real auf Kläger und Beklagten zu 1 verteilt sowie von den Beklagten zu 1 und 3 eine Nutzungsentschädigung für die dem Kläger zuzuteilenden Maschinen gezahlt werden.
Der Kläger beanstandete zahlreiche Positionen der Auseinandersetzungsbilanz. Er hat gegen den Beklagten zu 1 unter anderem auf Zahlung des von ihm errechneten Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 270.188,56 DM und gegen alle Beklagten unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 588.231,40 DM geklagt. Davon hat ihm das Landgericht 213.516,48 DM und 179.993,58 DM
zuerkannt. Die Widerklage des Beklagten zu 1, mit der dieser - gestützt auf die Auseinandersetzungsbilanz -ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 273.910,61 DM geltend gemacht hat, hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung weiterer 64.018,12 DM, zur Übertragung einer Forderung der Gesellschaft gegen die Beklagte zu 3 in Höhe von 101.886,84 DM sowie die Verurteilung aller Beklagten zur Erstattung von Grunderwerbssteuer in Höhe von 5.725,26 DM betraf. Die zusätzlich in Höhe von 307.632,50 DM geltend gemachte Nutzungsentschädigving hat das Berufungsgericht bis auf 41.880,08 DM zuerkannt; ebenso die vom Beklagten zu 1 verlangte Abtretung einer Beteiligung an der Volksbank in Höhe von 600 DM und der Forderungen gegen Banken in Höhe von insgesamt 165.092,78 DM. Die Berufung des Beklagten zu 1 führte zur Aberkennung des Auseinandersetzungsguthabens bis auf 27.227,87 DM. Im übrigen hatten die Berufungen der Beklagten keinen Erfolg.
Mit den Revisionen wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung und die Aberkennung der Widerklage, die der Beklagte zu 1 zuletzt mit 331.721,64 DM beziffert hat. Der Kläger beanstandet mit der Revision die Aberkennung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 222.000 DM. Der Senat hat lediglich die Revision des Beklagten zu 1 angenommen, soweit mit ihr die Abweisung der Klage in Höhe von 8.115,46 DM beantragt wird.
 
Entscheidunggründe:
Im Umfange der Annahme hat die Revision Erfolg.
1.	Der Beklagte zu 1 rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Ausgleichspflichtigen verwechselt hat. Das Berufungsgericht hat zur Errechnung des Ausgleichs die Kapitalkonten der Parteien miteinander verglichen und festgestellt, daß dem Kläger im Endergebnis vom Vermögen der Gesellschaft 8.825,74 DM mehr zugeteilt worden sind als dem Beklagten zu 1. Folglich schuldet der Kläger und nicht, wie das Berufungsgericht meint, der Beklagte zu 1 den Ausgleich.
2.	Der Differenzbetrag ist allerdings um 1.420,56 DM geringer, weil die Entnahmen des Beklagten zu 1 um diesen Betrag höher sind, als vom Berufungsgericht angenommen. Das Berufungsgericht hat zwar das Privatkonto des Beklagten zu 1 mit den Gebührenrechnungen der Rechtsanwälte Dr. SchMBIB und
 belastet. Es hat dabei aber die Rechnungsbeträge zu Unrecht um die Mehrwertsteuern in Höhe von 331,96 DM und 906,60 DM gekürzt. Da die Anwaltskosten persönliche Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1 waren, so traf das auch auf die für sie zu entrichtenden Mehrwertsteuern zu. Die Gesellschaft hat gegenüber dem Finanzamt in Höhe der genannten Beträge zu Unrecht eine Forderung auf Erstattung der Mehrwertsteuern ausgewiesen und mit ihrer eigenen Steuerschuld verrechnet. Diese ist
 
um die genannten Beträge höher und von den Parteien zu gleichen Teilen zu tilgen. Die Entnahme mindert das Kapital des Beklagten zu 1 um 1.238,56 DM.
Das Berufungsgericht hat ferner übersehen, daß in der Gebührenrechnung des Wirtschaftsprüfers Lodl^ vom 6. März 1973, wie dieser auf Seite 3 seines Schreibens vom 14. Oktober 1981 mitgeteilt hat, Gebühren in Höhe von 182 DM enthalten sind, die ebenfalls den Beklagten zu 1 persönlich und nicht die Gesellschaft betreffen. Auch mit diesem Betrag ist das Kapitalkonto des Beklagten zu 1 zu belasten, so daß die Differenz zu dem Kontostand beim Kläger nur 7.405,18 DM beträgt.
Die Hälfte dieses Betrages, also 3.702,59 DM, hat der Kläger auszugleichen. Die aus der Verteilung der Maschinen unstreitig entstandene Ausgleichsforderung des Klägers in Höhe von 22.815 DM ist folglich entsprechend zu kürzen, so daß sie nur noch 19.112,41 DM beträgt.
 
3.	Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen werden durch die im Verhältnis zur Höhe des Streitwerts geringfügige Änderung nicht berührt.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Bundschuh Brandes